OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 5 N 42.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0419.OVG5N42.16.00
10Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass im Berliner Hochschulrecht das Gegenvorstellungsverfahren nicht in ein förmliches Rechtsbehelfsverfahren eingebettet ist.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass im Berliner Hochschulrecht das Gegenvorstellungsverfahren nicht in ein förmliches Rechtsbehelfsverfahren eingebettet ist.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger studierte an der Beklagten im Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie und erhielt am 29. März 2012 die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Biologe“ sowie das Zeugnis über die Diplomprüfung in Biologie. Am 28. Juni 2012 erhob er Gegenvorstellung gegen die Benotung seiner Diplomarbeit und stellte einen Befangenheitsantrag gegen die beiden Gutachter. Die Beklagte teilte dem Kläger durch Schreiben vom 26. April 2013, diesem nach eigenen Angaben am 2. Mai 2013 zugegangen, mit, dass es bei der bisherigen Benotung bleibe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer erneuten Gegenvorstellung vom 3. Juni 2013. Die am 24. Juni 2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2015 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, für den der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. II. 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 2015 kommt nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wird Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung beantragt, muss dies innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils geschehen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und müssen zudem innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt werden. Denn nur dann lässt sich feststellen, ob die insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An die Darlegungspflicht eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten sind zwar deutlich geringere Anforderungen zu stellen als im Fall einer rechtskundigen Vertretung nach § 67 VwGO. Es ist aber auch von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zumindest zu fordern, dass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen sachlichen und rechtlichen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2010 - OVG 5 N 21.10 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Ob von einem nicht rechtskundigen Beteiligten darüber hinaus auf der Grundlage der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung auch eine nähere Darlegung gefordert werden kann, welchen der Berufungszulassungsgründe er beabsichtigt geltend zu machen und warum er dessen Voraussetzungen als gegeben erachtet (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. November 2004 - 12 S 1751.04 -, NVwZ-RR 2005, 437; VGH Kassel, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 13 ZU 1213.97 -, juris Rn. 7; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 1. April 1998 - 4 A 29.98 -, juris Rn. 4), kann hier dahinstehen. Denn der Kläger setzt sich auch unter Berücksichtigung der für das Prozesskostenhilfeverfahren geltenden erleichterten Voraussetzungen in seinem Antragsschriftsatz mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht in einer Weise auseinander, die den Erfolg des Rechtsmittels zumindest als offen erscheinen lässt. a) Mit seinen Einwendungen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie sind nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erheb-liche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die als Verpflichtungsklage statthafte Klage als unzulässig abgewiesen. Bei dem Prüfungszeugnis und den darin enthaltenen Einzelnoten handele es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser sei nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen, sodass für die Erhebung der Klage die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegolten habe. Das durchgeführte hochschulrechtliche Gegenvorstellungsverfahren ändere hieran nichts. Als ein neben dem förmlichen Rechtsbehelfsverfahren stehendes verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle sei es nicht geeignet, den Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung zu hemmen. Der Kläger habe die Klagefrist versäumt, weil die Klage erst am 24. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangen sei. Die Einhaltung dieser Frist sei nicht infolge höherer Gewalt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO unmöglich gewesen. Jedenfalls scheide eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus. Denn der Kläger habe es versäumt, binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des Gegenvorstellungsverfahrens am 2. Mai 2013 Klage zu erheben. Mit seiner Rüge, dass die im Berliner Hochschulrecht unterlassene Einbettung des Gegenvorstellungsverfahrens in ein förmliches Rechtsbehelfsverfahren und das Fehlen einer Verjährungshemmung verfassungswidrig seien, zeigt der Kläger keine Richtigkeitszweifel auf. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unbedenklich, dass der Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen im Rahmen eines isolierten, eigenständig ausgestalteten Verwaltungsverfahrens erfüllt wird und es ihm zuzumuten ist, daneben um gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Prüfungsleistung nachzusuchen. Versäumt er dies innerhalb der gesetzlichen Klagefrist zu tun, wird der Prüfungsbescheid bestandskräftig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. August 2012 - BVerwG 6 B 19.12 -, juris Rn. 3 und 9; nachfolgend Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Januar 2013 - 1 BvR 2004/12 -). Darüber hinaus lässt der Kläger jegliche Begründung für seine bloße These vermissen, dass die im Interesse der Rechtssicherheit normierte Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO verfassungswidrig sei. Ohne Erfolg moniert der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag ignoriert, die Geschäftsfähigkeit, hilfsweise „Berufsfähigkeit“ der Rechtsanwältin A..., die ihn hinsichtlich der zu beachtenden Klagefrist falsch beraten habe und deren Fehlberatung er sich aus Verfassungsgründen im Übrigen ohnehin nicht zurechnen lassen müsse, von Amts wegen zu überprüfen und zu der Erkenntnis zu gelangen, dass ein Fall höherer Gewalt vorliege und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Der Kläger übersieht, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung eigenständig tragend darauf gestützt hat, dass er selbst bei Annahme eines Falles höherer Gewalt jedenfalls die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen sei, versäumt hätte. Gehe man zu Gunsten des Klägers davon aus, dass das Hindernis zur Einhaltung der Klagefrist das offene Gegenvorstellungsverfahren und seine durch eine unzutreffende Rechtsauskunft ausgelöste Fehlvorstellung über dessen Relevanz für den Lauf der Klagefrist gewesen sei, so hätte er jedenfalls binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des Gegenvorstellungsverfahrens am 2. Mai 2013, also spätestens am 16. Mai 2013, Klage erheben müssen. Das habe der Kläger indessen nicht getan. Seine mangelnde Sorgfalt werde durch den Umstand bestätigt, dass er, ohne hierzu Veranlassung zu haben, davon ausgegangen sei, die Klagefrist durch eine am 3. Juni 2013 erhobene Gegenvorstellung weiterhin offen halten zu können, bevor er am 24. Juni 2013, also annähernd zwei Monate nach Abschluss des ersten Gegenvorstellungsverfahrens, Klage erhoben habe. Dem tritt der Kläger nicht substanziiert entgegen. Auf eine Fehlberatung durch die Rechtsanwältin M... im Zusammenhang mit der versäumten Wiedereinsetzungsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann er sich nicht berufen. Diese hat ihm vielmehr nach seinem eigenen Bekunden (Schriftsatz vom 25. August 2015) in einem am 28. Dezember 2012 geführten Telefongespräch sinngemäß versichert, „dass keine Fristgefahr (Verjährungsgefahr) bestehe, solange die FU auf meine Gegenvorstellung nicht geantwortet habe“. Angesichts dieser Auskunft ist umso weniger nachvollziehbar, warum der Kläger nach Bekanntgabe des Abschlusses des Gegenvorstellungsverfahrens am 2. Mai 2013 die Stellung fristwahrender Anträge unterlassen hat. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Kläger beanstandet, die von der Beklagten über Monate verschleppte Bearbeitung seiner Gegenvorstellung einen Fall höherer Gewalt darstellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. Denn auch insoweit hat der Kläger die Stellung eines rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrages versäumt. b) Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -, juris Rn. 20). Dem Zulassungsvorbringen ist keine in diesem Sinne hinreichend aufbereitete Rechtsfrage zu entnehmen. Ungeachtet dessen lassen sich die von dem Kläger erhobenen Einwendungen aus den unter a) dargelegten Gründen zweifelsfrei beantworten, sodass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts nicht bedarf. c) Schließlich legt der Kläger mit seinem Vorbringen nicht ansatzweise dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der von dem Kläger erhobene Vorwurf der unterlassenen bzw. fehlerhaften Bescheidung seines Wiedereinsetzungsantrages durch das Verwaltungsgericht trifft nicht zu. Zum einen hat das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag ausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich beschieden. Zum anderen ist das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass wegen der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine Wiedereinsetzung gewährt werden konnte. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins nicht ablehnen dürfen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, verfängt nicht. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen eine Verlegung der Verhandlung beantragt werden. Die von dem Kläger gegebene Begründung, dass eine Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde und seinen Antrag an das Bundesjustizministerium bezüglich der Rechtsanwältin M... noch nicht vorliege, stellt indes keinen erheblichen Grund im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Beweisanträge ignoriert und sich aufdrängende Beweiserhebungen unterlassen, genügt bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Abgesehen davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen (förmlichen) Beweisantrag gestellt hat, hätte es dazu Ausführungen bedurft, welche Beweise das Verwaltungsgericht hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich auf Grund der Beweisaufnahme ergeben hätten und inwiefern diese Tatsachen eine Entscheidung anderen Inhalts hätten bewirken können. Insbesondere Letzteres lässt sich dem Zulassungsvorbringen mit Blick auf die Ausführungen zu a) nicht ansatzweise entnehmen. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und 7, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO genügt. Danach muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht können darüber hinaus auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Auf den Vertretungszwang ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die vorgeschriebene Vertretung ist angesichts der inzwischen abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht mehr nachholbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).