Beschluss
OVG 5 N 35.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0411.OVG5N35.16.00
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Leitsätze
1. Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Sie sind deshalb zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist.(Rn.9)
2. Das in Art 3 Abs 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit schließt es daher aus, eine von den Auswirkungen des Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen.(Rn.9)
3. Dass Fortschritte in der medizinischen und pharmazeutischen Forschung bei Autoimmunerkrankungen es künftig ermöglichen könnten, ein Dauerleiden zu beseitigen und so die Leistungsfähigkeit des Prüflings ungleich zu erhöhen, rechtfertigt es nicht, von diesen Grundsätzen abzuweichen.(Rn.9)
4. Es besteht kein schützenswertes Interesse daran, wegen seines Dauerleidens ohne Rechtsnachteil insgesamt aus einem Prüfungsrechtsverhältnis entlassen zu werden.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Sie sind deshalb zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist.(Rn.9) 2. Das in Art 3 Abs 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit schließt es daher aus, eine von den Auswirkungen des Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen.(Rn.9) 3. Dass Fortschritte in der medizinischen und pharmazeutischen Forschung bei Autoimmunerkrankungen es künftig ermöglichen könnten, ein Dauerleiden zu beseitigen und so die Leistungsfähigkeit des Prüflings ungleich zu erhöhen, rechtfertigt es nicht, von diesen Grundsätzen abzuweichen.(Rn.9) 4. Es besteht kein schützenswertes Interesse daran, wegen seines Dauerleidens ohne Rechtsnachteil insgesamt aus einem Prüfungsrechtsverhältnis entlassen zu werden.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Der im Jahr 1986 geborene Kläger, dessen Grad der Behinderung auf Grund einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, einer entzündlich-rheumatischen Gelenk-erkrankung, einer chronischen Entzündung des Dickdarmes sowie eines Leberschadens mit Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom 14. April 2008 50 v.H. beträgt, nahm im Sommersemester 2009 das Studium der Humanmedizin auf. Er wurde im Februar 2011 zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen. Nachdem der Kläger die schriftliche Prüfung zweimal nicht bestanden hatte sowie zweimal von dieser krankheitsbedingt zurückgetreten war, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2013 fest, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden sei. Im Rahmen eines mit dem Beklagten am 26. Juni 2013 geschlossenen Vergleichs nahm der Kläger den hiergegen eingelegten Widerspruch gegen Einräumung eines letzt- und einmaligen weiteren Prüfungsversuchs im dritten Quartal 2013 bzw. im ersten Quartal 2014 zurück. Mit Bescheid vom 18. März 2014 stellte der Beklagte das endgültige Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung fest, nachdem der Kläger von der schriftlichen Prüfung im März 2014 zurückgetreten und zu dieser nicht erschienen war. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2014 zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger unter Aufhebung der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung die Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis begehrt, durch Urteil vom 30. Januar 2015 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein zur Erhaltung seines Prüfungsanspruchs im Studiengang Humanmedizin mit der Klage verfolgtes Begehren, den Beklagten zu verpflichten, ihn aus dem Prüfungsrechtsverhältnis betreffend den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu entlassen, zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis mit der Begründung verneint, dass durch die Prüfungszulassung des Klägers im Februar 2011 ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis nach § 10 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - entstanden sei, von dem sich der Prüfling nicht einseitig lösen könne und das regelmäßig dadurch beendet werde, dass der vorgesehene und vom Prüfling angestrebte Abschluss erreicht oder nach Ablegung der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten die Prüfung endgültig nicht bestanden worden sei. Eine Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis aufgrund einer besonderen Härte oder aus anderen Gründen sei in der Approbationsordnung für Ärzte nicht vorgesehen. Das sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr werde dem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung getragen, dass der Prüfling aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten könne, sodass bei Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. § 18 ÄAppO) der Prüfungsabschnitt bzw. der Prüfungsteil als nicht unternommen gelte (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO). Insoweit stehe dem Prüfling ein Anspruch darauf zu, dass in der Prüfung seine „wahren“, nicht durch Krankheit geminderten Fähigkeiten ermittelt und bewertet würden. Der Prüfling könne sich dabei auch auf das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Diese grundsätzlich zum Rücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit, die typischerweise bei einer akuten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bestehe, liege indes bei einem so genannten Dauerleiden nicht vor. Dabei handele es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe nicht nur vorübergehend, sondern bei prognostischer Betrachtung dauerhaft bedinge. Bei Vorliegen eines Dauerleidens werde der Aussagewert des Ergebnisses der Leistungskontrolle gerade nicht verfälscht, sondern der Sache nach bekräftigt, weil das Dauerleiden als generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimme. Ein solches Dauerleiden, das bei dem Kläger unstreitig vorliege, könne demnach keinen Anspruch auf Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis begründen. Ohne Erfolg moniert der Kläger, dass sich das Verwaltungsgericht zum einen nicht zu dem Dilemma verhalte, in dem sich ein Prüfling mit einem schwerwiegenden Dauerleiden befinde, wenn er sich - krankheitsbedingt - der Prüfung nicht stellen könne, aber doch zur Prüfung antreten müsse, weil ein Rücktritt ausgeschlossen sei, und zum anderen übersehe, dass kein vernünftiger Grund - im Sinne eines legitimen Regelungszwecks einer berufszugangsbezogenen Regelung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG - erkennbar sei, warum man einen solchen Prüfling nicht insgesamt aus dem Prüfungsverhältnis entlassen, sondern stattdessen „herausprüfen“ sollte. Der Kläger verkennt die prüfungsrechtlich bedeutsame Unterscheidung zwischen einer außergewöhnlich krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens als irregulärer Beeinflussung des Prüfungsvermögens, das zu einem Rücktritt von Prüfung berechtigt, und einem - wie hier - dem regulären Leistungsbild des Prüflings zuzurechnenden Dauerleiden. Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Sie sind deshalb zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit schließt es daher aus, eine von den Auswirkungen des Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 7 B 210.85 -, juris Rn. 6). Der Hinweis des Klägers, dass Fortschritte in der medizinischen und pharmazeutischen Forschung bei Autoimmunerkrankungen es künftig ermöglichen könnten, sein Dauerleiden zu beseitigen und so seine Leistungsfähigkeit ungleich zu erhöhen, rechtfertigt es nicht, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Das Dauerleiden des Klägers war spätestens seit dem Jahr 2008 bekannt. Wenn er unter dieser Voraussetzung das Studium der Humanmedizin aufgenommen und sich der Ärztlichen Prüfung unterzogen hat, kann er von den damit verbundenen und ihm insoweit auch zurechenbaren Risiken nicht im Hinblick auf ungewisse Möglichkeiten einer späteren Heilung entlastet werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 7 B 210.85 -, juris Rn. 7). Anders als der Kläger meint, steht ihm auch kein grundrechtlich geschütztes Interesse zur Seite, wegen seines Dauerleidens ohne Rechtsnachteil insgesamt aus dem Prüfungsverhältnis entlassen zu werden. Eine derartige Möglichkeit lässt sich insbesondere nicht aus dem Grundrecht der freien Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG herleiten. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dieses Grundrecht normativen Regelungen nicht entgegensteht, die den einseitigen Abbruch eines Prüfungsverfahrens durch den Prüfungsteilnehmer ausschließen; vielmehr kann der Normgeber, wie in der Approbationsordnung für Ärzte geschehen, festlegen, dass das Prüfungsverfahren nur durch das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen wird (vgl. Urteil vom 14. Juli 1982 - BVerwG 7 C 74.78 -, juris Rn. 15 ff., und Beschluss vom 16. Februar 2017 - BVerwG 6 B 58.16 -, juris Rn. 8). Diese Grundsätze tragen auch dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit Rechnung, das verlangt, dass für das Prüfungsverfahren einheitliche Regelungen gelten, die auch einheitlich angewandt werden. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer und Teilnehmergruppen müssen vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten. Mit diesem Gebot lässt sich regelmäßig nicht vereinbaren, dass Prüfungsteilnehmern die Möglichkeit eröffnet wird, die Prüfungsbedingungen einseitig zu ihren Gunsten zu verändern. Das wäre aber der Fall, wenn sie aus eigenem Entschluss ohne nachteilige Folgen das Prüfungsverfahren beenden könnten, weil sie auf diese Weise in die Lage versetzt würden, normativ festgelegte Zeiträume und Fristen für das Ablegen von Teilprüfungen sowie für das Absolvieren von Wiederholungsprüfungen nicht beachten zu müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Februar 2017 - BVerwG 6 B 58.16 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.). Ins Leere geht die Auffassung des Klägers, dass er durch den „fortwirkenden lebenslangen Ausschluss seines Prüfungsanspruchs im Fach Humanmedizin unverhältnismäßig getroffen“ werde und sich die Anforderungen für einen solchen Ausschluss an den Vorschriften für ein lebenslanges Berufsverbot (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 StGB), das in § 70a StGB eine Öffnungsklausel enthalte, orientieren müssten. Die Regelungen über die ärztliche Prüfung statuieren kein strafrechtliches Berufsverbot, sondern stellen lediglich eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung dar, die zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt sind. Die Begrenzung der Möglichkeit, die medizinische Prüfung zu wiederholen, knüpft wiederum an die persönliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers an und genügt den Anforderungen des Art. 12 GG. Denn sie dient im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens dazu, ungeeignete Bewerber auszuschließen und damit die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/82 -, juris Rn. 66 und 93 ff.). Da der Kläger selbst einräumt, dass bei seinem Grundleiden ein wirksamer Nachteilsausgleich nicht in Betracht kommt, ist auch sein Verweis darauf, dass Menschen mit Behinderungen ein diskriminierungsfreier und gleichberechtigter Zugang zur allgemeinen Hochschulbildung und zur Berufsbildung gewährleistet sei, vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geeignet, eine unzureichende Eignung für den angestrebten Beruf zu kompensieren. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen steht dem Begehren des Klägers zudem die Bindungswirkung des am 26. Juni 2013 geschlossenen Vergleichs entgegen. Das Verwaltungsgericht hat einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anpassung des Vergleichs nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass es an der dafür erforderlichen wesentlichen Änderung der Verhältnisse offenkundig fehle, weil die von dem Kläger angeführte chronische Erkrankung Grundlage des Vergleichs und den beiden Vertragsparteien bewusst gewesen sei, dass der Kläger möglicherweise wegen einer im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht vorhersehbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung die letzte Prüfungschance nicht werde wahrnehmen können. Soweit der Kläger rügt, Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei nicht seine chronische Erkrankung, sondern die Möglichkeit gewesen, sich der Prüfung überhaupt stellen zu können, und die wesentliche Änderung sei in der „Veränderung der Erkrankung des Klägers zur nicht nur schubweisen, sondern durchgehenden Prüfungsunfähigkeit“ zu sehen, die „einen qualitativen Sprung dar[stellt], der von den Parteien bei Abschluss des Vergleichs nicht antizipiert worden war“, übersieht er, dass der letzt- und einmalige weitere Prüfungsversuch in dem Vergleich in Kenntnis des chronischen Leidens vereinbart worden ist und das Prüfungsverfahren in jedem Fall zum Abschluss bringen sollte. Eine etwaige Verschlechterung des chronischen Leidens gehört wie dieses selbst zur Persönlichkeit des Klägers und vermag nach den vorgenannten Grundsätzen weder zu einer „durchgehenden Prüfungsunfähigkeit“ noch zu einer Entlassung aus dem Prüfungsverhältnis zu führen, sodass es an einer für die Anpassung des Vergleichs erforderlichen wesentlichen Änderung der Verhältnisse fehlt. Nach alldem kann mangels Entscheidungserheblichkeit die von dem Kläger aufgeworfene Frage unbeantwortet bleiben, ob (auch) der „endgültige Nichtbestehensbescheid“ vom 11. März 2013 der begehrten Vergleichsanpassung und der Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).