Beschluss
OVG 5 S 4.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0322.OVG5S4.18.00
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Leitsätze
1. Die Wiederholbarkeitsfrist verdeutlicht (nur), dass es nicht genügt, sich zur Wiederholungsprüfung anzumelden. Es bedarf vielmehr der Belegung des Moduls, weil die Hochschulwechsler sich nicht auf den Besuch der Veranstaltungen zu dem angerechneten Modul an ihrer früheren Hochschule als Prüfungsvorbereitung verlassen sollen.(Rn.25)
2. Dass dadurch die Wiederholbarkeitsfrist ablaufen kann, ohne dass der Hochschulwechsler das Modul vor der Prüfung bei der Antragsgegnerin belegt hat, wirft keine weiteren Rechtsfragen auf.(Rn.25)
3. Der Hochschulwechsler hat gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO den Anspruch auf Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen, wozu auch die einen Anspruch auf Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gehören; hier: die objektive Unmöglichkeit einer Belegung des Moduls Mathematik 3 im Wintersemester 2016/2017 an der HTW Berlin nach dem 26. September 2016.(Rn.35)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wiederholbarkeitsfrist verdeutlicht (nur), dass es nicht genügt, sich zur Wiederholungsprüfung anzumelden. Es bedarf vielmehr der Belegung des Moduls, weil die Hochschulwechsler sich nicht auf den Besuch der Veranstaltungen zu dem angerechneten Modul an ihrer früheren Hochschule als Prüfungsvorbereitung verlassen sollen.(Rn.25) 2. Dass dadurch die Wiederholbarkeitsfrist ablaufen kann, ohne dass der Hochschulwechsler das Modul vor der Prüfung bei der Antragsgegnerin belegt hat, wirft keine weiteren Rechtsfragen auf.(Rn.25) 3. Der Hochschulwechsler hat gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO den Anspruch auf Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen, wozu auch die einen Anspruch auf Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gehören; hier: die objektive Unmöglichkeit einer Belegung des Moduls Mathematik 3 im Wintersemester 2016/2017 an der HTW Berlin nach dem 26. September 2016.(Rn.35) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller studierte seit dem Wintersemester 2011/2012 Informatik (BA) an der Technischen Universität (TU) Berlin und wechselte zum Wintersemester 2016/2017 an die Antragsgegnerin den Studiengang Angewandte Informatik (BA) unter Einstufung in das 3. Fachsemester. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. September 2016 rechnete die Antragsgegnerin die an der TU Berlin einmal nicht bestandene Modulprüfung Stochastik für Informatiker als ersten Versuch im Modul Mathematik 3 an und wies den Antragsteller darauf hin, dass anerkannte Prüfungsversuche im Aufnahme- oder spätestens im Folgesemester (Wiederholbarkeitsfrist) zu wiederholen seien. Der Antragsteller belegte erstmals zum Sommersemester 2017 das Modul Mathematik 3, wurde aber nicht zur Prüfung zugelassen. Zum Wintersemester 2017/2018 belegte er das Modul erneut. Mit Schreiben vom 15. November 2017 hörte ihn die Antragsgegnerin zur Feststellung einer endgültig nicht bestandenen Prüfungsleistung an: Da die Wiederholbarkeitsfrist abgelaufen und kein Härtefallantrag gestellt worden sei, sei das Modul Mathematik 3 endgültig nicht bestanden und somit ein erfolgreicher Abschluss des Studiums im gewählten Studiengang an der Antragsgegnerin nicht mehr möglich. Am 27. November 2017 stellte der Antragsteller einen Härtefallantrag mit der Begründung, die Anrechnung des Kurses Stochastik für Informatiker, den er an der TU Berlin belegt habe, sei im laufenden Wintersemester 2016/2017 erst nach Ende der Kurswahlen erfolgt. Er habe somit im Wintersemester 2016/2017 nicht die Möglichkeit gehabt, das Modul Mathematik 3 zu belegen. Dementsprechend sei er davon ausgegangen, dass die Wiederholung erst innerhalb der zwei dem Wintersemester 2016/2017 nachfolgenden Semester, also bis Ende des Winterse-mesters 2017/2018 erfolgen müsse. Das habe er auch so mit dem Modulverantwortlichen Prof. L... besprochen. Am 23. Januar 2018, dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. Januar 2018 bekannt gegeben, lehnte der Prüfungsausschuss der Antragsgegnerin den Härtefallantrag mit der Begründung ab, der Antrag sei nicht fristgerecht gestellt. Zudem habe der Antragsteller nicht dargetan, dass er unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb der Wiederholbarkeitsfrist an der Prüfung teilzunehmen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2018 wurde der Antragsteller exmatrikuliert. Der Antragsteller hat bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen die Ablehnung seines Härtefallantrags und gegen den Exmatrikulationsbescheid erhoben (VG 12 K 35.18) und außerdem am 8. Februar 2018 beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zur Prüfung im Modul Mathematik 3 im Prüfungszeitraum des Wintersemesters 2017/18 am 27. März 2018 zuzulassen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Härtefallentscheidung anzuordnen, weiter hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten unter Beachtung der Ansicht des Gerichts den Härtefall neu zu entscheiden und ihn auf dieser Grundlage vorläufig zur Prüfung zuzulassen. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, dass ihm die Anmeldung zum Modul Mathematik 3 im Wintersemester 2016/2017 nicht mehr möglich gewesen sei. Denn der Anrechnungsbescheid sei ihm erst am 26. September 2016 und damit nach Ablauf der Frist zur Kursanmeldung im LSF-System am 25. September 2016 zugegangen. Mit am 23. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 22. Februar 2018 hat die Antragsgegnerin erwidert, der Antragsteller habe weder im Aufnahmesemester - Wintersemester 2016/2017 - noch im Folgesemester - Sommersemester 2017 - die Prüfung im Modul Mathematik 3 bestanden. Dem Antragsteller sei die Belegung des Moduls im Aufnahmesemester möglich gewesen. Er habe den Anrechnungsbescheid nach eigenen Angaben am 26. September 2016 erhalten, d.h. vor Beginn des Wintersemesters am 1. Oktober 2016 und vor Vorlesungsbeginn am 4. Oktober 2016 sowie vor dem Ende des Belegungszeitraums für das Wintersemester 2016/2017. Zwar seien in der Zeit vom 26. bis einschließlich 30. September 2016 keine Belegungen über das LSF-System möglich gewesen, weil hier die Fachbereiche die automatische Platzvergabe vornähmen. Nach der Platzvergabe ab dem 30. September 2016 jedoch hätten Restplätze im Modul Mathematik 3 zur Verfügung gestanden. Auf der Internet-Seite der Antragsgegnerin finde sich der Hinweis, dass Restplätze über das LSF-System vergeben würden. Auch ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Wiederholbarkeitsfrist komme nicht in Betracht. Zum einen sei der Härtefallantrag nicht unverzüglich nach dem letztmöglichen Prüfungstermin am 29. September 2017, sondern erst zwei Monate später mit Schreiben vom 27. November 2017 gestellt worden, zum anderen seien weder eine besondere Härte noch eine unverschuldete Säumnis glaubhaft gemacht. Die Antragserwiderung wurde der Bevollmächtigten des Antragstellers am Freitag, 23. Februar 2018 per Fax um 9.27 Uhr zur freigestellten Stellungnahme bis Dienstag, 27. Februar 2018, 10.00 Uhr, übersandt. Die Stellungnahme ging am 27. Februar 2018 per Fax um 13.27 Uhr bei dem Verwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 27. Februar 2018, zugestellt am 28. Februar 2018, hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 13. März 2018 eingelegte Beschwerde des Antragstellers mit den sinngemäßen Anträgen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2018 aufzuheben und anzuordnen, dass der Antragsteller einstweilig zur Prüfung im Modul Mathematik 3 am 27. März 2018 zugelassen wird, hilfsweise ihn wegen des Vorliegens eines Härtefalls zur Prüfung im Modul Mathematik 3 am 27. März 2018 einstweilig zuzulassen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Zwar hat der Antragsteller mit der Einfügung des Wortes „einstweilig“ im Hauptantrag klargestellt, dass er keine endgültige Zulassung mehr begehrt. Er hat jedoch auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch nicht mit dem für die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, das Ablegen der streitgegenständlichen Modulabschlussprüfung sei zu versagen, wenn das Modul endgültig nicht bestanden sei. Gemäß § 15 Abs. 8 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge - RStPO - vom 2. Juli 2012 (Amtl. Mitt. Nr. 2013 S. 37) sei nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen oder nach Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist das entsprechende Modul endgültig nicht bestanden und ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem zugehörigen Studiengang nicht mehr möglich. Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 RStPO müssten Wiederholungen von Modulprüfungen im betreffenden Semester oder spätestens innerhalb der zwei nachfolgenden Semester durchgeführt werden (Wiederholbarkeitsfrist). Die Wiederholbarkeitsfrist beginne mit dem Semester, in dem das betreffende Modul erstmals belegt worden sei (Satz 2 der Vorschrift). Für Studierende, die - wie der Antragsteller - die Hochschule während ihres Studiums wechselten, modifiziere § 18 Abs. 4 der Hochschulordnung der HTW Berlin - HO - vom 16. April 2012 (Amtl. Mitt. S. 205) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 RStPO die Regelungen zur Wiederholbarkeitsfrist. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 HO würden bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen bestandene und nicht bestandene Prüfungsleistungen zugrunde gelegt. Nicht bestandene Prüfungsleistungen würden auf die Anzahl der Prüfungsversuche angerechnet und seien unverzüglich gemäß der Regelungen der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung im Aufnahme- oder dem Folgesemester zu wiederholen (Wiederholbarkeitsfrist), die entsprechenden Module seien unverzüglich erneut zu belegen und die Prüfung dazu anzumelden (§ 18 Abs. 4 Satz 2 HO). Nach dieser Vorschrift beginne die Wiederholbarkeitsfrist in dem Semester zu laufen, in dem der Studierende das Studium an der Antragsgegnerin aufnehme, und ende grundsätzlich im darauffolgenden Semester. Die Wiederholbarkeitsfrist des an der Antragsgegnerin in jedem Semester angebotenen Moduls Mathematik 3 habe im Wintersemester 2016/17 zu laufen begonnen und im Sommersemester 2017 geendet. Die Wiederholbarkeitsfrist für das Modul Mathematik 3 sei somit abgelaufen, ohne dass der Antragsteller das Modul erfolgreich abgeschlossen habe. Für den Beginn der zweisemestrigen Wiederholbarkeitsfrist sei nicht die tatsächliche Belegung eines Moduls ausschlaggebend, vielmehr genüge die konkrete Möglichkeit der Belegung. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von § 18 Abs. 4 Satz 2 HO. Der erste Halbsatz der Vorschrift regle die Wiederholbarkeitsfrist, ohne deren Beginn an die Belegung des Moduls zu knüpfen. Im zweiten Halbsatz werde dem Hochschulwechsler die Pflicht zur Belegung des Moduls auferlegt. Er solle damit gezwungen werden, die Veranstaltungen des Moduls an der für ihn neuen Hochschule zu besuchen - und zwar umgehend - und sich nicht auf den Besuch der Veranstaltungen zu dem angerechneten Modul an seiner früheren Hochschule als Prüfungsvorbereitung verlassen. Die Vorschrift trage dem Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung. Sie berücksichtige, dass ein die Hochschule wechselnder Studierender das ihm angerechnete Modul bereits an seiner früheren Hochschule belegt habe und damit mindestens einmal die Möglichkeit gehabt habe, die Prüfung zu absolvieren. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen vermag nicht zu überzeugen. Nach Ansicht des Antragstellers komme es nach der Anrechnungsregelung in § 18 Abs. 4 HO i.V.m. § 15 Abs. 5 RStPO nicht auf die Möglichkeit der Belegung des Moduls, sondern auf die tatsächliche Belegung an. Tatsächlich aber habe er das Modul erstmals im Sommersemester 2017 belegt. Somit ende die Wiederholbarkeitsfrist mit Ablauf des Wintersemesters 2017/2018. Dieser Rechtsansicht hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht den Wortlaut der Anrechnungsregelung in § 18 Abs. 4 Satz 2 HO entgegengehalten. Diese Vorschrift definiert die Wiederholbarkeitsfrist, deren Ablauf nach § 15 Abs. 8 RStPO zum endgültigen Nichtbestehen und damit zur Unmöglichkeit eines erfolgreichen Abschlusses des Studiums im zugehörigen Studiengang führt, dahingehend, dass nicht bestandene Prüfungsleistungen im Aufnahme- oder dem Folgesemester zu wiederholen sind. Damit knüpft die Regelung für Hochschulwechsler - anders als § 15 Abs. 5 Satz 2 RStPO - nicht an die Belegung des Moduls an, sondern an das Aufnahmesemester. Die Begriffe „Aufnahmesemester“ und „Folgesemester“ sind eindeutig. Die „oder“-Verknüpfung lässt den Studierenden die Wahl, ob sie im Aufnahmesemester die Modulprüfung wiederholen und sich bei Nichtbestehen im Folgesemester eine weitere Prüfungschance offen halten wollen oder ob sie unter Verzicht auf einen der drei Prüfungsversuche nur noch im Folgesemester zur Wiederholungsprüfung antreten wollen. Die Verwendung des Wortes „unverzüglich“ in § 18 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 und Halbs. 2 HO verdeutlicht den vom Verwaltungsgericht angeführten Sinn und Zweck der Regelung, Hochschulwechsler im Interesse eines zügigen Studienfortschritts und im Sinne der Chancengleichheit mit den Studierenden der Hochschule, denen ebenfalls nur zwei Semester nach dem ersten Fehlversuch als Wiederholbarkeitsfrist zur Verfügung stehen, zu einem umgehenden erfolgreichen Abschluss des Moduls zu veranlassen. Die in § 18 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 HO getroffene Regelung, wonach die entsprechenden Module unverzüglich erneut zu belegen sind und die Prüfung dazu anzumelden ist, lässt die Wiederholbarkeitsfrist unberührt. Sie verdeutlicht nur, dass es nicht genügt, sich zur Wiederholungsprüfung anzumelden, es vielmehr der Belegung des Moduls bedarf, weil - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls dargelegt hat - die Hochschulwechsler sich nicht auf den Besuch der Veranstaltungen zu dem angerechneten Modul an ihrer früheren Hochschule als Prüfungsvorbereitung verlassen sollen. Dass es bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Senats dazu kommen kann, dass die Wiederholbarkeitsfrist abläuft, ohne dass der Hochschulwechsler das Modul vor der Prüfung bei der Antragsgegnerin belegt hat, trifft zu, wirft aber Rechtsfragen nicht auf. Eine vom Antragsteller monierte Abweichung vom Urteil der 12. Kammer vom 7. November 2006 - VG 12 A 1529.03 -, juris, liegt - ungeachtet der Unmaßgeblichkeit einer solchen Abweichung für die Entscheidung des Senats - darin nicht. Die zitierte Entscheidung aus dem Jahre 2006 betraf einen Studierenden, der eine Wiederholbarkeitsfrist von vier Semestern hatte verstreichen lassen, die nach der einschlägigen Hochschulsatzung dem Semester der Erstbelegung unmittelbar nachfolgten. Ein Hochschulwechsel spielte dabei keine Rolle. Es ist den Hochschulen aber unbelassen, besondere Regelungen für den Lauf von Wiederholbarkeitsfristen zu treffen, die durch einen Hochschulwechsel beeinflusst werden. Die Frage, ob es für den Lauf der Wiederholbarkeitsfrist einer Belegung des Moduls an der Hochschule bedarf, an die der/die Studierende gewechselt ist, stellte sich in dem von der Kammer entschiedenen Fall nicht. Hat nach alledem die Wiederholbarkeitsfrist für die Prüfung im Modul Mathematik 3 im Aufnahmesemester Wintersemester 2016/17 zu laufen begonnen, endete sie im Sommersemester 2017, ohne dass der Antragsteller die Prüfung bis zum Ablauf des Sommersemesters bestanden hat. Die Folgen, die § 15 Abs. 8 RStPO daran knüpft, träten für den Antragsteller nur dann nicht ein, wenn der zuständige Prüfungsausschuss dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiederholbarkeitsfrist gewährt hätte (§ 15 Abs. 7 RStPO) oder, wenn das - wie hier - nicht der Fall ist, bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes feststeht, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung hätte gewährt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass der Antragsteller eine Wiedereinsetzung in die Wiederholbarkeitsfrist nicht beanspruchen könne. Nach § 15 Abs. 7 Satz 1 RStPO könne nur in besonderen Härtefällen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der/die Studierende die Versäumung der Wiederholbarkeitsfrist nicht zu vertreten habe. Das sei hier nicht der Fall. Der Antragsteller habe die Möglichkeit gehabt, die Modulabschlussprüfung am letzten Prüfungstermin innerhalb der Wiederholbarkeitsfrist abzulegen. Dass er dies nicht getan habe, habe er zu vertreten. Er sei nach seinen Angaben davon ausgegangen, die Wiederholbarkeitsfrist ende erst im Wintersemester 2017/18. Diese falsche Annahme sei vermeidbar gewesen. Beginn und Ende der Frist ergäben sich aus § 18 Abs. 4 HO, auf dessen Inhalt die Antragsgegnerin den Antragsteller auch ausdrücklich in ihrem Modulanrechnungsbescheid vom 22. September 2016 hingewiesen habe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe die Wiederholbarkeitsfrist auch nicht erst im Sommersemester 2017 zu laufen begonnen, weil er das Modul erst in diesem Semester habe belegen können. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin habe der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, sich ab dem 30. September 2016 und damit nach Kenntniserlangung von der Anrechnung des Moduls für einen der Restplätze der Veranstaltungen zum Modul Mathematik 3 zu bewerben. Eine Belegung des Moduls noch rechtzeitig zum Semesterbeginn sei danach möglich gewesen. Dies hätte der Antragsteller erkennen können und müssen. Die Antragsgegnerin informiere auf ihrer Internetseite über das Modulbelegungsverfahren. Zudem sei der Antragsteller per E-Mail am 22. September 2016 von der Antragsgegnerin auf das Belegungsverfahren hingewiesen und darüber informiert worden, dass ab 30. September 2016 Restplätze zur Verfügung stünden. Die hiergegen vom Antragsteller erhobenen Einwände gehen fehl. Das gilt zunächst für den mit der Beschwerde erhobenen Vorwurf, der Beschluss beruhe auf einer Überraschungsentscheidung. Der Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2018 zur fehlenden Glaubhaftmachung freier Restplätze im Modul Mathematik 3 sei nicht berücksichtigt worden. Wäre er berücksichtigt worden, hätte das Verwaltungsgericht zu dem Schluss einer überwiegenden Erfolgsaussicht kommen müssen. Richtig ist, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe die Wiederholbarkeitsfrist nicht unverschuldet versäumt, auf der Annahme beruht, der Antragsteller hätte im Aufnahmesemester Wintersemester 2016/2017 einen der nach Abschluss der ersten beiden Phasen des Belegungsverfahrens verfügbaren Restplätze in Anspruch nehmen können und müssen. Der Antragsteller hat unstreitig erst nach Ablauf der Phase 1 von der Anrechnung seiner an der TU Berlin einmal nicht bestandenen Prüfung im Modul Stochastik für Informatiker als ersten Prüfungsversuch im Modul Mathematik 3 bei der Antragsgegnerin Kenntnis erhalten. Ihm war deshalb eine Anmeldung seiner Belegungswünsche einschließlich des Moduls Mathematik 3 innerhalb der bis zum 25. September 2016 laufenden Frist zur Anmeldung über das LSF-Portal (Phase 1) nicht möglich. In der Zeit vom 26. bis zum 29. September 2016 waren die Belegungsfunktionen für Studierende wegen der automatischen Platzvergabe gesperrt (Phase 2). Anhand des Verweises im Anrechnungsbescheid vom 22. September 2016 und des Inhalts der Internet-Seiten der Antragsgegnerin zur Kursbelegung sowie aus der E-Mail der Antragsgegnerin vom 22. September 2016 an die Studierenden musste sich dem Antragsteller aufdrängen, dass das Belegungsverfahren endgültig erst mit der Vergabe der Restplätze über das LSF-System abgeschlossen war (Phase 3) und er sich in der Zeit vom 30. September bis zum 27. Oktober 2016 um einen Restplatz hätte bemühen müssen. Anders als es die Beschwerde darstellt, enthielt die E-Mail vom 22. September 2016 durchaus nicht nur im ersten Abschnitt eine für Studienwechsler bedeutsame Information zur Belegungsanmeldung für das Wintersemester 2016/2017. Vielmehr enthielten auch die übrigen Abschnitte Informationen, die einen erkennbaren Bezug zum Ende der Belegungsfrist hatten: „Nach der Platzvergabe, ab dem 30.09.2016, stehen unabhängig von der Rangstufe (Priorität) nur noch Restplätze zur Verfügung.“ Weshalb dieser Hinweis von Hochschulwechslern als für sie nicht bedeutsam hätte missverstanden werden können, erläutert die Beschwerde nicht. Der vom Antragsteller angeführte Unterschied zwischen dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Internet-Hinweis für die Kursbelegung betreffend das Sommersemester 2018 gegenüber dem Hinweis betreffend das Wintersemester 2016/2017 - Voraussetzungen für eine Kursbelegung im November 2016 - ist unerheblich. Entscheidend ist, dass im Internet auch für Oktober 2016 auf eine grundsätzlich mögliche Restplatzvergabe hingewiesen wurde. Auch wenn der Beschwerde zuzugeben ist, dass das Belegungsverfahren für Hochschulwechsler, die ihren Anrechnungsbescheid erst nach Ablauf der ersten Phase des Belegungsverfahrens erhalten haben, nicht leicht zu handhaben ist, geht die Forderung der Beschwerde, es hätte eines konkreten Hinweises der Antragsgegnerin (im Anrechnungsbescheid) auf eine wegen der Wiederholbarkeitsfrist mögliche Obliegenheit zur Belegung von Restplätzen bedurft, zu weit. Für den Fall von Verständnisschwierigkeiten genügte der im Bescheid angebrachte Hinweis auf die Möglichkeit der weitergehenden Information beim Studienfachberater des jeweiligen Studiengangs. Weiter ist der Beschwerde einzuräumen, dass sich weder aus dem Vergabebescheid noch aus dem Internet ergab, dass im Modul Mathematik 3 im Wintersemester 2016/2017 tatsächlich Restplätze vorhanden und zu vergeben waren. Zwar oblag es dem Antragsteller, sich von sich aus nach Restplätzen zu erkundigen, was er unstreitig nicht getan hat. Das Vertretenmüssen der Säumnis setzt aber neben der Obliegenheitsverletzung des Antragstellers deren Kausalität für die Säumnis voraus. Diese wäre nur gegeben, soweit tatsächlich Restplätze zur Verfügung standen. Die Erklärung der Antragsgegnerin, dass solche Restplätze vorhanden waren, findet sich erstmals auf den Seiten 4 und 5 der Antragserwiderung vom 22. Februar 2018. Dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Erklärung der Antragsgegnerin gestützt hat, stellte keine das Gebot rechtlichen Gehörs verletzende „Überraschungsentscheidung“ dar. Der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2018 am Freitag, dem 23. Februar 2018, per Fax um 9.27 Uhr zur freigestellten Stellungnahme bis Dienstag, dem 27. Februar 2018, 10.00 Uhr, übersandt worden. Die Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist aber erst am 27. Februar 2018 per Fax um 13.27 Uhr bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, die gesetzte Frist sei, weil die Akten seiner Verfahrensbevollmächtigten erst am Freitagabend gegen 18.00 Uhr zur Einsicht überstellt worden seien, seine Bevollmächtigte somit nur einen Werktag Zeit gehabt habe, Akteneinsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben und diese zuvor mit ihm abzustimmen, zu kurz bemessen gewesen, geht schon deshalb ins Leere, weil es der Bevollmächtigten des Antragstellers im unterstellten Fall, eine fundierte Stellungnahme wäre ihr innerhalb der Frist nicht möglich gewesen, oblegen hätte, eine Fristverlängerung zu beantragen. Das hat sie unstreitig nicht getan. Der weitere Beschwerdevortrag, die Freistellung einer Stellungnahme bedeute, dass es auf eine Replik für die Entscheidung nicht ankommen solle, trifft so nicht zu. Freistellung bedeutet nur, dass das Gericht sich auch ohne eine Stellungnahme in der Lage sieht eine Entscheidung zu treffen. Das Bestreiten des Vorhandenseins von Restplätzen kam somit zu spät. Die Annahme der Beschwerde, im Zeitpunkt des Eingangs der Erwiderung um 13.24 Uhr sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts noch nicht endgültig gefasst und unterzeichnet worden, ist spekulativ. Ungeachtet all dessen vermag die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) verletzt, schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit hatte, zu der Erklärung der Antragsgegnerin betreffend das Vorhandensein von Restplätzen Stellung zu nehmen, und der Senat die erstinstanzliche Entscheidung in diesem Punkt nachprüfen konnte. Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre somit geheilt (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2015 - OVG 1 S 94.14 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Mit dem Vortrag, die Antragsgegnerin habe das Vorliegen von Restplätzen nicht glaubhaft gemacht, geht die Beschwerde von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Nicht die Antragsgegnerin, sondern der Antragsteller hat gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO den Anspruch auf Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen. Zu den einen Anspruch auf Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gehört hier die objektive Unmöglichkeit einer Belegung des Moduls Mathematik 3 im Wintersemester 2016/2017 an der Antragsgegnerin nach dem 26. September 2016. Da das Belegungsverfahren erst am 27. Oktober 2016 mit Schluss der Vergabe der Restplätze endgültig abgeschlossen war, hätte der Antragsteller u.a. glaubhaft machen müssen, dass er sich vergeblich um einen Restplatz bemüht hat oder dass ein solches Bemühen sinnlos gewesen wäre, weil keine Restplätze im fraglichen Modul vorhanden waren. Es handelt sich bei der Phase 3 des Belegungsverfahrens auch nicht etwa - wie die Beschwerde meint - um einen „Ausnahmetatbestand“, sondern um einen Teil des regulären Bewerbungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat schließlich befunden, es fehle auch an einem für die Wiedereinsetzung erforderlichen besonderen Härtefall. Die Auskunft des Modulverantwortlichen Professors Langbein gegenüber dem Antragsteller genüge für die Annahme eines besonderen Härtefalls schon deshalb nicht, weil Prof. L... offensichtlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Aufgrund des Vortrages des Antragstellers habe er fälschlicherweise angenommen, die Belegung des Moduls Mathematik 3 im Wintersemester 2016/17 sei nicht möglich gewesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Der eidesstattlichen Versicherung des Hochschullehrers vom 8. Februar 2018 lässt sich unschwer entnehmen, dass dieser dem Antragsteller zwar versichert hatte, dass die Prüfung des Moduls Mathematik 3 spätestens im 2. Prüfungszeitraum des Wintersemesters 2017/2018 zu bestehen sei, dass diese Versicherung jedoch den Umstand zur Voraussetzung hatte, dass es dem Antragsteller unmöglich war, das Modul Mathematik 3 im Wintersemester 2016/2017 zu belegen. Somit ging Prof. L...tatsächlich von einem falschen Sachverhalt aus. Dabei mag zutreffen, dass ihm die Möglichkeit der Restplatzvergabe für Module bekannt war. Dass er aber im Zeitpunkt des Gesprächs Kenntnis von noch freien Restplätzen im fraglichen Modul gehabt hätte, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Eine vom Antragsteller konstruierte Pflicht des Hochschullehrers, dessen Veranstaltung der Antragsteller im Aufnahmesemester besucht und mit dem er über die Anrechnung von Leistungen aus dem Studium an der TU Berlin und das weitere Studium im Studiengang Angewandte Informatik gesprochen hatte, den Antragsteller zur Restplatzvergabe zu befragen und darauf hinzuweisen, dass, wenn er die Möglichkeit der Restplatzvergabe nicht wahrgenommen habe, die Frist schon im Sommersemester 2017 ablaufe, existiert nicht. Folglich vermag die im Ergebnis unzutreffende Auskunft des Hochschullehrers den Antragsteller nicht zu entlasten. Das sinngemäße Vorbringen des Antragstellers schließlich, die Wiederholbarkeitsregelung des § 15 Abs. 5 RStPO mit der Wirkung des Zeitablaufs von nur zwei Semestern sei unverhältnismäßig kurz, ist unsubstantiiert. Insbesondere lässt sich die vermeintliche Unangemessenheit nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2012 - OVG 10 N 47.10 -, juris, ableiten. Darin hat das Gericht eine Frist von drei Semestern zur Wiederholung des Leistungsnachweises als angemessen angesehen. Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, eine Wiederholbarkeitsfrist von nur zwei Semestern wäre vom Gericht als unangemessen eingestuft worden. Für eine solche Entscheidung bedürfte es der vertieften Auseinandersetzung mit den Regelungen der Hochschule zu den Wiederholbarkeitsfristen, den Ausnahmen hierzu sowie mit der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs. Eine offensichtliche Unangemessenheit, die bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung der Unwirksamkeit der Fristenregelungen der Antragsgegnerin rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Der sinngemäße Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller einstweilig zur Prüfung im Modul Mathematik 3 wegen des Vorliegens eines Härtefalls zuzulassen, ist unzulässig. Das Begehren ist bereits im Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller einstweilig zur Prüfung im Modul Mathematik 3 zuzulassen, enthalten. Den weiteren Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den die Wiedereinsetzung in die Wiederholbarkeitsfrist ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2018 anzuordnen, hat der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz nicht mehr verfolgt. Die Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. März 2018 hat der Senat bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).