Beschluss
OVG 5 NC 38.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0305.OVG5NC38.17.00
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Leitsätze
1. Für den Modellstudiengang an der Charité erfolgen die Kapazitätsberechnungen bis zum Ende der festgesetzten Erprobungszeit nach § 17 Abs. 3 KapVO (juris: KapVO BE 1994, Fassung: 2013-09-05) bzw. § 17a KapVO (juris: KapVO BE 1994, Fassung: 2015-06-26).(Rn.9)
2. Die von der Charité durchgeführte Feldstudie dürfte ein Indiz dafür sein, dass sich die tatsächlichen, medizinischen/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO (juris: KapVO BE 1994, Fassung: 2015-06-26) genannten und ebenso für § 17 KapVO (juris: KapVO BE 1994, Fassung: 2013-09-05) geltenden Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten.(Rn.10)
3. In der Erprobungsphase des Modellstudiengangs besteht keine Verpflichtung zur Beseitigung von Engpässen.(Rn.12)
4. Es stehen über die vergebenen 329 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze an der Charité zur Verfügung.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Modellstudiengang an der Charité erfolgen die Kapazitätsberechnungen bis zum Ende der festgesetzten Erprobungszeit nach § 17 Abs. 3 KapVO (juris: KapVO BE 1994, Fassung: 2013-09-05) bzw. § 17a KapVO (juris: KapVO BE 1994, Fassung: 2015-06-26).(Rn.9) 2. Die von der Charité durchgeführte Feldstudie dürfte ein Indiz dafür sein, dass sich die tatsächlichen, medizinischen/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO (juris: KapVO BE 1994, Fassung: 2015-06-26) genannten und ebenso für § 17 KapVO (juris: KapVO BE 1994, Fassung: 2013-09-05) geltenden Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten.(Rn.10) 3. In der Erprobungsphase des Modellstudiengangs besteht keine Verpflichtung zur Beseitigung von Engpässen.(Rn.12) 4. Es stehen über die vergebenen 329 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze an der Charité zur Verfügung.(Rn.13) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Sommersemester 2017 an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: In dem von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 eingeführten Modellstudiengang stünden zum Sommersemester 2017 über die in der Zulassungszahlensatzung für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (319) bzw. über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (329) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Der zunächst für die Dauer von acht Jahren vorgesehene und auf eine Studienzeit von zehn Semestern angelegte Modellstudiengang sei ein zur Erprobung - rechtmäßig - eingerichteter neuer Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, für den Satz 2 die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO erlaube. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass in den medizinischen Fächern der die Ausbildung begrenzende absolute Engpass einer ausreichenden Anzahl für die Ausbildung zur Verfügung stehender geeigneter Patienten zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehöre, habe die Kammer mit Urteil vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 - zur damals geltenden Rechtslage den Rückgriff auf die patientenbezogene Kapazität gemäß § 17 KapVO für rechtmäßig erachtet, wobei der Normgeber allerdings im Rahmen seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht verpflichtet sei, bis zum Ablauf der Erprobungsphase nach vollständigem „Durchlauf“ des Curriculums zum Wintersemester 2015/2016 die Vorschriften über die Berechnung der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 17 Abs. 1 und 2 KapVO dem mit dem Modellstudiengang verfolgten Konzept einer patientenbezogenen Ausbildung ab dem ersten Fachsemester anzupassen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe demgegenüber mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, vom Verwaltungsgericht im Einzelnen zitiert, die Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang ausschließlich anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 17a KapVO n.F.) bis zum Ablauf der achtjährigen Erprobungsphase, also bis einschließlich Sommersemester 2018, bejaht. Der damit maßgebliche achtjährige Erprobungszeitraum dauere gegenwärtig noch an, so dass die Vorgaben des § 17a KapVO auch der Kapazitätsermittlung für das Sommersemester 2017 zu Grunde zu legen seien. Für eine Kapazitätsermittlung auf der Grundlage des verfügbaren Lehrpersonals sei deshalb kein Raum. Wegen der Anforderungen an die vom Normgeber anzustellenden Überlegungen verweise die Kammer auf ihren Beschluss vom 30. März 2016 - VG 30 L 242.15. u.a. -. Die Berechnung der Antragsgegnerin nach § 17a KapVO sei nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin anhand der Mitternachtszählung ermittelte Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten betrage 2.333. Maßgeblich seien im Hinblick auf den Wortlaut des § 17a Nr. 1 KapVO (des Klinikums) die in den Einrichtungen des Universitätsklinikums vorhandenen tagesbelegten Betten. Das Deutsche Herzzentrum Berlin (DHZB) und das Evangelische Geriatriezentrum gGmbH (EGZB) seien ausweislich des Internetauftritts beider Einrichtungen rechtlich und organisatorisch von der Charité getrennt. Dass es personelle Überschneidungen mit der Antragsgegnerin gebe, sei demgegenüber unerheblich. Von den 2.333 tagesbelegten Betten seien gemäß § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., also 361,615 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Zahl der poliklinischen Neuzugänge (424.637) belaufe sich die jährliche Ausbildungskapazität auf 542,4225 zuzüglich 19,3660 Studienplätze wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten (Deutsches Herzzentrum Berlin sowie Evangelisches Geriatriezentrum Berlin), mithin 561,7885. Unter Erhöhung dieser Basiszahl um einen Schwundausgleichsfaktor ergebe sich eine Basiszahl von 592,5414 (561,7885 : 0,9481 unter Berücksichtigung der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden), was zu 296 Studienplätzen für das Sommersemester 2017 führe. Soweit gerügt werde, es seien teils Zunahmen der Bestandszahlen zu verzeichnen, was nur durch Zulassungen in höheren Fachsemestern zu erklären sei, könne dahinstehen, ob diese Schlussfolgerung zutreffe. Jedenfalls bleibe unklar, warum derartige Zulassungen nicht in die Bestandszahlen und damit die Schwundberechnung einfließen sollten. Soweit die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Kapazität - bewerberfreundlich - von der in § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG vorgesehenen Zulassungszahl von 300 ausgegangen sei und diese um den Schwundfaktor erhöht habe, folge die Kammer dem nicht, weil das Rechenmodell der KapVO nicht von vorgesehenen Zulassungs- oder Zielzahlen ausgehe, sondern von (rechnerisch) vorhandenen Kapazitäten). Da die Antragsgegnerin im Vergabeverfahren 329 Studienplätze vergeben habe, stünden weitere nicht zur Verfügung. Die vorgenommene Überbuchung - ausgehend von der durch die Antragsgegnerin ermittelten Kapazität (319 Plätze) im Umfang von 10 Studienplätzen bzw. gut 3 % - halte sich im üblichen Rahmen; Anhaltspunkte für Willkür bestünden nicht. Abgesehen davon liege die von der Kammer errechnete Kapazität unter der festgesetzten Zulassungszahl, so dass selbst willkürliche Überbuchungen Rechte der Antragsteller nicht beeinträchtigen könnten. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Auffassung, die Erprobungsphase des Modellstudiengangs sei spätestens im Sommersemester 2017 abgeschlossen. Im Rahmen der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sei die Mitternachtszählung zu bemängeln. Auch die Betten der Tageskliniken müssten mitgezählt werden. Ebenso seien die tagesbelegten Betten des DHZB sowie des EGZB einzubeziehen. Die Antragsgegnerin habe insoweit allein schon aufgrund der personellen Verflechtung beherrschenden Einfluss, denn die Leiter der einzelnen Abteilungen des Herzzentrums seien zugleich Professoren der Charité. Die Antragsgegnerin habe gewisse Krankenversorgungstätigkeiten, die für die Ausbildung der Studenten erforderlich seien, auf das DHZB und das EGZB verlagert; dadurch dürfe sich die Ausbildungskapazität nicht verringern. Da eine vollständige Zusammenlegung des DHZB mit der Antragsgegnerin erfolgen solle und die Kooperation so weit fortgeschritten sei, dass man bereits von einer Eingliederung sprechen könne, seien die Betten des DHZB als tagesbelegte Betten mitzuzählen. Entsprechendes gelte für das EGZB. Bei 30,070 Betten der Herzklinik und 23,560 Betten der Geriatrie (mithin 415,2450 Betten zusammen mit der Charité) zzgl. 50 % ergebe dies 622,8675 Betten, unter Berücksichtigung des Schwundes mithin 657 Studienplätze. Alternativ sei bei der Berechnung der zusätzlichen Ausbildungskapazität in den Lehrkrankenhäusern nicht § 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO, sondern § 17a Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO anzuwenden. Bei der Schwundberechnung habe das Verwaltungsgericht die nicht unerhebliche Steigerung der Zulassungszahlen bei vielen Übergängen nicht berücksichtigt bzw. nicht begründet. Die vorgenommenen Überbuchungen seien willkürlich. Die Zahlen der Semester seit dem WS 2011/12 zeigten, dass durchschnittlich 344 Studierende in das 1. Fachsemester aufgenommen und demzufolge auch ausgebildet worden seien. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität richtet sich angesichts des auch im streitgegenständlichen Sommersemester 2017 fortwährenden Erprobungscharakters des Modellstudiengangs nach § 17a KapVO, eingeführt durch Art. 1 Nr. 5 der Verordnung vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 298). Insoweit verweist der Senat zunächst auf seine der Bevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschlüsse vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 u.a. - [Humanmedizin WS 2016/17], juris Rn. 7 ff. und vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 55.16 u.a. - [Humanmedizin SS 2016], juris Rn. 8 ff.), in denen es heißt: „Der von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/2011 eingeführte Modellstudiengang fällt nach wie vor unter Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages für die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (StV) vom 5. Juli 2008 (GVBl. S. 310). Er ist ein zur Erprobung eingerichteter Studiengang, für den Art. 6 Abs. 2 Satz 2 eine von Satz 1 abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe seiner Besonderheiten erlaubt. Der Erprobungscharakter ergibt sich aus der zeitlich begrenzten Laufzeit und der Abhängigkeit seiner Fortführung von Evaluationsergebnissen (§ 41 ÄAppO). Nach § 2 Abs. 1 der Studienordnung vom 8. November 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2010, Nr. 71), § 17 Abs. 1 der Studienordnung vom 7. September 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2015, Nr. 160) ist er für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden. Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 1 Abs. 2 StO 2015 einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Der Modellstudiengang besteht in seinem ersten Teil aus zehn Semestern (1. Studienabschnitt sechs Semester, 2. Studienabschnitt vier Semester), nach bestandenem Zweitem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung folgt das Praktische Jahr (PJ), und im Anschluss daran schließt das Studium mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem auch insoweit von Verfassung wegen zu beachtenden Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 - [WS 2014/15], juris), zumal die in der KapVO aufgeführten Lehreinheiten der Vorklinik und der Klinik im Modellstudiengang der Antragsgegnerin nicht bestehen (§ 1a HS 2 KapVO). Vor diesem Hintergrund war es zuletzt auch seit dem Wintersemester 2013/14 bzw. für das Sommersemester 2015 nicht zu bestanden, dass die Antragsgegnerin ihren Kapazitätsberechnungen § 17 Abs. 3 KapVO (eingefügt durch die 21. Verordnung vom 5. September 2013, GVBl. S. 499) bzw. § 17a KapVO (eingefügt durch die 23. Verordnung vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298) zugrunde gelegt hat. Hieran ist grundsätzlich auch bis zum Ende der festgesetzten Erprobungszeit festzuhalten. Zwar hat der Modellstudiengang nunmehr den ersten Teil durchlaufen. Sein Erprobungscharakter währt jedoch fort, ohne dass der erste Teil des Studiengangs separat betrachtet werden müsste. Der Modellstudiengang ist für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden und die Regelstudienzeit beträgt, wie ausgeführt, 6 Jahre und 3 Monate. Dies zeigt, dass die Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs u.a. das erstmalige Durchlaufen aller Studiengangbestandteile umfassen soll, was vor dem Hintergrund, dass für die Frage der Bewährung des Modellstudiengangs dessen Gesamtcharakter und u.a. auch die Prüfungsergebnisse als „Spiegel“ des Orientierungs- und Neuordnungsprozesses des Studiengangs von Bedeutung sein können, sinnvoll ist. Zudem ist der Modellstudiengang während der 8 Jahre dauernden Erprobungszeit, auch - ggfs. beobachtet durch die zuständige Senatsverwaltung - unter dem Gesichtspunkt der Aufnahmekapazität, begleitend und abschließend (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 4 ÄAppO) zu evaluieren. Diese Evaluierung des Studiengangs und die sich anschließende Auswertung, die neben dem „Wie“ des Modellstudiengangs auch das „Ob“ der Weiterführung umfasst, gilt es abzuwarten; die zwischenzeitlich durchgeführte Feldstudie der Antragsgegnerin wird im Rahmen der abschließenden Beurteilung, der Frage einer möglichen Verlängerung oder ggfs. eines Abbruchs des Modellstudiengangs und der Ermittlung der endgültigen Kapazität - unter Berücksichtigung der Zielzahl von 300 Studienplätzen pro Semester nach § 28 Abs. 2 UniMedG - zu würdigen sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass derzeit keine Veranlassung für die Annahme besteht, § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) verletze das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber. Die Begriffe „tagesbelegtes Bett“ und „poliklinischer Neuzugang“ sind, ebenso wie hiermit verbundene Fragen, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Soweit die von der Antragsgegnerin durchgeführte Feldstudie einen Vom-Hundert-Satz von nur 13,2 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten indiziert, wirkt sich das Festhalten des Verordnungsgebers am Parameter von 15,5 % kapazitätsfreundlich aus. In diesem Zusammenhang weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Feldstudie der Antragsgegnerin ein Indiz dafür sein dürfte, dass sich die tatsächlichen, medizinischen/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten und ebenso für § 17 KapVO geltenden Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten. Hierfür sprechen auch die überzeugenden Hinweise in der Voruntersuchung durch die Firma Lohfert & Lohfert AS Kopenhagen vom 21. Mai 2013. Dem wird der Normgeber - ggfs. bundesweit (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StV) - nachzugehen haben. Andernfalls sähe sich der Senat nach dem Ende der festgesetzten Erprobungszeit für den vorliegenden Modellstudiengang, und zwar ungeachtet einer etwaigen Verlängerung, veranlasst, von der Antragsgegnerin eine Kapazitätsberechnung auf Grund der personellen Ausstattung (2. Abschnitt KapVO) zu erfordern.“ Mit Beschluss vom 3. November 2017, a.a.O., juris Rn. 10, hat der Senat weiterhin ausgeführt: „Der Senat sieht auch nach erneuter Prüfung der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung für eine Änderung seiner Rechtsprechung. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit das Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG dadurch verletzt sein könnte, dass die Antragsgegnerin in Ausführung von § 17a KapVO keine Berechnung der personellen Ausbildungskapazität nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung vornimmt. Die Regelung in § 17a KapVO hinweggedacht, verbliebe es bei der für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin sonst vorgesehenen Alternativen: Entweder die für die Ausbildung zur Verfügung stehenden Betten bilden tatsächlich einen „Engpass“ im Sinne von § 17 Abs. 2 KapVO, dann wäre deren Zahl der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde zu legen. Bilden die Betten indes keinen „Engpass“, führt die dann maßgebliche Berechnung nach der personellen Ausbildungskapazität zwangsläufig zu einer noch geringeren Zulassungszahl. Dass die Berücksichtigung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität bei der Überprüfung des nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechneten Ergebnisses als solche verfassungswidrig wäre, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Im Übrigen besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin in der Erprobungsphase des Modellstudiengangs keine Verpflichtung zur Beseitigung von Engpässen. 2. In Anwendung des § 17a KapVO stehen über die vergebenen 329 Studienplätze hinaus keine weiteren Plätze zur Verfügung. Hinsichtlich der Kapazitätsberechnung im Einzelnen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in dem angegriffenen Beschluss (S. 8 ff. BA). Der Einwand der Beschwerde, die der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität zugrunde gelegten Parameter seien nicht mehr angemessen, lässt zum einen die gebotene Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte vermissen. Zum anderen zeigt die Beschwerde nicht auf, welche Folgerungen für die Kapazitätsberechnung daraus zu ziehen sein sollen, dass sich die Liegezeit verringert, Patienten überwiegend nur von montags bis freitags stationär aufgenommen werden und dass am Wochenende keine Studentenausbildung stattfindet. Eine Erhöhung der Zahl der für die Ausbildung geeigneten Patienten dürfte mit dieser Erkenntnis nicht verbunden sein. Im Übrigen ist es, wie der Senat schon wiederholt ausgeführt hat, nicht zu beanstanden, dass bei den tagesbelegten Betten nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 - [Humanmedizin WS 2016/17], juris Rn. 11, vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 13.16 - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 11 sowie vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 13.14 - [Humanmedizin WS 2013/14], juris Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.). Der Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss des VG Würzburg vom 21. Februar 2017 - W 7 E 16.20192 - (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-117061?hl=true), bestätigt durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2017 (- 7 CE 17.10076 u.a. -, juris), geht schon deshalb fehl, weil das VG Würzburg insoweit unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2014 (- 7 CE 14.10012 u.a. -, juris Rn. 17 ff.), ausdrücklich auf die „durch die Rechtsprechung anerkannte[n] übliche[n] Ermittlung der tagesbelegten Betten aufgrund der Mitternachtszählung“ hingewiesen und dessen ungeachtet den abweichenden, studienbewerberfreundlichen Ansatz des dortigen Antragsgegners, auch teilstationäre Pflegetage zu berücksichtigen, überprüft hat. Der weitere Einwand der Antragstellerin, die tagesbelegten Betten des DHZB und des EGZB seien einzubeziehen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Stiftung bürgerlichen Rechts „Deutsches Herzzentrum Berlin“ und die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung „Evangelisches Geriatriezentrum Berlin“ ausweislich des Internetauftritts dieser Einrichtungen rechtlich und organisatorisch von der Antragsgegnerin getrennt und dass personelle Überschneidungen mit der Antragsgegnerin demgegenüber unerheblich sind (hierzu vgl. auch Beschluss des Senats vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 - [Humanmedizin WS 2016/17], juris Rn. 12). Eine Fusion des Herzzentrums mit der Charité mag geplant sein, ist jedoch noch nicht umgesetzt. Soweit die Beschwerde moniert, dass die Antragsgegnerin bestimmte für die Ausbildung der Studenten erforderliche Krankenversorgungstätigkeiten auf das DHZB und das EGZB verlagert habe, wodurch sich die Ausbildungskapazität nicht verringern dürfe, negiert sie die entsprechende Erhöhung der Ausbildungskapazität nach § 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO. Aufgrund dessen geht auch ihre fiktive Berechnung von 657 Studienplätzen/Jahr unter Zugrundelegung von 30,070 tagesbelegten Betten der Herzklinik und von 23,560 Betten der Geriatrie fehl, denn insoweit hätte es des Abzugs der vom Verwaltungsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegten Lehrveranstaltungsstunden im DHZB und EGZB als außeruniversitärer Krankenanstalten bedurft. Abgesehen davon stünden auch bei der von der Antragstellerin ermittelten Zahl von 328,50 Studienplätzen/Semester im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin im Sommersemester 2017 329 Studienplätze vergeben hat, keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Soweit die Antragstellerin die Berechnung der Erhöhung der Ausbildungskapazität durch das DHZB und das EGZB bemängelt, erhebt sie keine durchgreifenden Einwendungen gegen die auf der Basis der vom DHZB und vom EGZB für die Antragsgegnerin zu erbringenden Lehrveranstaltungsstunden vorgenommene Kapazitätsberechnung (§ 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO), die sich im Einzelnen aus den Kapazitätsunterlagen ergibt (zur Berücksichtigung von außeruniversitären [Lehr-]Krankenhäusern bzw. medizinischen Versorgungszentren vgl. auch Beschluss des Senats vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 15.16 u.a. - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 13 ff.). Maßgeblich für die Erhöhung der Aufnahmekapazität aufgrund von § 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO ist, in welchem Umfang Lehrveranstaltungen, vorliegend Unterricht am Krankenbett, aufgrund von Vereinbarungen auf Dauer in außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführt werden. Damit ist eine unmittelbar der Berechnung gemäß § 17a Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO folgende Ermittlung der Aufnahmekapazität nicht vorgeschrieben (Beschluss des Senats vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 - [Humanmedizin WS 2016/17], juris Rn. 12; vgl. auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. September 2015 - 3 NC 7/15 -, juris Rn. 21 zu § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO HA). Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, die Schwundberechnung hätte die nicht unerhebliche Steigerung der Zulassungszahlen bei vielen Übergängen bzw. die ihrer Ansicht nach willkürlichen, über die festgesetzte Kapazität hinausgehenden Zulassungen berücksichtigen müssen, zeigt keine konkreten Fehler bei der Berechnung der Schwundquote auf. Das für die Schwundprognose entwickelte sog. Hamburger Modell, nach dem die Schwundquote vorliegend ermittelt worden ist, ist ein lediglich rechentechnisches Verfahren, das seine Akzeptanz vornehmlich daraus gewinnt, dass es seine prognostische Aussage ohne Überlagerung durch normative Erwägungen allein an das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden knüpft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht hängt die Verwertbarkeit der Bestandszahlen deshalb nicht davon ab, ob die in der Statistik über den Stand des jeweils vorangegangenen Semesters hinausgehend erfassten Studierenden zu Recht zugelassen worden sind. Die Auffüllung höherer Semester über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus steigert zwar die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studierenden in einzelnen Fachsemestern und führt damit zu einer Verminderung oder unter Umständen auch zum vollständigen Wegfall eines „Schwundes“, dem ansonsten durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität für Studienanfänger Rechnung zu tragen wäre. Dadurch werden die Bestandszahlen jedoch nicht unrichtig (Beschluss des Senats vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 - [Zahnmedizin SS 2012], juris Rn. 17 m.w.N.). Im Übrigen zeigt die Antragstellerin weder Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige oder gar willkürliche Überbuchung auf noch legt sie eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt, und dass ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben ist. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 - [Humanmedizin WS 2016/17], juris Rn. 14, und vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 28 f., jeweils m.w.N.). Die Vergabe zusätzlicher Studienplätze stellt sich demzufolge als kapazitätsfreundlich dar (Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 13.14 u.a. - [Humanmedizin WS 2013/14], juris Rn. 20). Anhaltspunkte für eine gezielte „rechtsmissbräuchliche“ Überbuchung sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt die Ausbildungskapazität im 1. Fachsemester auch nicht „um ca. 15 % über der Zielkapazität von 300 Studienplätzen/Semester“. Vielmehr beträgt, ausgehend von der von der Antragsgegnerin - bewerberfreundlich - festgesetzten Zulassungszahl von 319, die Überbuchung (10 Studienplätze) gut 3 %. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).