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Beschluss

OVG 5 S 13.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0209.OVG5S13.17.00
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Leitsätze
1. Zu einem verlässlichen Ersatzwohnraumangebot gehört u.a. die Identität zwischen dem Verfügungsberechtigten der Wohnräume, für die eine Zweckentfremdungsgenehmigung beantragt worden ist, einerseits und dem Verfügungsberechtigten der als Ersatz angebotenen Wohnräume andererseits.(Rn.6) 2. An der Identität fehlt es ersichtlich, wenn über die jeweiligen Räume verschiedene (juristische) Personen verfügungsbefugt sind.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 2017 betreffend die Wohnung E... Berlin, Vorderhaus 1. OG links (ZE/990-16) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einem verlässlichen Ersatzwohnraumangebot gehört u.a. die Identität zwischen dem Verfügungsberechtigten der Wohnräume, für die eine Zweckentfremdungsgenehmigung beantragt worden ist, einerseits und dem Verfügungsberechtigten der als Ersatz angebotenen Wohnräume andererseits.(Rn.6) 2. An der Identität fehlt es ersichtlich, wenn über die jeweiligen Räume verschiedene (juristische) Personen verfügungsbefugt sind.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 2017 betreffend die Wohnung E... Berlin, Vorderhaus 1. OG links (ZE/990-16) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es u.a. abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2016, mit dem dieser die Rückführung der von der Antragstellerin seit 2015 Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG bzw. SGB II zur Verfügung gestellten Wohnung ... Berlin, Vorderhaus 1. OG links (3 Zimmer, 67,58 qm, ZE/990-16), zu Wohnzwecken verfügt hat, wiederherzustellen. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Es liege Zweckentfremdung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG (eine wiederholte, nach Tagen oder Wochen bemessene Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung oder Fremdenbeherbergung, insbesondere eine gewerbliche Zimmervermietung oder die Einrichtung von Schlafstellen) vor, weil die Antragstellerin die streitgegenständliche Wohnung den Bewohnern ohne Wohnraummietvertrag nach Maßgabe von befristeten und nach Tagen/Personen bemessenen Kostenübernahmebescheinigungen überlasse. Auf die demnach erforderliche Genehmigung zur Zweckentfremdung habe die Antragstellerin, die eine solche im Übrigen nicht beantragt habe, keinen Anspruch. Ihr stünden keine das öffentliche Interesse an der Erhaltung oder Rückgewinnung des streitgegenständlichen Wohnraums überwiegenden vorrangigen öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen privaten Interessen zur Seite. Soweit zuletzt ein Konzept zu Ersatzwohnraum vorgelegt worden sei, sei dies noch weit im Entwurfsstadium geblieben; überdies sei ein solches von der Eigentümerin des Grundstücks E... vorgelegt worden, welche nicht mit der Antragstellerin identisch sei. Es bestehe auch ein besonderes Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Rückführungsanordnung. Der Antragsgegner habe den Sofortvollzug mit dem in Berlin herrschenden Mangel an Wohnraum begründen dürfen, da die aktuelle Mangellage auf dem Wohnungsmarkt besonders ausgeprägt sei. Im Hinblick auf die gegenwärtig unzureichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum erscheine es geboten, den rechtswidrigen Zustand umgehend zu beenden, um die Ordnungsfunktion des Genehmigungsverfahrens nach § 3 ZwVbG zu sichern und wirtschaftlichen Fehlanreizen aufgrund einer sonst durch den Suspensiveffekt ermöglichten Fortdauer der zweckfremden Nutzung entgegenzuwirken. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine (teilweise) Änderung oder Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Die Antragstellerin ist der Meinung, es liege kein vorrangig schützenswertes öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums vor. Insoweit verkenne das Verwaltungsgericht zunächst die fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten insbesondere von nicht-deutschstämmigen Wohnungslosen. Da es den bei ihr untergebrachten Wohnungslosen an jeglichem Respekt vor fremdem Eigentum fehle, seien ständig Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten erforderlich, und durch deren hemmungsloses Verbrauchsverhalten liefen horrende ungedeckte Kosten auf. Soweit das Verwaltungsgericht das unzureichende Konzept zum Ersatzwohnraum bemängele, verkenne es, dass der Antragsgegner ein Vorankommen des entsprechenden Angebots blockiert habe. Im Übrigen liege die für die Schaffung von Ersatzwohnraum erforderliche Eigentümeridentität zwischen der D...GmbH (betr. das Grundstück E...) und der Antragstellerin (betr. das Grundstück E...) vor, da Frau H... bei beiden Gesellschaften 90 % der Anteile halte. Ferner bestünden erhebliche Bedenken an der Verfassungsgemäßheit des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Ferienwohnungen. Diese Einwände gehen fehl. Die Antragstellerin verkennt zunächst, dass der durch die Zweckentfremdung eingetretene Wohnraumverlust, den das Verwaltungsgericht - von der Beschwerde bezüglich der streitgegenständlichen, im Vorderhaus befindlichen Wohnung unbeanstandet - bejaht hat, durch einen regulären Mietvertrag für dauerhafte Wohnzwecke mit den Wohnungslosen vermieden würde. Zu den angeblichen finanziellen Einbußen vermochte die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nichts Substantiiertes vorzutragen. Dass das von ihr vorgelegte Konzept zur Schaffung von Ersatzwohnraum noch weit im Entwurfsstadium stand, ist von ihr nicht bestritten worden; ihre diesbezüglichen Behauptungen, der Antragsgegner „blockiere“ ein verlässliches Ersatzangebot, sind unsubstantiiert und im Übrigen auch rechtlich ohne Belang. Zu einem verlässlichen Ersatzwohnraumangebot gehört zudem die Identität zwischen dem Verfügungsberechtigten der Wohnräume, für die eine Zweckentfremdungsgenehmigung beantragt worden ist, einerseits und dem Verfügungsberechtigten der als Ersatz angebotenen Wohnräume andererseits. An der Identität fehlt es ersichtlich, wenn - wie hier - über die jeweiligen Räume verschiedene (juristische) Personen verfügungsbefugt sind. Die - im Übrigen ebenfalls nur unsubstantiierten - Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes gehen schon deshalb ins Leere, weil sich vorliegend die Frage der Rückwirkung (hierzu vgl. OVG 5 B 14.16 u.a. sowie das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1 BvL 2/17 u.a.) nicht stellt. Denn die Antragstellerin ist erst seit dem 22. April 2016 Eigentümerin des Hauses E... und hat die streitgegenständliche Wohnung erst nach dem Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbotes an den o.g. Personenkreis vermietet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).