Beschluss
OVG 5 NC 1.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1129.OVG5NC1.17.00
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Leitsätze
1. Es besteht keine Verpflichtung der Charité, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester weitere Studienbewerber als die zugelassenen 47 Studienanfänger zuzulassen.(Rn.3)
2. Der Amtsermittlungsgrundsatz erfordert nicht, der Hochschule eine weitere Glaubhaftmachung ihrer Angaben über die Zahl der vergebenen Studienplätze etwa durch Vorlage einer Studierenden-Namensliste abzuverlangen.(Rn.4)
3. Eine dienstliche Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Charité genügt für die Glaubhaftmachung der Bestandszahlen im Wintersemester 2016/2017, weil sie sowohl die Matrikelnummern der immatrikulierten Studienbewerber als auch das Datum der Immatrikulation und den Einschreibestatus ausweist.(Rn.4)
4. Eine etwaige kapazitätsmindernde Wirkung der Verlagerung der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist durch den in § 28 Abs 2 S 1 UniMedG (juris: HSchulMedG BE) verankerten gesetzlichen Auftrag gedeckt, die Zahl der jährlichen Studienanfänger im Studiengang Zahnheilkunde auf 80 zu senken.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht keine Verpflichtung der Charité, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester weitere Studienbewerber als die zugelassenen 47 Studienanfänger zuzulassen.(Rn.3) 2. Der Amtsermittlungsgrundsatz erfordert nicht, der Hochschule eine weitere Glaubhaftmachung ihrer Angaben über die Zahl der vergebenen Studienplätze etwa durch Vorlage einer Studierenden-Namensliste abzuverlangen.(Rn.4) 3. Eine dienstliche Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Charité genügt für die Glaubhaftmachung der Bestandszahlen im Wintersemester 2016/2017, weil sie sowohl die Matrikelnummern der immatrikulierten Studienbewerber als auch das Datum der Immatrikulation und den Einschreibestatus ausweist.(Rn.4) 4. Eine etwaige kapazitätsmindernde Wirkung der Verlagerung der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist durch den in § 28 Abs 2 S 1 UniMedG (juris: HSchulMedG BE) verankerten gesetzlichen Auftrag gedeckt, die Zahl der jährlichen Studienanfänger im Studiengang Zahnheilkunde auf 80 zu senken.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass keine freien Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden seien, weil die Antragsgegnerin bereits 47 Studienanfänger kapazitätswirksam zugelassen habe, während die Kammer lediglich 45 Studienplätze für das erste Fachsemester errechnet habe. Mit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller ein, dass die Antragsgegnerin die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze bislang nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe und durch die rechtswidrige Verlagerung der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Studienplätze vernichtet worden seien. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfanges nicht zu beanstanden. Die Forderung der Beschwerde, der Antragsgegnerin aufzugeben, „die Immatrikulationslisten mit den Namen der [i]mmatrikulierten Studenten und auch sonstigen erforderlichen Angaben vorzulegen zu dem frühesten Zeitpunkt 14 Tage nach Vorlesungsbeginn“, entbehrt der rechtlichen Grundlage. Der Amtsermittlungsgrundsatz erfordert nicht, der Hochschule eine weitere Glaubhaftmachung ihrer Angaben über die Zahl der vergebenen Studienplätze etwa durch Vorlage einer Studierenden-Namensliste abzuverlangen. Vielmehr darf das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 - [Tiermedizin, WS 2008/09], juris Rn. 4). Der Hinweis auf die Rechtsprechung andere Verwaltungsgerichte gibt dem Senat keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Die von dem Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte dienstliche Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin genügt für die Glaubhaftmachung der Bestandszahlen im Wintersemester 2016/2017, weil sie sowohl die Matrikelnummern der immatrikulierten Studienbewerber als auch das Datum der Immatrikulation und den Einschreibestatus ausweist. Damit ermöglicht sie eine sichere Beurteilung der Bestandszahlen und entspricht im Übrigen mit Blick darauf, dass sie sich auf den Stand 10. November 2016 bezieht, auch der von der Beschwerde verlangten Aktualität. Mit ihrer Rüge, die Antragsgegnerin habe durch die rechtswidrige Verlagerung der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie erhebliche Ausbildungskapazität im Umfang von mindestens drei Studienplätze vernichtet, dringt die Beschwerde nicht durch. Die Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist durch Beschluss der Fakultätsleitung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2015 der Klinik Kieferchirurgie und Plastische Gesichtschirurgie im CharitéCentrum 9 für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie zugeordnet und damit aus der zu berechnenden Lehreinheit Zahnmedizin ausgelagert worden. Dass die Fakultätsleitung für die organisatorische Maßnahme der Verlagerung einer Abteilung aus einer Lehreinheit innerhalb der Fakultät das zuständige Organ ist, stellt die Beschwerde selbst nicht in Abrede (vgl. zur Zuständigkeit der Fakultätsleitung Senatsbeschluss vom 20. Juli 2012 - OVG 5 NC 20.12 -, juris Rn. 16). Soweit sie unter Berufung auf die kapazitätsvernichtende Wirkung der Verlagerung eine Ermessens- und Interessenabwägung der Antragsgegnerin vermisst, die die Interessen der Studienbewerber im Fach Zahnmedizin angemessen berücksichtigt, verkennt sie, dass der Antragsgegnerin diesbezüglich kein Entscheidungsspielraum zugestanden hat. Denn der Verordnungsgeber hat in der 24. Änderungsverordnung zur KapVO vom 22. September 2015 (GVBl. S. 351, 366) selbst festgelegt, dass das nach Anlage 3 Abschnitt II Nr. 11 der KapVO zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gehörende Fach Chirurgie auch die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst. Soweit die Beschwerde in ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 27. März 2017 erstmals moniert, dass die genannte Änderungsverordnung gegen Art. 12 GG verstoße, weil es ihr an einer Interessenabwägung zwischen den Interessen der Studienbewerber im Fach Zahnmedizin und „sonstigen eventuellen Interessen“ mangele und durch diese im Studiengang Zahnmedizin Studienplätze vernichtet würden, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine etwaige kapazitätsmindernde Wirkung der in Rede stehenden Verlagerung der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch den in § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG verankerten gesetzlichen Auftrag, die Zahl der jährlichen Studienanfänger im Studiengang Zahnheilkunde auf 80 zu senken, gedeckt ist. Mit Blick auf den gesetzlichen Auftrag zum Stellenabbau beschränkt sich der Entscheidungsspielraum auf die Art und Weise der Umsetzung der gesetzgeberischen Entscheidung und erübrigt sich eine Einzelabwägung mit den Belangen der Studienbewerber (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 91.07 - [Zahnmedizin], juris Rn. 5 f. m.w.N.). Eine sachwidrige oder willkürliche Entscheidung des Verordnungsgebers im Rahmen der ihm danach eröffneten Einschätzungsprärogative ist nicht erkennbar. Vielmehr hat er die Änderung beanstandungsfrei damit begründet, dass die Rechtslage an die tatsächlichen Verhältnisse an der Antragsgegnerin angepasst werde, weil das wissenschaftliche Personal in der zugeordneten Lehreinheit stationäre Patienten behandele, die in den Betten der Klinik untergebracht seien. Deshalb handele es sich um Klinisch-praktische Medizin, wobei die zahnmedizinischen Lehrinhalte einen geringen Anteil der Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie ausmachten und für den Studiengang Zahnmedizin als Exportlehre erbracht werden könnten (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 17/2474 vom 30. September 2015, Vorlage zur Kenntnisnahme, Begründung zu Artikel I Nummer 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).