Beschluss
OVG 5 B 4.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1012.OVG5B4.17.00
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Leitsätze
Die Anhängigkeit einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht rechtfertigt die Aussetzung eines die Rechtsnorm betreffenden (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO.(Rn.3)
Tenor
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Sachen 1 BvL 2/17 u.a. ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Sachen 1 BvL 2/17 u.a. ausgesetzt. Gegenstand des Hauptantrages ist das vom Verwaltungsgericht abgelehnte Begehren des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf vom 25. Mai 2016 zu verpflichten, ihm das für die Nutzung der Wohnung E... Berlin als Ferienwohnung beantragte Negativattest gem. § 5 ZwVbVO zu erteilen. Da die Wohnung unstreitig bereits am 1. Mai 2014 als Ferienwohnung genutzt wurde, hängt der Erfolg des Rechtsstreits maßgeblich davon ab, ob sich das Zweckentfremdungsverbot Rückwirkung beilegen darf. Zur Klärung dieser Frage hat der Senat bereits gleich gelagerte Verfahren (OVG 5 B 14.16 u.a.) mit Beschluss vom 6. April 2017 gem. Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt (1 BvL 2/17 u.a.), ob § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - ZwVbG) vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 115), insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach auch Räumlichkeiten, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu anderen Zwecken bestimmt waren oder genutzt wurden, dem Zweckentfremdungsverbot unterfallen. Der Senat setzt die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts in den genannten Vorlagefällen aus. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Da die - hier maßgebliche - Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsverhältnis ist, findet die Vorschrift hier entsprechend Anwendung. Die Anhängigkeit einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht rechtfertigt die Aussetzung eines die Rechtsnorm betreffenden (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2000 - BVerwG 4 B 75.00 -, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 15 = juris Rn. 7, vom 3. November 2006 - BVerwG 6 B 21.06 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 208 = juris Rn. 5 und vom 26. Februar 2015 - BVerwG 2 C 1.14 -, NVwZ-RR 2015, 619 ff. = juris Rn. 2 f.). Da der Senat auch im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einholen würde, rechtfertigen Gründe der Prozessökonomie die Aussetzung des Verfahrens. Die Verfahrensbeteiligten haben der Aussetzung zugestimmt. Die Entscheidung war gem. § 87a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO vom Berichterstatter zu treffen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).