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Beschluss

OVG 5 S 4.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0919.5S4.17.00
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Leitsätze
1. Die Aufhebung eines Studiengangs kann nicht nur durch die Hochschule beschlossen werden.(Rn.6) 2. Standen den Studierenden bis zu dem durch die Satzung des Fachbereichsrats bestimmten letzten Prüfungszeitpunkt insgesamt 21 Semester zur Bewältigung ihres Studiums einschließlich Prüfung zur Verfügung, ist eine angemessene Berücksichtigung der Lebensumstände der Studierenden gegeben.(Rn.9) 3. Art 12 Abs 1 GG gebietet es nicht, einen Studiengang auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt oder jedenfalls so lange zur Verfügung zu stellen, bis auch die letzten Studierenden die Abschlussprüfung ablegen konnten.(Rn.10) 4. Wenn die Lebensumstände der Studierenden bei der Bemessung des Zeitraums bis zum letzten Prüfungszeitpunkt angemessen berücksichtigt wurden, bedarf es keiner Härtefallregelung im Einzelfall.(Rn.12) 5. Mit der Aufhebung des jeweiligen Studiengangs endet auch ein etwa bestehendes Prüfungsverhältnis.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufhebung eines Studiengangs kann nicht nur durch die Hochschule beschlossen werden.(Rn.6) 2. Standen den Studierenden bis zu dem durch die Satzung des Fachbereichsrats bestimmten letzten Prüfungszeitpunkt insgesamt 21 Semester zur Bewältigung ihres Studiums einschließlich Prüfung zur Verfügung, ist eine angemessene Berücksichtigung der Lebensumstände der Studierenden gegeben.(Rn.9) 3. Art 12 Abs 1 GG gebietet es nicht, einen Studiengang auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt oder jedenfalls so lange zur Verfügung zu stellen, bis auch die letzten Studierenden die Abschlussprüfung ablegen konnten.(Rn.10) 4. Wenn die Lebensumstände der Studierenden bei der Bemessung des Zeitraums bis zum letzten Prüfungszeitpunkt angemessen berücksichtigt wurden, bedarf es keiner Härtefallregelung im Einzelfall.(Rn.12) 5. Mit der Aufhebung des jeweiligen Studiengangs endet auch ein etwa bestehendes Prüfungsverhältnis.(Rn.13) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Die im Jahre 1970 geborene Antragstellerin ist seit dem Wintersemester 1995/96 an der Antragsgegnerin für den Magisterstudiengang Englische Philologie (Hauptfach) mit dem Nebenfach Linguistik (seit Sommersemester 1996) eingeschrieben. Die Magisterprüfung im weiteren Nebenfach Deutsch als Fremdsprache hat sie im August 2003 an der Humboldt-Universität zu Berlin bestanden. Zur abschließenden Fachprüfung im Nebenfach Linguistik wurde die Antragstellerin am 6. August 2007 zugelassen. Zur Prüfung kam es aufgrund einer Erkrankung der Antragstellerin nicht. Sie ist seit dem Wintersemester 2008/09 mit Ausnahme von zwei Semestern durchgehend krankheitsbedingt vom Studium beurlaubt. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2004 hob der Akademische Senat der Antragsgegnerin mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur u.a. die Magisterteilstudiengänge im Haupt- und Nebenfach Englische Philologie und Linguistik zum 30. September 2010 auf (FU-Mitteilungen Nr. 8/2005). In diesen beiden Fächern wurden letztmalig zum Sommersemester 2005 Studienanfänger zugelassen. Mit Satzung vom 12. Februar 2014 legte der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Antragsgegnerin den Zeitpunkt für die letztmalige Ablegung der jeweiligen Abschlussprüfungen u.a. für die Magisterstudiengänge Englische Philologie und Linguistik auf den 30. September 2015 fest (FU-Mitteilungen Nr. 8/2014). In einem Hinweisschreiben vom 10. Juli 2014 an die Dekanate aller Fachbereiche und die Vorsitzenden der Zentralinstitute schrieb das Präsidium der Antragsgegnerin den Prüfungsausschüssen ein Verfahren zur Verlängerung der Prüfungsfrist in Härtefällen auch in denjenigen Fällen vor, in denen solche Härtefallregelungen in der vom jeweiligen Fachbereich/Zentralinstitut beschlossenen Satzung betreffend die Zeitpunkte für die letztmalige Ablegung der Abschlussprüfungen nicht erwähnt seien. Unter Vorlage ärztlicher Atteste beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. August 2015, 30. September 2015, 30. Oktober 2015, 27. November 2015 und 7. Februar 2016 eine Verlängerung der Frist für das Ablegen ihrer Magisterprüfungen. Sie sei weiterhin studier- und prüfungsunfähig, werde aber im August 2016 gesundheitlich so weit rehabilitiert sein, dass sie binnen drei Semestern die Prüfung ablegen und die Magisterarbeit schreiben könne, sodass sie das Studium mit Ende des Wintersemesters 2017/18 abgeschlossen haben würde. Mit formlosen Schreiben vom 24. September 2015, 12. November 2015, 8. Januar 2016 und 25. Februar 2016 lehnte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Antragsgegnerin den Antrag ab. Über die am 22. September 2016 erhobene Klage VG 12 K 508.16 auf Verlängerung der Prüfungsfrist ist noch nicht entscheiden. Mit Beschluss vom 19. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag der Antragstellerin vom 29. November 2016, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Magisterprüfung der Antragstellerin im Fach Linguistik vorläufig fortzusetzen und sie zur weiteren Magisterprüfung vorläufig zuzulassen, abgelehnt. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Sie kann Prüfungsleistungen in den beiden Magisterteilstudiengängen Englische Philologie und Linguistik nicht mehr erbringen und die Magisterabschlussprüfung nicht mehr ablegen, weil die beiden Studiengänge - wenn nicht schon durch Beschluss des Akademischen Senats vom 15. Dezember 2004 zum 30. September 2010, so doch jedenfalls - zum 30. September 2015 aufgehoben sind. Die Antragstellerin wendet gegen die im Beschluss vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Aufhebung der Studiengänge zum 30. September 2015 ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, ein, nur die Hochschule selbst könne die Aufhebung eines Studienganges beschließen. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 126 Abs. 5 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung des Art. I Nr. 64 des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) - BerlHG 2011 - legen die Hochschulen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann; hierbei sind die Lebensumstände der betroffenen Studenten und Studentinnen angemessen zu berücksichtigen. Gemäß § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG 2011 ist der jeweilige Studiengang nach Ablauf des Prüfungsverfahrens nach Satz 4 aufgehoben. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber die Aufhebung des Studiengangs als unmittelbare Rechtsfolge einer Festlegung des letzten Prüfungszeitpunkts geregelt und den Hochschulen die Festlegung dieses Zeitpunkts zur Pflicht gemacht. Zuständig für die Regelung des Prüfungsverfahrens sind bei der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) die Fachbereichsräte. Dem lässt sich § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Teilgrundordnung nicht entgegenhalten, wonach für die Aufhebung von Studiengängen der Akademische Senat zuständig ist. Denn die Aufhebung ist gesetzliche Folge der Festlegung eines letzten Prüfungszeitpunkts durch das hierfür zuständige Hochschulorgan (vgl. Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung in Abghs.-Drs. 16/3924, S. 65, Einzelbegründung zu § 126 Absatz 5: „kraft Gesetzes“). Dass nach § 126 Abs. 5 Satz 3 BerlHG 2011 Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch in einem Diplom- oder Magisterstudiengang eingeschrieben waren, ihr Studium nach den Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung geltenden Fassung und den auf seiner Grundlage erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen „fortführen“, spricht nicht gegen, sondern für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung von der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Aufhebung des Studiengangs. Denn ohne die Fortführungsbestimmung wären die nachfolgenden Aufhebungsbestimmungen sinnlos. Letztere gehen für den Fall der Aufhebung eines Studiengangs mit letztem Prüfungszeitpunkt der allgemeinen Regel der Fortführung eines einmal begonnenen Studiums nach bisher geltendem Recht als speziellere Regelung vor. Auch der Umstand, dass die Fachbereichsräte bei der Bestimmung des letzten Prüfungszeitpunkts - so wie es dem Akademischen Senat bei der Aufhebung eines Studiengangs aus eigenem Recht obliegt - die Lebensumstände der betroffenen Studierenden angemessen zu berücksichtigen haben, ändert nichts an der vom Gesetz vorgesehenen Zuständigkeit. Die Ausführungen im „Härtefallschreiben“ des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2014 spielen bei der Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften keine Rolle. Es mag zutreffen, dass die Festlegung des Endes der Frist für einen Härtefallantrag auf den vom Fachbereichsrat festgesetzten letzten Prüfungszeitpunkt in dem Schreiben des Präsidiums einen Widerspruch in sich darstellt, wie die Beschwerde mutmaßt. Dies würde indes nur illustrieren, weshalb dem Präsidium eine solche „Härtefallregelung“ nicht zustand. Die Beschwerde vermochte auch nicht darzutun, dass entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Bestimmung des letzten Prüfungszeitpunkts bei den hier in Rede stehenden Magisterteilstudiengängen die Lebensumstände der Studierenden nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Die Antragstellerin übersieht, dass die Studiengänge bereits zum Wintersemester 2005/06 eingestellt wurden, d.h. die letzten Studienanfänger zum Sommersemester 2005 zugelassen worden sind. Den Studierenden standen somit bis zu dem durch die Satzung des Fachbereichsrats bestimmten letzten Prüfungszeitpunkt am 30. September 2015 insgesamt 21 Semester zur Bewältigung ihres Studiums einschließlich Prüfung zur Verfügung. Welche Lebensumstände bei dieser großzügigen Fristbemessung nicht angemessen berücksichtigt worden sein könnten oder inwiefern dieser Zeitraum die von der Satzung des Fachbereichsrats für maßgeblich gehaltene „doppelte Regelstudienzeit plus zwei Semester“ unterschreiten könnte, sagt die Beschwerde nicht. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es nicht, einen Studiengang auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt oder jedenfalls so lange zur Verfügung zu stellen, bis auch die letzten Studierenden die Abschlussprüfung ablegen konnten. Es fällt in den Risikobereich der Studierenden, wenn sie ein Studium aufnehmen bzw. weiterbetreiben, dessen Auslaufen rechtmäßig festgelegt wurde, und es ihnen unter Umständen deshalb tatsächlich verwehrt sein kann, alle rechtlich möglichen Prüfungsversuche wahrzunehmen. Studierende, die die ihnen gewährte Übergangsfrist ausschöpfen, müssen die Konsequenzen tragen, wenn ihnen die vollständige Ablegung der Prüfung oder Studienleistung bis zum Ende der Frist nicht gelingt (vgl. zum Vorstehenden nur: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2017 - OVG 5 N 27.16 - und Beschluss vom 9. Juni 2016 - OVG 10 N 42.15 -, juris Rn. 9, m.w.N.). Dies gilt hier in besonderem Maße, weil den Studierenden der fraglichen Magisterteilstudiengänge durch die Satzung des Akademischen Senats die Aufhebung der Studiengänge bereits zum 30. September 2010 vor Augen stand. In Anbetracht dessen gehen auch die Einwände der Beschwerde fehl, die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zum Wegfall der einmaligen Wiederholungsmöglichkeit der Abschlussprüfung und darüber hinaus dazu, dass bei noch ausstehenden Studienleistungen im Umfang von mehr als einem Semester eine Prüfung mit der Mindestdauer von neun Monaten unmöglich zu absolvieren sei. Anders als die Antragstellerin offenbar meint, kommt es für die Frage der Angemessenheit nicht auf den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Satzung zur letztmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen am 12. Februar 2014 und dem letzten Prüfungszeitpunkt am 30. September 2015 an, sondern auf den gesamten Zeitraum seit Einstellung der Studiengänge. Dass innerhalb der verbleibenden drei Semester die jeweiligen Abschlussprüfungen nicht hätten absolviert werden können, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Angesichts der angemessenen Berücksichtigung der Lebensumstände der Studierenden bei der Bemessung des Zeitraums bis zum letzten Prüfungszeitpunkt bedarf es keiner Härtefallregelung im Einzelfall. Stichtagsregelungen tragen stets die Anlage zur Härte in sich. Im Fall der streitgegenständlichen Magisterstudiengänge würden schlimmstenfalls Lebensumstände, die es einem/r Studierenden verwehrten, das Studium innerhalb von 21 Semestern abzuschließen, dazu führen, dass er/sie in den neuen Bachelor- oder - je nach Studienfortschritt - Master-Studiengang wechseln müsste unter Anrechnung erbrachter und anerkennungsfähiger Studienleistungen des nicht abgeschlossenen Magisterstudiums. Dieses verbleibende Restrisiko ist dem allgemeinen Lebensrisiko der Studierenden zuzurechnen und steht zu dem Interesse der Allgemeinheit, bei der Studienreform die aus Steuermitteln finanzierten Lehrleistungen für auslaufende Studiengänge nicht auf unabsehbare Zeit vorzuhalten, in einem angemessen Verhältnis. Die Antragstellerin übersieht hier erneut, dass die Antragsgegnerin nicht „normal den Betrieb weitergeführt hat“, sondern die letzten Studienanfänger zum Sommersemester 2005 aufgenommen und seither den „Betrieb“ nur noch übergangsweise weitergeführt hat. Ein schützenswertes Vertrauen der Studierenden darauf, dass das Verfahren so weitergeführt werden würde wie bisher, konnte sich unter diesen Umständen nicht bilden. Mit der Aufhebung des jeweiligen Studiengangs endet auch ein etwa bestehendes Prüfungsverhältnis. Denn mit dem Wegfall des Studiengangs ist zugleich das für eine Prüfung in diesem Studiengang notwendige Substrat entfallen, ohne dass es dafür noch einer ausdrücklichen Aufhebung der zugehörigen Studien- und Prüfungsordnung bedürfte. Die von der Beschwerde gegen diese vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Hat die Festlegung des letzten Prüfungszeitpunkts nach dem Gesetz unmittelbar die Aufhebung des Studiengangs mit Ablauf dieses Zeitpunkts zur Folge, verlieren denklogisch gleichzeitig die zugehörigen Studien- und Prüfungsordnungen ihre Wirksamkeit. In einem nicht mehr existenten Studiengang können keine Prüfungen mehr abgelegt werden, die noch einer Regelung zugänglich wären. Einer ausdrücklichen Aufhebung der Ordnungen, die nur klarstellenden Charakter hätte, bedarf es nicht. Dabei spielt es nach dem oben zu den Folgen der Aufhebung der Studiengänge Gesagten keine Rolle, ob sich der/die Studierende bereits in einem Prüfungsrechtsverhältnis befindet (so bereits der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem der Antragstellerin bekannten Beschluss vom 9. Juni 2016 - OVG 10 N 42.15 -, juris Rn. 7 ff.). Dass das Erlöschen des Studiengangs und des Prüfungsanspruchs „automatisch“ zur Unwirksamkeit der Studien- und Prüfungsordnungen führt, verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, gegen das Verbot der unzulässigen Rückwirkung oder gegen die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Dies gilt schon deshalb, weil die Antragstellerin nicht darstellt, was sie bei erloschenem Studiengang und erloschenem Prüfungsanspruch mit weiterhin existierenden Studien- und Prüfungsordnungen anfangen wollte. Der von ihr angestellte Vergleich mit Fällen einer teilweisen Änderung der Prüfungsordnung ist nicht nachvollziehbar. Es mag zutreffen, dass es sich bei der Einstellung eines Studiengangs um einen Fall der unechten Rückwirkung handelt und dass eine solche Regelung unzulässig ist, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Änderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, NJW 2000, 413, 415 = juris Rn. 96). Die Beschwerde zeigt aber Gründe für eine solche Unzulässigkeit der Rückwirkung nicht auf. Ob das Gesetz eine Rückwirkung ausdrücklich anordnet, ist ohne Belang. Entscheidend ist die Rechtswirkung, die mit der Bestimmung verbunden ist. Dass der Regelung in § 126 Abs. 5 Sätze 4 und 5 BerlHG 2011 durchaus eine solche Rückwirkung zukommt, hat der Gesetzgeber zweifellos erkannt, wie man aus der Interessenabwägung in der Gesetzesbegründung ersehen kann (vgl. Abghs.-Drs. 16/3924, Einzelbegründung zu § 126 Absatz 5, S. 65). Die Aufhebung der streitgegenständlichen Magisterteilstudiengänge trifft die Antragstellerin nicht unzumutbar hart. Es mag sein, dass sie seit dem Wintersemester 2008/09 an der ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums durch Krankheit gehindert war. Weshalb es ihr aber nicht möglich war, in den vorhergehenden 25 Semestern das Studium abzuschließen, bleibt offen. Dass sie von der Aufhebung der Studiengänge keine Kenntnis hatte, kann sie jedenfalls nicht der Antragsgegnerin anlasten. Gesetz und Satzung sind ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Es ist Sache der Studierenden, sich über das Schicksal ihres Studiengangs auf dem Laufenden zu halten, zumal dann, wenn wie hier dessen nahes Ende angesichts der Diskussionen über die Folgen des sogenannten Bologna-Prozesses niemandem verborgen geblieben sein konnte. Diese Obliegenheit trifft auch und in besonderem Maße beurlaubte und bereits zur Prüfung zugelassene Studierende. Die von der Beschwerde angeführten „Zusicherungen“ eines über den 27. Juli 2010 bzw. über den 19. Dezember 2012 hinaus bestehen bleibenden Prüfungsanspruchs geben nur die - wohl zutreffende - Rechtsauffassung der jeweils Erklärenden wieder. Weshalb daraus eine Umverteilung der Informationslast bezüglich des letztmöglichen Prüfungstermins von der Antragstellerin auf die Antragsgegnerin folgen soll, legt die Beschwerde nicht dar. Erst recht vermochte das „Härtefallschreiben“ des Präsidiums der Antragsgegnerin kein Vertrauen in eine Fortgeltung des Prüfungsanspruchs zu begründen. Es setzte das Auslaufen des Studiengangs und das Ende des Prüfungsanspruchs gerade voraus. 2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch einen Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung der Prüfungsfrist in Wege der Anerkennung eines Härtefalls verneint. Es hat insbesondere den von der Antragstellerin angeführten vermeintlichen Vergleichsfall einer fünfsemestrigen Verlängerung der Prüfungsfrist wegen Gremientätigkeit nicht in seine Erwägungen einbeziehen müssen. Auf die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem „Härtefallschreiben“ des Präsidiums und der vom Prüfungsausschuss tatsächlich geübten Bewilligungspraxis und die unzureichende Berücksichtigung der individuellen Umstände bei der Ablehnung ihres Verlängerungsantrages kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an, weil daraus jedenfalls ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Bewilligung der begehrten Verlängerung in Ermangelung eines normativen Anknüpfungspunktes nicht hergeleitet werden kann. Da das Gesetz den Organen der Hochschule bei der Beachtung eines einmal festgesetzten Aufhebungszeitpunkts kein Ermessen einräumt, kann sich aus der auf einem Hinweisschreiben des Präsidiums fußenden Praxis von Prüfungsausschüssen, in Einzelfällen gleichwohl eine Verlängerung der Prüfungsfrist über den Aufhebungszeitpunkt hinaus zuzulassen, auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung ergeben. 3. Fehlt es nach alledem an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).