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Beschluss

OVG 5 N 36.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0914.5N36.16.00
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Leitsätze
1. Aus dem Wortlaut der Regelung in § 126 Abs 5 S 5 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) und damit der Entscheidung des Gesetzgebers ergibt sich zwingend, dass nach Ablauf des Prüfungsverfahrens und damit der gesetzten Frist der Studiengang aufgehoben ist.(Rn.10) 2. Da sich die Aufhebung des Studiengangs nach Ablauf der von der Beklagten gesetzten Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es somit eines Aufhebungsbeschlusses eines Organs der Universität nicht mehr.(Rn.14) 3. Der Fakultätsrat ist für die Festlegung des Zeitpunkts der letzten Prüfungsmöglichkeit zuständig.(Rn.15) 4. Der Umstand, dass bei der Entscheidung des Fakultätsrats über die Frist zur letztmaligen Ablegung der Abschlussprüfung auch die Einhaltung der von der Universität gegenüber dem Land Berlin in § 11 Abs 1 S 2 des Hochschulvertrages für 2010-2013 eingegangenen Selbstverpflichtung, die Diplom- und Magisterstudiengänge bis zum Ende des Jahres 2013 einzustellen, im Rahmen der Entscheidungsfindung eingeflossen ist und eine Rolle gespielt hat, führt nicht dazu, dass von einer Rechtswidrigkeit des Beschlusses auszugehen wäre.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Wortlaut der Regelung in § 126 Abs 5 S 5 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) und damit der Entscheidung des Gesetzgebers ergibt sich zwingend, dass nach Ablauf des Prüfungsverfahrens und damit der gesetzten Frist der Studiengang aufgehoben ist.(Rn.10) 2. Da sich die Aufhebung des Studiengangs nach Ablauf der von der Beklagten gesetzten Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es somit eines Aufhebungsbeschlusses eines Organs der Universität nicht mehr.(Rn.14) 3. Der Fakultätsrat ist für die Festlegung des Zeitpunkts der letzten Prüfungsmöglichkeit zuständig.(Rn.15) 4. Der Umstand, dass bei der Entscheidung des Fakultätsrats über die Frist zur letztmaligen Ablegung der Abschlussprüfung auch die Einhaltung der von der Universität gegenüber dem Land Berlin in § 11 Abs 1 S 2 des Hochschulvertrages für 2010-2013 eingegangenen Selbstverpflichtung, die Diplom- und Magisterstudiengänge bis zum Ende des Jahres 2013 einzustellen, im Rahmen der Entscheidungsfindung eingeflossen ist und eine Rolle gespielt hat, führt nicht dazu, dass von einer Rechtswidrigkeit des Beschlusses auszugehen wäre.(Rn.19) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. Das sich auf das vorliegende Verfahren beziehende Vorbringen in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11. Januar 2016 und vom 8. Juni 2016 ist daher nicht zu berücksichtigen, soweit es über die Erläuterung und Verdeutlichung der fristgerecht mit dem Schriftsatz vom 19. Mai 2015 vorgebrachten Zulassungsgründe hinausgeht. Das Verwaltungsgericht hat die auf Fortführung seines Diplomstudiums Physik an der Beklagten gerichtete Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Der Kläger könne in dem streitgegenständlichen Diplomstudiengang Studienprüfungsleistungen nicht mehr erbringen und die Diplomabschlussprüfung nicht mehr ablegen, weil der zum 31. März 2014 aufgehobene Diplomstudiengang Physik nicht mehr existiere. Die Aufhebung nach Ablauf des Prüfungsverfahrens mit dem festgesetzten Zeitpunkt der letztmaligen Ablegung der Abschlussprüfung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Der Fakultätsrat und nicht der Akademische Senat sei für die Festlegung des letzten Prüfungstermins zuständig gewesen, weil der entsprechende Beschluss nicht über die Aufhebung des Studiengangs, sondern über grundsätzliche Angelegenheiten von Lehre und Studium gefasst worden sei. Der konkrete Zeitpunkt, der 31. März 2014, sei wegen des als Übergangsfrist zum Abschluss des Diplomstudiums eingeräumten Zeitraums von neun Semestern zusätzlich zur Regelstudienzeit für die zuletzt im 1. Fachsemester Immatrikulierten nicht zu beanstanden. Der behauptete Abwägungsausfall sei nicht erkennbar und der Fakultätsrat habe ausweislich des Sitzungsprotokolls bei der Festlegung nicht allein die Vorgaben des Hochschulvertrages für die Jahre 2010 bis 2013 umgesetzt, sondern auch die Regelstudienzeit, den Vertrauensschutz und ggf. notwendige Wiederholungsprüfungen berücksichtigt. Die bloße Anmeldung zur Prüfung vor diesem Termin führe nicht dazu, dass sich die Aufhebung des Studiengangs bis zum Abschluss des letzten dadurch eingeleiteten Prüfungsverfahrens verschiebe. Ein Anspruch auf Erbringung der notwendigen Studienleistungen sowie auf Ablegung der Diplomabschlussprüfung ergebe sich auch nicht aus Härtefallgesichtspunkten. Nach erfolgter Aufhebung des Studiengangs bestehe kein Anspruch auf Ablegen der Prüfung nach Verstreichen des letzten Prüfungstermins. Auch mit Blick auf die in Umsetzung des Beschlusses des Akademischen Senats vom 11. Februar 2014 abweichende Praxis des Prüfungsausschusses bei Härtefallentscheidungen, die keine Verschiebung des letzten Prüfungstermins darstellten, ergebe sich hier nichts anderes, da der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen habe, welche die Annahme eines Härtefalles begründen könnten. 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sein Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Die Ausführungen unter I. im Begründungsschriftsatz vom 19. Mai 2015 genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen. Insoweit muss der jeweilige Antragsteller zunächst zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen er die Zulassung der Berufung begehrt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu überprüfen, ob und ggfs. inwieweit es einem Zulassungsgrund oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen zugeordnet werden kann. Zudem muss der Antragsteller bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 3, vom 21. August 2012 - OVG 5 N 18.11 - und vom 23. Juli 2012 - OVG 5 N 23. 11 - ). Eine derartige Zuordnung findet unter I. in dem Schriftsatz vom 19. Mai 2015 aber nicht statt. Soweit er damit der Sache nach eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils in Frage zu stellen versucht, dringt er damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung auf die letztmalige Immatrikulation zum Wintersemester 2004/05 von Studenten zum 1. Fachsemester Bezug genommen, weil diese die grundsätzlich in ihrem Studium am wenigsten weit fortgeschritten sein dürften. Warum angesichts dessen die in Folgesemestern erfolgte Immatrikulation in höheren Fachsemestern entscheidungserheblich sein soll, legt der Kläger nicht dar. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Verwaltungsgericht die sich aus dem Beschlussprotokoll des Prüfungsausschusses Physik vom 28. Februar 2014 ergebende Information übersehen habe, dass sich noch ein Teilzeitstudierender zum 31. März 2014 in der Regelstudienzeit befunden habe, hatte die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 und damit vor Urteilserlass klargestellt, dass es sich insoweit um eine aufgrund eines Übermittlungsversehens falsche Darstellung des Prüfungsausschusses handele, ohne dass der Kläger dieser Feststellung entgegengetreten wäre. Soweit der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen unter II. zur Begründung ernstlicher Zweifel darauf abstellt, die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts habe sich in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich die Auffassung der 3. Kammer (Urteil vom 18. September 2014 - VG 3 K 466.13 -, juris Rn. 37) zu eigen gemacht, dass es sich bei den Mitteilungen der Fakultätsräte, hier also des an die Studierenden des Diplomstudiengangs gerichteten Informationsschreibens des Instituts für Physik der Beklagten vom 24. Januar 2012, um Verwaltungsakte in Gestalt einer Allgemeinverfügung gehandelt habe, ist diese Annahme unzutreffend. Denn die 12. Kammer hat sich dazu in der Sache nicht zustimmend geäußert, sondern lediglich mit Blick auf die „Problematik der Rechtsnatur des Schreibens aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates“ auf die Entscheidung der 3. Kammer hingewiesen. Anderenfalls wäre auch nicht zu erklären, warum die 12. Kammer im angegriffenen Urteil - anders als die 3. Kammer - ohne weiteres von einer Zulässigkeit der Klage ausgegangen ist. Ferner findet sich keine umfassende Bezugnahme auf die Entscheidung der 3. Kammer, die entsprechenden Verweise im angefochtenen Urteil beziehen sich vielmehr jeweils auf einzelne, ganz spezifische Passagen aus der Urteilsbegründung der 3. Kammer im Rahmen der dort ergänzend vorgenommenen Prüfung der Begründetheit. Die zahlreichen auf der fehlerhaften Annahme einer Übernahme der Rechtsprechung der 3. Kammer zum Vorliegen einer Allgemeinverfügung beruhenden oder aus ihr abgeleiteten Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die sich an verschiedenen Stellen der Begründung und in unterschiedlichen Zusammenhängen finden, gehen infolgedessen allesamt an der Sache vorbei und daher ins Leere. Ohne Erfolg bleiben auch die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die für die Begründung des Urteils zentrale Argumentation zu Inhalt und Bedeutung der Regelungen in § 126 Abs. 5 Sätze 4 und 5 BerlHG. Der Kläger wendet gegen den im Urteil aufgestellten Rechtssatz, die Aufhebung des Studiengangs ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, zunächst ein, der Gesetzgeber habe mit den vorgenannten Regelungen gerade nicht unmittelbar im Gesetz die Aufhebung vorgenommen, sondern vielmehr den Hochschulen die Möglichkeit eröffnet, in einer gesonderten Art und Weise Studiengänge aufzuheben. Ohne Entscheidung der Hochschulen über den Zeitpunkt der letztmaligen Ablegung einer Abschlussprüfung und ohne die Feststellung des Ablaufs des darauf folgenden Prüfungsverfahrens sei ein Studiengang noch nicht aufgehoben. Damit dringt er nicht durch, weil es insoweit an einer schlüssigen Infragestellung fehlt. Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass die vom Gesetzgeber mit diesen Vorschriften verfolgte Konzeption ohne die vorgeschriebene Mitwirkungshandlung einer Fristsetzung durch die Hochschulen unvollständig wäre. Aus dem Wortlaut der Regelung in § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG und damit der Entscheidung des Gesetzgebers ergibt sich aber zwingend, dass nach Ablauf des Prüfungsverfahrens und damit der gesetzten Frist der Studiengang aufgehoben ist. Die dagegen gerichteten Rügen des Klägers greifen nicht durch. Die vom Kläger auch im Rahmen des Berufungszulassungsantrages aufrechterhaltene Auffassung, dass die Beklagte nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG stattdessen lediglich einen Zeitpunkt habe festlegen dürfen, bis zu welchem sich die betroffenen Studenten letztmalig zur Abschlussprüfung in den auslaufenden Diplom- und Masterstudiengängen hätten anmelden dürfen, findet eine Stütze weder im Wortlaut der § 126 Abs. 5 Sätze 4 und 5 BerlHG noch in der zugehörigen Gesetzesbegründung. Wenn es in letzterer am Ende heißt: „Den Studenten und Studentinnen, denen es nicht gelingt, innerhalb der vorgesehenen Frist ihr Studium abzuschließen, bleibt es grundsätzlich unbenommen, in einen anderen Studiengang zu wechseln“, dann belegt dies, dass das Verwaltungsgericht die gesetzgeberische Intention entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht verkannt hat. Denn diese dort genannte vorgesehene Frist zum Abschluss bzw. zur Beendigung des Studiums kann sich denknotwendig nur auf die nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG von den Hochschulen festzusetzenden Termine der letzten Prüfungsmöglichkeit beziehen. Das zeigt, dass die vom Kläger hierzu vertretene Auffassung schon vom Ansatz her verfehlt ist. Angesichts dessen bleibt dem Versuch des Klägers, § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG mit Blick auf das Ablegen der Prüfung entgegen dem Wortlaut in seinem Sinne auszulegen und umzudeuten, der Erfolg versagt. Denn es sprechen auch keine systematischen Gründe oder höherrangige Rechtsvorschriften für ein anderes Verständnis. Die zeitliche Beschränkung für die Ablegung von Prüfungen ist nicht zu beanstanden. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es nicht, einen Studiengang auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt oder jedenfalls so lange zur Verfügung zu stellen, bis auch der letzte Student die Abschlussprüfung ablegen konnte. Es fällt in das Risiko des Studenten, wenn er ein Studium aufnimmt bzw. weiterbetreibt, dessen Auslaufen rechtmäßig festgelegt wurde, und es ihm unter Umständen deshalb tatsächlich verwehrt sein kann, alle rechtlich möglichen Prüfungsversuche wahrzunehmen. Studierende, die die ihnen gewährte Übergangsfrist ausschöpfen, müssen die Konsequenzen tragen, wenn ihnen die vollständige Ablegung der Prüfung oder Studienleistung bis zum Ende der Frist nicht gelingt (vgl. zum Vorstehenden nur: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2017 - OVG 5 N 27.16 - und Beschluss vom 9. Juni 2016 - OVG 10 N 42.15 -, juris Rn. 9, m.w.N.). In Anbetracht dessen gehen auch die Einwände des Klägers fehl, die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zum Wegfall der mindestens einmaligen Wiederholungsmöglichkeit der Abschlussprüfung bzw. wegen der notwendigen Einarbeitungsfristen zu einer Vorverlagerung der letzten Anmeldemöglichkeit, um sich die Wiederholungschance zu erhalten. Auch das weitere Vorbringen des Klägers, die von ihm vertretene Auffassung, dass lediglich der Zeitpunkt der letzten Anmeldemöglichkeit habe festgesetzt werden sollen, führe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu einem unüberschaubaren Zeitraum bis zur Aufhebung des Studiengangs, ist unerheblich. Im Übrigen ist der Kläger insoweit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei unstreitig, dass er sich nicht bis zum 31. März 2014 zur Diplomprüfung angemeldet habe, nicht entgegengetreten. Da sich die Aufhebung des in Rede stehenden Studiengangs nach Ablauf der von der Beklagten gesetzten Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es somit eines Aufhebungsbeschlusses eines Organs der Beklagten nicht mehr. Die entsprechende Rüge des Klägers, für Beschlüsse über die Aufhebung von Studiengängen sei ausschließlich der Akademische Senat zuständig, geht daher ins Leere. Die weitere Rüge des Klägers, der Akademische Senat und nicht der Fakultätsrat sei unter dem Gesichtspunkt der actus-contrarius-Theorie für die notwendige Festlegung der letzten Prüfungsmöglichkeit zuständig gewesen, greift ebenfalls nicht durch. Aus der vom Gesetzgeber in § 126 Abs. 5 BerlHG selbst getroffenen Aufhebungsentscheidung hat das Verwaltungsgericht folgerichtig weiter auf die Zuständigkeit des Fakultätsrats für die Festlegung des Zeitpunkts der letzten Prüfungsmöglichkeit geschlossen, weil dieser zwar nicht für die hier nicht mehr erforderliche Aufhebung von Studiengängen, sondern gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG, § 17 Abs. 1 Nr. 5 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin vom 28. Juni 2011 für Beschlüsse über grundsätzliche Angelegenheiten von Lehre, Studium und Forschung an der Fakultät zuständig war. Dass es sich bei der Fristsetzung um eine derartige grundsätzliche Angelegenheit handelt, stellt der Kläger aber selbst nicht in Frage. Vielmehr behauptet er im Zulassungsvorbringen weiter, aus den Formulierungen ergebe sich, dass der Fakultätsrat zwar mit der Festlegung eines Termins für die letzte Abschlussprüfung eine eigenständige Aufhebungsentscheidung unabtrennbar und unauflösbar verbunden gesehen habe und daher von der Zuweisung einer unmittelbaren Aufhebungskompetenz ausgegangen sei, mit dem Beschluss aber ersichtlich nur eine zugehörige Grundlagenentscheidung habe treffen wollen. Diese Verkennung des Rechtscharakters gehe aus dem Beschluss zu 3.3 „entsprechend der Erläuterungen und im Protokoll festgehaltenen Diskussion zu TOP 3.3“ hervor. Durch die Ermöglichung von individuellen Studienplänen und die im Protokoll des Fakultätsratssitzung vom 30. Januar 2012 getroffene Feststellung, dass für Teilzeitstudenten zwingend gesonderte Regelungen getroffen werden müssten, werde deutlich, dass der Fakultätsrat gar nicht davon ausgegangen sei, eine allgemein verbindliche Regelung zu treffen. Mit diesen spekulativen und in Teilen unpräzise formulierten Ausführungen kann der Kläger das angefochtene Urteil nicht in Frage stellen. Die damit vorgenommenen Ausdeutungen lassen sich mit der Wortlaut des angeführten Beschlusses und der Protokolle nicht vereinbaren. Es finden sich in diesen Dokumenten keine Formulierungen, aus denen sich Anhaltspunkte für die vom Kläger vertretenen Ansichten ergäben. Vielmehr heißt es in Nr. 3.1 des Beschlusses des Fakultätsrats ausdrücklich: „Der FR des MNF I beschließt, dass die letzte Abschlussprüfung im Diplomstudiengang Physik letztmalig zum 31.3.2014 abgelegt werden kann. Nach Ablauf des Termins ist der Diplomstudiengang Physik aufgehoben.“ Dies zeigt, dass der Fakultätsrat sehr wohl eine allgemeinverbindliche Regelung treffen wollte und sich über die daraus aufgrund der rechtlichen Vorgaben folgenden Konsequenzen im Klaren war. Die nach Ansicht des Klägers vom Fakultätsrat jeweils verfolgten Motive und Absichten bei der Beschlussfassung sind für die hier zu treffende Entscheidung gänzlich unerheblich, entscheidend ist vielmehr allein die durch den gefassten Beschluss herbeigeführte objektive Rechtslage, auf die auch das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise abgestellt hat. Auch die gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Festlegung des konkreten Zeitpunkts für die letztmalige Ablegung der Abschlussprüfung durch den Fakultätsrat nicht zu beanstanden und der den Studenten eingeräumte Zeitraum für das Diplomstudium ausreichend sei, gerichteten Rügen des Klägers greifen nicht durch. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen vermag der Kläger die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage zu stellen. Er zeigt nicht auf, dass und aus welchen Gründen die Frist zur Erreichung des Studienabschlusses im Diplomstudiengang Physik unangemessen kurz ausgefallen sein sollte. Der Umstand, dass bei der Entscheidung des Fakultätsrats über die Frist zur letztmaligen Ablegung der Abschlussprüfung zum 31. März 2014 auch die Einhaltung der von der Beklagten gegenüber dem Land Berlin in § 11 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulvertrages für 2010-2013 eingegangenen Selbstverpflichtung, die Diplom- und Magisterstudiengänge bis zum Ende des Jahres 2013 einzustellen, im Rahmen der Entscheidungsfindung eingeflossen ist und eine Rolle gespielt hat, führt nicht dazu, dass von einer Rechtswidrigkeit des Beschlusses auszugehen wäre. Schon allein der festgesetzte Termin zum Ablauf des ersten Quartals 2014 spricht entscheidend gegen die Annahme des Klägers, dass dies die alles überragende und allein ausschlaggebende Erwägung für den ergangenen Beschluss war, hinter der die legitimen und schützenswerten Interessen der noch eingeschriebenen Studenten hätten zurücktreten müssen, ohne dass jenen die ihnen zustehende Bedeutung beigemessen worden wäre. Immerhin standen - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - selbst den zuletzt 2004 im ersten Fachsemester Eingeschriebenen bis zum Ablauf der Frist zur letzten Abschlussprüfung noch mindestens 9 Semester zusätzlich zur Regelstudienzeit zur Erreichung des Abschlusses zur Verfügung. Dem vom Kläger geltend gemachten Abwägungsausfall steht schon der Inhalt des Protokolls entgegen, der abwägungsrelevante Gesichtspunkte ausdrücklich benennt. Auch die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vermag der Kläger nicht in Zweifel zu ziehen. Er rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die in § 126 Abs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz BerlHG vorgeschriebene angemessene Berücksichtigung der Lebensumstände der betroffenen Studentinnen und Studenten eine eigenständige und über den üblichen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz hinausgehende Regelung zur Härtenvermeidung mit dem Ziel des erfolgreichen Studienabschlusses auch in den auslaufenden Studiengängen darstelle. Dafür spreche auch die Gesetzesbegründung, die ausdrücklich auf die Berücksichtigung persönlicher Umstände, wie etwa die Belastung auf Grund der Betreuung von Kindern, abstelle. Damit habe der Gesetzgeber es den Hochschulen zur Aufgabe gemacht, die zulässige Typisierung auf der Grundlage konkreter Feststellungen unter Zugrundelegung verfassungsrechtlicher wie einfachgesetzlicher Maßstäbe zu konkretisieren. Diese Abwägungs- und Ermessensentscheidung habe die Beklagte nicht getroffen, vielmehr habe sie schon die gebotenen Ermittlungen zu den Lebensumständen der Studierenden unterlassen. Auch mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass eine individuelle Befragung der Diplomstudierenden gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Eine derartige Verpflichtung der Hochschulen ist dem Wortlaut des § 126 Abs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz BerlHG in der Tat nicht zu entnehmen. Auch die vom Kläger angeführte Gesetzesbegründung gibt dafür nichts her. Dass das Verwaltungsgericht durch die lange Übergangzeit die angemessene Berücksichtigung als erfüllt angesehen hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Bestehen eines Anspruchs auf Verlängerung bis zum Ende des Sommersemesters 2016 verneint, verfängt nicht. Der Senat ist - wie das Verwaltungsgericht - der Auffassung, dass es nach dem Verstreichen des vom Fachbereichsrat in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 126 Abs. 5 Satz 4 festgesetzten Zeitpunkts, zu dem letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann, und der dadurch bewirkten Aufhebung des Diplomstudiengangs Physik mit Ablauf des 31. März 2014 an einer - für die erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlängerung der vorgesehenen Frist erforderlichen - rechtlichen Grundlage für ein späteres Absolvieren der Abschlussprüfung fehlt, da damit auch die zugehörigen Studien- und Prüfungsordnungen wegen des nicht mehr existierenden zugrundeliegenden Studiengangs ihre Wirksamkeit verloren haben. Nur dies wird der mit der gesetzgeberischen Konzeption erkennbar verfolgten Absicht - wie sie auch aus der Gesetzesbegründung hervorgeht - gerecht, einen eindeutigen Termin und damit Endzeitpunkt für die Aufrechterhaltung und den Fortbestand der Diplom- und Magisterstudiengänge zu fixieren, worauf auch das Verwaltungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - bereits hingewiesen hat. Dass diese Ansicht, ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, konsequent ist, räumt der Kläger selbst ein. Dem setzt er nur seine gegenteilige Sichtweise entgegen, ohne weitergehenden Klärungsbedarf aufzuzeigen. Auf die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der vom Prüfungsausschuss tatsächlich geübten Bewilligungspraxis und die unzureichende Berücksichtigung der individuellen Umstände bei der Ablehnung seines Verlängerungsantrages kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an, da daraus jedenfalls ein Rechtsanspruch des Klägers auf Bewilligung der begehrten Verlängerung in Ermangelung eines normativen Anknüpfungspunktes nicht hergeleitet werden kann. Da das Gesetz den Organen der Hochschule bei der Beachtung eines einmal festgesetzten Aufhebungszeitpunkts kein Ermessen einräumt, kann sich aus der Praxis von Prüfungsausschüssen, in Einzelfällen gleichwohl eine Verlängerung der Prüfungsfrist über den Aufhebungszeitpunkt hinaus zuzulassen, auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung ergeben. Soweit sich der Kläger gegen die Billigkeitsentscheidung bezüglich der Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage wendet, ist die Anfechtbarkeit zwar nicht nach § 158 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht im Urteil formal und sachlich eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen hat und inhaltlich die Kostenentscheidung wegen des erledigten und des nichterledigten Teils auf denselben Gründen beruht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2005 - BVerwG 3 C 50.04 -, NJW 2006, 536 [538] = juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 - OVG 12 S 12.12 -, NVwZ 2012, 979 [981 f.] = juris Rn. 19). Letzteres ergibt sich hier daraus, dass das Verwaltungsgericht auf die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Exmatrikulation abgestellt und sich dabei auf die Ausführungen zum nicht erledigten Teil gestützt hat. Die insoweit erhobenen Einwände des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht für seine Billigkeitsentscheidung angeführten Gründe begründen indes nach den vorstehenden Ausführungen zum Auslaufen des Diplomstudiengangs keine ernstlichen Zweifel. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die nach Ansicht des Klägers die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache begründenden Fragen im Hinblick auf die Auslegung der Sätze 4 und 5 der Übergangsregelung des § 126 Abs. 5 BerlHG bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie sich aus dem zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführten ergibt, kann bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers sicher beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht insoweit richtig entschieden hat. 3. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -, vom 30. September 2013 - OVG 5 N 21.09 -, juris Rn. 19, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 19). Diesen Anforderungen entsprechen die Ausführungen des Klägers in dem - allein innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen - Schriftsatz vom 19. Mai 2015 nicht. Eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage wird von ihm in der Begründung nicht herausgearbeitet. Die insoweit in dem Schriftsatz unter pauschaler Bezugnahme auf das vorangegangene Vorbringen unspezifisch aufgeworfenen Fragen zur von den Hochschulen unterschiedlich gehandhabten Umsetzung der Anforderungen von § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG und die Rechtsfolgenwirkungen des § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG bedürfen - entgegen der Ansicht des Klägers - mit Blick auf die obigen Ausführungen unter 1. keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren. 4. Der Kläger legt ebenso wenig dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er rügt insoweit, das Verwaltungsgericht sei dem im Schriftsatz vom 25. Februar 2015 gestellten Beweisantrag nicht gefolgt und habe auch dessen Inhalt nicht als wahr unterstellt. Diese Nichtbeachtung stelle wegen der Entscheidungserheblichkeit einen schweren Verfahrensverstoß dar, denn die Befragung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten hätte die Tatsache ergeben können, dass im Gesetzgebungsverfahren etwas anderes habe geregelt werden sollen, als die Beklagte geregelt habe, und dass eine genetische Auslegung von § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG dem Verständnis des Klägers jedenfalls nicht entgegenstehe. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keinen Verfahrensverstoß auf. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26 und vom 3. Juni 2015 - OVG 5 N 23.13 -; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Er hat ausweislich der zugehörigen Niederschrift in der mündlichen Verhandlung, obwohl anwaltlich vertreten, weder durch die Stellung eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt noch den im Schriftsatz vom 25. Februar 2015 formulierten Beweisantrag wieder aufgegriffen und zum Gegenstand der Erörterung gemacht noch dessen Nichtberücksichtigung gerügt. Der Kläger legt auch nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Sicht eine Beweiserhebung zu den Absichten, die der Gesetzgeber bei der Verabschiedung der Ergänzung des Berliner Hochschulgesetzes verfolgte, hätte aufdrängen müssen. Den zu stellenden Anforderungen wird das entsprechende Vorbringen schon deshalb nicht gerecht, weil in ihm lediglich die Rede davon ist, dass das eventuelle Ergebnis der Befragung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligter die rechtliche Würdigung des Gerichts nicht gebunden hätte, es aber den Schluss hätte ziehen können, dass eine genetische Auslegung von § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG jedenfalls dem Verständnis des Klägers nicht entgegenstehe. Damit lässt sich die erforderliche Entscheidungserheblichkeit nicht begründen, so dass die Verfahrensrüge ohne Erfolg bleiben muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).