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Beschluss

OVG 5 M 36.17, OVG 5 S 46.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0830.5M36.17.00
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Leitsätze
1. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und das Wohlbefinden der Tiere hat.(Rn.5) 2. Daran fehlt es bei einem Tierheimbetreiber, wenn er sein Gewerbe abgemeldet hat.(Rn.6) 3. Eine gegen diesen gleichwohl gerichtete Ordnungsverfügung geht nicht ins Leere sondern ist rechtmäßig.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. August 2017 geändert, soweit darin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Dem Antragsteller wird für den erstinstanzlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe gewährt. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam, soweit darin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, bewilligt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und das Wohlbefinden der Tiere hat.(Rn.5) 2. Daran fehlt es bei einem Tierheimbetreiber, wenn er sein Gewerbe abgemeldet hat.(Rn.6) 3. Eine gegen diesen gleichwohl gerichtete Ordnungsverfügung geht nicht ins Leere sondern ist rechtmäßig.(Rn.6) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. August 2017 geändert, soweit darin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Dem Antragsteller wird für den erstinstanzlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe gewährt. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam, soweit darin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, bewilligt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses es abgelehnt hat, ihm für seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - hinreichende Erfolgsaussichten für den Antrag des gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO bedürftigen Antragstellers. Aus dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, dass an das Tatbestandsmerkmal der „hinreichenden Erfolgsaussichten“ als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 und 2 BvR 656/06 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Insbesondere soll die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses dadurch faktisch an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Die begehrte Prozess-kostenhilfe darf indessen versagt werden, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26). Ausgehend von diesen Maßstäben haben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 166 Rn. 14a m.w.N.) hinreichende Aussichten für den Erfolg bestanden, weil bei summarischer Prüfung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller u.a. unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben worden ist, den Betrieb eines Tierheims einzustellen, zumindest offen ist. Das Verwaltungsgericht hat als Rechtsgrundlage für die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung die Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG herangezogen, wonach die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen solle, der die dafür erforderliche Erlaubnis nicht habe. Mit der Tätigkeit im vorgenannten Sinne sei hier das Halten von Tieren in einem Tierheim nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 TierSchG gemeint. Der Antragsteller verfüge offensichtlich nicht über eine Erlaubnis zum Halten von Tieren in dem in der Ordnungsverfügung genannten Tierheim. Er könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Tierheim nicht mehr zu betreiben. Ausschlaggebend sei, dass er als Verantwortlicher in dem von ihm unterzeichneten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung von Tieren in dem Tierheim vom 23. Februar 2016 genannt worden sei. Dass der Antragsteller auch weiterhin das Tierheim betreibe, ziehe sich wie ein roter Faden durch den Verwaltungsvorgang, demzufolge er jedenfalls stets nach außen für das Tierheim in Erscheinung getreten sei. Auch im Widerspruchsschreiben des Tierheims A... (Klägerin im Verfahren VG 3 K 4866/16) vom 17. Oktober 2016 heiße es, dass das Tierheim in der Vergangenheit vom Antragsteller gemeinsam mit einer weiteren namentlich aufgeführten Person betrieben worden sei. Schließlich werde rein vorsorglich für den unterstellten Fall, dass der Antragsteller das Tierheim nicht mehr betreibe, darauf hingewiesen, dass die Einstellungsverfügung dann ins Leere ginge und den Antragsteller nicht belasten könnte. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Ordnungspflicht des Antragstellers nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG setzt voraus, dass er selbst als Halter der Tiere in dem in Rede stehenden Tierheim anzusehen ist. Hieran bestehen Zweifel. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und das Wohlbefinden der Tiere hat. Zur Abgrenzung im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und - bei mehreren potentiellen Haltern - die Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen ist, wobei insbesondere auch die die Nutzung des Tieres sowie die Kosten- und Risikotragung bedeutsam sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - BVerwG 3 B 34.16 -, juris Rn. 14, zum Halter i.S.v. §§ 2 und 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, sowie Beschlüsse des Senats vom 6. Juni 2013 - OVG 5 S 10.13 -, juris Rn. 5, sowie vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Es ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass die für den Halterbegriff genannten Kriterien in der Person des Antragstellers erfüllt sind. Soweit für das Verwaltungsgericht ausschlaggebend ist, dass der Antragsteller in dem von ihm unterzeichneten Erlaubnisantrag vom 23. Februar 2016 als Verantwortlicher genannt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass in dem Erlaubnisantrag zum einen der Antragsteller ausdrücklich mit dem Klammerzusatz (als Vorstand) als verantwortliche Person benannt und zum anderen der Tierschutz der U... als Inhaber der Betriebsstätte aufgeführt wird. Dies spricht eher für den von dem Antragsteller angeführten vereinsmäßigen Betrieb des Tierheims durch den Tierschutz der U... sowie den Tierheim A..., für den der Antragsteller nach eigenem Bekunden als dessen Vorstandsmitglied die Erteilung einer Erlaubnis beantragt haben will und der auch Kläger in dem gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2016 betreffenden Klageverfahren VG 3 K 4866/16 ist (vgl. zur Haltereigenschaft eines eingetragenen Tierschutzvereins OVG Münster, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 20 A 1897/15 -, juris Rn. 17). Dass der Antragsteller in der Lage ist, die Bestimmungsmacht über die in dem Tierheim gehaltenen Tiere unabhängig von diesen beiden weiteren potentiellen Haltern auszuüben, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Antragsteller ist zwar nach eigenem Bekunden Vorstandsmitglied des Tierheim A...; dessen Vorstandsvorsitzende ist jedoch S..., die gleichfalls einen Erlaubnisantrag beim Antragsgegner gestellt hat. Dem Vorstand des Tierschutz der U... gehört der Antragsteller indes gar nicht an. Bei diesem ist er nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag vom 14. August 2014 lediglich im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung als Tierpfleger tätig. Angesichts dieser Tätigkeiten des Antragstellers für beide Vereine lässt sich allein aus der nicht näher belegten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er jedenfalls stets nach außen für das Tierheim in Erscheinung getreten sei, noch kein die Haltereigenschaft begründendes Bestimmungsrecht des Antragstellers über die im Tierheim gehaltenen Tiere herleiten. Die unstreitige Tatsache, dass der Antragsteller das Tierheim in der Vergangenheit gemeinsam mit einer weiteren Person betrieben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Antragsteller hat den eigenen Betrieb nach der vorgelegten Gewerbeabmeldung zum 30. September 2014 aufgegeben. Sollte dies tatsächlich zutreffen, ginge, anders als das Verwaltungsgericht meint, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 29. Juni 2017 nicht ins Leere, sondern wäre rechtswidrig, weil die an die Haltereigenschaft anknüpfende Ordnungspflicht des Antragstellers im Zeitpunkt des Bescheiderlasses unzweifelhaft Voraussetzung für deren Rechtmäßigkeit ist. Ungeachtet dessen verkennt das Verwaltungsgericht, dass der Antragsteller mit Blick auf die Zwangsgeldandrohung der Gefahr der Vollstreckung ausgesetzt ist und er nach § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierschG eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er einer - wie hier - vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG zuwiderhandelt. 2. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit darin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, zu bewilligen, weil für die Beschwerde aus den unter 1. genannten Gründen hinreichende Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestehen. Der Senat kann dem Antragsteller keinen Rechtsanwalt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 VwGO beiordnen, weil er keinen Rechtsanwalt seiner Wahl benannt hat. Holt er dies nach, entscheidet der Senat über die Beiordnung durch Beschluss. Gerichtskosten werden bei einer erfolgreichen Prozesskostenhilfebeschwerde nicht erhoben. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).