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Beschluss

OVG 5 N 27.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0825.5N27.16.00
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Leitsätze
Die rechtmäßig erfolgte Aufhebung von Diplom- und Magisterstudiengängen sowie die rechtmäßige Festsetzung von Terminen der letzten Prüfungsmöglichkeit für aufgehobene Studiengänge schließen eine Verlängerung und bei Nichtbeachtung der Fristen die Exmatrikulation nicht aus, wenn der Prüfling diese Fristen ausschöpft und damit eine Mitverantwortung für das endgültige Nichtbestehen trägt.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rechtmäßig erfolgte Aufhebung von Diplom- und Magisterstudiengängen sowie die rechtmäßige Festsetzung von Terminen der letzten Prüfungsmöglichkeit für aufgehobene Studiengänge schließen eine Verlängerung und bei Nichtbeachtung der Fristen die Exmatrikulation nicht aus, wenn der Prüfling diese Fristen ausschöpft und damit eine Mitverantwortung für das endgültige Nichtbestehen trägt.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, hier also die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. Juli 2014 dargelegten Gründe. Das Verwaltungsgericht hat die auf Fortsetzung des Studiums aufgrund eines Härtefalls, auf Aufhebung des Exmatrikulationsbescheides, Verlängerung der Prüfungsfrist und Rückmeldung im Diplomstudiengang bis längstens zum 31. März 2016 gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Der in Rede stehende Diplomstudiengang Biochemie bestehe nicht mehr, denn er sei mit der am 25. Oktober 2007 bekanntgemachten Entscheidung der Präsidentin der Beklagten im Hinblick auf den sogenannten Bologna-Prozess aufgehoben worden. Der Kläger habe keinen zeitlich unbeschränkten Prüfungsanspruch in einem aufgehobenen Studiengang mehr. In der vorgenannten Entscheidung der Präsidentin sei als Folgeentscheidung zur Aufhebungsentscheidung in statthafter Weise die letzte Prüfungsmöglichkeit im Studienfach Biochemie mit dem Abschluss Diplom mit Ablauf des Wintersemesters 2011/12 (31. März 2012) festgesetzt worden. Die letztmalige Prüfungsmöglichkeit sei nicht zugunsten des Klägers verlängert worden. Zwar sehe § 4 Abs. 2 der Einstellungs- und Prüfungsordnung vom 28. September 2011 unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung um bis zu vier Semester vor; diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil es am maßgeblichen Beratungsgespräch fehle. Auch der Härtefallantrag nach § 4 Abs. 3 der Einstellungs- und Prüfungsordnung habe abgelehnt werden dürfen, weil die geltend gemachte Pflege von Familienangehörigen, die nicht plötzlich aufgetreten sei, keine unbillige Härte darstelle und die Unmöglichkeit der anderweitigen Kompensation im gesamten Studienverlauf weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Da der Kläger die Überschreitung der Prüfungsfrist zu vertreten habe, sei auch die Exmatrikulation rechtmäßig. 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sein Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass in der am 25. Oktober 2007 veröffentlichten Entscheidung der damaligen Präsidentin der Beklagten der Studiengang des Klägers zwar als „aufgehoben“ bezeichnet worden, tatsächlich damit aber allein die Einstellung des Studiengangs (keine neuen Immatrikulationen in den Studiengang mehr) gemeint gewesen sei, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Maßgeblichkeit des Wortlauts der Entscheidung ausgegangen. Die im Zulassungsvorbringen unter Bezugnahme auf die „Neufassung der Ordnung für die Einstellung und Aufhebung von Studiengängen an der Universität Potsdam“ vom 28. September 2011 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 20/2011, S. 855 - im Folgenden: Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011) und insbesondere deren Regelung in § 1 Abs. 2 versuchte Uminterpretation in eine bloße Entscheidung über die Einstellung des Studiengangs geht fehl. Schon die vom Kläger für seine Rechtsansicht in Anspruch genommene Regelung des § 1 Abs. 2 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 zeigt, dass die Argumentation vom Ansatz her verfehlt ist. Denn dort ist ausdrücklich von einem Anspruch der Studierenden „in aufgehobenen Studiengängen“ auf Aufrechterhaltung eines angemessenen Angebots an Hochschulleistungen und die Durchführung von Prüfungen die Rede. § 1 Abs. 1 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 bestimmt zudem als Geltungsbereich dieser Ordnung die Regelung der Rechtsfolgen bei Aufhebung von Studiengängen der Beklagten. Ferner legt § 2 Abs. 1 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 fest, dass in einem aufgehobenen Studiengang keine Studierenden mehr für das erste oder höhere Fachsemester zugelassen oder immatrikuliert werden, und setzt damit - anders als der Kläger meint - nicht nur eine Einstellung, sondern bereits eine Aufhebung eines Studiengangs vor Beendigung der Immatrikulation voraus. Auch zeigen die sonstigen Regelungen in den §§ 2, 3 und 4 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 hinreichend deutlich, dass die Aufhebungsentscheidung - anders als der Kläger vortragen lässt - gerade nicht zu einer unmittelbaren Einstellung des Studienangebotes und der Einräumung von Prüfungsmöglichkeiten lediglich noch im Rahmen des Vertrauensschutzes führt. Nach der dort niedergelegten Konzeption steht die Aufhebungsentscheidung somit nicht - wie es im Zulassungsvorbringen suggeriert wird - erst ganz am Ende des Verfahrens zur Abwicklung eines auslaufenden Studiengangs. Soweit der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen weiter einwendet, dass es für eine Aufhebung an der erforderlichen Genehmigung durch das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung fehle, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das ministerielle Schreiben vom 8. Oktober 2007, auch wenn es dort wörtlich heißt: „ … auf Grund Ihres Antrages vom 1. August 2007 hebe ich gemäß § 8 Abs. 6 BbgHG die in der Anlage genannten Diplom- bzw. Magisterstudiengänge auf …“, in eine derartige Genehmigung umgedeutet werden kann, weil sie als Weniger in der vermeintlich eigenen Entscheidung enthalten ist. Denn es lässt sich dem Inhalt des Schreibens zweifelsfrei entnehmen, dass das Ministerium die Aufhebungsentscheidung der damaligen Präsidentin der Beklagten in seinen Willen aufgenommen und in der Sache vorbehaltlos gebilligt hat. Die Zitierung des die ministerielle Genehmigungspflicht statuierenden § 8 Abs. 6 BbgHG 2004 zeigt zudem, dass sich das Ministerium trotz der gewählten Formulierung lediglich in dessen Rahmen äußern wollte. Insofern sind zudem die in § 5 Abs. 2 und 3 der ursprünglichen Satzung über die Einstellung und Aufhebung von Studiengängen vom 19. Mai 2010 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 21/2010, S. 712 f.) genannten Voraussetzungen gegeben. Soweit der Kläger im Hinblick auf die letztgenannte Satzung zu begründen versucht, dass die Beklagte mit dieser die Position veröffentlicht habe, dass die Diplom- und Masterstudiengänge erst eingestellt seien und für die Aufhebung noch eine eigenständige Genehmigung der Landesregierung erforderlich sei, übersieht er schon, dass die durch die Aufhebungsentscheidung und die ministerielle Genehmigung nach § 8 Abs. 6 des Brandenburgische Hochschulgesetzes in der Fassung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394) bewirkte Rechtsfolge durch eine niederrangige Rechtsvorschrift in Form einer Satzung nicht nachträglich in Frage gestellt werden kann. Außerdem ist - wohl um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen - in der Neufassung der Einstellungs- und Aufhebungsordnung nur noch von aufgehobenen Studiengängen statt von eingestellten die Rede. Auch mit seinem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der uneingeschränkten Geltung der letzten Prüfungsfristen unabhängig vom tatsächlichen Studien- und Prüfungsangebot ausgegangen, weil die Fristen jedenfalls für die Dauer eines nicht erfolgten Studienangebots unterbrochen sein müssten, dringt der Kläger nicht durch. Die zeitliche Beschränkung für die Ablegung von Prüfungen ist nicht zu beanstanden. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es nicht, einen Studiengang auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt oder jedenfalls so lange zur Verfügung zu stellen, bis auch der letzte Student die Abschlussprüfung ablegen konnte. Es fällt in das Risiko des Studenten, wenn er ein Studium aufnimmt bzw. weiterbetreibt, dessen Auslaufen rechtmäßig festgelegt wurde, und es ihm unter Umständen deshalb tatsächlich verwehrt sein kann, alle rechtlich möglichen Prüfungsversuche wahrzunehmen. Studierende, die die ihnen gewährte Übergangsfrist ausschöpfen, müssen die Konsequenzen tragen, wenn ihnen die vollständige Ab-legung der Prüfung oder Studienleistung bis zum Ende der Frist nicht gelingt (vgl. zum Vorstehenden nur: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2016 - OVG 10 N 42.15 -, juris Rn. 9, m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Kläger kann nicht geltend machen, dass die Überschreitung der Frist allein auf das fehlende Studienangebot in der großzügig bemessenen Übergangszeit zurückzuführen und deshalb eine Fristunterbrechung anzunehmen wäre. Vielmehr gehen die in seine Risikosphäre fallenden Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Studienorganisation und -planung bei der Fortsetzung seines Studiums in einem auslaufenden Studiengang zu seinen Lasten. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass die im Hinblick auf die aufschiebenden Wirkung der Klage von den Beteiligten für die Jahre 2013 und 2014 gefundene pragmatische Lösung für die zum Vordiplom fehlende Studienleistung „Tierphysiologie“ - ein entsprechendes Ansinnen des Klägers vorausgesetzt - nicht auch in den vorangegangenen Jahren möglich und praktikabel gewesen wäre. Auch ist der Kläger dem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten, er habe seit dem 2009 bis zur Exmatrikulation keine weiteren Studien- und Prüfungsleistungen mehr erbracht, sei bereits im Mai 2009 schriftlich auf die Aufhebung seines Studiengangs und die befristet bestehenden Studien- und Prüfungsangebote hingewiesen worden, habe weiter Informationsbriefe zur Gestaltung des Studiums und zur Kontaktaufnahme mit dem Prüfungsausschuss erhalten, habe sich erstmals wenige Tage vor der ersten mündlichen Verhandlung entsprechend seiner Mitwirkungspflicht wegen der Klausur im Fach Tierphysiologie an den zuständigen Prüfer gewandt und habe nur einmalig - während des bereits laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - die wegen der fehlenden Weigerung, die Klausur zum regelmäßigen Turnus anzubieten, nicht notwendige Erbringung an einer anderen Hochschule vorgeschlagen. In Anbetracht dieser Umstände hat er, obwohl er ausreichend informiert war und entsprechend erhöhten Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten unterlag, durch sein eigenes Verhalten und Vorgehen in zurechenbarer Weise zumindest nicht unerheblich dazu beigetragen, dass er am Ende der Frist noch nicht alle Prüfungen und Studienleistungen erbracht hatte, und muss daher die Konsequenzen tragen. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen geht wegen seiner Mitverantwortung auch die weitere Rüge des Klägers fehl, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorhandensein von Lücken im tatsächlich erfolgten Studien- und Prüfungsangebot seit 2009 nicht berücksichtigt und dem konkreten Studienangebot keine Auswirkungen auf die generelle Verlängerungsmöglichkeit zugestanden. Im Übrigen lässt sich die von ihm damit vertretene Rechtsansicht einer jeweils individuell zu bestimmenden Frist mit dem erkennbar mit der Regelung der letztmaligen Termine verfolgten Sinn und Zweck, einen absoluten Zeitpunkt für die letzte Prüfungsmöglichkeit festzusetzen, nicht vereinbaren. Der weitere Einwand, die Vorstellung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stünden keine Ansprüche auf Verlängerung seine Studien- und Prüfungsansprüche zu, da keine unbilligen Härten zu vermeiden seien, begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, greift gleichfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung insoweit zu Recht die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 2 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 zugrunde gelegt. Danach liegt eine unbillige Härte vor, wenn ein Studierender durch außergewöhnliche, von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert war, die Frist zu wahren. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in seiner Begründung des Berufungszulassungsantrags auf das vermeintlich durch eine organisatorische Entscheidung der Beklagten herbeigeführte Nichtangebot von Studien- und Prüfungsmöglichkeit abstellt, steht dem bereits entgegen, dass er insoweit - wie oben bereits ausgeführt - für die Nichterbringung aller erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen bis zum Fristablauf in nicht unerheblicher Weise zumindest mitverantwortlich ist. Außerdem ist nicht dargelegt, warum das Ende des Studienangebots und die in § 3 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 vorgesehene fortlaufende Einstellung des Lehrangebots den Kläger ihn ungleich härter getroffen haben sollte als die anderen von den Regelungen betroffenen Studierenden. Soweit er in diesem Zusammenhang ferner auf die Pflegebedürftigkeit seiner Großeltern abstellt, setzt er sich nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen des Urteils auseinander. Die im Zulassungsvorbringen behaupteten zeitweise erheblichen Belastungen durch Betreuungsleistungen sind nicht weiter substantiiert, geschweige denn - wie in § 4 Abs. 3 Satz 3 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 vorgesehen - schriftlich glaubhaft gemacht worden. Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass diese Beeinträchtigungen nicht plötzlich aufgetreten und unvorhersehbar gewesen seien sowie Gründe für die Unmöglichkeit, sich darauf im Verlauf des Studiums einzustellen und diese aufzufangen, weder vorgetragen noch ersichtlich seien, hat der Kläger mangels substantiierten Vortrages hierzu nicht in Frage stellen können. Auch die Einwände, soweit sie gegen die Verneinung eines Anspruchs auf Verlängerung um maximal vier weitere Semester nach § 4 Abs. 2 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 gerichtet sind, dringen nicht durch. Angesichts des Umstandes, dass aus 9 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung für den Diplomstudiengang Biochemie an der Universität Potsdam (Amtliche Bekanntmachungen 1997, 100 ff.) hervorgeht, dass allein schon das Hauptstudium auf vier Semester angelegt ist, hat der Kläger schon nicht schlüssig dargelegt, wie er angesichts des - wie bereits ausgeführt - Nichtbestehens eines Anspruchs auf weitere Verlängerung aus Härtefallgründen nach § 4 Abs. 3 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 sämtliche noch ausstehenden Studienleistungen und Prüfungen innerhalb der nach § 4 Abs. 2 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 maximal zulässigen vier Verlängerungssemestern hätte ablegen können. Die Möglichkeit, die zum Abschluss des Studiums erforderlichen Prüfungen ablegen zu können, ist aber - neben dem Beratungsgespräch - nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 Anspruchsvoraussetzung für die vom Prüfungsausschuss zu fällende Entscheidung. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner rügt, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Feststellung, ein Begehren des Klägers nach § 4 Abs. 2 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 sei nicht erkennbar, offenbar übersehen, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid 9. August 2012 über einen solchen Antrag entschieden habe, übergeht er den Umstand, dass ein ausdrücklich auf § 4 Abs. 2 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 gestützter Antrag nicht gestellt worden ist (auch nicht mit dem dem Eilverfahren VG 1 L 94/14 zugrunde liegenden Antrag des Klägers vom 12. Dezember 2013) und auch in der Klagebegründung nur auf § 4 Abs. 3 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 abgestellt wird. Dass der Kläger auch keinen Antrag nach § 4 Abs. 2 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 stellen wollte, wird dadurch gestützt, dass er sich zu keinem Zeitpunkt um das zugehörige Beratungsgespräch beim Prüfungsausschuss bemüht hat. Im Übrigen wäre - selbst wenn man ein derartiges Übersehen einmal unterstellt - keine Entscheidungserheblichkeit gegeben, da es - wie soeben ausgeführt - am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 fehlt. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt weiter, dass das Urteil auch nicht zu beanstanden ist, soweit darin die gegen die Exmatrikulation gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Denn der Kläger hat seinen Prüfungsanspruch verloren. Auf den von ihm behaupteten Umstand, dass der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen keine tatsächliche Unmöglichkeit entgegenstehe, kommt es hingegen nicht an. Auch die von der Beklagten unter Verweis auf die aufschiebende Wirkung zwischenzeitlich eingeräumten weiteren Prüfungsmöglichkeiten rechtfertigen keine andere Beurteilung. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die nach Ansicht des Klägers die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache begründenden Fragen, ob die Magister- und Diplomstudiengänge an der Beklagten wirksam aufgehoben worden seien und ob noch eine erforderliche ministerielle Genehmigung ausstehe, bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie sich aus dem zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführten ergibt, kann bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers sicher beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht insoweit richtig entschieden hat. 3. Lediglich ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass aus seiner Sicht wegen der rechtmäßig erfolgten Aufhebung des Diplomstudiengangs Biochemie und zugehörigen Festsetzung der letzten Prüfungsmöglichkeit mit Ablauf des 31. März 2012 der Kläger seinen Prüfungsanspruch selbst bei Ausschöpfung der nach der Einstellungs- und Aufhebungsordnung 2011 theoretisch maximal möglichen Verlängerung um acht Semester (maximal vier Semester nach § 4 Abs. 2 und maximal weitere vier Semester nach § 4 Abs. 3) jedenfalls mit Ablauf des 31. März 2016 (auf den auch der Kläger im Rahmen seines Klageantrages zu 4. abgestellt hat) endgültig verloren hat und dies einer Zulassung der Berufung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zusätzlich entgegenstünde. Denn das letztendlich mit der Klage verfolgte Ziel, nämlich die Zusprechung einer rechtlichen Möglichkeit zum erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiengangs, wäre demnach in einem etwaigen Berufungsverfahren auch wegen Zeitablaufs nicht mehr erreichbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).