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Beschluss

OVG 5 N 31.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0802.5N31.16.00
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Leitsätze
1. Ein Ausbildungsmangel ist für die Festsetzung der Ausbildungsnote nicht erheblich. Er kann in der Regel lediglich zur Verlängerung der Ausbildung führen.(Rn.4) 2. Die nach § 14 Abs 2 S 1 VSLVO (juris: Lehr2PrV BE) vorgeschriebene Verwendung von Formularen mit Ankreuzverfahren bei den Abschlussbeurteilungen (benotete Gutachten) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausbildungsmangel ist für die Festsetzung der Ausbildungsnote nicht erheblich. Er kann in der Regel lediglich zur Verlängerung der Ausbildung führen.(Rn.4) 2. Die nach § 14 Abs 2 S 1 VSLVO (juris: Lehr2PrV BE) vorgeschriebene Verwendung von Formularen mit Ankreuzverfahren bei den Abschlussbeurteilungen (benotete Gutachten) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides mit der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen, da die Klägerin die nur einmal statthafte Wiederholungsprüfung wegen der ihr erteilten Ausbildungsnote „mangelhaft“ nicht bestanden habe und Verfahrens- und Beurteilungsfehler insoweit nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt seien. Bei der Festsetzung der Ausbildungsnote in der letzten Beurteilung vor der Prüfung, in die die laufenden Beurteilungen während des Vorbereitungsdienstes mündeten, gälten die prüfungsrechtlichen Regelungen nur als Rahmen, ansonsten sinngemäß die nur eingeschränkt überprüfbaren allgemeinen Beurteilungsgrundsätze. Die Ausbildungsnote sei hier gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vom 28. Oktober 2011 (im Folgenden: VSLVO a.F.) im fünften Monat nach dem Nichtbestehen der regulären Prüfung gebildet worden. Die damit vom Verordnungsgeber vorgenommene Pauschalisierung ohne Rücksicht auf unterschiedliche Verteilungen von Ferien- und Unterrichtszeiten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es stehe der Senatsverwaltung auch zu, im „Handbuch Vorbereitungsdienst“ Beurteilungsrichtlinien für die standardisierte Beurteilung u.a. im Rahmen der Ausbildungsnote unter Vorgabe eines Formulars festzulegen. Die Verwendung des Begriffs „Gutachten“ für die Beurteilungsbeiträge zur Ausbildungsnote diene lediglich zur Abgrenzung und Hervorhebung. Für das Fehlen einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage sei nichts ersichtlich; die vorgeschriebene Zahl der Unterrichtsbesuche habe stattgefunden und nach den Sommerferien habe die Schulleiterin nochmals einen Unterricht besucht. Da daneben eine Vielzahl von Eindrücken und Beiträgen aus den tagtäglichen Abläufen in der Schule Grundlage der Wertung sei, sei der Verlauf einer problematischen Mathematikstunde regelmäßig nicht erheblich. Der fehlerhaft bereits vor den Sommerferien auf der Grundlage eines zu kurzen Beurteilungszeitraums bekannt gegebene Beurteilungsbeitrag sei auf die einzig mögliche Art und Weise, die Vernichtung und Neuerstellung zum richtigen Beurteilungszeitpunkt, beseitigt worden. Die von der Klägerin geltend gemachten Ausbildungsmängel seien für die erfolgte Beurteilung ohne Relevanz. 1. Gemessen an den Einwendungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat in zutreffender Weise die der Entscheidung zugrunde zu legenden rechtlichen Grundlagen und Beurteilungsmaßstäbe erkannt und in nicht zu beanstandender Weise zur Anwendung gebracht. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Rechtsverletzung der Klägerin durch eine unzureichende, weil durch Schulferien unvertretbar verkürzte Dauer des Zeitraums der Wiederholungsausbildung verneint, verfängt nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Auf die Klägerin, die am 1. Februar 2012 ihren Vorbereitungsdienst angetreten hat, findet wegen der Übergangsregelung in § 30 Abs. 2 und 3 der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung (VSLVO) vom 9. Juli 2014 nach wie vor die VSLVO a.F. Anwendung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung darauf abgestellt, dass die Regelungen in § 23 Abs. 2 VSLVO a.F. vorsehen, dass die Ausbildungsnote im fünften Monat nach dem Nichtbestehen der zweiten Staatsprüfung zu bilden und die Wiederholungsprüfung sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung abzulegen ist. Ausnahmen sind dort nicht vorgesehen, so dass ein normativer Anknüpfungspunkt für die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung der in ihrem Fall durch die Ferien herbeigeführten erheblichen Verkürzung der für die zusätzliche unterrichtspraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Unterrichtszeiten fehlt. Dass der Normgeber damit die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums überschritten hätte, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen indes nicht aufgezeigt. Es kommt hinzu, dass Ausbildungsmängel in der Regel lediglich den Weg zu einer hinreichenden Verlängerung der Ausbildung eröffnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - BVerwG 6 B 36.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 305 = juris Rn. 3). Ferner ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin sich hinsichtlich der von ihr erstmals in der Widerspruchsbegründung gerügten Ausbildungsverkürzung bereits während der Zeit der zusätzlichen Ausbildung um Abhilfe bemüht hätte. Ein solches rechtzeitiges Bemühen während der Ausbildung ist aber notwendige Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Ausbildungsmängeln im Prüfungsrechtsstreit und folgt aus der allgemein im Prüfungsrecht bestehenden Obliegenheit eines Prüflings, von ihm erkannte Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, a.a.O., Rn. 5 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Juli 2014 - 2 LB 376/12 -, juris Rn. 78). Mit ihrer Rüge, die Beurteilungsgrundlage sei trotz der Durchführung der vorgeschriebenen Anzahl an Unterrichtsbesuchen und des weiteren Unterrichtsbesuchs durch die Schulleiterin nach den Sommerferien wegen der durch die unterrichtsfreien Zeiten bewirkten Verkürzung der zusätzlichen Ausbildung, die zu fehlenden Entwicklungen bei den unterrichtspraktischen Fähigkeiten geführt habe, nicht ausreichend und damit fehlerhaft gewesen, dringt die Klägerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin nicht habe darlegen können, dass die sie beurteilenden Ausbilder sich keinen hinreichenden Einblick in ihre Tätigkeiten als Lehramtsanwärterin verschafft hätten. Dass die in der Soll-Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 VSLVO a.F., die hinsichtlich der zeitlichen Verteilung keine weiteren Vorgaben macht, vorgesehenen Unterrichtsbesuche (mindestens zwei pro Ausbildungshalbjahr) aus praktischen Gründen und Zwängen bis auf den letzten der Schulleiterin vor den Sommerferien stattgefunden haben, hat der Beklagte plausibel erläutern können, ohne dass die Klägerin dem etwas Erhebliches entgegen gesetzt hätte. Außerdem verkennt sie insoweit, dass die Unterrichtsbesuche lediglich ein Teil der Beurteilungsgrundlage für die benoteten Gutachten sind. Bei den in den Beurteilungsbögen der Senatsverwaltung aufgeführten Kompetenzen (Standards) handelt es sich um die abstrakte Beschreibung von Fähigkeiten, die durch den Beurteilenden mit Blick auf die zu beurteilenden Lehramtsanwärter jeweils mit einem bestimmten Ausprägungsgrad zu versehen sind. Solchermaßen verknüpft stellen sie reine Werturteile dar, die nicht auf konkrete Einzelvorkommnisse Bezug nehmen. In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ff. = juris Rn. 23 ff.; jüngst: Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 17 ff.), ist aber geklärt, dass eine derartige Ausgestaltung einer Beurteilung, die sich auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränkt, rechtlich zulässig ist. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt. Im Übrigen steht einer erfolgreichen Geltendmachung dieser vermeintlich fehlerhaften Verfahrensgestaltung durch die Klägerin ebenfalls die Verletzung der bereits oben genannten Rügeobliegenheit entgegen. Auch der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Umstand, dass eine der beiden besuchten Mathematikstunden ohne ihr Verschulden wegen der vorherigen Abarbeitung des gewählten Themas durch eine andere Lehrerin in derselben Klasse misslungen sei, als nicht relevant angesehen und eine weitere Sachaufklärung abgelehnt, obwohl sich die Einschätzung der Fachseminarleiterin vom 14. August 2013 gerade auf die Unterrichtsleistung stütze, greift nicht durch. Die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermag die Klägerin damit nicht in Frage zu stellen. Zutreffend wird in dem Urteil auch insoweit auf die Vielzahl von Eindrücken und Beiträgen aus den tagtäglichen Abläufen in der Schule abgestellt, die nach den oben genannten allgemeinen Beurteilungsmaßstäben in die Beurteilung einfließen. Auch mit ihrem gegen die Verwendung der Formulare gerichteten Vorbringen dringt die Klägerin nicht durch. Sie rügt insoweit, dass in § 14 Abs. 2 Satz 1 VSLVO a.F. anders als bei den in § 12 Abs. 1 VSLVO a.F. geregelten laufenden Beurteilungen während der Ausbildung, für die eine Standardisierung ausdrücklich vorgesehen sei, von „benoteten Gutachten“ die Rede sei. In Anbetracht des Umstandes, dass die Bezeichnung abweichend von der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 4 2. LPO, die eine zusammenfassende Beurteilung vorgesehen habe, neu eingeführt worden sei, sei von einer geänderten Auffassung des Verordnungsgebers auszugehen. Jedenfalls die Verwendung von lediglich anzukreuzenden Formularen mit Kästchenbeurteilung werde dem nicht gerecht. Für eine derartige Reduktion der gutachtlichen Aussagen auf vorformulierte Kompetenzen und das Setzen von Kreuzchen biete auch § 1 Abs. 2 VSLVO a.F. keine Rechtsgrundlage, weil in diesem nur von weiteren, im Handbuch Vorbereitungsdienst niedergelegten Arbeitshilfen die Rede sei. Mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. September 2015, a.a.O., Rn. 11) geklärt, dass der Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen kann, soweit die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Genau das wird aber durch die als Beurteilungsrichtlinien zu bewertenden Vorgaben der im Fall der Klägerin zu verwendenden Formulare im „Handbuch Vorbereitungsdienst“ (3. Auflage, 2011) erreicht. Die weitreichenden Folgen, die die Klägerin aus der Verwendung der Formulierung „benotete Gutachten“ in § 14 Abs. 2 VSLVO a.F. herleiten will, sind schon vom Wortlaut der Norm her nicht zwingend geboten. Außerdem war schon in der Vorauflage des Handbuchs (2. Auflage, 2008), noch unter der Geltung der 2. LPO, die Verwendung ganz ähnlicher Formulare mit einem Ankreuzverfahren vorgesehen, allerdings versehen mit der Bezeichnung „Beurteilung“, was zeigt, dass der Normgeber allein durch die Verwendung des Begriffs Gutachten gerade keine Änderung des bisherigen Systems vornehmen wollte. Dies wird auch belegt durch die im Verhältnis zur Vorauflage des Handbuchs nicht veränderten Ausführungen auf Seite 16, 1. Absatz, zur Funktion der Abschlussbeurteilung, die allein mit einer Note abschließe. Im Übrigen ist bei dienstlichen Beurteilungen entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden; maßgeblich ist die tatsächliche Verwaltungspraxis. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrages ferner vorträgt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht darauf abstelle, dass die Ausbildung bezogen auf die Fähigkeit zu unterrichten nicht integrierter Bestandteil der Prüfung sei, ist dem entgegenzuhalten, dass damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen sind. Die entsprechende Textpassage findet sich in einer lediglich zusammenfassenden Bemerkung am Ende des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat insoweit aber rein tatsächlich das Vorliegen von Prüfungsfehlern gerade nicht generell ausgeschlossen, sondern zuvor in seinem Urteil die Festsetzung der Ausbildungsnote auf das Vorliegen von Beurteilungsfehlern untersucht und mit selbständig tragender Begründung deren Vorhandensein verneint. Mit ihrem weiteren Vorbringen, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der offensichtliche und eingeräumte Beurteilungsfehler hinsichtlich der der Klägerin Mitte Juni 2013 gezeigten und für einen zu kurzen Zeitraum erstellten Beurteilung durch die Fachbereichsleiterin im Fach Deutsch durch deren Neuerstellung beseitigt worden sei, stellt die Klägerin die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gleichfalls nicht schlüssig in Frage. Sie macht insoweit geltend, dass aufgrund der angeblichen Vernichtung des zuerst erstellten Gutachtens eine Prüfung, ob tatsächlich noch weitergehende Eindrücke oder Inhalte in das neue Gutachten eingeflossen seien oder - mangels Durchführung weiterer an sich erforderlicher Unterrichtsbesuche - nur das Erstellungsdatum geändert worden sei, unmöglich gemacht geworden sei. Das reicht indes nicht aus, um einen durchgreifenden Beurteilungsmangel aufzuzeigen. Dass das fehlerhaft erstellte Gutachten ersatzlos zu beseitigen war, entspricht allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsätzen. Die fehlende Vergleichsmöglichkeit in Bezug auf das neue, nunmehr für den korrekten Zeitraum erstellte Gutachten reicht zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht aus, selbst wenn man mit der Klägerin unterstellt, dass tatsächlich in dem neuen Gutachten keine inhaltlich geänderten Aussagen getroffen worden wären. Denn insoweit hat sie nicht aufzeigen können, dass in dem ergänzend zu beurteilenden Zeitraum derartige Veränderungen tatsächlich eingetreten wären, dass eine Abweichung von den vorherigen Aussagen zwingend geboten gewesen wäre. 2. Die von der Klägerin mit Blick auf die Verwendung der im Handbuch Vorbereitungsdienst vorgesehenen Formulare zur Benotung im Ankreuzverfahren geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Die von ihm aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit der Verwendung von anzukreuzenden Formularblättern für die benoteten Gutachten bedarf - entgegen der Ansicht der Klägerin - mit Blick auf die obigen Ausführungen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).