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Beschluss

OVG 5 N 30.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0802.5N30.16.00
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Leitsätze
1. Einer erfolgreichen Geltendmachung von erstmals nach Ende der unterrichtspraktischen Prüfung gerügten Verfahrensfehlern steht die Verletzung der prüfungsrechtlichen Rügeobliegenheit entgegen.(Rn.6) 2. Gerügte Ausbildungsmängel führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung und müssen vor Beginn der Prüfung und im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser geltend gemacht werden.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer erfolgreichen Geltendmachung von erstmals nach Ende der unterrichtspraktischen Prüfung gerügten Verfahrensfehlern steht die Verletzung der prüfungsrechtlichen Rügeobliegenheit entgegen.(Rn.6) 2. Gerügte Ausbildungsmängel führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung und müssen vor Beginn der Prüfung und im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser geltend gemacht werden.(Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemessen an den Einwendungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides mit der Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen, da die Klägerin relevante Prüfungsverfahrens-, Beurteilungs- oder Bewertungsfehler nicht aufgezeigt habe. Bei der unterrichtspraktischen Prüfung seien beide Unterrichtstunden mit „mangelhaft“ bewertet worden; schon dies führe zum Nichtbestehen. Nach der hinsichtlich der Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen stattgebenden Widerspruchsentscheidung vom 13. Februar 2013 habe der Beklagte das Prüfungsverfahren unverzüglich fortführen müssen und die Klägerin entsprechend über die Seminarleiterin informiert. Bei Abgabe der erforderlichen Erklärungen am 20. Februar 2013 habe die Klägerin keine dem angesetzten Prüfungstermin entgegenstehenden Gründe geltend gemacht. Relevante Ausbildungsmängel habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Außerdem werde ein Ausbildungsmangel nur ausnahmsweise als Prüfungsverfahrensfehler relevant, wenn nach der Konzeption des betreffenden Bildungsgangs die Ausbildung integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs sei. Das sei bei der unterrichtspraktischen Prüfung nicht der Fall. Letztendlich fehle insoweit die rechtzeitige Rüge gegenüber dem Prüfungsamt oder den Prüfern. Bewertungsfehler bezüglich der von ihr bei dieser Prüfung tatsächlich gezeigten Leistungen habe die Klägerin nicht aufgezeigt, sondern nur geltend gemacht, dass sie bei vermehrter Förderung besser hätte sein können. Hiergegen wendet die Klägerin ein, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Senatsverwaltung nach der auf ihren Widerspruch hin erfolgten Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung gewählte Verfahrensweise - das Abbrechen der zunächst verfügten Wiederholungsfortsetzung und das unmittelbare terminliche Ansetzen der unterrichtspraktischen Prüfung - sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil es für eine Verlängerung der Ausbildung keine tatsächliche oder rechtliche Grundlage gegeben habe und das Verfahren nach der Teilabhilfeentscheidung unverzüglich fortzuführen gewesen sei, begegne ernstlichen Zweifeln. Es fehle für das Erfordernis einer solchen Unverzüglichkeit an einer rechtlichen Grundlage. Sie sei durch den wegen der Einleitung einer Verlängerung der Ausbildung zur Wiederholungsprüfung und der Neuzuweisung erforderlich gewordenen Wechsel zu einem anderen schulpraktischen Seminar im Hinblick auf die notwendige Eingewöhnung und den folgenden Entzug der verlängerten Vorbereitungsphase unfair behandelt und anderen Lehramtsanwärtern gegenüber unangemessen benachteiligt worden. Da keine Lernstanderhebung erfolgt sei, seien die vorhandenen Defizite bei Seminaranteilen und Ausbildungsinhalten nicht ausreichend kompensiert worden. Mit ihren Einwendungen gegen die die Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens wegen der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vom 28. Oktober 2011 (im Folgenden: VSLVO a.F.) allein schon tragenden Bewertungen der beiden Unterrichtsstunden der unterrichtspraktischen Prüfung dringt die Klägerin, die am 1. Februar 2012 ihren Vorbereitungsdienst angetreten hat und auf die daher wegen der Übergangsregelung in § 30 Abs. 2 und 3 der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung (VSLVO) vom 9. Juli 2014 nach wie vor die VSLVO a.F. anzuwenden ist, nicht durch. Bei diesen Einwänden handelt es sich nicht um Bewertungs- bzw. Beurteilungsrügen, sondern die Klägerin macht mit ihrem Vorbringen im Zulassungsantrag der Sache nach Fehler bei der Ermittlung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im Prüfungsverfahren und eine unzureichende Ausbildung geltend. Der erfolgreichen Erhebung der Verfahrensrügen steht indes schon entgegen, dass die Klägerin ihre sich aus dem Prüfungsverhältnis ergebende Rügeobliegenheit verletzt hat und daher mit diesen Einwendungen ausgeschlossen ist.Aufgrund der dem Prüfling obliegenden Mitwirkungspflichten, die dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren dienen, sind nicht nur eine etwaige Prüfungsunfähigkeit, sondern auch andere Verfahrensmängel - zu denen u.a. etwa auch die zu kurzfristige Bekanntgabe eines Prüfungstermins gehört - unverzüglich zu rügen. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt, wenn der Prüfling trotz Kenntnis des Fehlers die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - BVerwG 7 B 5.91 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 36; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 12. Januar 2010 - 3 A 450/08 -, juris Rn. 87/97; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 214/418; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287). Dieser Ausschluss dient zum einen dem legitimen Zweck zu verhindern, dass sich der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge unverzüglich erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden kann, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 36; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 218/219 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihre sämtlich erstmals nach Abschluss der Prüfung geltend gemachten Verfahrensrügen zu spät erhoben. Denn sie hat sich rügelos auf den Termin sowie die unterrichtspraktische Prüfung eingelassen und beide Unterrichtstunden gehalten. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum ihr - der die Umstände, aus denen sie nunmehr Verfahrensfehler herleiten will, allesamt bereits vor Prüfungsantritt bekannt waren - eine frühere Erhebung dieser Rügen gegenüber der beklagten Senatsverwaltung im vorliegenden Fall unzumutbar gewesen sein sollte. Das gilt entsprechend auch, soweit die Klägerin auf vermeintliche Mängel in der Ausbildung abstellt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Ausbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der - sie nicht beachtenden - Prüfungsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - BVerwG 6 B 36.92 -, juris Rn. 2 = NJW-RR 1993, 188), sondern lediglich den Weg zu einer hinreichenden Verlängerung der Ausbildung eröffnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, a.a.O., juris Rn. 3; so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 - OVG 10 M 55.11 -, S. 3 BA). Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, ist dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen; jedenfalls bei der unterrichtspraktischen Prüfung in der Zweiten Staatsprüfung für Lehrer sind solche besonderen Umstände indes nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, a.a.O.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 9 S 2189/11 -, juris Rn. 24). In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass Ausbildungsmängel - ebenso wie andere die Prüfungsfähigkeit beeinträchtigende Umstände - vor Beginn der Prüfung und im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser geltend gemacht werden müssen und dass es einem Prüfling, der sich wegen dieser seiner Meinung nach unzureichenden Ausbildung der Prüfung nicht gewachsen sieht, zuzumuten ist, die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt abzulegen, dass er seine rechtzeitig erhobenen Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, a.a.O., Rn. 7 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012, a.a.O., Rn. 21). Eine solche Rüge der aus ihrer Sicht bestehenden Mängel in ihrer Ausbildung hat die Klägerin im Vorfeld der unterrichtspraktischen Prüfung aber nicht erhoben, sondern sie hat sich vielmehr auch insoweit vorbehaltlos auf diese eingelassen. Damit ist ihr aber aus Gründen der Chancengleichheit auch die nachträgliche Berufung auf etwaige Ausbildungsmängel verwehrt. Auf die sonstigen von der Klägerin gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vorgebrachten Rügen kommt es nach den vorstehenden Ausführungen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).