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Beschluss

OVG 5 N 19.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0728.5N19.15.00
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Leitsätze
1. Soll ein Vorname geändert werden, ist zwar im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität ist allerdings dem Personenstandsrecht auch in Bezug auf den Vornamen zu entnehmen.(Rn.10) 2. Die bloße Verwendung der Kurzform eines Vornamens oder eines (eigenmächtig) gewählten weiteren Vornamens im Verwandten- und Bekanntenkreis, mit dem der Betroffene - ohne dass dieses Selbstverständnis greifbar geworden ist - sich zu identifizieren meint, stellt keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.(Rn.10) 3. Es besteht kein öffentliches Interesse daran, den personenstandsrechtlich eingetragenen Namen der tatsächlichen Namensführung anzupassen, sondern es liegt vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit, dass grundsätzlich nur der eingetragene und nicht ein unzulässiger Vorname geführt wird.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll ein Vorname geändert werden, ist zwar im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität ist allerdings dem Personenstandsrecht auch in Bezug auf den Vornamen zu entnehmen.(Rn.10) 2. Die bloße Verwendung der Kurzform eines Vornamens oder eines (eigenmächtig) gewählten weiteren Vornamens im Verwandten- und Bekanntenkreis, mit dem der Betroffene - ohne dass dieses Selbstverständnis greifbar geworden ist - sich zu identifizieren meint, stellt keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.(Rn.10) 3. Es besteht kein öffentliches Interesse daran, den personenstandsrechtlich eingetragenen Namen der tatsächlichen Namensführung anzupassen, sondern es liegt vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit, dass grundsätzlich nur der eingetragene und nicht ein unzulässiger Vorname geführt wird.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der im Jahr 1963 geborene Kläger wurde nach seiner Geburt mit den Vornamen „Axel“ und „Ralf“ in das Standesamtsregister des Beklagten eingetragen, wobei als Rufname der Vorname „Axel“ gewählt wurde. Den Antrag des Klägers auf Änderung des Vornamens durch Löschung seines zweiten Vornamens lehnte der Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Verpflichtungsklage mit Urteil vom 12. Juni 2015 abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf Änderung seines Vornamens. Rechtsgrundlage für die begehrte Namensänderung seien § 11 i.V.m. §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - Namensänderungsgesetz (NamÄndG) -. Danach dürfe ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Das Vorliegen eines solchen Grundes sei durch Abwägung aller für und gegen die Namenänderung sprechenden Interessen zu bestimmen. Dabei sei auf Grund der Ordnungsfunktion, die sowohl dem Familiennamen als auch Vornamen zukomme, von einem grundsätzlichen öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Familien- und Vornamens auszugehen. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung habe daher Ausnahmecharakter. Sie diene nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, die bei Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens aufträten. Ein wichtiger Grund sei demnach nur gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse an einer Namensänderung so wesentlich sei, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens erforderten, zurücktreten müssten. Einen solchen wichtigen Grund habe der Kläger nicht dargetan. Die von ihm geltend gemachten Gründe folgten in erster Linie aus der von ihm gehandhabten Praxis seiner Namensführung, die aber keinen hinreichenden Grund für eine Namensänderung darstellten. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht lege seiner Entscheidung Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts aus den 1980iger Jahren zu Grunde, nenne als Prüfungsmaßstab im Wesentlichen nur die „soziale Ordnungsfunktion des Namens“ und das „öffentliche Interesse an der Namenskontinuität“ und versäume es auf diese Weise, den verfassungsrechtlichen Schutz des Namensträgers und seines Wohls, wie er in den aktuelleren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck komme, gegenüberzustellen, geht ins Leere. Dass der von dem Verwaltungsgericht gewählte Prüfungsmaßstab der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht, lässt sich unschwer dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 - BVerwG 6 C 16.14 -, juris Rn. 9, entnehmen: „Ein wichtiger Grund rechtfertigt im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 10.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 78 S. 16). In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, die schutzwürdigen Interessen etwaiger weiterer durch eine Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 S. 1 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Erwerb und Änderung des Familiennamens in familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Diese bestimmen umfassend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln. Sie soll nach Maßgabe von § 3 NamÄndG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (Beschluss vom 11. April 1986 - BVerwG 7 B 47.86 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 55 S. 39 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 5).“ Anders als der Kläger meint, ist die von dem Verwaltungsgericht nach diesen Grundsätzen vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Soll - wie hier - ein Vorname geändert werden, ist zwar im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität ist allerdings dem Personenstandsrecht auch in Bezug auf den Vornamen zu entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind die Vornamen in das Geburtenbuch einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 26.02 -, juris Rn. 14). Dieser grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, keine freie Abänderung des Vornamens zuzulassen, vermag der Kläger nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass tatsächlich gar kein oder allenfalls ein sehr geringes öffentliches Ordnungs- und Kontinuitätsinteresse an der Beibehaltung des zweiten Vornamens bestehe, weil er „der einzige Träger dieses Namens in Deutschland ist“ und der zu löschende zweite Vorname von ihm nie verwendet worden sei. All dies begründet kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Namensänderung. Der Senat hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach entschieden, dass die bloße Verwendung der Kurzform eines Vornamens oder eines (eigenmächtig) gewählten weiteren Vornamens im Verwandten- und Bekanntenkreis, mit dem der Betroffene - ohne dass dieses Selbstverständnis greifbar geworden ist - sich zu identifizieren meint, keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellt, weil anderenfalls die gesetzliche Grundentscheidung aufgehoben wäre, wonach es eine freie Abänderbarkeit des Vornamens nicht gibt. Von einem anderen Gewicht kann ein solches Identitätsverständnis des Betroffenen nur sein, wenn es etwa durch weitere von Verfassungs wegen geschützte Rechtsgüter eine Verstärkung erfahren würde oder zumindest in schützenswerter Weise sozusagen eigene Gestalt nach außen erlangt hat (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 2012 - OVG 5 N 29.09 -, juris Rn. 16, und vom 22. Mai 2007 - OVG 5 N 71.05 -, juris Rn. 5). Derartiges zeigt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht auf. Sein Vorhalt, das Verwaltungsgericht hätte die von ihm „dargelegten individuellen Schwierigkeiten, die die neue, ihm plötzlich abverlangte Führung des zweiten Vornamens bedeuten“, in die gerichtliche Abwägung einstellen und höhergewichtig berücksichtigen müssen, setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, derzufolge es grundsätzlich zumutbar sei, die Divergenz zwischen der tatsächlichen Gebrauchsform und der amtlichen Form des Vornamens hinzunehmen (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 14.89 -, juris Rn. 4), und im Übrigen die von dem Kläger genannten Fälle, in denen er auch im privaten Rechtsverkehr „gezwungen“ sei, seine beiden Vornamen anzugeben, nicht so schwerwiegend seien, dass hier ein überwiegendes persönliches Interesse an der Vornamensänderung angenommen werden könne. Für diese Sichtweise spricht zudem, dass das deutsche Namensrecht ohnehin keine starre Namensführungspflicht vorschreibt, sondern individuellen Gestaltungen Raum lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03 -, juris Rn. 42, OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - OVG 5 B 27.00 -, juris Rn. 16, MüKoBGB/Säcker, 6. Auflage 2012, § 12 BGB, Rn. 6). Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass er den in Rede stehenden Vornamen bisher im „privaten Rechtsverkehr wie im allgemeinen Rechtskreis“ nicht geführt habe und durch dessen nunmehrige Verwendung eine Verwechslungsgefahr entstehen könne, der gerade zur Wahrung der Namenskontinuität und der sozialen Ordnungsfunktion des Namens mit der begehrten Vornamensänderung Rechnung zu tragen sei, ist ihm zu entgegnen, dass kein öffentliches Interesse daran besteht, den personenstandsrechtlich eingetragenen Namen der tatsächlichen Namensführung anzupassen, sondern es vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit liegt, dass grundsätzlich - unbeschadet der vorstehenden Ausführungen - nur der eingetragene und nicht ein unzulässiger Vorname geführt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 - OVG 5 N 71.05 -, juris Rn. 5). Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - OVG 5 N 29.09 -, juris Rn. 16, sowie BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - BVerwG 7 B 14.89 -, juris Rn. 3). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse des Senats vom 28. März 2012 - OVG 5 N 24.11 -, juris Rn. 18 und vom 1. Februar 2008 - OVG 5 N 13.07 -, BA S. 4; für das Revisionsverfahren s. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 -, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt weder der Hinweis des Klägers auf eine im Zulassungsantrag nicht näher beschriebene „veränderte Rechtslage“ noch sein Bemerken, dass „[b]isher nicht verwendete zweite Vornamen, die nach dem Geburtseintrag und der Geburtsurkunde in keiner weiteren Urkunde oder im übrigen Rechtsverkehr dokumentiert wurden, z.B. gegenüber dem Melderegister oder bei der Anmeldung eines Kraftfahrzeugs anzugeben“, ihn nicht allein beträfen. Die Voraussetzungen, unter denen eine (Vor-)Namensänderung erfolgen darf, sind gesetzlich normiert und obergerichtlich bzw. höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 -, juris Rn. 5, Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2012 - OVG 5 N 29.09 -, juris Rn. 22). Die konkrete Subsumtion hingegen erfolgt einzelfallbezogen und begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).