Beschluss
OVG 5 N 26.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0727.5N26.16.0A
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Leitsätze
1. In der Verlagerung eines zuvor abgebrochenen Promotionsverfahrens in den Anfechtungsprozess liegt kein Verstoß gegen den in der Prüfungsordnung aufgestellten Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Promotionsverfahrens.(Rn.6)
2. Eine Verletzung der Regelung in einer Promotionsordnung, dass die Promotionsarbeit für 14 Tage auszulegen ist, stellt keinen Verstoß gegen die Rechte des Prüflings auf ein faires und rechtmäßiges Verfahren dar.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Verlagerung eines zuvor abgebrochenen Promotionsverfahrens in den Anfechtungsprozess liegt kein Verstoß gegen den in der Prüfungsordnung aufgestellten Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Promotionsverfahrens.(Rn.6) 2. Eine Verletzung der Regelung in einer Promotionsordnung, dass die Promotionsarbeit für 14 Tage auszulegen ist, stellt keinen Verstoß gegen die Rechte des Prüflings auf ein faires und rechtmäßiges Verfahren dar.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung über die Fortsetzung des Promotionsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch darauf habe. Der angefochtene Bescheid der Promotionskommission sei formell und materiell rechtmäßig. Wegen des bereits im Jahr 2003 gestellten Antrags auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sei zwar nicht die im Bescheid genannte Promotionsordnung aus dem Dezember 2004, sondern diejenige vom 12. Dezember 2000 einschlägig; dies sei jedoch unschädlich. In der Promotionsordnung seien die Voraussetzungen für eine Dissertationsablehnung mit der Folge des Verfahrensabbruchs geregelt sowie die zugehörige Verfahrensweise der Promotionskommission, die hier eingehalten worden sei. Im gerichtlichen Verfahren sei ein etwaiger Anhörungsmangel geheilt und das fehlende Überdenkungsverfahren nachgeholt worden. Die zum Abbruch des Promotionsverfahrens führende Bewertung der überarbeiteten Dissertation durch die Gutachter mit „non sufficit“ sei frei von Rechtsfehlern. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte ihre Entscheidung und das gesamte Promotionsverfahren auf eine nicht einschlägige Grundlage gestellt habe, setzt er sich nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen des Urteils auseinander und stellt dessen Ergebnisrichtigkeit nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die tatsächlich einschlägige Promotionsordnung vom 12. Dezember 2000 - soweit von Bedeutung - im Wesentlichen identische oder zumindest vergleichbare Regelungen wie die Promotionsordnung 2004 enthalte. Dem ist der Kläger in seinem Zulassungsvorbingen nicht entgegengetreten. Insbesondere fehlt es an jeglicher Darlegung, dass sich bei Anwendung der Promotionsordnung 2000 mit Blick auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch für ihn günstigere Rechtsfolgen ergeben könnten. Auch die vom Kläger erhobenen Rügen gegen die Art und Weise der Durchführung des Überdenkensverfahrens begründen keine ernstlichen Zweifel. Sein erstmals in der Begründung des Zulassungsantrags vorgebrachter Einwand, es sei zweifelhaft, ob der Verfahrensmangel, dass das zum Promotionsverfahren gehörende Überdenken nicht vor der Verfahrenseinstellung, sondern erst durch Einholung der Stellungnahmen im Rahmen des Prozesses durchgeführt wurde, geheilt werden könne, greift nicht durch. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein zuvor unterbliebenes Überdenkensverfahren als Verfahrensgewährleistung noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132 = juris Rn. 30 ff.; Beschluss vom 15. September 1994 - BVerwG 6 B 92.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 337 = juris Rn. 3 ff.; Urteil vom 01. Juni 1995 - BVerwG 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324 = juris Rn. 20 ff.; st. Rspr.). Der weitere, erstmals in der Begründung des Berufungszulassungsantrags erhobene Einwand, die Verlagerung des Promotionsverfahrens in den laufenden Anfechtungsprozess führe wegen der dadurch bewirkten Herstellung einer Öffentlichkeit zu einem Verstoß gegen § 1 Abs. 5 der Promotionsordnung 2000, der vorsehe, dass das Promotionsverfahren mit Ausnahme der mündlichen Prüfung bzw. Disputation und der Promotionsfeier nicht öffentlich sei, verfängt ebenfalls nicht. Der Kläger übersieht insoweit, dass das nicht öffentliche Promotionsverfahren als Verwaltungsverfahren bereits mit dem Erlass des Bescheides über den Abbruch des Promotionsverfahrens abgeschlossen und beendet war. Außerdem unterscheidet sich sein Fall, was das Maß der durch einen Gerichtsprozess hergestellten Öffentlichkeit betrifft, nicht von anderen Fällen. Auch die weitere, erstmals in der Begründung des Zulassungsantrags erhobene Rüge, im Überdenkensverfahren sei gegen den für das gesamte Promotionsverfahren geltenden Grundsatz der Unabhängigkeit der Begutachtung aus § 7 Abs. 1 Satz 5 Promotionsordnung 2000 verstoßen worden, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger trägt insoweit vor, dass den Gutachtern jeweils das Sitzungsprotokoll und der Klagebegründungsschriftsatz mit den gegen die Korrekturbemerkungen gerichteten Einwänden übersandt worden seien, so dass beiden Gutachtern wegen der Zitate die jeweils andere Begutachtung bekannt gewesen sei. Da sich beide Gutachter den Ausführungen nicht hätten verschließen können, bestehe die Möglichkeit der unbewussten Einflussnahme und Aufnahme der Argumentation des jeweils anderen. Dass beide Gutachter nicht schriftlich auf die Ausführungen des jeweils anderen eingegangen seien, räume die Bedenken gegen die nicht mehr gewahrte Unabhängigkeit nicht aus. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 Promotionsordnung 2000, dass die Gutachten unabhängig voneinander erstellt werden, bezieht sich unmittelbar nur auf die Erstbeurteilung und führt dazu, dass die sogenannte offene Bewertung unzulässig ist, also die Randbemerkungen und Bewertungsvermerke des Erstprüfers dem anderen Prüfer nicht offengelegt werden dürfen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 610 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber ausgeführt, dass das Erfordernis einer eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung auch im Stadium des Überdenkensverfahrens gelte, das gerade hierdurch die nötige Kontrolleffizienz gewinne, und deshalb eine Verfahrensgestaltung, die den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Abgabe einer gemeinsamen Stellungnahme auf Grundlage eines Entwurfs des Erstkorrektors und anschließender Beratung ermöglichte, für unzulässig erklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 35.12 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 = juris Rn. 7 ff.). Eine derartige bzw. annähernd vergleichbare Situation liegt hier indes nicht vor. Selbst wenn man insoweit unterstellt, dass den Prüfern jeweils der vollständige Klagebegründungsschriftsatz übersandt worden und damit zur Kenntnis gelangt ist, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Prüfer im vorliegenden Fall das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung nur wegen der abstrakt bestehenden Möglichkeit, aus dem Inhalt des Klagebegründungsschriftsatzes Rückschlüsse auf den Inhalt des Gutachtens des jeweils anderen schließen zu können, verletzt haben könnten. Vielmehr haben sie - den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend - jeweils gesondert und jeder für sich zu den gegen ihre jeweiligen Gutachten mit der Klage vom Kläger erhobenen Einwänden und Rügen schriftlich Stellung genommen und das danach von ihnen gefundene Ergebnis schriftlich niedergelegt. Damit ist der zu Gunsten des Klägers bestehenden Verfahrensgewährleistung in nicht zu beanstandender Weise Genüge getan worden. Die weitere Rüge des Klägers, es bestünden Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dass in der Nichteinhaltung der Auslegungsfrist von 14 Tagen aus § 7 Abs. 9 Promotionsordnung 2000 kein Verstoß gegen seine Rechte auf ein faires und rechtmäßiges Verfahren gesehen werden könne, greift ebenfalls nicht durch. Denn er vermag die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass die Regelung in § 7 Abs. 9 der Promotionsordnung 2000 nicht ihn schützen solle und daher keine eigenen Rechte begründe, deren Verletzung er mit Erfolg rügen könne. Vielmehr räumt der Kläger selbst ein, dass die Auslegung des Verwaltungsgerichts zwar auch zutreffend sei, macht aber geltend, dass diese nicht zwingend und abschließend sei, weil die vorgenannte Regelung nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts zum Wegfall der Auslegungsfrist für bereits von zwei Gutachtern abgelehnten Dissertationen führe, obwohl eine Differenzierung nicht vorgesehen sei. Indes geht diese Rüge am Kern des insoweit einschlägigen Teils der Urteilsbegründung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Regelung allein den Mitgliedern der Fakultät die Erhebung von Einwänden gegen die Dissertation ermöglichen solle und der Kläger sich darauf für den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht berufen könne. Dem setzt der Kläger nichts entgegen. Es fehlt schon an jeglicher Darlegung, warum die Vorschrift, in der überdies von einer vertraulichen Einsichtnahme durch die berechtigten Hochschullehrerinnen und -lehrer in der Akademischen Verwaltung die Rede ist, auch zu seinem Schutz konzipiert sein sollte. Die vom Kläger unter Verweis auf § 7 Abs. 7 Promotionsordnung erhobenen weiteren Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung begründen gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die gerügte fehlende Anhörung durch den Promotionsausschuss zu Recht ausgeführt, dass ein darin möglicherweise liegender Mangel jedenfalls mittlerweile durch die Möglichkeit der Äußerung im Gerichtsverfahren geheilt sei. Auch der erstmals in der Zulassungsbegründung erhobene Einwand, in dem Bescheid über den Abbruch des Promo-tionsverfahrens sei der vorgesehene Hinweis auf sein Recht auf Einspruch und Anhörung durch den Prüfungsausschuss unterblieben, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Denn dieses Vorbringen des Klägers ist für die Entscheidung über den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Neubescheidung nach § 46 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Berlin) unbeachtlich, weil die von den Gutachtern jeweils festgesetzten Benotungen mit „non sufficit“, denen er im Berufungszulassungsverfahren inhaltlich nichts entgegengesetzt hat, und - wie oben ausgeführt - das zugehörige Überdenken nicht zu beanstanden sind. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie vorliegend - nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist der Fall, wenn die Entscheidung auf Grund rechtlicher Alternativlosigkeit strikt gebunden ist (vgl. Schemmer in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. (2016), § 46 Rn. 36). Bei der Entscheidung über den Abbruch des Promotionsverfahrens nach § 7 Abs. 3 Satz 3 Promotionsordnung 2000 handelt es sich um eine derartige gebundene Entscheidung, weil sie zwingend aus den Benotungen der beiden Gutachter mit „non sufficit“ und der sich daraus ergebenden Ablehnung der Dissertation folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).