Beschluss
OVG 5 N 5.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0712.5N5.15.0A
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Leitsätze
1. Die Festsetzung in dem Bebauungsplan „öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ lässt grundsätzlich sowohl eine Einordnung als Grünanlage im Sinne des § 127 Abs 2 Nr 4 BauGB als auch als Ausgleichsfläche im Sinne von § 8a BNatSchG/§ 1a Abs 3 BauGB zu.(Rn.4)
2. Eine quotale Aufteilung des Aufwandes, weil es dem Plangeber auch um die Schaffung einer erschließungsbeitragsfähigen Anlage nach § 127 Abs 2 Nr 4 BauGB gegangen sei, scheidet aus, wenn sich konkrete Teilflächen mit ausschließlicher oder zumindest vorrangiger Erschließungsfunktion auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere der Planbegründung, nicht ansatzweise feststellen lassen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 29.492,72 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung in dem Bebauungsplan „öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ lässt grundsätzlich sowohl eine Einordnung als Grünanlage im Sinne des § 127 Abs 2 Nr 4 BauGB als auch als Ausgleichsfläche im Sinne von § 8a BNatSchG/§ 1a Abs 3 BauGB zu.(Rn.4) 2. Eine quotale Aufteilung des Aufwandes, weil es dem Plangeber auch um die Schaffung einer erschließungsbeitragsfähigen Anlage nach § 127 Abs 2 Nr 4 BauGB gegangen sei, scheidet aus, wenn sich konkrete Teilflächen mit ausschließlicher oder zumindest vorrangiger Erschließungsfunktion auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere der Planbegründung, nicht ansatzweise feststellen lassen.(Rn.6) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 29.492,72 EUR festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Beklagten, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. 1. Gemessen an den Einwendungen des Beklagten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der angefochtene Bescheid vom 5. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2012 über die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 29.492,72 EUR für die Grünanlage T… rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Der Park stelle bereits keine erschließungsbeitragspflichtige Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB dar. Der maßgebliche Bebauungsplan II-B 5 setze die Fläche des Parks zwar als „öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ fest, was grundsätzlich eine Einordnung als beitragspflichtige Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB rechtfertige. Im vorliegenden Fall bestünden indes Besonderheiten, die eine abweichende Einschätzung geböten. Entscheidend sei insoweit, dass die Begründung des Bebauungsplans, die eine wichtige Auslegungshilfe für dessen Festsetzungen darstelle, dem Park mehrere Funktionen zuweise und der darin niedergelegte Zweck, eine Fläche zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zu schaffen, Vorrang habe. Soweit der Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Park um keine erschließungsbeitragspflichtige Anlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB handele, dieser vielmehr als Ausgleichsfläche festgesetzt sei, wegen des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Festsetzung im Bebauungsplan für unzutreffend hält, dringt er damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die in dem Bebauungsplan II-B 5 enthaltene Festsetzung der Fläche des Parks als „öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ grundsätzlich eine Einordnung als Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB oder als Ausgleichsfläche im Sinne von § 8a BNatSchG/§ 1a Abs. 3 BauGB zulässt. Vor diesem Hintergrund begegnet das von dem Verwaltungsgericht nach Auslegung des Bebauungsplans gefundene Ergebnis, dass der Park als Ausgleichsfläche „festgesetzt“ sei, keinen Bedenken (vgl. im Übrigen zur rechtlichen Möglichkeit des Plangebers gemäß § 8a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen planerisch insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festzusetzen, BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 27.96 -, juris Rn. 15). Auch der Beklagte räumt ein, dass sich aus der Begründung des Bebauungsplans eine Funktionszuweisung bzw. -aufteilung von potentiell mehrfunktionalen Anlagen (wie Grünflächen) ergeben könne. Sein Hinweis, dass der Plangeber in der Begründung seines Plans deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die anteilig im Gebiet des Bebauungsplanes festgesetzten Grünflächen dazu bestimmt seien, als Gartenersatz für die zu erwartenden Einwohner im Bebauungsplan zu dienen, lässt außer Acht, dass sich die Planbegründung - nach den insoweit unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - über mehrere Seiten ausführlich mit den Eingriffen in Natur und Landschaft, die durch die Neuplanung des P… bewirkt werden, befasst und dabei explizit ausgeführt wird, dass die gesamte Fläche des Parks zusammen mit weiteren Grünflächen der Kompensation von Eingriffen dienen soll, die durch den öffentlichen Straßenbau verursacht werden. Angesichts dessen ist der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, dass der Park nach der Planbegründung vor allem die Funktion einer Ausgleichsfläche im Sinne von § 8a BNatSchG/§ 1a Abs. 3 BauGB haben soll, nicht zu beanstanden, zumal das Verwaltungsgericht dieses Ergebnis darüber hinaus aus der Spezialität der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den erschließungs- und erschließungsbeitragsrechtlichen Regelungen hergeleitet hat. Das bedeutet, dass ein und dieselbe Fläche einer Anlage nicht gleichzeitig Ausgleichsfläche und Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sein kann, sondern der Ausgleichsmaßnahme Vorrang zukommt und deren Kosten der Beitragserhebung für die Grünanlage entzogen sind (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2013 - OVG 9 S 22.12 -, juris Rn. 9, 11, sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 12 Rn. 95, und Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81, 84). Dieses Vorrangverhältnis vermag der Beklagte mit seinem Vorbringen nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Seine These, die Berücksichtigung der verschiedenen Funktionen des Parks erfolge dogmatisch vielmehr im Rahmen des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, nämlich bei der Abschichtung des „anderweitig gedeckten Aufwandes“ mit der Folge, dass die Klage bei der Abrechnung des Parks mangels einer anderweitigen Aufwandsdeckung hätte abgewiesen werden müssen, unterstellt dessen maßgeblichen Charakter als erschließungsbeitragsfähige Anlage und negiert damit den in Rede stehenden Vorrang der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung, ohne diesen substanziiert in Zweifel zu ziehen. Dass eine fehlende Abrechenbarkeit des Parks als Erschließungsanlage im Ergebnis dazu führen dürfte, dass dessen Herstellungskosten letztlich beim Land Berlin verbleiben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Da es nach den von dem Beklagten insoweit nicht erschütterten Feststellungen des Verwaltungsgerichts um die vorrangige Schaffung von Ausgleichsflächen für öffentliche Straßenbaumaßnahmen geht, trifft die Finanzierungspflicht grundsätzlich die Anlieger der betreffenden erschließungsbeitragsfähigen Anbaustraßen als Erschließungsbeitragspflichtige und obliegt es dem Beklagten, gegenüber diesem „Schuldnerkreis“ die Voraussetzungen für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechenbarkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2013, a.a.O, juris Rn. 12). Die Forderung des Beklagten, das Verwaltungsgericht hätte zumindest eine quotale Aufteilung der Aufwendungen vornehmen müssen, weil der Plangeber deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass es ihm (jedenfalls auch) um die Schaffung einer erschließungsbeitragsfähigen Anlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB gegangen sei und der Bebauungsplan quantitativ eine eindeutige Aussage zum Umfang dieser Anlage, nämlich 6 qm je Einwohner, enthalte, stellt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht in Frage. Dem Ansinnen des Beklagten steht bereits der von ihm nicht erfolgreich in Zweifel gezogene Vorrang der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung entgegen. Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht eine Aufteilung des Aufwandes mit der selbständig tragenden Begründung abgelehnt, dass sich konkrete Teilflächen mit ausschließlicher oder zumindest vorrangiger Erschließungsfunktion auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere der Planbegründung, nicht ansatzweise feststellen ließen. Es liegt auf der Hand, dass die von dem Beklagten angeführte quantitative Größe diesem Konkretisierungserfordernis nicht genügt. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach den Darlegungen in der Planbegründung die Fläche des Parks zur Gänze für einen angemessenen Ausgleich der naturschutzrechtlichen Eingriffe verbraucht und selbst auf diese Weise der Eingriff nur zu 50 v.H. kompensiert würde, sodass für eine Erschließungsfunktion ohnehin kein Raum verbleibe. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung der Klärung bedarf. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2008 - OVG 5 N 13.07 -, BA S. 4, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, juris Rn. 2). Der Beklagte hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: „Entfällt bei einer selbständigen Grünanlage, die nach dem Willen des Plangebers sowohl als Gartenersatz vorgesehen ist, als auch - ganz oder zum Teil - dazu dient, naturschutzrechtlich gebotenen Ausgleich für Versiegelungen, die durch die Anlegung einer oder mehrerer Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) eingetreten sind, abzusichern, die Beitragspflicht von Grundstückseigentümern, für die die Grünanlage einen (grundsätzlich) beitragsfähigen Gartenersatz nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darstellt?“. Diese Frage trägt den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht, weil sie nur den von dem Verwaltungsgericht selbst gewählten Prüfungsmaßstab für den Vorrang der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung wiedergibt und in dieser abstrakten Einkleidung dessen konkrete Würdigung der Begründung des Bebauungsplans II-B 5 angreift. Damit wird keine entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Hinsichtlich der weiteren von dem Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen: „Entfällt bei einer selbständigen Grünanlage, die nach dem Willen des Plangebers sowohl als Gartenersatz vorgesehen ist, als auch - ganz oder zum Teil - dazu dient, naturschutzrechtlich gebotenen Ausgleich für Versiegelungen, die durch die Anlegung einer oder mehrerer Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) eingetreten sind, abzusichern, die Beitragspflicht von Grundstückseigentümern, für die die Grünanlage einen (grundsätzlich) beitragsfähigen Gartenersatz nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darstellt, wenn die als Gartenersatz vom Plangeber festgesetzte Fläche zwar quantitativ eindeutig bestimmt ist, aber nicht im Einzelnen festgelegt ist, welche der verschiedenen im Plangebiet belegenen Parkflächen konkret den Gartenersatz darstellen?“, und „ob im Fall der Doppelfunktion einer Grünanlage (selbständige Grünanlage einerseits als Gartenersatz und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der Errichtung einer Anbaustraße andererseits) der den beiden beitragsfähigen Maßnahmen zuzuordnende Aufwand geschätzt werden darf und ob dies anhand von Flächenrelationen der beiden Funktionsarten erfolgen darf.“, kommt eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht in Betracht, weil das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt ist und einer der tragenden Gründe, nämlich dass nach dem Bebauungsplan von einem Vorrang der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung auszugehen sei, nicht mit Erfolg mit dem Zulassungsantrag angegriffen wird. 3. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).