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Beschluss

OVG 5 L 4.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0208.OVG5L4.17.0A
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Leitsätze
1. Die Befähigung zum Richteramt allein genügt nicht für eine Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht.(Rn.3) 2. Ein Hinweis des Verwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts auf die formellen Anforderungen an einen Prozesskostenhilfeantrag ist nicht zu verlangen, wenn das Rechtsmittel erst am Nachmittag des letzten Tages der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingeht.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befähigung zum Richteramt allein genügt nicht für eine Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht.(Rn.3) 2. Ein Hinweis des Verwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts auf die formellen Anforderungen an einen Prozesskostenhilfeantrag ist nicht zu verlangen, wenn das Rechtsmittel erst am Nachmittag des letzten Tages der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingeht.(Rn.6) Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 6. Januar 2017 den Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht München beauftragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 2010 (VG 16 A 88.06) und dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2011 (OVG 5 N 16.10) in Höhe von 233.907,85 € sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2011 (VG 16 A 88.06) in Höhe von 5.268 € zuzüglich der jeweils festgesetzten Zinsen sowie der mit der Beitreibung verbundenen Kosten durchzuführen und den beigetriebenen Betrag auf das Konto der Vollstreckungsgläubigerin zu überweisen. Gegen den am 17. Januar 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die vom Vollstreckungsschuldner am Dienstag, dem 31. Januar 2017, beim Verwaltungsgericht Berlin per Fax eingelegte Beschwerde. Zur Begründung trägt der Vollstreckungsschuldner vor: Er heiße J..., nicht H..., und sei seit 2004 wiederholt, zuletzt unter dem 7. April 2016 „im Vermögensverzeichnis eingetragen“. Vor diesem Hintergrund sei er „natürlich“ nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Zur Fortführung des Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht „müßte Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Berliner Anwaltes beantragt werden“, weshalb er bereits jetzt die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 15. März 2017 erbitte. Er selbst sei bis 2004 als Anwalt tätig gewesen, seither nur noch „Ass.iur“, also Jurist mit Befähigung zum Richteramt, was nach der Rechtsmittelbelehrung wohl zumindest für die Beschwerdeeinlegung reichen sollte. In der Sache erhebe er den Einwand der Vollstreckungsverjährung. II. Die nach § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Kammervorsitzenden als Vollstreckungsbehörde (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 169 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Danach müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Vorstehenden zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Darauf ist der Vollstreckungsschuldner, dessen Identität ungeachtet der Form seines Vornamens feststeht, in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses zutreffend hingewiesen worden. Der Vollstreckungsschuldner erfüllt keine der vorgenannten Voraussetzungen. Die Befähigung zum Richteramt allein genügt nicht. Die vorgeschriebene Vertretung kann nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Dienstag, dem 31. Januar 2017, nicht mehr nachgeholt werden. Die gesetzliche Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmung (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO) auch nicht durch richterliche Entscheidung verlängert werden. Wollte man zugunsten des Vollstreckungsschuldners dessen Vorbringen, er sei nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, zur Fortführung des Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht „müßte Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Berliner Anwaltes beantragt werden“, als einen ausdrücklich gestellten Prozesskostenhilfeantrag ansehen, änderte dies am Ergebnis nichts. Denn eine mit Blick auf einen Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich denkbare Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO) käme hier nicht in Betracht. Voraussetzung dafür wäre nämlich der Eingang eines ordnungsgemäß begründeten und vollständigen Gesuchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2007 - OVG 5 N 37.07 -, juris Rn. 3 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs). Nur dann hätte der Rechtsmittelführer alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und wäre es gerechtfertigt, die gleichwohl eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Diesen Anforderungen hat der Vollstreckungsschuldner nicht genügt. Es fehlt bereits an der Beifügung der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO), sodass nicht geprüft werden kann, ob er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), zumal sich der Vollstreckungsschuldner des für die Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks hätte bedienen müssen (vgl. § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 1 Prozesskostenhilfeformularverordnung). Ein Hinweis des Verwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts auf die formellen Anforderungen an einen Prozesskostenhilfeantrag war angesichts des Umstandes, dass das Rechtsmittel erst am Nachmittag des letzten Tages der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, nicht zu verlangen. Es kommt hinzu, dass der Vollstreckungsschuldner - als Volljuristen - abstrakt und - als Beteiligter des der Vollstreckung zugrunde liegenden Gerichtsverfahrens - konkret mit den Einzelheiten des Prozesskostenhilfeverfahrens vertraut sein dürfte (vgl. Beschluss des Senats vom 21. September 2009 - OVG 5 M 76.08 -). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).