Beschluss
OVG 5 N 57.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1103.OVG5N57.14.0A
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Leitsätze
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu überprüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit es einem Zulassungsgrund oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen zugeordnet werden kann. Der Rechtsmittelführer muss bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 55.447,27 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 55.447,27 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er genügt bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach es dem Rechtsmittelführer obliegt, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. „Darlegung“ ist dabei im Sinne von „Erläutern“ und „Erklären“ zu verstehen und erfordert dementsprechend in Bezug auf zumindest einen der Zulassungstatbestände eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung. Insoweit muss der jeweilige Antragsteller zunächst zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen er die Zulassung der Berufung begehrt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu überprüfen, ob und ggfs. inwieweit es einem Zulassungsgrund oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen zugeordnet werden kann. Zudem muss der Antragsteller bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. In dem allein fristgerecht, d.h. innerhalb der genannten Zwei-Monats-Frist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 9. Februar 2015 fehlt bereits die Bezeichnung eines Grundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO, aus dem die Berufung zugelassen werden soll. Der Vortrag in der Antragsbegründung ist darüber hinaus im Stil einer Berufungsbegründung gehalten. Die Darlegungsobliegenheiten des Rechtsmittelführers im Zulassungsverfahren sind jedoch andere; sie unterliegen - dem Beschleunigungs- und Entlastungszweck des vorgelagerten Zulassungsverfahrens entsprechend - einem vergleichbaren Maßstab wie diejenigen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gem. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (zu den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, veröffentlicht in juris und NVwZ 1997, 3328). Der Antrag wäre, wenn man den Vortrag der Beklagten dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen wollte, unbegründet. Gemessen am Antragsvorbringen, das allein den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, bestehen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten erbrachten Architektenhonorare an die P... für erbrachte Architektenleistungen in Höhe von 63.342,93 EUR nicht als förderfähig anzuerkennen seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei den in Streit stehenden Beträgen um Baunebenkosten handele, die nach dem im Jahr 1999 zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Förderungsvertrag - FV - über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach den Förderungsrichtlinien Städtebaulicher Denkmalschutz 1996 - Förderungsrichtlinien - nicht pauschal, sondern lediglich in der nachgewiesenen Höhe zu berücksichtigen seien, nachdem die Investitionsbank Berlin - IBB - im Januar 2009 entsprechende Nachweise angefordert habe. An einem solchen Nachweis fehle es, weil die Beklagte weder eine prüffähige Rechnung noch plausible Zahlungsnachweise vorgelegt habe. Dass im Rahmen der Schlussabrechnung prüffähige Rechnungen vorzulegen seien, ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 7 FV i.V.m. Ziffer 31 Abs. 1 lit e) der Wohnungsbauförderungsbestimmungen - WBF 1990 - sowie daraus, dass die Zahlungspflicht des Auftraggebers gemäß § 15 Abs. 1 HOAI von der Vorlage einer prüfbaren Honorarschlussrechnung abhänge. Dieses ausdrücklich geregelte und zwingende Nachweiserfordernis verkennt die Beklagte, wenn sie unter Beweisantritt einwendet, wegen eines Zerwürfnisses mit der P... nicht über die entsprechenden Abrechnungen zu verfügen und meint, für die Förderfähigkeit müsse insoweit genügen, dass bei realistischer Betrachtung im Rahmen der Baumaßnahmen Aufwendungen für Architektenhonorare entstanden seien. Die Beschaffung und Vorlage der für die Förderfähigkeit der Aufwendungen erforderlichen Abrechnungsunterlagen fällt in die Verantwortungssphäre der Beklagten, sodass es ihr oblegen hätte, ihren Anspruch auf Rechnungserteilung gegenüber der P... gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen und sie daher die Last der fehlenden Nachweisführung zu tragen hat. Soweit die Beklagte moniert, dass der Kläger sie erst im Januar 2009 und somit neun Jahre nach Baufertigstellung zur Vorlage von Nachweisen aufgefordert habe und wegen des erheblichen Zeitablaufs eine Schlussabrechnung von der P... schlicht nicht mehr zu erlangen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie die Berücksichtigung der in Rede stehenden Kosten in der Schlussabrechnung selbst erst mit Schreiben vom 28. November 2008 an die IBB beantragt und zugleich um Hinweis gebeten hat, „wie wir die entsprechenden Zahlungen der IBB gegenüber nachweisen können“. Der Einwand der Beklagten, sie sei davon ausgegangen, dass „zumindest der Pauschsatz von 15% ihren Schaden aus den Architektenleistungen abdecken werde“, rechtfertigt keine für sie günstigere Sichtweise. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass zwar nach § 4 Abs. 5 Satz 1 FV i.V.m. Ziffer 5.1. der Förderungsrichtlinien grundsätzlich Baunebenkosten in Höhe von 15 v.H. der anerkannten Baukosten pauschal ohne Nachweis anzusetzen seien, davon abweichend jedoch § 4 Abs. 5 Satz 2 FV vorsehe, dass sich die Zuwendung vermindere, soweit auf Anforderung nicht nachgewiesen werden könne, dass mindestens Kosten in Höhe von Ziff. 5.1. der genannten Förderungsrichtlinien entstanden seien. Angesichts dieses bereits im Förderungsvertrag vorbehaltenen Rechts des Klägers, einen Kostennachweis zu verlangen, konnte die Beklagte von Anfang an kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, Kosten pauschal abrechnen zu dürfen, sondern war zur Wahrung des Zuwendungsanspruchs vielmehr gehalten, eine ausreichende Nachweisvorsorge zu treffen. Schließlich vermag die Beklagte auch mit ihrem Einwand, die Baukosten der Dachgeschosswohnung seien zu Unrecht nicht anerkannt worden, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung der in Rede stehenden Kosten auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 FV gerechtfertigt sei. Der nach dieser Regelung erforderliche Vertragsverstoß der Beklagten sei darin zu sehen, dass sie die Wohnung entgegen ihrer Verpflichtung in § 8 FV nicht mit vorheriger Zustimmung des Bezirksamtes Sanierungsbetroffenen oder sonstigen Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein überlassen habe, sondern die Wohnung zunächst über einen längeren Zeitraum habe leer stehen lassen und in der Folgezeit ohne Zustimmung des Bezirksamtes vermietet habe. Nach den eigenen Angaben der Beklagten in ihrem Freistellungsantrag vom 22. August 2007 habe sie die Wohnung zudem zu einer höheren als der nach dem Vertrag zulässigen Miete vermietet und damit einen weiteren Vertragsverstoß begangen. Der Zweck der Subvention, sanierten Wohnraum bestimmten Bevölkerungsgruppen zu sozialverträglichen Mieten zur Verfügung zu stellen, sei durch das vertragswidrige Verhalten verfehlt worden. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FV könne der Kläger die Förderung in dem Umfang kürzen, wie sie bei Kenntnis der Umstände von Anfang an vermindert worden wäre. Dementsprechend sei der Kläger berechtigt gewesen, die Dachgeschosswohnung vollständig aus der Förderungsberechnung herauszunehmen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte den in der Vermietung der Dachgeschosswohnung zu einem unzulässigen Mietzins liegenden Vertragsverstoß selbst nicht in Abrede stellt. Ihre These, dass die Baukosten zumindest - bezogen auf einen Bindungszeitraum von 10 Jahren ab Baufertigstellung - anteilig zu 6/10 anzuerkennen seien, weil sie die Dachgeschosswohnung in den ersten sechs Jahren ohne entsprechende Mieteinnahmen für eine von der Sanierung eines weiteren Gebäudes der Beklagten betroffenen „Umsetzmieterin“, die unstreitig die Kriterien einer Belegung seitens des Bezirksamtes erfüllt habe, bereitgehalten habe, setzt sich nicht substanziiert mit dem vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Kürzungsmaßstab des § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FV auseinander, demzufolge der Kläger die Förderung in dem Umfang kürzen könne, wie sie bei Kenntnis der Umstände von Anfang an vermindert worden wäre, mithin berechtigt gewesen wäre, die Förderung für die Dachgeschosswohnung von vornherein vollständig zu versagen. Unbeschadet dessen lässt die Beklagte außer Acht, dass ihr die IBB auf Grund der Auskunft des Bezirksamtes vom 28. März 2003, wonach die in Rede stehende „Umsetzmieterin“ im Rahmen des Sozialplans im Januar 2003 in eine andere Wohnung umgesetzt worden sei, schon am 3. April 2003 schriftlich mitgeteilt hat, dass keine Rückzugsmieter mehr zu versorgen seien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).