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Beschluss

OVG 5 M 20.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1025.OVG5M20.16.0A
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Leitsätze
Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.(Rn.4)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 2016 beantragt haben. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 2016, soweit darin der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Hauptantrag zu 2. (Herausgabe des Hundes „W...“) abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 2016 beantragt haben. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 2016, soweit darin der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Hauptantrag zu 2. (Herausgabe des Hundes „W...“) abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Mit Beschluss vom 28. April 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L... ohne Ratenzahlung bewilligt, soweit die Antragsteller mit ihrem Hilfsantrag beabsichtigen, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres am 29. Januar 2016 erhobenen Widerspruchs gegen die mündliche Anordnung des Antragsgegners vom 28. Januar 2016, mit der der Hund „W...“ der Antragsteller sichergestellt worden ist, geltend zu machen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen: Der beabsichtigte Hauptantrag zu 1., die aufschiebende Wirkung des o.g. Widerspruchs wiederherzustellen, sei unzulässig, da die Sicherstellung eines Tieres nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG weder gesetzlich sofort vollziehbar noch die sofortige Vollziehung der Maßnahme vom Antragsgegner im öffentlichen Interesse schriftlich angeordnet und besonders begründet worden sei. Der beabsichtigte Eilantrag - der Hauptantrag zu 2. -, den Hund „W...“ wieder an die Antragsteller herauszugeben, sei zwar zulässig, aber unbegründet. Einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch stehe entgegen, dass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung alles dafür spreche, dass die Wegnahme des Hundes in der Sache gerechtfertigt sei und daher die Rückgabe des Hundes an die Antragsteller derzeit nicht in Betracht komme. Nach Rücknahme ihres ursprünglich gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, demzufolge das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen war, haben die Antragsteller Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bezogen auf den erstinstanzlich geltend gemachten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (Hauptantrag zu 2.) eingelegt. Die Beschwerde ist - ungeachtet dessen, dass der erstinstanzlich angenommene sog. faktische Vollzug, aufgrund dessen ein Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO), prozessual aufgrund der mit Schreiben des Antragsgegners vom 21. Juli 2016 verfügten und mit einer Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO versehenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO überholt wäre - zurückzuweisen, da das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein entsprechender Eilantrag gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hätte. Die nachträglich bestätigte streitgegenständliche Fortnahme des Hundes „W...“, die sich nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG als eine besondere tierschutzrechtliche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in Form der Anwendung unmittelbaren Zwangs darstellt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. August 2008 - BVerwG 7 C 7.08 -, juris Rn. 24), findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG i.V.m. § 6 Abs. 2 VwVG Bln (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Januar 2012 - BVerwG 7 C 5.11 -, juris Rn. 18 ff., allerdings in einem Fall, wo sich die Fortnahme und Veräußerung der Tiere bereits Wochen vorher abgezeichnet hatten). Vorliegend sind sowohl die Voraussetzungen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG als auch ergänzend die Voraussetzungen des Sofortvollzugs gemäß § 6 Abs. 2 VwVG Bln gegeben. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Diesen Anforderungen sind die Antragsteller ausweislich der (amts-)tierärztlichen Feststellungen (vgl. Bericht der Leitenden Tierärztin des Tierheimes Berlin Frau B... vom 20. Januar 2016, Beurteilung durch den Amtstierarzt M..., die Amtliche Tierärztin S... und Frau B... vom 2. März 2016, Aktennotiz von Frau S... vom 14. April 2016 über ein Telefonat mit der behandelnden Tierärztin Frau K...) nicht ausreichend nachgekommen. Danach muss die von den Antragstellern angegebene Ursache für den doppelten Beinbruch und die Zerrungen des Hundes „W...“, ein Sprung vom Sofa, stark angezweifelt werden und bestehen angesichts der Vorgeschichte Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller bzw. ihre Kinder mit Hunden, so auch mit dem Hund „W...“ nicht artgerecht und pfleglich umgehen. Ergänzend hat der Amtstierarzt M... in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2016 u.a. auf den Bericht der Tierschutzberaterin des Tierschutzvereins Berlin Frau B... über einen Besuch bei der Familie der Antragsteller im Jahre 2015, auf seine persönlichen Eindrücke bei einem früheren Besuch der Familie und Informationen einer Nachbarin zum groben Umgang mit „W...“ und seinen Vorgängern hingewiesen und dargestellt, dass sich in der Fachliteratur kein Beispiel dafür finde, dass ein Junghund bei einem selbständig ausgeführten Sprung aus 45 cm Höhe einen derartig schweren Schaden nehme, dass - wie vorliegend - ein Bein amputiert werden müsse. Diese amtstierärztlichen Beurteilungen können die Antragsteller angesichts der Amtstierärzten vom Gesetz eingeräumten Beurteilungskompetenz (vgl. §§ 15 Abs. 2, 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG; vgl. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2010 - OVG 5 S 10.10 -, juris Rn. 9 m.w.N.) nicht durch Bestreiten, bloße Schilderung eines anderen Geschehensablaufes oder durch Vermutungen einer Hobbyzüchterin entkräften, zumal es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass ein Hund entgegen seinem eigenen Instinkt ohne Not von einer großen Höhe springt und sich dabei beide Vorderbeine bricht. Weiterhin lagen die Voraussetzungen des Sofortvollzugs im Wege des unmittelbaren Zwangs gemäß §§ 6 Abs. 2, 12 VwVG Bln flankierend zu den Anforderungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vor, wonach Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt eingesetzt werden können, soweit dies zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Vollstreckungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Vorliegend war aufgrund der Feststellungen des Antragsgegners infolge der erheblichen Verletzungen des Hundes „W...“ und der Vorgeschichte eine Gefahrenlage gegeben, die auf andere Weise als durch eine Sicherstellung des Hundes nicht hätte abgewendet werden können. Die gleichzeitige Anordnung der Fortnahme des Hundes schließt die Anwendung von § 6 Abs. 2 VwVG Bln („ohne vorausgehenden Verwaltungsakt“) nicht aus. Bei Erlass eines vorausgehenden (schriftlichen) Verwaltungsaktes unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und seiner zwangsweisen Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung („gestuftes Verfahren“) hätte die Gefahr bestanden, dass auf entsprechendes Verlangen der Antragsteller die medizinische Behandlung hätte abgebrochen und der Hund ohne Genesungschance in den Haushalt der Antragsteller und deren tierschutzwidrige Haltung hätte zurückgegeben werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1 VwGO).