Beschluss
OVG 5 N 28.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1005.OVG5N28.16.0A
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Leitsätze
1. §§ 13 Abs 1 S 1 und 4, 14 Abs 2 S 2 RettAssPrV (juris: RettAssAPrV) sind verfassungsrechtlich unbedenklich.(Rn.6)
2. Liegen sämtliche denkbaren Beweise für eine Prüfungsunfähigkeit am Tag der Prüfung vor, kann eine nicht sofortige Mitteilung der Säumnisgründe die Chancengleichheit der Mitprüflinge ersichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr beeinflussen. Die einzige Funktion einer zeitnahen Überprüfung der Säumnisgründe durch das Prüfungsamt liegt dann nur noch darin, diesem die verwaltungstechnische Abwicklung zu erleichtern und zu verhindern, dass sich der Prüfling selbst seines materiell bestehenden Prüfungsanspruchs begibt, weil er etwa unzureichende ärztliche Bescheinigungen vorlegt. In solchen Fällen genügt es, wenn der Prüfling noch in engem zeitlichem Zusammenhang zur versäumten Prüfung handelt.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. August 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. §§ 13 Abs 1 S 1 und 4, 14 Abs 2 S 2 RettAssPrV (juris: RettAssAPrV) sind verfassungsrechtlich unbedenklich.(Rn.6) 2. Liegen sämtliche denkbaren Beweise für eine Prüfungsunfähigkeit am Tag der Prüfung vor, kann eine nicht sofortige Mitteilung der Säumnisgründe die Chancengleichheit der Mitprüflinge ersichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr beeinflussen. Die einzige Funktion einer zeitnahen Überprüfung der Säumnisgründe durch das Prüfungsamt liegt dann nur noch darin, diesem die verwaltungstechnische Abwicklung zu erleichtern und zu verhindern, dass sich der Prüfling selbst seines materiell bestehenden Prüfungsanspruchs begibt, weil er etwa unzureichende ärztliche Bescheinigungen vorlegt. In solchen Fällen genügt es, wenn der Prüfling noch in engem zeitlichem Zusammenhang zur versäumten Prüfung handelt.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. August 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,- € festgesetzt. Der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag, über den die Berichterstatterin entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie sind nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die auf einen weiteren Wiederholungsversuch des mündlichen Teils der Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), i.V.m. § 32 Abs. 1 NotSanG gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Nach § 12 Abs. 3 RettAssAPrV könne jeder Prüfungsteil nur einmal wiederholt werden. Versäume ein Prüfling einen Prüfungstermin, so gelte die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliege, der unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes treffe, schriftlich mitzuteilen sei (§ 14 Abs. 1, Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssAPrV). Ob ein wichtiger Grund vorliege, könne offenbleiben, wenngleich einiges dafür spreche, dass die Einschätzung des Beklagten, aus den mitgeteilten Krankheitsbildern (eingewachsener Zehennagel bzw. Hautabzess/Furunkel/Karbunkel) folge dies nicht ohne weiteres, inhaltlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Jedenfalls sei die Mitteilung für das Versäumen des Prüfungstermins am 21. Juni 2012 unter dem 7. September 2012, im Rahmen der Widerspruchsbegründung, nicht unverzüglich erfolgt. Es frage sich, ob diese Mitteilung nicht nur bis zum Erlass des Ausgangsbescheides am 4. Juli 2012 hätte erbracht werden können. Jedenfalls hätte dem Kläger spätestens mit dessen Erhalt am Ende seiner zweiten Arbeitsunfähigkeitsperiode (28. Juni - 6. Juli 2012) klar gewesen sein müssen, dass er nunmehr gehalten gewesen wäre, die bislang nur ihm allein bekannten Gründe unverzüglich mitzuteilen. Selbst unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist hätte es ihm oblegen, mit Einlegung des Widerspruchs am 6. August 2012 insoweit vorzutragen, zumal er sich zuvor anwaltlich habe beraten lassen. Gründe dafür, warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, das später (erst) am 7. September 2012 Vorgetragene schon bei Einlegung des Widerspruchs darzulegen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, er sei krankheitsbedingt prüfungsunfähig gewesen, da er unter starken Schmerzmitteln gestanden habe, hierüber hätte erstinstanzlich Beweis erhoben werden müssen, geht mangels Entscheidungserheblichkeit ins Leere, da das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes offengelassen bzw. bei der weiteren Prüfung unterstellt hat. Allerdings ist es nicht von der Hand zu weisen, dass das nachträglich vorgelegte Attest vom 19. Juni 2012 keine Prüfungs-, sondern eine „Arbeitsunfähigkeit“ bescheinigt und als Krankheitsbild lediglich L60.0LG (laut ICD-Code: Eingewachsener (Zehen-)Nagel links) aufweist, mithin ein Krankheitsbild, was nicht zwangsläufig eine Prüfungsunfähigkeit mit sich bringt. Eine solche mittels substantiierter Atteste und entsprechendem qualifizierten Vortrag nachzuweisen wäre vorliegend Sache des Klägers gewesen (zur Mitwirkungspflicht vgl. auch Beschluss des Senats vom 14. Februar 2014 - OVG 5 N 1.12 -, juris Rn. 7 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 -, juris Rn. 13; ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 C 12.98 -, juris Rn. 24 zur materiellen Beweislast des Prüflings für das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes). Mit der Rüge, eine unverzügliche Erklärung über seine Prüfungsunfähigkeit bis zum 21. Juni 2012 sei ihm nicht möglich gewesen, da er aufgrund seiner Operation zunächst bettlägerig gewesen sei, geht der Kläger nicht auf die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, dass er wohl bis zum Erlass des Ausgangsbescheides am 4. Juli 2012, jedenfalls aber mit Einlegung des Widerspruchs am 6. August 2012 zu seinem Säumnisgrund hätte vortragen müssen. Im Übrigen erschließt sich insoweit nicht, warum es dem Kläger trotz vorgeblicher Bettlägerigkeit nicht möglich gewesen sein sollte, den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses etwa telefonisch über seine Krankheit zu informieren oder eine andere Person mit einer entsprechenden Benachrichtigung per Telefon, Mail, Fax oder auch per Brief zu beauftragen, zumal ihm die Diagnose spätestens seit dem 19. Juni 2012, d.h. bereits 3 Tage vor dem Prüfungstermin bekannt war. Der klägerische Vorwurf, das Verwaltungsgericht wende § 14 Abs. 2 RettAssAPrV rechtsfehlerhaft an, der Verweis auf § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssAPrV bedinge nicht die unverzügliche Mitteilung des Säumnisgrundes, dies zu fordern sei unangemessen und greife in die Berufsfreiheit des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein, geht fehl. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssAPrV hat ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von der Prüfung zurücktritt, die Rücktrittsgründe unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen, und gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 RettAssAPrV kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Für den Fall der Säumnis finden § 13 Abs. 1 Satz 1 und 4 RettAssAPrV gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 RettAssPrV entsprechende Anwendung. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der vergleichbaren Vorschrift des § 19 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 ÄApprO mit Beschluss vom 14. März 1989 - BVerwG 7 B 39.89 -, juris Rn. 4 f.) ausgeführt: „ Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere auch nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, wenn die Genehmigung des Prüfungsrücktritts vom Vorliegen eines wichtigen Grundes und dessen unverzüglicher Geltendmachung abhängig gemacht wird (§ 18 ÄApprO). Ebenso ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die Versäumung eines Prüfungstermins nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen ist, nicht als negative Prüfungsleistung zu werten (§ 19 ÄApprO). […]. Es ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Ärztlichen Prüfung unabdingbar, daß die Prüflinge, die zur Prüfung zugelassen worden sind, zum Prüfungstermin erscheinen. Stellte man es in das Belieben jedes Prüflings, ob er an dem festgelegten Prüfungstermin zur Prüfung antreten will oder nicht, so ließe sich ein geordnetes Prüfungsverfahren nicht gewährleisten. Zwar mag es noch nicht zu organisatorischen Schwierigkeiten oder zu erheblichem Verwaltungsleerlauf führen, wenn in wenigen Einzelfällen Prüflinge der Prüfung fernbleiben. Das ist aber anders, wenn diese Fälle gehäuft auftreten. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, können an das Nichterscheinen zur Prüfung Sanktionen geknüpft werden. Es bestehen deshalb keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, den Prüfling, der der Prüfung fernbleibt, grundsätzlich ebenso zu behandeln wie den, der in der Prüfung keine oder eine ungenügende Leistung erbringt, und diese Rechtsfolgen nur dann nicht eintreten zu lassen, wenn das Fernbleiben auf einem wichtigen Grund beruht. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Prüflings, insbesondere in das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), liegt darin nicht. Fehlt es an einem wichtigen Grund, so ist dem Prüfling die Teilnahme an der Prüfung zuzumuten, zumal da er die Zulassung zur Prüfung durch seine Meldung selbst veranlaßt hat und die Prüfung auch in seinem Interesse durchgeführt wird. Es ist außerdem nicht ersichtlich, weshalb ein Prüfling, der ohne wichtigen Grund der Prüfung fernbleibt, anders behandelt werden sollte als ein Prüfling, der zwar zur Prüfung erscheint, aber grundlos die Erbringung der Prüfungsleistung verweigert. Ebenso unbedenklich ist es, vom Prüfling zu verlangen, dem Prüfungsamt den wichtigen Grund für sein Fernbleiben unverzüglich mitzuteilen. Das Prüfungsamt muß aus dem Fernbleiben alsbald die rechtlichen Konsequenzen ziehen. Ihm obliegt insbesondere die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Nicht nur aus organisatorischen Gründen und um der Zügigkeit des Verfahrens willen, sondern auch zur Vermeidung fehlerhafter Entscheidungen kommt der unverzüglichen Unterrichtung des Prüfungsamts große Bedeutung zu. Die unverzügliche Mitteilung der Säumnisgründe ist Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Obliegenheit des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken. Da die Mitwirkungslast an der Grenze der Zumutbarkeit endet, die Unterrichtung des Prüfungsamtes also nur innerhalb des dem Prüfling zumutbaren zeitlichen Rahmens verlangt wird, kann auch insoweit von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechtsstellung des Prüflings keine Rede sein.“ Zwar ist für die Beurteilung, ob eine Mitteilung im Rechtssinne unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfolgt ist, im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG auch von Bedeutung, ob und inwieweit sich im Einzelfall der Zeitpunkt der Benachrichtigung des Prüfungsamtes auf die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge auswirken kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 C 12.98 -, juris Rn. 17 ff.). Liegen sämtliche denkbaren Beweise für eine Prüfungsunfähigkeit am Tag der Prüfung vor, kann eine nicht sofortige Mitteilung der Säumnisgründe die Chancengleichheit der Mitprüflinge ersichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr beeinflussen. Die einzige Funktion einer zeitnahen Überprüfung der Säumnisgründe durch das Prüfungsamt liegt dann nur noch darin, diesem die verwaltungstechnische Abwicklung zu erleichtern und zu verhindern, dass sich der Prüfling selbst seines materiell bestehenden Prüfungsanspruchs begibt, weil er etwa unzureichende ärztliche Bescheinigungen vorlegt. In solchen Fällen genügt es, wenn der Prüfling noch in engem zeitlichem Zusammenhang zur versäumten Prüfung handelt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Mai 1998, a.a.O., juris Rn. 20, 25). Hiervon kann allerdings vorliegend aufgrund der Einreichung der Atteste erst 10 Wochen nach Versäumung der Prüfung und 8 Wochen nach Kenntnis des Nichtbestehens der Prüfung nicht ansatzweise die Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).