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Beschluss

OVG 5 NC 9.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0912.OVG5NC9.16.0A
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Leitsätze
1. Zu einem höheren Fachsemester kann nur zugelassen werden, wer die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat.(Rn.3) 2. Das Bedenken, eine Anwendung von § 9 Abs 3 BerlHZG (juris: HSchulZulG BE) in der Auslegung durch die Hochschule, dass sie die Gleichwertigkeit der an anderen Hochschulen absolvierten Studienzeiten und Prüfungen nach ihrer eigenen Studien- bzw. Prüfungsordnung beurteilen dürfe, könne im Extremfall dazu führen, dass Hochschulen durch besondere Ausgestaltung ihrer Studiengänge Quereinstiege und Ortswechsel praktisch ausschließen und Studienplätze in höheren Fachsemestern unbesetzt bleiben könnten, teilt der Senat nicht.(Rn.4) 3. Anrechnungsbescheiden anderer veterinärmedizinischer Fakultäten landesexterner Hochschulen, hier: München und Leipzig, kommt keine rechtliche Bindungswirkung zu.(Rn.6) 4. Während § 65 TAppV die Anrechnung von Zeiten eines im Inland betriebenen Studiums an einer Universität oder Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer Universität und die Anerkennung von im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen zum Gegenstand hat, regelt § 9 Abs 3 BerlHZG eine besondere Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer Berliner Hochschule. Bundesrecht verbietet es dem Landesgesetzgeber nicht, über die Anforderungen der tierärztlichen Approbationsverordnung bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen hinaus als besondere Zulassungsvoraussetzung „planmäßige“ Studienleistung zur Vermeidung einer mehrfachen Inanspruchnahme eng begrenzter Studienkapazitäten vorzuschreiben.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einem höheren Fachsemester kann nur zugelassen werden, wer die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat.(Rn.3) 2. Das Bedenken, eine Anwendung von § 9 Abs 3 BerlHZG (juris: HSchulZulG BE) in der Auslegung durch die Hochschule, dass sie die Gleichwertigkeit der an anderen Hochschulen absolvierten Studienzeiten und Prüfungen nach ihrer eigenen Studien- bzw. Prüfungsordnung beurteilen dürfe, könne im Extremfall dazu führen, dass Hochschulen durch besondere Ausgestaltung ihrer Studiengänge Quereinstiege und Ortswechsel praktisch ausschließen und Studienplätze in höheren Fachsemestern unbesetzt bleiben könnten, teilt der Senat nicht.(Rn.4) 3. Anrechnungsbescheiden anderer veterinärmedizinischer Fakultäten landesexterner Hochschulen, hier: München und Leipzig, kommt keine rechtliche Bindungswirkung zu.(Rn.6) 4. Während § 65 TAppV die Anrechnung von Zeiten eines im Inland betriebenen Studiums an einer Universität oder Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer Universität und die Anerkennung von im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen zum Gegenstand hat, regelt § 9 Abs 3 BerlHZG eine besondere Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer Berliner Hochschule. Bundesrecht verbietet es dem Landesgesetzgeber nicht, über die Anforderungen der tierärztlichen Approbationsverordnung bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen hinaus als besondere Zulassungsvoraussetzung „planmäßige“ Studienleistung zur Vermeidung einer mehrfachen Inanspruchnahme eng begrenzter Studienkapazitäten vorzuschreiben.(Rn.10) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiliger Anordnung (nur noch) die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/16 vorläufig zum Studium der Tiermedizin im 3. Fachsemester zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat ihren ursprünglichen Antrag, sie im 5., hilfsweise im 3. Fachsemester zuzulassen, mit der Begründung abgelehnt, dass im 5. Fachsemester über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl von 170 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 176 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stünden. Für eine vorläufige Zulassung zum 3. Fachsemester - dort sind nach der Einschreibstatistik nur 169 Plätze besetzt - habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie die in der Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsleistungen der vorhergehenden Fachsemester erbracht habe. Dies betreffe die Lehrveranstaltungen im Fach „Botanik“ mit Prüfung im Fach „Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen“ sowie Lehrveranstaltungen im Fach „Physik“ mit Prüfung im Fach „Physik einschließlich Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes“. Den Nachweisen der Landwirtschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrichs-Wilhelm-Universität Bonn über von der Antragstellerin im Rahmen ihres Studiums der Agrarwissenschaften besuchte Lehrveranstaltungen und bestandene Prüfungen in den Fächern „Biologie der Nutzpflanzen und Nutztiere“ und „Physik für Ernährungswissenschaftler und Agrarwissenschaftler“ habe die Antragsgegnerin die Anerkennung der Gleichwertigkeit zu Recht versagt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegung der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin beruft sich auf im Rahmen ihres über drei Semester betriebenen Bachelor-Studiums der Agrarwissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und ihres über vier Semester betriebenen Studiums der Veterinärmedizin an der Szent Istvan-Universität in Budapest erbrachte Studienleistungen. Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Ansicht der Antragsgegnerin gebilligt, sie dürfe die Gleichwertigkeit der an anderen Hochschulen absolvierten Studienzeiten und Prüfungen nach ihrer eigenen Studien- bzw. Prüfungsordnung beurteilen, verkennt die Rechtslage. Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester ist nach § 9 Abs. 3 BerlHZG, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Die Vorschrift hat zum Inhalt, dass - erstens - zu einem höheren Semester nur zugelassen werden kann, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums im nächst höheren Semester erlaubt, und - zweitens - für die Beurteilung des Leistungsstandes von denjenigen Anforderungen auszugehen ist, die die betreffende Hochschule in ihren Studien- und Prüfungsordnungen bzw. Studienplänen festlegt (vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 -, juris Rn. 2). Der Hinweis der Beschwerde auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 - 2 B 319/10 -, juris, hilft nicht weiter. Denn diese Entscheidung verhält sich nicht zu einer § 9 Abs. 3 BerlHZG vergleichbaren Vorschrift des sächsischen Landesrechts. Das Bedenken der Beschwerde, eine Anwendung von § 9 Abs. 3 BerlHZG in der Auslegung durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht könne im Extremfall dazu führen, dass Hochschulen durch besondere Ausgestaltung ihrer Studiengänge Quereinstiege und Ortswechsel praktisch ausschließen und Studienplätze in höheren Fachsemestern unbesetzt bleiben könnten, teilt der Senat nicht. Richtig ist allerdings, dass die Entscheidung der jeweiligen Hochschule über die fachdidaktisch-wissenschaftliche Qualität eines Studienplans und über seine Ausbildungseignung ihrem durch die Wissenschaftsfreiheit gewährleisteten Verantwortungsbereich zuzurechnen ist und nicht der richterlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1987 - BVerwG 7 C 62.84 -, KMK-HSchR 87, 872 und juris Rn. 9). Die Gestaltungsfreiheit der Hochschule findet freilich im Willkürverbot ihre Grenze. Dafür, dass die Ansiedlung der hier in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im Fach „Botanik“ im 1. und 2. Fachsemester sowie im Fach „Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen“ im 2. Fachsemester und im Fach „Physik“ (einschließlich Elemente der Atom- und Kernphysik mit Bezug zur Radiologie) im 1. und 2. Fachsemester nach den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen der Antragsgegnerin für den Studiengang Veterinärmedizin sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die von der Antragstellerin befürchteten Extremfälle von Unterschieden in den Studienabläufen der einzelnen Hochschulen lassen die Vorgaben der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) zum Bestehen des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung (Vorphysikum) mit den vier Fächern Chemie, Zoologie, Physik einschließlich der Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes sowie Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung im Physikum wenig Raum. Schließlich ist nicht ersichtlich, welches Interesse eine Hochschule daran haben sollte, in höheren Semestern eines von ihr angebotenen Studiengangs in einem sog. „harten“ NC-Fach Studienplätze frei zu halten. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren nicht verkannt, dass in der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Veterinärmedizin vom 27. Februar 2007 (FU-Mitteilungen 75/2007), zuletzt geändert am 7. Juli 2011 (FU-Mitteilungen 1/2012), und in der Ergänzenden Prüfungsordnung vom 16. Oktober 2007 (FU-Mitteilungen 5/2008), zuletzt geändert am 7. Juli 2011 (FU-Mitteilungen 1/2012), „keineswegs Studien- und Prüfungsleistungen im Sinne von § 9 Abs. 3 BerlHZG 'festgelegt' sind“. Für eine Festlegung von Studienleistungen in Studienplänen oder Studienordnungen im Sinne von § 9 Abs. 3 BerlHZG genügt es, wenn wie hier in der Anlage zu § 3 Abs. 4 der Ergänzenden Prüfungsordnung als Zeitpunkt der Prüfung jeweils die vorlesungsfreie Zeit eines bestimmten Semesters angegeben ist und die Lehrveranstaltungen im Studienverlaufsplan als Anlage zur Studienordnung jeweils einem Semester zugeordnet sind. „Festlegung“ ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht im Sinne einer absoluten Zulassungsvoraussetzung für das nächsthöhere Fachsemester zu verstehen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung von Kapazitätsengpässen, welche durch die Inanspruchnahme von Lehrleistungen in niedrigeren Fachsemestern durch Studierende entstehen, die in ein höheres Fachsemester eingestuft worden sind, obgleich sie noch Veranstaltungen und Prüfungen vorangegangener Semester nachholen müssen. Die Regelung soll nach der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass die Bewerberinnen und Bewerber nur dann für ein höheres Fachsemester zugelassen werden, wenn sie alle erforderlichen Veranstaltungen vorangegangener Semester absolviert haben. Die Anerkennungspraxis der Prüfungsämter, die die Struktur einzelner Studiengänge nicht berücksichtigten, mache eine solche Regelung erforderlich, da anderenfalls häufig Bewerberinnen und Bewerber in höhere Fachsemester eingestuft würden, obwohl sie einzelne Veranstaltungen vorangegangener Semester noch nachholen müssten. Das führe zu unerträglichen Engpässen mit der Folge eines inneren numerus clausus (vgl. Abghs.-Drs. 14/171, Seite 5). Dieser Zweck kommt zum Tragen, wenn Zulassungsbewerber nicht die Regelanforderung an den Studienfortschritt des jeweiligen Semesters erfüllen, zu dem sie zugelassen werden möchten. Zudem bestimmt § 8 Abs. 3 der Studienordnung, dass ein Anspruch auf eine Teilnahme an denjenigen Pflichtlehrveranstaltungen, bei denen die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme Voraussetzung für die Prüfungszulassung sind (das sind u.a. die von der Hochschule für die vier Prüfungsfächer des Vorphysikums festgelegten Seminare oder Übungen, vgl. § 20 TAppV), ausschließlich zum Zeitpunkt ihrer planmäßigen Durchführung in den jeweiligen Fachsemestern besteht. Auch wenn die Studien- und Prüfungsordnungen einen „außerplanmäßigen“ Besuch der betreffenden Lehrveranstaltungen in einem späteren Fachsemester nicht ausschließen, legen sie doch die Anforderungen für den Regelfall fest, was für die Anwendung von § 9 Abs. 3 BerlHZG ausreicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt den Anrechnungsbescheiden der veterinärmedizinischen Fakultäten der Hochschulen in München und Leipzig keine rechtliche Bindungswirkung zu. Das gilt nicht nur für die Anwendung Berliner Landesrechts - § 9 Abs. 3 BerlHZG sieht eine Bindung an die Entscheidung von Hochschulen anderer Länder nicht vor -, sondern ebenso für die Anwendung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TAppV schreibt bei Studienbewerbern vor, dass die Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen die Universität des Landes trifft, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin im Geltungsbereich der TAppV einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin gestellt hat. Danach hat jede Hochschule über die Anrechnung in eigener Zuständigkeit zu entscheiden und ist nicht an Vorentscheidungen anderer Hochschulen gebunden. Mag auch eine Anrechnungsentscheidung einer nach der tierärztlichen Approbationsverordnung ausbildenden Hochschule eine gewisse Indizwirkung haben, lässt sie doch das Recht der zuständigen Hochschule unberührt, anhand der Vorgaben der Verordnung eine abweichende Entscheidung zu treffen. Die Einwände der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Einstufung der Antragstellerin in das 3. Fachsemester fehle es nach summarischer Prüfung am Nachweis des erfolgreichen Besuchs der nach der Anlage zur Studienordnung festgelegten Lehrveranstaltungen für das 1. und 2. Fachsemester im Fach „Botanik“ und der nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im Fach „Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen“ sowie am Nachweis des erfolgreichen Besuchs der Lehrveranstaltungen für das 1. und 2. im Fach „Physik“ und der nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfung im Fach „Physik einschließlich Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes“, gehen fehl. Den überzeugenden Ausführung des Verwaltungsgerichts auf Seite 24 bis 26 des angefochtenen Beschlusses dazu, dass für die vorgelegten Nachweise der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn über den erfolgreichen Besuch von Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Fach „Biologie der Nutzpflanzen und Nutztiere“ keine Gleichwertigkeit für das Fach „Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen“ anerkannt werden könne, weil es an Lehre und Prüfung in der Heilpflanzenkunde fehle, und dass den Nachweisen derselben Hochschule über den erfolgreichen Besuch von Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Fach „Physik für Ernährungswissenschaftler, Lebensmitteltechnologen und Agrarwissenschaftler“ keine Gleichwertigkeit für das Fach „Physik einschließlich Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes“ zuerkannt werden könne, weil es an Lehre und Prüfung im Bereich „Atom- und Kernphysik mit Bezug zur Radiologie“ fehle, hat die Beschwerde nichts Überzeugendes entgegengehalten. Dass die Universität in Budapest die Antragstellerin von den Prüfungsleistungen in den Fächern „Botanik“ und „Physik“ aufgrund ihrer Studienleistungen an der Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn nach dem Vortrag der Antragstellerin freigestellt hat, ist - abgesehen davon, dass sich dies der Freistellungsbescheinigung der Szent Istvan-Universität so nicht entnehmen lässt („Botanik - Besuch der Praktika und Prüfung aus diesem Stoffgebiet notwendig“) - für die Entscheidung nach § 9 Abs. 3 BerlHZG unerheblich, legt indes nahe, dass die Antragstellerin jedenfalls an der Universität Budapest die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen in Botanik wohl nicht erbracht haben wird. Dementsprechend hat die Antragstellerin dem Hinweis des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die tierärztliche Vorprüfung vom 2. August 2016 nicht widersprochen, es lägen keine Unterlagen über ein erfolgreiches Absolvieren der Lehrveranstaltung „Botanik II“ an der Universität in Budapest vor. Gleiches gilt im Ergebnis auch für das Fach „Physik“. Dass die von der Antragstellerin zum Nachweis von Kenntnissen im Bereich Strahlenschutz vorgelegte Bescheinigung der Tierärztekammer Nordrhein über die im Rahmen der Ausbildung und Abschlussprüfung zur Tiermedizinischen Fachangestellten erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz vom 15. Dezember 2010 nicht ausreicht, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar damit begründet, dass die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten nur die Anerkennung von im Rahmen eines Studiums erworbenen Kenntnissen vorsieht. Der Versuch der Beschwerde, die bundesrechtliche Regelung in § 65 TAppV gegen die landesrechtliche Regelung in § 9 Abs. 3 BerlHZG in Stellung zu bringen (Art. 31 GG), scheitert. Die Regelungsbereiche der beiden Vorschriften überschneiden sich nicht. Während § 65 TAppV die Anrechnung von Zeiten eines im Inland betriebenen Studiums an einer Universität oder Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer Universität und die Anerkennung von im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen zum Gegenstand hat, regelt § 9 Abs. 3 BerlHZG eine besondere Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer Berliner Hochschule. Bundesrecht verbietet es dem Landesgesetzgeber nicht, über die Anforderungen der tierärztlichen Approbationsverordnung bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen hinaus als besondere Zulassungsvoraussetzung „planmäßige“ Studienleistung zur Vermeidung einer mehrfachen Inanspruchnahme eng begrenzter Studienkapazitäten vorzuschreiben. Die Anwendung der Anrechnungsbestimmungen in § 65 TAppV unter Außerachtlassung der Regelung in § 9 Abs. 3 BerlHZG führt im Fall der Antragstellerin im Übrigen zu keinem für sie günstigeren Ergebnis. Denn sie hätte eine Einstufung der Antragstellerin in das 5. Fachsemester zur Folge. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 TAppV werden auf Studienzeiten Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums an einer Universität ganz oder teilweise angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Da das Studium im deutschsprachigen Studiengang der Tiermedizin an der Szent István-Universität in Budapest in den ersten vier Semestern, d.h. auf den vorklinischen Studienabschnitt (Vorphysikum und Physikum) beschränkt, größtenteils der jüngsten deutschen Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten angepasst ist und nach der Eigendarstellung der Universität im Internet die Fortsetzung des Studiums an einer Hochschule in Deutschland jederzeit ermöglicht, wenn der Student dort einen Studienplatz erhält, ist eine Gleichwertigkeit des Studiums anzunehmen, wovon auch beide Verfahrensbeteiligte übereinstimmend ausgehen. Da es für die Anrechnung von Studienzeiten nach dem Wortlaut der Norm nur auf die Gleichwertigkeit des ausländischen Studiums und nicht auf den Kenntnisstand des Studierenden ankommt, sind der Antragstellerin die vier Semester des Studiums an der Universität in Budapest anzurechnen. Sie könnte daher eine Zulassung allenfalls für das 5. Fachsemester erhalten (zum Ausschluss einer Rückstufung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 der Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens [AllgStuPO] der TU Berlin vom 8. Mai 2013 vgl. Beschluss der 12. Kammer des VG Berlin vom 21. November 2014 – VG 12 L 816.14 -, juris Rn. 4, ähnlich Beschlüsse des Senats für das Studium der Zahnmedizin vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -, juris Rn. 18, und für das Studium der Humanmedizin vom 29. Juni 2007 - OVG 5 NC 21.07 - Seite 4 des EA.). Eine Zulassung zum 5. Fachsemester unabhängig vom Leistungsstand scheitert bereits daran, dass im 5. Fachsemester kein Studienplatz mehr frei ist und die Antragstellerin durch Beschränkung ihres Antrags in der Beschwerdeinstanz auf die Zulassung zum 3. Fachsemester auf eine Überprüfung des auf die Zahl der Studienplätze im 5. Fachsemester bezogenen Teils der Entscheidung verzichtet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).