Beschluss
OVG 5 NC 26.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0727.OVG5NC26.15.0A
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Leitsätze
1. Bei den CNW handelt es sich nicht um beliebig veränderbare Rechengrößen, sondern um Normen, die durch die KapVO gesetzt worden sind.(Rn.12)
2. Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (BASA Online) ist kein Fernstudiengang im herkömmlichen Sinne; vielmehr enthält der Online-Anteil neben dem Teil des selbstgesteuerten Lernens eine sehr intensive Begleitung der Studierenden während der Online-Phasen, was sich zwangsläufig auf die Lehrnachfrage niederschlägt.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den CNW handelt es sich nicht um beliebig veränderbare Rechengrößen, sondern um Normen, die durch die KapVO gesetzt worden sind.(Rn.12) 2. Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (BASA Online) ist kein Fernstudiengang im herkömmlichen Sinne; vielmehr enthält der Online-Anteil neben dem Teil des selbstgesteuerten Lernens eine sehr intensive Begleitung der Studierenden während der Online-Phasen, was sich zwangsläufig auf die Lehrnachfrage niederschlägt.(Rn.13) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 vorläufig zum Studium im Studiengang Soziale Arbeit (Bachelor) im ersten Fachsemester zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass über die festgesetzte Zulassungszahl von 156 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 164 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden seien. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die kapazitätsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Stellenausstattung, der Lehrdeputatsverminderungen, des Dienstleistungsexports sowie der Ermittlung der Lehrnachfrage. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegung der Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Stellenausstattung Das Verwaltungsgericht hat sämtliche 40,5 der Lehreinheit Sozialarbeit/Sozial-pädagogik zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2014 zugewiesenen und im Stellenplan der Antragsgegnerin enthaltenen Hochschullehrerstellen in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht kein Anlass, die Antragsgegnerin zur Vorlage der „einschlägigen“ Arbeitsverträge anzuhalten, um die vollständige Erfassung des Lehrangebots an Stellen zu überprüfen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung versichert, dass die Arbeitsverträge keine Zusatzvereinbarungen vorsähen, die über die Regelverpflichtung hinausgingen. Das Gericht darf den tatsächlichen Angaben eines Trägers der öffentlichen Verwaltung mit Blick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09 -, juris Rn. 15). Anders als die Beschwerde meint, sind Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin nicht deshalb angebracht, weil ihrer Internetseite die Zahl von 65 bei ihr beschäftigten Professorinnen und Professoren zu entnehmen sei. Die betreffende Internetseite enthält nicht nur die Hochschullehrer der in Rede stehenden Lehreinheit, sondern aller bei der Antragsgegnerin gebildeten Lehreinheiten. Zudem werden dort auch emeritierte Professoren und Professorinnen, wozu auch der von der Beschwerde im Stellenplan vermisste Professor S... zählt, genannt, die im Stellenplan zutreffend nicht mehr aufgeführt sind. Lehrdeputatsverminderungen Erfolglos wendet sich die Beschwerde gegen die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 und 2 LVVO gewährten Lehrdeputatsverminderungen für die Professores R... und C... mit dem Bemerken, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang die Lehrdeputatsverminderungen gerechtfertigt seien. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht deren Voraussetzungen geprüft und beanstandungsfrei bejaht hat, übersieht die Beschwerde, dass der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO ein Ermessen eingeräumt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Zuerkennung der Lehrdeputatsverminderungen ihr Ermessen verkannt haben oder fehlerhaft ausgeübt habe könnte, bestehen nicht. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, ihre Ermessenserwägungen im Einzelnen darzustellen, zumal das Ermessen ohnehin nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. im Übrigen zur Abwägung mit den Interessen der Studienbewerber im Rahmen des § 9 Abs. 1 LVVO Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 - OVG 5 NC 26.12 -, juris Rn. 5). Dass sich das Verwaltungsgericht seines Prüfungsauftrages bewusst war, zeigt die von ihm ausgesprochene Versagung der weiteren von der Antragsgegnerin eingeräumten Lehrdeputatsverminderungen in Höhe von insgesamt 5 LVS mangels Plausibilität bzw. fehlender Erkennbarkeit einer Ermessensentscheidung. Dienstleistungsexport Die gegen den Abzug des Dienstleistungsexports gerichteten Angriffe der Beschwerde gehen ins Leere. Anders als die Beschwerde meint, bezieht sich der Dienstleistungsexport nicht auf reine Wahlfächer oder auslaufende Studiengänge, sodass insoweit kein Kürzungsbedarf besteht. Der Hinweis der Beschwerde, für die Lehrveranstaltungen E1220, E1210, E2210 und E7650 sei laut Modulhandbuch eine Gruppengröße von 45 Studierenden und nicht nur von 20 Studierenden geplant gewesen, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die Lehrveranstaltungen E1210 und E7650 mit einer Gruppengröße von g = 40 in die Berechnung des Dienstleistungsexports eingestellt worden sind, hat die Antragsgegnerin eine höhere Zahl im Modulhandbuch angegeben, um ggf. weiteren Studierenden (z.B. Gast- und Nebenhörern und Erasmusstudierenden) die Möglichkeit zu geben, an den Veranstaltungen teilzunehmen. Diese Diskrepanz wirkt sich kapazitätsrechtlich nicht aus. Maßgeblich bleiben die der Berechnung des Dienstleistungsexports zu Grunde gelegten Gruppengrößen. Die Beschwerde trägt insoweit nicht vor, dass diese nicht den Vorgaben der KapVO entsprechen. Letzteres gilt auch für den Einwand, für die Lehrveranstaltung E1120 sei im Modulhandbuch keine Gruppengröße festgelegt worden. Dass die Lehrveranstaltung E5310 dem Modulhandbuch nur einmal und die Lehrveranstaltungen Z0003, G5511, G3731, MQG2420, G3711, G4731, MQG3120, MQG3103 und G5513 den Modulhandbüchern gar nicht zu entnehmen seien, gibt mit Blick darauf, dass sie in den Studien- und Prüfungsordnungen des jeweils importierenden Studiengangs hinterlegt sind, keinen Anlass zu einer Korrektur der Kapazitätsberechnung. Ermittlung der Lehrnachfrage Die von der Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erstmals erhobenen Rügen gegen die CNW-Berechnungen für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit sowie den Masterstudiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik sind verspätet und daher nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich nicht um eine zulässige Vertiefung rechtzeitigen und dem Darlegungserfordernis genügenden Vorbringens, weil sich die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangene Beschwerdebegründung ausdrücklich nur zur Berechnung des CNW für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (BASA Online) verhalten hat. Die Zweifel der Beschwerde an der Höhe des für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (BASA Online) errechneten CNW sind nicht angebracht. Bei den CNW handelt es sich nicht um beliebig veränderbare Rechengrößen, sondern um Normen, die durch die KapVO gesetzt worden sind. Die Festlegung der CNW beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegenläufigen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält und daher nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. bereits Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 - OVG 5 NC 3.04 - [FU/Publizistik, Wintersemester 2003/2004]). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab moniert die Beschwerde vergeblich, dass der vorgenannte Studiengang als lediglich berufsbegleitender internetbasierter Fernstudiengang „fast keine“ Präsenzzeiten für die Studierenden aufweise und zudem im Hochschulverbund mit weiteren Fachhochschulen und Hochschulen in Kooperation mit der Zentrale für Fernstudien an Fachhochschulen - ZFH - durchgeführt werde. Die Beschwerde verkennt, dass im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (BASA Online) Studienleistungen im Umfang von 210 ETCS zu erbringen sind, die gleichauf mit denen im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit liegen und bei der Antragsgegnerin eine entsprechende - hier im festgesetzten CNW von 5,65 ausgedrückte - Lehrnachfrage generieren. Letztere ist eingehend durch die Studien- und Prüfungsordnung (vgl. 2. Änderung der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung [StPO] für den berufsbegleitenden internetbasierten Fernstudiengang Bachelor of Arts Soziale Arbeit [„BASA-online“] der „A… S…“ - Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin [ASH Berlin], Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 08/2015 vom 11. März 2015) nebst Anlagen für den Studiengang unterlegt. § 4 StPO lässt sich entnehmen, dass ein Viertel der Regelstudienzeit auf Präsenzveranstaltungen entfällt, sodass die Mutmaßung der Beschwerde, der Studiengang weise „fast keine“ Präsenzzeiten auf, nicht zutrifft. Der Umstand, dass die Onlinemodule des Studiengangs im ZFH-Verbund mit anderen Hochschulen entwickelt, evaluiert und aktualisiert werden, vermag nichts daran zu ändern, dass der Online-Anteil des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit (BASA Online) nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin neben dem Teil des selbstgesteuerten Lernens eine sehr intensive Begleitung der Studierenden während der Online-Phasen enthält, was sich zwangsläufig in der Lehrnachfrage niederschlagen muss. Soweit die Beschwerde beanstandet, die Berechnung des CNW für den Studiengang sei nicht nachvollziehbar, weil weder im Modulhandbuch noch in der Kapazitätsberechnung Semesterwochenstunden (SWS) enthalten seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts den für den Studiengang festgesetzten CNW ohnehin nur in Höhe von 4,5906 ausgefüllt und mit diesem reduzierten Wert in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat, sodass nicht erkennbar ist, dass die Beanstandung der Beschwerde zur Aufdeckung eines weiteren freien Studienplatz führen könnte. Die Überlegung der Beschwerde, die Präsenzmodule P 1 bis P 8 mit dem „regulären“ Bachelorstudiengang Soziale Arbeit anzubieten, führt zu keiner höheren Kapazität, weil sich die kapazitätswirksame Gruppengröße allein nach den Vorgaben der KapVO bestimmt und hieran gemessen nichts für eine fehlerhafte Handhabung durch die Antragsgegnerin spricht. Nicht durchgreifend ist der Vorhalt der Beschwerde, in dem Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (BASA online) würden sieben so genannter „Action-Learning Seminare“ angeboten, obwohl nach der KapVO an den Fachhochschulen die Anzahl der Lehrveranstaltungen im Lehrveranstaltungstyp C höchstens 5 betragen dürfe. Selbst wenn man die beiden von der Beschwerde in diesem Zusammenhang beanstandeten Projektmodule BPS I (Berufspraktische Studien, Phase I: studienbegleitende Berufstätigkeit) sowie BPS II (Praxis-/Forschungsprojekt einschließlich Praxis von Evaluationsverfahren) nicht der in der Anlage 2 Teil B Abschnitt III der KapVO genannten Lehrveranstaltungsart k = 12 des Lehrveranstaltungstyps C (An Fachhochschulen: Seminar, Projektseminar, Vertiefungsseminar, Action-Learning, Abschlusskolloquium [Anrechnungsfaktor: 1,0, Betreuungsrelation: 20]), sondern der weiteren in Betracht kommenden Lehrveranstaltungsart k = 16 des Lehrveranstaltungstyps D (An Fachhochschulen: Praktische Übung, Laborpraktikum, Studio-arbeit [Anrechnungsfaktor: 1,0, Betreuungsrelation: 20]) zuordnete, wäre dies angesichts des gleichen Anrechnungsfaktors und der gleichen Betreuungsrelation ohne rechnerischen Einfluss auf die ermittelte Kapazität. Schließlich dürfte das Unverständnis der Beschwerde darüber, warum das Projektmodul BPS I überhaupt als Lehrnachfrage aufgeführt sei, mit Blick darauf, dass diese Lehrveranstaltung neben einer fortgeführten Berufstätigkeit im sozialen Bereich zusätzlich eine Teilnahme an zwei praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen mit 2 SWS zwischen dem 5. und 8. Studienhalbjahr erfordert, ausgeräumt sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).