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Beschluss

OVG 5 NC 27.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0202.OVG5NC27.14.0A
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Leitsätze
1. Über die für das Wintersemester 2014/2015 von der Charité im Studiengang Zahnmedizin vergebenen 48 Studienplätze hinaus ist kein weiterer freier Studienplatz im ersten Fachsemester vorhanden (Entgegen: VG Berlin, 14. November 2014, 12 L 781.14).(Rn.3) 2. Wenn die Hochschule für die Erfassung des Studierendenbestandes in ihrer Studierendenstatistik auf einen Stichtag abstellt, der so spät in dem jeweiligen Semester liegt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Immatrikulationsverfahren abgeschlossen sind und höhergestufte sowie exmatrikulierte Studierende nicht mehr im Studierendenbestand des ersten Fachsemesters erscheinen, wird das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden auf diesem Wege ausreichend abgebildet und bietet eine tragfähige Grundlage für die anzustellende Prognose.(Rn.7)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über die für das Wintersemester 2014/2015 von der Charité im Studiengang Zahnmedizin vergebenen 48 Studienplätze hinaus ist kein weiterer freier Studienplatz im ersten Fachsemester vorhanden (Entgegen: VG Berlin, 14. November 2014, 12 L 781.14).(Rn.3) 2. Wenn die Hochschule für die Erfassung des Studierendenbestandes in ihrer Studierendenstatistik auf einen Stichtag abstellt, der so spät in dem jeweiligen Semester liegt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Immatrikulationsverfahren abgeschlossen sind und höhergestufte sowie exmatrikulierte Studierende nicht mehr im Studierendenbestand des ersten Fachsemesters erscheinen, wird das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden auf diesem Wege ausreichend abgebildet und bietet eine tragfähige Grundlage für die anzustellende Prognose.(Rn.7) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss auf Grund einer von ihm vorgenommenen Kapazitätsberechnung davon ausgegangen, dass über die für das Wintersemester 2014/2015 von der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin vergebenen 48 Studienplätze hinaus ein freier Studienplatz im ersten Fachsemester vorhanden sei. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, unter den Antragstellerinnen und Antragstellern ein Losverfahren um den freien Studienplatz durchzuführen, in dessen Ergebnis die Antragstellerin zum Zuge gekommen ist. Die Antragsgegnerin moniert mit ihrer Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihre Schwundquotenberechnung kapazitätserhöhend „berichtigt“, indem es die dort für das Wintersemester 2011/2012 und das Sommersemester 2012 eingestellten Bestandszahlen des jeweiligen ersten Fachsemesters um je einen Studierenden erhöht und darauf gründend eine eigene Schwundquote ermittelt habe. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die Beschwerde rügt mit Erfolg die vom Verwaltungsgericht vorgenommene „Berichtigung“ der Schwundquotenberechnung der Antragsgegnerin. Da hierauf der von ihm ermittelte zusätzliche Studienplatz entfällt, ist der erstinstanzliche Beschluss insoweit zu ändern und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Schwundquotenermittlung die von der Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung zu Grunde gelegte stichtagsbezogene Studierendenstatistik insoweit „berichtigt“, als es zum einen die darin enthaltenen Bestandszahlen des 1. Fachsemesters Wintersemester 2011/2012 (48 Studierende) mit Blick auf die dieses Semester betreffenden Urteile der Kammer vom 23. September 2014 - VG 12 K 891.11 u.a. -, nach denen eine so genannte „Gerichtsmedizinerin“ mit Datum vom 6. August 2012 zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemester 2011/2012 an der Antragsgegnerin immatrikuliert worden sei, und zum anderen die Bestandszahlen des 1. Fachsemesters Sommersemester 2012 (52 Studierende) unter Bezugnahme auf die in den Klageverfahren betreffend das Sommersemester 2012 vorgelegte dienstliche Erklärung des Leiters des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 16. September 2014, wonach in diesem Semester 53 Studierende im ersten Fachsemester immatrikuliert seien (vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 23. September 2014 - VG 12 K 53.12 u.a. -), um je einen Studierenden erhöht hat. Dem kann nicht gefolgt werden. Das für die Schwundprognose gemäß § 16 KapVO entwickelte so genannte Hamburger Modell, nach dem die Antragsgegnerin die Schwundquote berechnet hat, ist lediglich ein rechentechnisches Verfahren, das auf Annahmen beruht, die nicht in jedem Fall zutreffen, und das seine Akzeptanz vornehmlich daraus gewinnt, dass es seine prognostische Aussage über die Entwicklung der Bestandszahlen der Studierenden im Verlauf des Studiums ohne Überlagerung durch normative Erwägungen allein an das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden knüpft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 7.09 - [Zahnmedizin Wintersemester 2008/2009], juris Rn. 9, und vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 - [Zahnmedizin Sommersemester 2012], juris Rn. 17). Eine solche empirisch unterlegte Aussage setzt miteinander vergleichbare Bestandszahlen voraus, die sich über längere Zeiträume nur ermitteln lassen, wenn die entsprechenden Erhebungen in gleichbleibenden Zeitabständen erfolgen. Für die Bestimmung der Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger ist dabei wegen der einschlägigen Vorschriften der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO allein an den eindeutig feststellbaren Formalstatus ihrer Immatrikulation anzuknüpfen. Die Universität hält sich in dem ihr nach § 16 KapVO zustehenden Rahmen, wenn sie bei Erfassung der Studierenden aus Gründen der Vergleichbarkeit der Bestandszahlen und der Verwaltungspraktikabilität nach einem Stichtagssystem verfährt und die vor und nach dem Stichtag liegenden zahlenmäßigen Veränderungen prinzipiell unberücksichtigt lässt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 7 CE 06.10202 u.a. -, juris Rn. 27). Die stichtagsbezogene Erfassung fügt sich ein in das praktizierte Rechenmodell zur Erfassung des studentischen Schwundverhaltens und ist auch mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Eine „konkretere“ Erhebung der Bestandszahlen, die auch die zahlenmäßigen Veränderungen vor und nach dem Stichtag aufnimmt, führt keineswegs zu angemesseneren Ergebnissen. Abgesehen davon, dass es angesichts des prognostischen Charakters der Schwundberechnung eine absolut richtige Schwundquote nicht gibt, wirkt sich eine vom Stichtag losgelöste Messung nicht von vornherein kapazitätserhöhend aus, weil sie nicht zwingend zu kapazitätsfreundlicheren Bestandszahlen führt. Hiervon ausgehend ist die Schwundquotenberechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Für die Erfassung des Studierendenbestandes in ihrer Studierendenstatistik stellt sie auf einen Stichtag ab, der so spät in dem jeweiligen Semester liegt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Immatrikulationsverfahren abgeschlossen sind und höhergestufte sowie exmatrikulierte Studierende nicht mehr im Studierendenbestand des ersten Fachsemesters erscheinen. Das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden wird auf diesem Wege ausreichend abgebildet und bietet eine tragfähige Grundlage für die anzustellende Prognose, die hier zu einer geringeren als der vom Verwaltungsgericht ermittelten Schwundquote führt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sieht der Senat keine Veranlassung, in das in sich stimmige Gefüge der von der Antragsgegnerin erstellten Schwundstatistik durch eine Korrektur der Studienanfängerzahlen der Wintersemester 2011/2012 und Sommersemester 2012 einzugreifen. Dass eine „Gerichtsmedizinerin“ nachträglich mit Datum vom 6. August 2012 zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 an der Antragsgegnerin immatrikuliert worden ist, stellt, anders als der dem Senatsbeschluss vom 20. Juli 2012 - OVG 5 NC 20.12 (Zahnmedizin Wintersemester 2011/2012) -, juris Rn. 7, zu Grunde liegende Fall, in dem sich die Antragsgegnerin wegen der hohen Zahl von 32 nachträglich zugelassenen „Gerichtsmedizinern“ zu einer kapazitätsfreundlichen Korrektur ihrer Schwundstatistik veranlasst gesehen hat, keine atypische Konstellation dar, die sie hier unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung zu einem entsprechenden Vorgehen zwingen könnte (vgl. allgemein zur grundsätzlichen Nichtberücksichtigung nachträglich gerichtlich festgestellter Studienplätze im jeweilige Eingangssemester Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. Mai 1999 - OVG 5 NC 428.99 - [FU Berlin, Psychologie Sommersemester 1999], n.v.). Nicht anderes folgt im Ergebnis aus dem Umstand, dass nach der dienstlichen Erklärung des Leiters des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 16. September 2014 im ersten Fachsemester Sommersemester 2012 Semester 53 Studierende immatrikuliert waren, zumal der in Rede stehenden Erklärung zu entnehmen ist, dass drei der erfassten 53 Studierenden bereits vor Vorlesungsbeginn höhergestuft bzw. exmatrikuliert worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).