OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 5 N 21.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1117.OVG5N21.15.0A
4Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Meldesperre. Es kommt vielmehr auf die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gefahren im konkreten, individuellen Fall an.(Rn.8) 2. Diesem Grundsatz können weder höhere Prämien der Versicherungswirtschaft gegen berufliche Risiken im Polizeivollzugsdienst noch die Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte im Land Berlin entgegengehalten werden.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Meldesperre. Es kommt vielmehr auf die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gefahren im konkreten, individuellen Fall an.(Rn.8) 2. Diesem Grundsatz können weder höhere Prämien der Versicherungswirtschaft gegen berufliche Risiken im Polizeivollzugsdienst noch die Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte im Land Berlin entgegengehalten werden.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister unter Hinweis auf mit seiner beruflichen Tätigkeit als Polizeikommissar im Landesdienst verbundenen Gefahren. Nach Eintritt in den Polizeidienst im Jahre 1998 war der Kläger ab August 2011 dienstunfähig erkrankt und wurde wegen Polizeidienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt. Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist anhängig. Der Polizeipräsident verzichtet auf eine Arbeitsleistung des Klägers. Da der Kläger in seinem Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre die im vereinfachten Verfahren zur Eintragung einer Auskunftssperre zugunsten von Dienstkleidungsträgerinnen und Dienstkleidungsträgern der Berliner Polizei erforderliche Bestätigung seiner Dienststelle aufgrund der vorzeitigen Zurruhesetzung nicht beibringen konnte, bat das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten um die anderweitige Darlegung einer Gefährdung seiner Person. Der Kläger verwies auf die namentliche Kennzeichnung der Polizeivollzugsbeamten in Berlin, auf Sachbeschädigungen an seinem privaten Kraftfahrzeug sowie auf seine Pflicht zur Aussage als Zeuge in Strafverfahren. Mit Bescheid vom 29. Juli 2014 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 3. November 2014 - lehnte das Landesamt den Antrag ab. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Berlin die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre, weil er keine konkreten, individuellen Gefährdungsmomente in seiner Person habe aufzeigen können. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er genügt bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach es dem Rechtsmittelführer obliegt, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. „Darlegung“ ist dabei im Sinne von „Erläutern“ und „Erklären“ zu verstehen und erfordert dementsprechend in Bezug auf zumindest einen der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung. Insoweit muss der jeweilige Antragsteller zunächst zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen er die Zulassung der Berufung begehrt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu überprüfen, ob und ggfs. inwieweit es einem Zulassungsgrund oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen zugeordnet werden kann. Zudem muss der Antragsteller bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 9. Oktober 2014 - OVG 5 N 35.14 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Die Zulassungsgründe lassen sich aus der Antragsschrift auch nicht herauslesen. Der Vortrag in der Antragsbegründung ist vielmehr im Stil einer Berufungsbegründung gehalten. Die Darlegungsobliegenheiten des Rechtsmittelführers im Zulassungsverfahren sind jedoch andere; sie unterliegen - dem Beschleunigungs- und Entlastungszweck des vorgelagerten Zulassungsverfahrens entsprechend - einem vergleichbaren Maßstab wie diejenigen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gem. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (zu den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, juris Rdnr. 5). Ungeachtet dessen wäre der Antrag auch unbegründet. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen wollte, lägen diese unter Zugrundelegung der innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Zulassungsbegründung nicht vor. Der vermeintliche Verfahrensfehler einer Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dem Verwaltungsgericht nicht unterlaufen. Der Kläger erläutert nicht, welchen Sachvortrag das Verwaltungsgericht „gänzlich ignoriert“ habe. Der Hinweis auf den Schriftsatz („insbesondere“) vom 27. April 2015 führt nicht weiter, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die in diesem Schriftsatz angesprochenen etwaigen Gefahren für den Kläger ausführlich gewürdigt hat (Beschädigungen des Privatfahrzeugs, Wahrnehmung von Gerichtsterminen als Zeuge, Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen seitens der Dienstbehörde). Davor, dass das Gericht vorgetragenen Rechtsauffassungen nicht folgt, schützt der Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht. Ebenso wenig lässt der Zulassungsantrag eine Erläuterung dazu erkennen, inwieweit Auslassungen in der Verhandlungsniederschrift, die nicht im Wege der Protokollberichtigung ausräumbar gewesen wären (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO), zu einer Gehörsverletzung geführt hätten. Hierzu hätte es mindestens der Angabe bedurft, welchen neuen mündlichen Tatsachenvortrag des Klägers im Verhandlungstermin das Gericht zu protokollieren unterlassen habe. Der Wiedergabe des schriftlichen Vortrags bedarf es in der Verhandlungsniederschrift nicht (vgl. § 160 ZPO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn ein in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltener einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das ist hier nicht der Fall. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Kläger aufgrund seiner Stellung als Polizeibeamter nicht dem durchschnittlichen Bürger gleichgesetzt werden könne, da die Berufsrisiken des Polizeibeamten das gewöhnliche Lebensrisiko deutlich überstiegen, geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat nach zutreffender und vom Kläger nicht angegriffener Darstellung der Voraussetzungen für eine Auskunftssperre geprüft, ob der Kläger anhand von Tatsachen eine vom Gesetz vorausgesetzte Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen durch eine Melderegisterauskunft dargetan habe. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein die Einrichtung einer Meldesperre noch nicht rechtfertigt, es vielmehr auf die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gefahren im konkreten, individuellen Fall ankommt. Dem kann der Kläger weder höhere Prämien der Versicherungswirtschaft gegen berufliche Risiken im Polizeivollzugsdienst noch die Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamten im Land Berlin mit Erfolg entgegenhalten. Beide Umstände mögen für Auskunftssperren bei Polizeivollzugsbediensteten im aktiven Dienst Bedeutung haben. Die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts indes, dass der Kläger eine konkrete, individuelle Gefährdung mangels tatsächlicher dienstlicher Verwendung nicht mit seiner Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst begründen könne, hat der Kläger mit seinem Vortrag nicht in Frage gestellt. Nach seinem eigenen Vortrag beschränkte sich seine dienstliche Tätigkeit ab August 2011 auf die dienstliche Wahrnehmung von Gerichtsterminen als Zeuge. Auch wenn zutreffen dürfte, dass sich potentielle Täter im Allgemeinen in ihrer auf Rache ausgelegten Weltsicht nicht daran orientieren, ob das potentielle Opfer derzeit im aktiven Polizeidienst ist oder nicht, bedarf es doch konkreter Tatsachen, die die Annahme einer Gefährdungslage im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 MeldeG/§ 21 Abs. 5 Satz 1 MRR rechtfertigen. Dass ihm konkrete, individuelle Gefahren für die im Gesetz genannten Rechtsgüter drohen, obwohl er seit August 2011 nicht mehr im aktiven Polizeivollzugsdienst tätig ist und auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Zeugenaussage mehr anstand, hat der Kläger nicht dargetan. Die vom Kläger angeführten Beschädigungen an seinem privaten Kraftfahrzeug, zuletzt Anfang März 2014, hat das Verwaltungsgericht sowohl wegen Zeitablaufs als auch wegen nicht feststellbaren Bezugs zur dienstlichen Tätigkeit des Klägers für nicht geeignet angesehen, eine hinreichende Gefährdung zu begründen. Dem hält der Kläger im Zulassungsantrag lediglich eine Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags zu drei (Antragsbegründung) bzw. vier (Schriftsatz vom 27. April 2015) Vorfällen entgegen, bei dem sein privates Kraftfahrzeug beschädigt worden sei. Das lässt die notwendige Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils vermissen. Der Vorwurf, das Gericht habe in „für den Kläger beschämender Weise übergangen“, dass sich die Gefährdung als Polizist seit seiner Dienstaufnahme im Jahre 1998 über die genannten Vorfälle hinaus mehrfach realisiert habe, fällt auf den Kläger zurück. Sowohl das Landesamt als auch die Vorinstanz haben dem Kläger nahegelegt, weitere Vorfälle von Angriffen auf die im Gesetz genannten Rechtsgüter in nachvollziehbarer Weise zu benennen. Davon hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere hat er entgegen seinem Vorbringen in der Antragsschrift weder „substantiiert über einen langen Zeitraum Angriffe gegen seine Person im Rahmen der Dienstausübung geschildert“ noch „diese auch durch Benennung von Zeugen untermauert“. So benennt der Kläger bezeichnender Weise auch in der Antragsbegründung über den Vortrag zu Beschädigungen seines privaten Kraftfahrzeugs hinaus keinen einzigen konkreten Fall eines Angriffs gegen seine Person. Richtig ist zwar, dass der Kläger seinen damaligen Dienstgruppenleiter als Zeugen benannt hat. Der Zeuge sollte Auskünfte zu Art und Umfang der Tätigkeit sowie zu früheren Vorfällen und Angriffen zum Nachteil des Klägers geben. Da der Kläger selbst aber keine Vorfälle oder Angriffe benannt hat, ist das Verwaltungsgericht diesem (Ausforschungs-)Beweisangebot zu Recht nicht nachgegangen. Das Verwaltungsgericht hat schließlich nicht „sämtliche Gefährdungsmomente gegen den Kläger, resultierend aus seiner über 15 Jahre andauernden Einsatz-tätigkeit, ausgeschlossen“, sondern über den Maßstab, dass eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, hinaus die Angabe von Tatsachen verlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schützenswerte Belange erwachsen kann. Das steht mit dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der Auskunftssperre in Einklang. Schlussendlich war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, den Ausgang des Verwaltungsstreitverfahrens betreffend die vorzeitige Zurruhesetzung abzuwarten. Zum einen erwächst eine erstinstanzliche Entscheidung auch im Beamtenrecht in der Regel nicht unmittelbar in Rechtskraft. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Kläger unbenommen ist, gegebenenfalls erneut die Einrichtung einer Auskunftssperre im Melderegister zu beantragen (vgl. jetzt § 51 BMG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).