Beschluss
OVG 5 N 8.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1012.OVG5N8.14.0A
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Leitsätze
1. Zur Erschließungsbeitragspflicht eines Fremdanliegers einer Straße, die aufgrund eines Ausbauvertrages mit Ablösevereinbarung erstmals hergestellt worden ist.(Rn.2)
2. Ein zwischen der Gemeinde und den Grundstückseigentümern bzw. einem Erschließungsunternehmer geschlossener Vertrag vermag eine einmal entstandene gesetzliche Beitragspflicht grundsätzlich nicht zu berühren, es sei denn es liegt ein (echter) Erschließungsvertrag vor.(Rn.5)
3. Eine „abgeschlossene“ Verteilung kann die aus § 127 Abs 1 BauGB folgende Pflicht zur vollständigen Deckung des Erschließungsaufwandes durch Erschließungsbeiträge nicht abbedingen.(Rn.8)
4. Eine GbR ist solange abgabenrechtlich als existent anzusehen, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch ein (erschließungs-)beitragsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der GbR und der Gemeinde zählt, vollständig abgewickelt sind.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. April 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.151,83 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Erschließungsbeitragspflicht eines Fremdanliegers einer Straße, die aufgrund eines Ausbauvertrages mit Ablösevereinbarung erstmals hergestellt worden ist.(Rn.2) 2. Ein zwischen der Gemeinde und den Grundstückseigentümern bzw. einem Erschließungsunternehmer geschlossener Vertrag vermag eine einmal entstandene gesetzliche Beitragspflicht grundsätzlich nicht zu berühren, es sei denn es liegt ein (echter) Erschließungsvertrag vor.(Rn.5) 3. Eine „abgeschlossene“ Verteilung kann die aus § 127 Abs 1 BauGB folgende Pflicht zur vollständigen Deckung des Erschließungsaufwandes durch Erschließungsbeiträge nicht abbedingen.(Rn.8) 4. Eine GbR ist solange abgabenrechtlich als existent anzusehen, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch ein (erschließungs-)beitragsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der GbR und der Gemeinde zählt, vollständig abgewickelt sind.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. April 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.151,83 EUR festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. 1. Die Einwendungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie sind nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Juni 2015 - OVG 5 N 7.14 -, juris Rn. 2; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 36). Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Beitragsbescheid des Beklagten vom 25. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 über die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.151,83 EUR für die Baumaßnahme an Straßen in dem Ortsteil S... (S...) rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Zwar finde der Bescheid keine hinreichende Rechtsgrundlage in der von dem Beklagten ursprünglich herangezogenen Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde A... vom 12. August 2004, weil auf die in Rede stehende Baumaßnahme das vorrangige bundesgesetzliche Erschließungsbeitragsrecht Anwendung finde. Der angefochtene Bescheid könne aber auf der Grundlage der §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der am 26. Juni 2010 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde A... vom 19. Mai 2010 - Erschließungsbeitragssatzung - aufrechterhalten bleiben. Bei einer solchen Konstellation bedürfe es keiner (richterlichen) Umdeutung, sodass die Aufrechterhaltung des Bescheides nicht davon abhänge, ob deren Voraussetzungen erfüllt seien. Der Erhebung eines Erschließungsbeitrages stehe auch nicht der zwischen der Anliegergemeinschaft Straßenbausiedlung S... GbR (im Folgenden: GbR) und der Gemeinde A... geschlossene „Vertrag über die ordnungsgemäße Herstellung der Straßen in der Siedlung S...“ vom 21. Juli 2005 - Ausbauvertrag - entgegen. Nach § 124 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der vor dem 21. Juni 2013 geltenden Fassung des Baugesetzbuches - BauGB a.F. - sei die Gemeinde befugt, die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Gegenstand des Erschließungsvertrages könnten nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet der Gemeinde sein. Bei der S...handele es sich um eine solche Anlage. Die Übertragung einer Straßenbaumaßnahme auf einen Erschließungsträger hindere die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht von vornherein. Erschließungsbeiträge könnten vielmehr in Fällen erhoben werden, in denen der Gemeinde trotz der Übertragung auf einen Erschließungsträger eigener Aufwand im Sinne von § 128 BauGB entstehe. Das sei hier der Fall. Denn die Gemeinde habe sich in § 9 des Ausbauvertrages verpflichtet, Beiträge für die Baumaßnahme zu erheben und die Beiträge, die auf die Grundstücke entfielen, deren Eigentümer nicht Gesellschafter der GbR seien bzw. die im Eigentum bzw. in Rechtsträgerschaft der Gemeinde stünden, an die GbR zu erstatten, sowie die Beiträge für die Grundstückseigentümer der GbR als abgelöst anzusehen. Unschädlich sei, dass im Ausbauvertrag die Bezeichnung „Ausbaubeiträge“ gewählt worden sei. Die Vertragsauslegung ergebe, dass die Vertragspartner einhellig angenommen hätten, dass für die Straßenbaumaßnahme Beiträge erhoben werden sollten, und sie sich an der gewählten Bezeichnung nicht festhalten lassen müssten. Hiergegen wendet der Kläger ein, seine Heranziehung als Fremdanlieger zu einem Erschließungsbeitrag anhand eines Erschließungsvertrages setze in jedem Fall voraus, dass der Ausbauvertrag einen Erschließungsvertrag darstelle. Das sei indes zu verneinen, weil der Ausbauvertrag ausweislich seiner Regelung in § 9 Nr. 3 c unmissverständlich auf Beiträge „in der Höhe, die sich aus der Anwendung der jeweils gültigen Straßenbaubeitragssatzung ergibt“, gerichtet sei und weder durch Auslegung noch durch Umdeutung zu einem Erschließungsvertrag werde. Mit dieser Argumentation dringt der Kläger nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausbauvertrag als Erschließungsvertrag zu werten ist. Bei der hergestellten S... handelt es sich nach der vom Kläger nicht substanziiert angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts um einen Teil der Erschließungsanlage S..., für die die zwingenden erschließungsbeitragsrechtlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB gelten. Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag zu erheben haben. Die gesetzliche Erschließungsbeitragspflicht hat die Gemeinde mit der am 26. Juni 2010 in Kraft getretenen Erschließungsbeitragssatzung zur Entstehung gebracht, wodurch der Beitragsbescheid eine ausreichende Rechtsgrundlage erhalten hat (vgl. zur Heilung ursprünglich fehlerhafter Beitragsbescheide durch den nachträglichen Erlass einer Satzung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 -, juris Rn. 16). Es liegt nahe, dass ein zwischen der Gemeinde und den Grundstückseigentümern bzw. einem Erschließungsunternehmer geschlossener Vertrag eine einmal entstandene gesetzliche Beitragspflicht grundsätzlich nicht zu berühren vermag. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich ein Erschließungsunternehmer gegenüber der Gemeinde im Rahmen eines (echten) Erschließungsvertrages im Sinne des § 124 BauGB a.F. verpflichtet, die Erschließungskosten ganz zu übernehmen und dieser damit kein beitragsfähiger Aufwand verbleibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Januar 2013 - BVerwG 9 C 11.11 -, juris Rn. 11). Das ist hier schon deshalb nicht anzunehmen, weil § 9 Nr. 1 und 3 des Ausbauvertrages sowohl eine Beitragserhebung als auch eine Kostenerstattungspflicht der Gemeinde vorsehen (vgl. zum Fall eines zulässigen modifizierten Erschließungsvertrages Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 13). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dabei mit Blick auf den gesetzlichen Beitragstatbestand ohne Belang, dass die Kostenregelung in § 9 des Austauschvertrages auf Ausbaubeiträge nach der Straßenbaubeitragssatzung abstellt, weil dies nichts am Vorhandensein eines Aufwandes der Gemeinde für die Erschließungsanlage ändert, an den die Norm des § 127 Abs. 1 BauGB anknüpft. Die ursprüngliche Ausrichtung des angefochtenen Beitragsbescheides des Beklagten an den Vorgaben der Straßenbaubeitragsatzung könnte dessen Rechtmäßigkeit nur dann in Frage stellen, wenn damit gemessen an den Vorgaben des Erschließungsbeitragsrechts ein zu hoher Beitrag festgesetzt worden wäre. Indes ist Gegenteiliges der Fall, weil der für das Grundstück des Klägers ermittelte Erschließungsbeitrag den zunächst geforderten Straßenbaubeitrag übersteigt. Dass der Erschließungsbeitrag im Ergebnis zu gering festgesetzt worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides nicht, sondern löst allenfalls die aus § 127 Abs. 1 BauGB folgende Pflicht der Gemeinde zur Nacherhebung aus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 -, juris Rn. 16). An der Entstehung eines nach §§ 127 ff. BauGB beitragsfähigen Aufwandes der Gemeinde für Baumaßnahmen würde sich nichts ändern, ginge man angesichts der zwingenden Regelungen in den §§ 127 ff. BauGB von der Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit des Ausbauvertrages aus. Auch in einem solchen Fall hätte die Gemeinde einen eigenen Aufwand, den sie auf die anliegenden Grundstückseigentümer umlegen könnte. Die wegen der Nichtigkeit erforderliche Rückabwicklung des Ausbauvertrages hätte nämlich zur Folge, dass der Gemeinde nunmehr auch der zunächst bei der GbR entstandene Herstellungsaufwand zuzurechnen wäre (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2002 - 9 ME 472/02 -, BA S. 3 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 6 Rn. 46). Soweit der Kläger im Übrigen moniert, ein zu verteilender Aufwand bestehe nicht mehr, weil die Regelung in § 9 des Ausbauvertrages umgesetzt worden, die Verteilung abgeschlossen und die GbR aufgelöst sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die in Rede stehende Regelung ohne Einfluss auf die Höhe des gesetzlich umschriebenen beitragsfähigen Aufwandes im Sinne von §§ 127 Abs. 1, 128 BauGB ist, eine „abgeschlossene“ Verteilung die aus § 127 Abs. 1 BauGB folgende Pflicht zur vollständigen Deckung des Erschließungsaufwandes durch Erschließungsbeiträge nicht abbedingen kann und eine GbR solange abgabenrechtlich als existent anzusehen ist, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch ein (erschließungs)beitragsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der GbR und der Gemeinde zählt, vollständig abgewickelt sind (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 4 m.w.N.). Der Vorhalt des Klägers, es widerspräche der Verteilungsgerechtigkeit, „wenn - wie es der Beklagte vorsieht - die Kosten der Straßenbaumaßnahme ungeachtet des gezahlten geringen Pauschalbetrages durch die Gesellschafter der GbR auf die Fremdanlieger umgelegt würden“, geht ins Leere. Nach den insoweit vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte den auf die Anlage S... entfallenden Teil des Gesamtaufwandes, der sich aus der Schlussrechnung der mit der Durchführung der Baumaßnahme beauftragten Firma S... M... ergibt, nach Abzug eines Gemeindeanteils von 10 v.H. in Anwendung der Erschließungsbeitragssatzung auf die anliegenden Grundstücke verteilt und dabei alle im Eigentum der Gesellschafter der GbR stehenden Grundstücke entsprechend § 5 der Beitragssatzung in die Aufwandsverteilung einbezogen. Zugleich hat es darauf hingewiesen, dass es keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit darstelle, dass die Gesellschafter der GbR die Verteilung des auf ihrer Seite verbleibenden Aufwandes für den Straßenbau nicht nach der Erschließungsbeitragssatzung, sondern nach anderen Maßstäben vorgenommen hätten, weil sie insoweit Vertragsfreiheit genössen und nicht beitragsrechtlichen Grundsätzen unterlägen. Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung des Klägers unbegründet, dass die Fremdanlieger für die Gesellschafter der GbR „mitzahlen“ müssten. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. 3. Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger rügt, das angefochtene Urteil verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Verwaltungsgericht über seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass nicht entschieden habe. Dieser Antrag habe bezweckt, dem vom Vorsitzenden der Kammer in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten „rechtlichen Gesichtspunkt“ entgegenzutreten, der Ausbauvertrag könne in einen Erschließungsvertrag umgedeutet werden. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keinen Verfahrensmangel auf. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Gewährung der beantragten Schriftsatzfrist ausdrücklich abgelehnt hat, weil die in Rede stehende Fragestellung bereits Gegenstand des Erörterungstermins und des weiteren Schriftsatzwechsels der Beteiligten im Verfahren gewesen sei, bedarf es bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs der substanziierten Darlegung, welche Tatsachen man bei Gewährung ausreichenden Gehörs noch vorgetragen hätte und dass dieser Vortrag dem Prozesserfolg zumindest hätte nutzen können bzw. dazu geeignet war (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2012 - OVG 11 N 32.09 -, juris Rn. 26). Diesem Erfordernis genügt das Vorbringen des Klägers nicht, wie die vorstehenden Ausführungen zu 1. zu seinen Darlegungen einer nicht zulässigen Umdeutung zeigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).