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Beschluss

OVG 5 N 3.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0924.OVG5N3.13.0A
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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf  Löschung früherer Vornamen im Berliner Melderegister bei Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz. (Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf Löschung früherer Vornamen im Berliner Melderegister bei Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz. (Rn.3) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- € festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2012, mit dem dieses die auf Löschung des früheren männlichen Vornamens der Klägerin „T...“ im Berliner Melderegister gerichtete Klage abgewiesen hat, ist erfolglos. Das Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. 1. Auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben. Mit dem Zulassungsantrag werden schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden, nicht vorgetragen. Die Klägerin rügt, dass sich das Verwaltungsgericht nur mit § 10 Abs. 1 Satz 2 MeldeG Bln, hingegen nicht mit § 10 Abs. 1 Satz 1 MeldeG Bln auseinandergesetzt habe. Die Meldebehörde habe gespeicherte Daten nicht nur dann zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig gewesen sei (§ 10 Abs. 1 Satz 2 MeldeG Bln), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MeldeG Bln auch dann, wenn diese zur Erfüllung der der Meldebehörde nach dem Meldegesetz oder nach anderen Vorschriften obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich seien. Zu der letztgenannten Rechtsgrundlage habe sich das Verwaltungsgericht nicht verhalten, und dem Urteil sei auch nicht zu entnehmen, zur Erfüllung welcher Aufgaben die Speicherung des früheren Vornamens der Klägerin erforderlich sein könnte. Diese Rüge geht fehl, da sich das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin auch zugesteht - inhaltlich mit der Erforderlichkeit der Speicherung der relevanten Daten insbesondere im Hinblick auf die Identitätsfeststellung (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 MeldeG Bln „Aufgaben der Meldebehörden“) auseinandergesetzt hat, wonach eine Löschung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MeldeG erkennbar nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Soweit die Klägerin eine Speicherung ihres früheren Vornamens für nicht erforderlich zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde hält, setzt sie sich nicht hinreichend mit der - im Übrigen zutreffenden - Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass eine Identitätsfeststellung verhindert oder erschwert würde, wenn Vorgänge, die die Klägerin unter ihrem früherem Vornamen „T...“ beträfen, einer Person mit dem Vornamen „F...“ nicht mehr zugeordnet werden könnten. Mit ihrem Hinweis auf die (bisherige) Praxis in Berlin, bei der sog. großen Lösung nach §§ 8 ff. TSG (Geschlechtswechsel) den bisherigen Datensatz zu schließen und einen neuen Datensatz ohne früheren Vornamen und früheres Geschlecht zu eröffnen, verkennt sie, dass der Beklagte im alten Datensatz nicht den früheren Vornamen löscht. Dass auch frühere Vornamen bei der Identitätsfeststellung von Belang sein können, zeigt im Übrigen etwa § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MeldeG Bln, wonach eine erweiterte Melderegisterauskunft u.a. über frühere Vor- und Familiennamen erteilt wird (vgl. ferner § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MRRG [„frühere Vor- und Familiennamen“] sowie hieran anknüpfend § 45 Abs. 1 Nr. 1 des am 1. November 2015 in Kraft tretenden Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) [„frühere Namen“]). Ebenso nehmen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MeldeG Bln mit der Formulierung „frühere Namen“ erkennbar sowohl Vor- als auch Familiennamen in Bezug (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 „Vor- und Familiennamen“). Demzufolge geht die Klägerin auch mit ihrer Argumentation, „frühere Namen“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 MeldeG Bln seien nicht frühere Vornamen, fehl. Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung sprechen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - dafür, dass mit dem Begriff „frühere Namen“ sowohl die früheren Vor- als auch die früheren Nachnamen erfasst werden. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Löschungsanspruch aus § 5 Abs. 1 TSG verneint, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass § 5 Abs. 1 TSG die Offenbarung und Ausforschung des früheren Vornamens untersage, ohne dies von einer Speicherung des Namens abhängig zu machen. Auch bleibe selbst bei erfolgter Löschung aus dem Melderegister ein Anwendungsbereich für § 5 Abs. 1 TSG, insbesondere für die Fälle, in denen der frühere Vorname in sonstigen Dokumenten oder Registern oder schlicht in der Erinnerung einzelner Sachbearbeiter noch enthalten sei. Ebenso folge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus § 5 Abs. 1 TSG ein Anspruch darauf, dass auch den Mitarbeitern der Meldebehörde der frühere Vorname nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen offenbart werden dürfe; die Begriffe „Ausforschung“ und „Offenbarung“ bezögen Vorgänge innerhalb der öffentlichen Verwaltung ein. Diese Einwände wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. § 5 Abs. 1 TSG begründet einen Anspruch darauf, dass ohne Zustimmung des oder der Betroffenen die früheren Vornamen nicht offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesse dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Sinn und Zweck des Offenbarungsverbotes ist es, die von der Namensänderung Betroffenen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihnen vor der Entscheidung geführten Vornamen zu schützen (BT-Drs. 8/2947, S. 14). Sie sollen vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt und ihnen soll das Auftreten in der neuen Rolle erleichtert werden. Dies ist in den Beratungen des Gesetzesentwurfs u.a. mit den Schwierigkeiten Transsexueller bei der Wohnungssuche, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Abschluss von Verträgen, beim Grenzübertritt und bei sonstigen Behördenkontakten begründet worden (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 8. Wahlperiode, S. 13169 D, 13170 C und 13173). Dem ist vorliegend durch die Eintragung einer Auskunftssperre Genüge getan worden. § 28 Abs. 7 Nr. 2 MeldeG Bln sieht ausdrücklich vor, dass eine Melderegisterauskunft, d.h. ein Offenbaren des früheren Vornamens, unzulässig ist u.a. in den Fällen des § 5 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 TSG. Dementsprechend hat der Beklagte eine Auskunftssperre eingetragen, so dass die Klägerin vor dem grundlosen Aufdecken des von ihr vor der Namensänderungsentscheidung geführten Vornamens melderechtlich geschützt ist. Einen - weitergehenden - Anspruch auf Löschung des früheren Vornamens im Melderegister vermittelt § 5 Abs. 1 TSG erkennbar nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12714 -, juris Rn. 9 ff. zum Begehren auf Löschung eines vormals männlichen Vornamens im Handelsregister; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 1 A 655/08 -, juris Rn. 5 ff. zur Anpassung der Personalakten an einen geänderten Personenstand für den Zeitraum vor der Änderung). Soweit die Klägerin meint, Mitarbeitern der Meldebehörde dürfe ihr früherer Vorname nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen offenbart werden, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass bei bestehender Auskunftssperre Melderegisterauskünfte nur durch besonders befugte Sachbearbeiter im Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, die im Übrigen neben der allgemeinen Amtsverschwiegenheitsverpflichtung und dem Datengeheimnis auch dem besonderen Meldegeheimnis des § 5 MeldeG Bln unterliegen, zulässig sind. Die Kritik der Klägerin an den ergänzenden Anmerkungen des Verwaltungsgerichts zur vereinzelten fehlerhaften Anrede in behördlichen Schreiben geht mangels Entscheidungserheblichkeit ins Leere. 2. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 23.12 -). Die insoweit allein formulierte Frage, „ob aus § 5 Abs. 1 TSG ein Anspruch auf Löschung des früheren Vornamens aus dem Melderegister folgt“, genügt diesen Anforderungen nicht. Zum eine fehlt es an der Darlegung einer fallübergreifenden Bedeutung, zum anderen lässt sich die aufgeworfene Fragestellung aus dem o.g. Grund zweifelsfrei beantworten, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahren im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts nicht bedarf. 3. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) liegt ebenfalls nicht vor. Die Rechtssache weist keine rechtlichen Schwierigkeiten auf, weil - wie dargelegt - bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens unter Würdigung des Zulassungsvorbringens sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat. 4. Die Klägerin vermag ebenso wenig mit Erfolg geltend zu machen, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Anspruchsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 MeldeG Bln nicht in seine Prüfung einbezogen habe, obwohl sie sich zwar nicht ausdrücklich, aber mit ihrem Sachvortrag jedenfalls inhaltlich auf diese Norm bezogen habe, zeigt sie keinen Verfahrensverstoß auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Gehörsverstoß liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht das zur Kenntnis genommene und in Erwägung gezogene Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (Beschluss des Senats vom 6. Januar 2015 - OVG 5 RS 4.14 [OVG 5 S 39.14] -; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 5 B 22.12 -, juris Rn. 3). Hieran gemessen geht der Vorwurf der Klägerin ins Leere. Die von ihr in dem angefochtenen Urteil vermisste Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 MeldeG Bln hat sie selbst unstreitig in ihrem Vorbringen nicht in Bezug genommen, und mit ihrem entsprechenden Sachvortrag hat sich das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - erkennbar befasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).