OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 5 NC 15.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0702.OVG5NC15.15.0A
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es gibt keine Rechtsvorschrift, die Rechte eines auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es gibt keine Rechtsvorschrift, die Rechte eines auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 vorläufig zum Studium im Bachelorstudiengang „Psychologie“ im 1. Fachsemester zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass zwar die festgesetzte Zulassungszahl von 100 Studienplätzen zu niedrig angesetzt worden sei, die Aufnahmekapazität vielmehr 103 Plätze betrage, der Antragsgegner jedoch seiner Verpflichtung zur Ausschöpfung der Kapazität nachgekommen sei, indem er für das Wintersemester 2014/2015 - nach Abzug von 15 aufgrund von Vergleichen vergebenen Studienplätzen - 172 Studierende in den Studiengang immatrikuliert habe. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Überbuchung sowie gegen die kapazitätsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den 1,34 W1-Stellen. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Das Verwaltungsgericht hat - auf S. 2 und 3 des Beschlussabdrucks - zur hohen Anzahl an Überbuchungen (72 Studierende über der festgesetzten Zulassungszahl von 100) ausgeführt, der Antragsgegner habe nachvollziehbar erläutert, dass diese im Wesentlichen auf einer gegenüber dem Vorjahr deutlich höheren Annahmequote beruhe, und er habe auf die das Annahmeverhalten betreffenden Prognoseschwierigkeiten aufgrund der Zulässigkeit von Mehrfachbewerbungen hingewiesen. Ob die Anzahl der Überbuchungen durch eine geringere Anzahl von Zulassungen im Hauptsacheverfahren und die Durchführung von möglicherweise mehreren lokalen Nachrückverfahren hätte vermieden oder verringert werden können, sei insofern unerheblich; jedenfalls gäben die Überbuchungen keinen Anlass zu der Vermutung, dass die Festsetzung der Studienanfängerzahlen unter Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben zu niedrig erfolgt sein und der Antragsgegner selbst von einer erheblich höheren Kapazität ausgehen könnte. Dem hält die Beschwerde mit fristgerecht eingegangenem Schriftsatz vom 7. April 2015 zunächst den Beschluss des OVG Hamburg vom 10. September 2014 - 3 NC 103/13 - entgegen, wonach eine erhebliche Überbuchung im Studiengang Psychologie Master an der Universität Hamburg nicht anerkannt worden sei. Die Universität Hamburg habe während des Nachrückverfahrens weitere Studienplätze im Wege der Überbuchung zur Verfügung gestellt, und das OVG Hamburg habe genau geprüft, welche Studienplätze zu welchem Zeitpunkt besetzt gewesen seien. Eine solche Prüfung habe die Kammer im vorliegenden Rechtsstreit nicht durchgeführt. Es werde nur ganz allgemein auf die Überbuchungen eingegangen, ohne die konkrete Belegungssituation zu berücksichtigen. Weiter habe das OVG Hamburg die Auffassung vertreten, dass sich andere Studienbewerber, die geltend machten, dass die Kapazität mit der festgesetzten Zulassungszahl nicht ausgeschöpft sei, die von der Universität außerhalb des Kapazitätsrechts besetzten Plätze nicht im Rahmen ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG als kapazitäts- und anspruchsvernichtend entgegenhalten lassen müssten. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keinen Änderungsbedarf auf. Das OVG Hamburg hat in dem genannten Beschluss darauf abgestellt, dass die Hochschule mit ihren Zulassungen im Bachelorstudiengang bzw. beim Masterstudiengang im Nachrückverfahren aufgrund kurzfristig zugesagter bzw. aufgestockter Mittel unstreitig mehr Studienplätze besetzen wollte, als rechtssatzförmig festgesetzt waren, so dass es sich bei einem Teil der über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden Zulassungen nicht um unabsichtliche Überbuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS handelte (hierzu vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 3 NC 122/13 -, juris Rn. 9 ff. zum Bachelorstudiengang Psychologie WS 2013/14). Für eine vergleichbare Situation fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die in dem von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Sinne Rechte eines auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris Rn. 6, vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 67.13 - [Humanmedizin WS 2012/13], juris Rn. 24, und vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 - [Humanmedizin SS 2008], juris Rn. 42, jeweils m.w.N.). Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen einschließlich der im Hinblick auf das infolge von Mehrfachbewerbungen zunehmend unkalkulierbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Diesem Grundgedanken entspricht die Überbuchungsregelung in § 4 Abs. 4 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulvergabeverordnung - HVV) vom 16. Mai 2014 (GVBl. II 2014 Nr. 27), wonach die Hochschule die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 3. November 2014, vom 18. März 2014 und vom 14. April 2009, a.a.O., m.w.N.). Ansonsten wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. Von Letzterem ist hier auszugehen, wie das Verwaltungsgericht auf S. 38 f. des angefochtenen Beschlusses näher ausgeführt hat, ohne dass die Antragstellerin dem mit ihrer Beschwerde substantiiert entgegengetreten wäre. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend und von der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens von Antragstellerseite keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Antragsgegnerin bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Es sei, so das Verwaltungsgericht, nichts dafür ersichtlich, dass die Universität Potsdam angestrebt haben könnte, mehr als die für das Studienjahr 2014/2015 festgesetzten 100 Studienplätze - und die durch Vergleich aus dem Vorjahr vergebenen 15 Studienplätze - zu belegen. Umstände, die Anlass dafür geben könnten, Entsprechendes anzunehmen oder weiter zu ermitteln, habe die Antragstellerin nicht vorgetragen; sie ergäben sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Insbesondere belege die Vergabe von weiteren 86 Studienplätzen trotz einer am 19. August 2014 festgestellten Anzahl von 104 Annahmen nicht, dass die Universität mit der Überbuchung angestrebt hätte, im Ergebnis mehr als die festgesetzte Zahl an Studienplätzen zu belegen. Entgegen der von Antragstellerseite geäußerten Auffassung habe die Universität nicht davon ausgehen müssen, dass sich die 104 zugelassenen Bewerber, die ihre Annahme erklärt hätten, auch tatsächlich immatrikulieren würden. Zwar gälten gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 HVV die weiteren gestellten Zulassungsanträge mit der Annahme eines Zulassungsangebots als zurückgenommen, so dass insoweit eine höhere Wahrscheinlichkeit der Immatrikulation bestehen dürfte. Dies beziehe sich allerdings nur auf die im dialogorientierten Serviceverfahren gestellten Anträge. Da aber noch nicht alle Universitäten mit allen Studiengängen an diesem Verfahren teilnähmen, seien schon deshalb anderweitige Zulassungen denkbar. Auch sonst sei es nicht zwingend, dass die Annahme eines Studienplatzes in jedem Fall zu einer Immatrikulation führe. Soweit die Beschwerde dem (lediglich) entgegenhält, Überbuchungen hätten allenfalls den Zweck, das Annahmeverfahren geringfügig auszugleichen, lässt sie die vom Antragsgegner nachvollziehbar erläuterte gegenüber dem Vorjahr deutlich höhere Annahmequote sowie die das Annahmeverhalten betreffenden Prognoseschwierigkeiten aufgrund der Zulässigkeit von Mehrfachbewerbungen außer Acht. Ihr - mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 allerdings verspätet erhobener - Einwand, die Hochschule verfüge über hinreichende Möglichkeiten, ein erstes und zweites Nachrückverfahren durchzuführen und das Curriculum entsprechend auf die Nachrücker abzustellen, so dass Überbuchungen vermeidbar seien, verfängt nicht. Ob die Hochschule überbucht oder nachrücken lässt, ist keine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen vollständigen Kapazitätsausnutzung, sondern richtet sich nach verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 NB 386/12 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Zwar mag eine Einhaltung der festgesetzten Zulassungszahl im außerkapazitären Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit anzustreben sein. Daraus kann die Beschwerde jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil der Antragstellerin grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (Beschluss des Senats vom 3. November 2014, a.a.O., juris Rn. 7). 2. Soweit die Beschwerde schließlich das vom Verwaltungsgericht für die (mit akademischen Mitarbeitern besetzten) 1,34 W1-Stellen angesetzte Lehrdeputat (insgesamt 6 LVS) moniert, hat sie schon nicht dargetan, dass ihr bei Berücksichtigung der 1,34 W1-Stellen als Junior-Professorenstellen - mit einem ggfs. höheren Lehrdeputat, welches sie im Übrigen nicht beziffert - ein Studienplatz zur Verfügung stünde. Dies dürfte im Übrigen aufgrund der beanstandungsfreien Überbuchung auch ausgeschlossen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).