Beschluss
OVG 5 NC 11.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0615.OVG5NC11.15.0A
25Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es besteht nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15 kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester des Studiengangs Veterinärmedizin (Tiermedizin) an der Freien Universität Berlin außerhalb der festgesetzten Kapazität.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15 kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester des Studiengangs Veterinärmedizin (Tiermedizin) an der Freien Universität Berlin außerhalb der festgesetzten Kapazität.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. In ihrer Zulassungsordnung für das Wintersemester 2014/15 vom 30. April 2014 (Amtliches Mitteilungsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 21/2014 vom 28. Mai 2014 S. 224) hat die Antragsgegnerin die Zahl der Studienplätze im Studiengang Veterinärmedizin (Tiermedizin) im 1. Fachsemester für das akademische Jahr 2014/15 auf 170 festgesetzt. Die Stiftung für Hochschulzulassung und die Antragsgegnerin lehnten Anträge der Antragstellerin auf Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zahl der Studienplätze ab. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15 vorläufig im 1. Fachsemester zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 mit der Begründung abgelehnt, dass die von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 1. März 2014 vorgenommene Kapazitätsberechnung nicht zu beanstanden sei und dass über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl von 170 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 172 Studienplätze hinaus für Studienanfänger im Studiengang Veterinärmedizin keine weiteren Studienplätze frei seien. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, dass die Antragsgegnerin bei der Einrichtung des aus ihrer Sicht überflüssigen Studiengangs Pferdewissenschaft nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass sich durch die Zuordnung zur Lehreinheit Veterinärmedizin die Ausbildungskapazität im Studiengang Veterinärmedizin vermindere (1). Weiter hält sie die Streichung der Stellen von zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern für unzulässig (2). Die Beschwerde kritisiert außerdem die Lehrverpflichtungsermäßigungen für die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und der Promotionskommission sowie für die Studienfachberaterin und die Lehrkraft für besondere Aufgaben (3). Sie wendet sich auch gegen die Anerkennung eines Dienstleistungsexports für Studiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin (4). Bei der Berechnung der sogenannten Schwundquote moniert sie die Beschränkung der Erhebungssemester auf sechs Semester und die Nichtanerkennung von Ausbildungszeiten in Budapest (5). Sie bezweifelt die Zahl der zum Wintersemester 2014/15 im 1. Semester des Studiengangs Veterinärmedizin tatsächlich zugelassenen Studierenden und beantragt die Übersendung einer Namensliste (6). II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegung der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Zum Wintersemester 2014/15 hat die Freie Universität Berlin, zunächst befristet für die Laufzeit von vier Jahren, in der Lehreinheit Veterinärmedizin den neuen grundständigen 6-semestrigen Mono-Bachelor-Studiengang Pferdewissenschaft eingerichtet mit Jahreszulassung und Beschränkung auf 30 Studienplätze bei einem Curricularnormwert von 1,53 (Teil B Nr. 1 a) KapVO). In der Begründung des Akademischen Senats der Freien Universität Berlin zur Einrichtung des Studiengangs heißt es: „Der Bachelorstudiengang Pferdewissenschaft ist ein forschungsbasiertes, interdisziplinäres, anwendungsorientiertes Studienangebot, in dem Elemente des Studiengangs Veterinärmedizin integriert sind. Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über ein breites und integriertes Wissen und Verstehen der wissenschaftlichen Grundlagen in der Pferdewissenschaft. Der Bachelorstudiengang hat ein anderes Ausbildungs- und Qualifikationsziel als die veterinärmedizinische Ausbildung. Das Studium im Bachelorstudiengang eröffnet den Erwerb einer wissenschaftsbasierten beruflichen Kompetenz für leitende Funktionen in allen Bereichen der Pferdewirtschaft, -zucht und -haltung. Hierzu zählen neben landwirtschaftlichen und ökonomischen Aspekten auch Aufgaben im Tierschutz, bei der Haltung und im Umgang mit dem Pferd, Aspekte der Gesundheit aus tiermedizinischer Sicht sowie der Bedeutung biotechnischer Verfahren der Reproduktionsmedizin. Das Studium stellt ferner die Bedeutung des Pferdes als Lebensmittellieferant (Fleisch, Milch) und auch als Partner in einer Mensch-Tier-Beziehung (z.B. Therapeutisches Reiten) für die Absolventen und Absolventinnen in den Fokus. Der Einrichtung des Bachelorstudiengangs gingen Bedarfserhebungen voraus, wonach die Breite der veterinärmedizinischen Ausbildung für die genannten Berufsfelder nicht erforderlich ist, wohingegen agrarökonomische Komponenten und fokussierte pferdewissenschaftliche Kompetenzen in einem besonderen Segment nachgefragt werden. Die Diversifizierung des Studienangebots trägt diesem Anliegen Rechnung.“ Ob diese Überlegungen unter Berücksichtigung der Freiheit von Forschung und Lehre auf Seiten der Freien Universität Berlin einerseits und dem Recht der Studienbewerber (für Veterinärmedizin) auf freie Wahl ihres Studiums andererseits ausreichen würden, um eine Reduzierung der Studienkapazität bei dem bundesweiten NC-Fach Veterinärmedizin zu rechtfertigen, kann offen bleiben. Denn entgegen der Befürchtung der Beschwerde ist die Einrichtung des neuen Studiengangs kapazitätsneutral. Das folgt schon auf den ersten Blick aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht sowohl für das letzte Studienjahr, in dem ein Studium der Pferdewissenschaft noch nicht angeboten wurde, als auch für das Studienjahr 2014/15 eine Aufnahmekapazität von 170 Studienplätzen errechnet hat. Zwar hat sich die Basiszahl, also die Zahl der Studienplätze vor Ansatz der Schwundquote, um einen Studienplatz verringert. Dies wird indes durch eine höhere Schwundquote im Wintersemester 2014/15 ausgeglichen. Die Antragsgegnerin hat auch glaubhaft gemacht, dass der Studiengang Pferdewissenschaft im „Vollbetrieb“, also über die gesamte Regelstudienzeit von sechs Semestern aufrechterhalten werden kann, ohne dass hierfür Lehrkapazität für den Studiengang Veterinärmedizin in einer Weise in Anspruch genommen werden müsste, dass die Zahl der Studienplätze im Studiengang Tiermedizin sinkt. Die Antragsgegnerin hat nach eigenen Angaben neue (Pferdewissenschafts-)Stellen im Umfang von 12 LVS zusätzlich eingerichtet, ein absehbarer Verlust von 4 LVS aus dem Kontingent der Tiermedizin (künftige Verlagerung der ½ Stelle 08985 aus der Vorklinik in die Pferdewissenschaft) würde durch das Kontingent von bis zu 18 LVS Lehraufträgen oder vergleichbare Maßnahme ausgeglichen werden, wozu sich der Fachbereich verpflichtet habe. Dieses Kontingent werde künftig auch zum Ausgleich für weitere Lehrleistungen für den Studiengang Pferdewissenschaft, die über Lehrdeputate von Wissenschaftlern/innen der Lehreinheit Veterinärmedizin geleistet würden, in die Kapazitätsberechnung Eingang finden. Da sich der Studiengang Pferdewissenschaft im Aufbau befinde und im ersten Studienjahr mit Ausnahme von Importen aus anderen Lehreinheiten und Vorlesungen der Veterinärmedizin, die für die Studierenden der Pferdewissenschaft geöffnet worden seien, keine Veranstaltungen angeboten würden, die zu Lasten der Deputate von Wissenschaftlern/innen des Studiengangs Tiermedizin gingen, sei dieser Ausgleich noch nicht in Anschlag gebracht. Relevant werde er erst, wenn die erste Kohorte in das zweite Studienjahr wechsle, also ab Wintersemester 2015/2016, aber auch dann nur anteilig. Erst wenn das Lehrangebot für einen vollen Besatz mit drei Kohorten über alle drei Studienjahre nach Abschluss der Aufbauphase angeboten werden müsse, seien die 18 LVS in vollem Umfang zu veranschlagen. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin diesem Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten ist, erscheinen die Angaben der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund plausibel, dass das Studium der Pferdewissenschaft bei 30 (festgesetzten) Studienplätzen und einem Eigenanteil am CNW von 1,4133 nur eine Lehre im Umfang von rund 42,4 LVS erfordert. Die Antragstellerin wendet nur ein, bei Einbeziehung der neu geschaffenen Stellen im Umfang von 12 LVS errechneten sich 172 Studienplätze in der Veterinärmedizin, angesichts der festgesetzten 170 Studienplätze sei mithin Kapazität im Umfang von 2 Studienplätzen abgebaut worden. Dabei übersieht sie, dass die Kapazität im Vorjahr eben nicht 172, sondern auch nur 170 Studienplätze in der Veterinärmedizin umfasste, die für die Pferdewissenschaft also tatsächlich Stellen im Umfang von 12 LVS zusätzlich geschaffen worden sind. Damit ist zugleich die weitere unsubstantiierte Behauptung der Antragsgegnerin entkräftet, das Lehrdeputat habe sich um 3,6 LVS verringert. Tatsächlich hat es sich auch ungeachtet der 12 LVS für die Pferdewissenschaft gegenüber dem vorhergehenden Berechnungszeitraum um 1,4 LVS erhöht. Das Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen beträgt 631,3 LVS, also insgesamt 13,4 LVS mehr als im vorhergehenden Berechnungszeitraum (617,9). 2. Der Einwand der Beschwerde, es seien die Stellenstreichungen für zwei wissenschaftliche Mitarbeiter nicht anzuerkennen, sondern als fiktives Lehrangebot einzustellen, geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen Stellenstreichungen nicht mehr befasst und musste sich damit auch nicht mehr befassen. Denn sie waren bereits im vorherigen Berechnungszeitraum weggefallen. Im Beschluss das Studienjahr 2013/14 betreffend hat die Kammer dazu ausgeführt: „Die Antragsgegnerin hat in diesen Stellenplan (für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter) zu Recht nicht mehr - wie noch im Zulassungsverfahren für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013 in Umsetzung der Beschlüsse der Kammer vom 28. November 2011 (VG 3 L 428.11 u.a. - Wintersemester 2011/2012) - zwei außerplanmäßige Stellen (ohne Stellennummer) für befristet beschäftigte Mitarbeiter mit einbezogen, die im Rahmen der Berufungszusage für Prof. Dr. ... (WE 07, Klinik) befristet auf höchstens vier Jahre eingerichtet wurden und seit dem 1. Januar 2010 mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin G... (Klinik) bzw. seit dem 1. Februar 2010 mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter H... (Klinik) besetzt wurden. Denn der Mitarbeiter H... wechselte aufgrund eines neuen Arbeitsvertrages zum 1. Januar 2013 auf die planmäßige Soll-Stelle 08030 7 WE 8, und ersetzte den dort zuvor beschäftigten Mitarbeiter S... . Die Mitarbeiterin G... steht seit dem 1. August 2012 in einem forschungsbezogenen, drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnis, das keine Lehrverpflichtung vorsieht (VG Berlin, Beschluss vom 28. November 2011, a.a.O.). Da die von den wissenschaftlichen Mitarbeitern G... und H... besetzten Stellen nicht zum Bestand der planmäßigen Stellen des Fachbereichs gehörten, sondern nur aus einer außerplanmäßigen Berufungszusage stammten, steht es der Antragsgegnerin frei, diese nach Ausscheiden bzw. anderweitiger Beschäftigung der Stelleninhaber nicht mehr zu besetzen, sondern, wie vorgetragen, für Sachmittel einzusetzen. Eine fiktive Berücksichtigung kommt nicht in Betracht. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Berufungsmittel, wie vorgetragen, für die Restlaufzeit‘ nicht mehr für die weitere Stellenbesetzung benutzt werden.“ Damit, insbesondere mit dem Umstand, dass es sich um zwei außerplanmäßige Stellen gehandelt hat für vorübergehend, d.h. befristet auf höchstens vier - inzwischen abgelaufene - Jahre eingerichtete Beschäftigungspositionen, setzt sich die Beschwerde nicht einmal ansatzweise und schon gar nicht in dem von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Maße auseinander. 3. Die Deputatsverminderungen in Höhe von insgesamt 5,25 LVS für die Vorsitzenden der beiden Prüfungsausschüsse (Tierärztliche Vorprüfung, Dr.G... , 1 LVS und Tierärztliche Prüfung, Prof. ... , 2 LVS) und der Promotionskommission (Prof. ... , 2,25 LVS) hat die Antragsgegnerin gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO rechtsfehlerfrei gewährt. Nach dieser Vorschrift kann die Dienstbehörde oder Personalstelle auf Antrag oder durch generelle Regelung für die Wahrnehmung der Funktion an der Hochschule die Lehrverpflichtung ermäßigen, bei den Vorsitzende von Prüfungsausschüssen mit besonders hoher Belastung um bis zu 25 v.H. Hierzu hat der Senat mehrfach entschieden, zuletzt im Beschluss vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13 -, juris Rn. 7 f.: „Der Senat hat die Ermäßigung aufgrund der besonders großen Belastung für die Vorsitzenden der beiden Prüfungsausschüsse in der Tiermedizin stets gebilligt (vgl. nur Beschluss vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 -, juris Rn. 12), weil sich die Tätigkeit der Vorsitzenden in den beiden staatlichen Prüfungsausschüssen bei einer festgesetzten Zahl von 170 Studierenden pro Jahr und den speziellen Anforderungen nach der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - Tierärztliche Vorprüfung in insgesamt neun und Tierärztliche Prüfung in 20 Prüfungsfächern - ohne weiteres als besonders aufwendig darstellt. Die Verminderungsentscheidung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Sie bleibt im Umfang hinter dem Höchstzulässigen bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung ebenso zurück (2 LVS = 22 v.H.) wie bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung (1 LVS = 11 v.H.). Die Beschwerde erschöpft sich hierzu in der pauschalen Behauptung, die Tätigkeit der beiden Ausschussvorsitzenden sei auch nicht anders zu bewerten als die Vorsitzendentätigkeit in anderen Prüfungsausschüssen, setzt sich aber mit den maßgeblichen Kriterien sachlich nicht auseinander. Den in diesem Zusammenhang von der Beschwerde gerügten Verstoß des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO gegen das Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit vermag der Senat nicht zu erkennen. Es ist offenkundig, was mit dem Merkmal „besonders große Belastung“ gemeint ist, nämlich Art und Umfang der jeweiligen Vorsitzendentätigkeit. Dass nach § 99 Abs. 2 BerlHG Hochschullehrer auch an Staatsprüfungen ohne besondere Vergütung mitzuwirken haben, schließt eine Berücksichtigung der Vorsitzendentätigkeit im Rahmen der Lehrverpflichtungsverminderung nicht aus. Mit dem Amt eines Professors für Tiermedizin ist das Amt eines Vorsitzenden eines Prüfungsausschusses gerade nicht unmittelbar verbunden.“ Da die Antragstellerin hierzu nichts Neues vorträgt, hält der Senat nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest und erweitert sie auf die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Vorsitzenden des Promotionsausschusses des Fachbereichs Veterinärmedizin. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Promotionsausschuss materiell um einen Prüfungsausschuss im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO handelt, trifft zu (vgl. § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 und § 12 Abs. 1 Halbs. 1 der Promotionsordnung des Fachbereichs Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin vom 13. Juli 2010 [Amtliches Mitteilungsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 32/2011 vom 14. September 2011, S. 550], geändert durch Ordnung vom 12. Januar 2012 [Amtliches Mitteilungsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 11/2012 vom 15. Februar 2012 S. 174]). Entgegen der Auffassung der Beschwerde müssen die an die jeweiligen Beschäftigten der Antragsgegnerin gerichteten Ermäßigungsbescheide keine „Ermessenserwägungen in Bezug auf wegfallende Studienplätze“ enthalten. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO dient nicht der Kapazitätserweiterung zugunsten von Studienbewerbern in einem zulassungsbeschränkten Studiengang, sondern einer möglichst gleichmäßigen Festlegung der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Berlin (vgl. § 1 Abs. 1 LVVO). Eine Rücksichtnahme auf Studienbewerber in zulassungsbeschränkten Fächern dergestalt, dass die Funktionsermäßigungen dort nicht oder nur eingeschränkt gewährt werden, würde zu einer ungerechtfertigten und damit gleichheitswidrigen Schlechterstellung des betroffenen Lehrpersonals in den entsprechenden Fachbereichen führen. Die Deputatsverminderung für die Studienfachberatung (Dr. ..., 1 LVS) hat die Antragsgegnerin gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO ebenfalls rechtsfehlerfrei gewährt. Danach kann die Dienstbehörde oder Personalstelle auf Antrag oder durch generelle Regelung für die Wahrnehmung der Funktion an der Hochschule die Lehrverpflichtung ermäßigen, bei Studienfachberatern bis zu 25 v.H. Auch hier ist die Antragsgegnerin im Umfang deutlich hinter dem Höchstzulässigen (1 LVS = 11 v.H.) zurückgeblieben. Mit dem Einwand einer unzulässigen Deputatsverminderung bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung (1 LVS) sowie die Tierärztliche Prüfung (2 LVS), des Vorsitzenden der Promotionskommission (2,25 LVS) und der Studienfachberaterin (1 LVS) vermag die Beschwerde im Übrigen schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht durchzudringen. Denn ein Aus-serachtlassen der für die fraglichen Funktionen angesetzten Lehrverpflichtungsverminderung von insgesamt 6,25 LVS würde bei Zugrundelegung der übrigen Annahmen des Verwaltungsgerichts noch nicht zu einer die Zahl der kapazitätswirksam vergebenen 172 Studienplätze übersteigenden Kapazität führen. Der Abzug von 10,75 statt 17 LVS Lehrverpflichtungsverminderung führt zu einem bereinigten Lehrangebot von 613,0718 LVS. Nach Verdoppelung und Teilung durch den gewichteten Curricularanteil (613,0718 LVS x 2 = 1.226,1436 : 6,2657 = 195,6913) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Studiengang Tiermedizin von 0,86 errechnet sich eine Basiszahl von 168,2946 Studienplätzen. Bei einer von der Beschwerde ebenfalls unbeanstandet gelassenen Schwundquote von 0,9790 ergeben sich 171,9046, aufgerundet 172 Studienplätze. Demzufolge stünden auch in diesem Fall über die tatsächlich vergebenen 172 Studienplätze keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Die Deputatsverminderung für die Lehrkraft für besondere Aufgaben (Dr. H... , 4 LVS) hat die Antragsgegnerin gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 LVVO gleichfalls rechtsfehlerfrei gewährt. Danach kann für unbefristetbeschäftigte wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung gewährt werden , Lehrkräften für besondere Aufgaben jedoch nur bis zu 4 LVS. Hierzu hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass die Besonderheiten des Frau Dr.H... zugewiesenen Aufgabengebietes - u.a. die Organisation von Übungen, die Gruppenleitung von Lehrkräften und Studierenden, die Abnahme von Prüfungen in den Fächern Anatomie und Histologie/Embryologie, Bibliotheksbeauftragte des Instituts, Betreuung der Morphometriestation zur Gewebe- und Zellanalyse - eine Verminderung des Deputats um 4 LVS auf 12 LVS rechtfertigt (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 -, juris Rn. 13, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats seit dem Studienjahr 2002/03, und zuletzt Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12 -, juris Rn. 18). Welche Deputatsermäßigungen erst nach dem Berechnungsstichtag verfügt worden sein sollen, was nach Auffassung der Beschwerde zu deren Nichtanerkennung führen müsse, sagt die Beschwerde nicht. Soweit die Antragstellerin Ermäßigungen benennt, die jeweils nur bis zum 31. März 2015 gewährt worden sind (Prof. ... [Bl. 20 KapU], Frau Dr. ... [Studienfachberatung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO, Bescheid vom 13. Juni 2013] und Prof. ... [Vorsitzender der Promotionskommission Bescheid vom 23. September 2013 - Bl. 22 KapU]), gilt: Es handelt sich um Wahlämter, die im Rahmen der konstituierenden Sitzung des neuen Fachbereichsrats am 12. Februar 2015 neu besetzt wurden. Die daraufhin erteilten Bescheide legen sich Rückwirkung bei. Im Übrigen handelt es sich um die Fortführung bereits vorhandener Funktionen und Aufgaben im Fachbereich, für deren Berücksichtigung der Wechsel in der Person in der Regel keine Rolle spielt, zumal zum maßgeblichen Berechnungsstichtag am 1. März 2014 die ursprünglich erteilten Ermäßigungsbescheide wirksam waren. 4. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anerkennung eines Dienstleistungsexports von 6,9655 LVS für Studierende des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften der Humboldt-Universität (6,5 LVS) und für Studierende des Masterstudiengangs Prozess- und Qualitätsmanagement der Humboldt-Universität (0,4655 LVS) durch das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit dem Argument, es dürften Dienstleistungen von einem zulassungsbeschränkten niemals zugunsten eines zulassungsfreien Studiengangs erbracht werden. Dabei übersieht die Beschwerde, dass die beiden fraglichen Studiengänge an der Humboldt-Universität ihrerseits zulassungsbeschränkt sind (vgl. Studienangebot für das Akademische Jahr 2014/15, Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 25 vom 27. Mai 2014). Es ist offenkundig, dass es für die Frage eines Verzichts auf einen Dienstleistungsexport im Interesse der Studienbewerber in dem exportierenden Studiengang allein auf die Verhältnisse an der importierenden Hochschule ankommt, und nicht darauf, ob der Zugang bundesweit beschränkt ist. 5. Zu Unrecht rügt die Beschwerde die Begrenzung der Erhebungssemester. Die in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der letzten drei Jahre sind nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es ausreichend, auf sechs Erhebungssemester abzustellen (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2010 - OVG 5 NC 101.09 -, juris Rn. 11; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 3 Nc 82.08 -, juris Rn. 103). Ob eine Schwundberechnung, die die gesamte Studiendauer - hier also die Regelstudienzeit von neun Semestern - in den Blick nimmt, tatsächlich ein vollständigeres oder verlässlicheres Bild vom Schwundverhalten der Studierenden vermitteln würde, kann dahingestellt bleiben. Vom Kapazitätserschöpfungsgebot, dem ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens der Studierenden im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen ist, ist sie jedenfalls nicht gefordert. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, weshalb die Zeitspanne von sechs Semestern für eine tragfähige Prognose zu kurz sein sollte. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn die Heranziehung länger zurückliegender Zeiträume bringen sollte. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eines „Schwundes“ in der Zukunft vermögen Verhältnisse umso weniger abzubilden je länger sie zurückliegen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Hochschule die beurlaubten Studierenden in die Schwundstatistik hat einbeziehen dürfen. Die Beschwerde setzt sich mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Begründung der Senatsentscheidung vom 17. April 2012 - OVG 5 NC 49.12 -, juris Rn. 40, nicht auseinander (vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris Rn. 18). Ebenfalls als unsubstantiiert zurückzuweisen ist das Beschwerdevorbringen, wonach „außergewöhnliche Steigerungen aus der Schwundberechnung heraus-zurechnen“ seien. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach das für die Schwundprognose entwickelte sog. Hamburger Modell, nach dem die Schwundquote vorliegend ermittelt worden ist, ein lediglich rechentechnisches Verfahren darstellt, das seine Akzeptanz vornehmlich daraus gewinnt, dass es seine prognostische Aussage ohne Überlagerung durch normative Erwägungen allein an das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden knüpft (vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris Rn. 17). Voraussetzung für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses der nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten, ihrerseits von verschiedenen hypothetischen Determinanten abhängigen Aufnahmekapazität ist, dass aus der Hochschulwirklichkeit Anhaltspunkte vorliegen, die eine unbesehene Übernahme des normativ vorgezeichneten Berechnungsergebnisses nicht erlauben. Realitätsnähe lässt sich jedoch nicht dadurch herstellen, dass das mit der Fiktion, die sich im Zeitraum der zurückliegenden Semester widerspiegelnde Entwicklung des Studentenbestandes werde sich fortsetzen, arbeitende Rechenmodell mit weiteren Hypothesen zur Veränderung rechnerisch zutreffend ermittelter Übergangsquoten belastet wird. Mit dem Einstellen nachträglich korrigierter und damit „fiktiver“ Zahlen würde das dem Hamburger Modell zugrunde liegende Prinzip, die tatsächliche Entwicklung der Lehrnachfrage kohortenbezogen zu ermitteln, ungerechtfertigt durchbrochen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Februar 2000 - OVG 5 NC 428.99 - [FU, Psychologie, SS 1999] und vom 3. April 2003 - OVG 5 NC 27.03 - [HU, Psychologie, WS 2002/03]). Der Senat hat es daher in der Vergangenheit stets abgelehnt, Korrekturen an den Bestandszahlen oder an den sich aus ihnen ergebenden Übergangsquoten vorzunehmen, solange sie - wie hier - den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemester zutreffend wiedergeben (vgl. Beschluss vom 23. August 2006 - OVG 5 N 21.06 -). Das Beschwerdevorbringen, es werde weiterhin bemängelt, dass „die bescheinigten Leistungen aus Budapest nicht anerkannt wurden, obwohl hier zwei Semester auf das Studium der Tiermedizin anerkennungsfähig sind“ ist nicht nachvollziehbar. Möglicherweise will die Antragstellerin damit zum Ausdruck bringen, in ihrem Fall hätten bestimmte Leistungen, die sie an einer anderen Hochschule erbracht habe, mit der Folge einer Einstufung in ein höheres Semester anerkannt werden müssen. Da ihr Antrag indes nur auf eine Zulassung zum 1. Fachsemester zielt, geht der Vortrag ins Leere. Ob andere Studienbewerber mit an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen in ein höheres Semester hätten eingestuft werden müssen, spielt nach dem vorstehende Gesagten auch für die Schwundquotenberechnung kein Rolle, abgesehen davon, dass eine größere Zahl von Aufnahmen in höheren Semestern zu einem geringeren Schwund und damit zu weniger Studienplätzen im ersten Fachsemester führen würde. 6. Die Antragstellerin bezweifelt - ohne Angabe von Gründen - die Zahl von 172 zugelassenen Studierenden. Die von ihr zur weiteren Prüfung verlangte Vorlage von Namenslisten kann nicht beansprucht werden. Der Senat hat dazu in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. nur Beschluss vom 17. April 2012 - OVG 5 NC 49.12 u.a. - juris Rn. 7 f.): „Die schon seit einiger Zeit in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig erhobene Forderung, die von der Hochschule mitgeteilten Bestandszahlen anhand einer Studierendenstatistik in Form einer Namensliste zu überprüfen, entbehrt der Grundlage. Abgesehen davon, dass die Vorlage einer Studierenden-Namensliste einen Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der unbeteiligten Studierenden bedeuten dürfte (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschluss vom 24. September 2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - LS 11 und BA S. 27 f.), hätte die Beschwerde, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin zum Bestand der im 2. oder 4. Fachsemester immatrikulierten Studierenden gehabt hat, diesen Zweifeln innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nachgehen können und müssen, um zu etwaigen Unkorrektheiten substantiiert vortragen zu können. Es geht jedenfalls nicht an, ohne jeden Anhalt Mutmaßungen in den Raum zu stellen in der Erwartung, das Gericht werde ihnen schon nachgehen und weitere Aufklärung betreiben. Der Amtsermittlungsgrundsatz erfordert nicht, der Hochschule eine weitere Glaubhaftmachung ihrer Angaben über die Zahl der vergebenen Studienplätze etwa durch Vorlage einer Studierenden-Namensliste abzuverlangen. Vielmehr darf das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09 - [Tiermedizin, WS 2008/09]).“ Diese Grundsätze gelten für die Einschreibstatistik generell, also auch für die Zahlen des 1. Semesters. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).