Beschluss
OVG 5 M 50.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0512.OVG5M50.14.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 20 Satz 2 BlnGebBeitrG i.V.m. § 153 der Reichsabgabenordnung erlöschen aus Rechtsgründen zugelassene Erstattungsansprüche, falls nicht anderes bestimmt ist, wenn sie nicht zum Schluss des Jahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Ereignisse, die den Anspruch begründen, eingetreten sind.(Rn.6)
2. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten, die Vorschrift des § 153 Reichsabgabenordnung dahingehend auszulegen, dass die Ausschlussfrist erst von dem Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von der höchstrichterlichen Entscheidung an zu laufen beginnt.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 20 Satz 2 BlnGebBeitrG i.V.m. § 153 der Reichsabgabenordnung erlöschen aus Rechtsgründen zugelassene Erstattungsansprüche, falls nicht anderes bestimmt ist, wenn sie nicht zum Schluss des Jahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Ereignisse, die den Anspruch begründen, eingetreten sind.(Rn.6) 2. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten, die Vorschrift des § 153 Reichsabgabenordnung dahingehend auszulegen, dass die Ausschlussfrist erst von dem Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von der höchstrichterlichen Entscheidung an zu laufen beginnt.(Rn.6) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine auf Rückzahlung von Rückmeldegebühren für die Jahre 1996-2005 gerichtete Klage. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 - die Vorschrift des § 2 Abs. 8 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) a.F., wonach ab dem Wintersemester 1996/97 bei jeder Rückmeldung von Studierenden der Hochschulen des Landes Berlin Gebühren von 100,- DM pro Semester erhoben wurden, für nichtig erklärt hatte, beantragte der Kläger mit bei der Beklagten am 31. Januar 2014 eingegangenem Schreiben vom 30. Januar 2014 die Erstattung seiner o.g. Rückmeldegebühren in Höhe von 869,21 €. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2014 ab, da er nach § 20 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin i.V.m. § 153 der Reichsabgabenordnung verspätet gestellt worden sei. Hiergegen richtet sich die Klage, für die der Kläger zugleich Prozesskostenhilfe beantragt hat. Mit Beschluss vom 10. September 2014 hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. II. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - biete, ist nicht zu beanstanden. Der Erstattungsanspruch des Klägers richtet sich nach § 20 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (BlnGebBeitrG) vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) i.d.F.v. 18. November 2009 (GVBl. S. 674). Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Beträge zu erstatten (§ 20 Satz 1, 1. HS BlnGebBeitrG), wobei die Vorschriften der §§ 150 bis 154 und 156 bis 159 der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung finden (§ 20 Satz 2 BlnGebBeitrG). Bei den vom Kläger gezahlten Rückmeldegebühren handelt es sich, weil sie der Deckung der Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldung dienen sollten, um Gebühren i.S.v. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BlnGebBeitrG. Diese Gebühren sind angesichts der Nichtigkeit der diesbezüglichen Ermächtigungsgrundlage rechtsgrundlos, d.h. zu Unrecht erhoben worden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. November 2012, a.a.O., juris Rn. 47 ff.). Der damit entstandene Erstattungsanspruch des Klägers ist jedoch wieder erloschen. Gemäß § 20 Satz 2 BlnGebBeitrG i.V.m. § 153 der Reichsabgabenordnung erlöschen, außer in den Fällen der §§ 151, 152 Reichsabgabenordnung, aus Rechtsgründen zugelassene Erstattungsansprüche, falls nicht anderes bestimmt ist, wenn sie nicht zum Schluss des Jahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Ereignisse, die den Anspruch begründen, eingetreten sind. § 20 Satz 2 BlnGebBeitrG beinhaltet, wie das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei ausgeführt hat, eine statische Verweisung auf die o.g. Vorschriften der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I Nr. 20 S. 161), mithin auf die Fassung, die am 1. Juni 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BlnGebBeitrG (vgl. § 25 BlnGebBeitrG), in Kraft war. Für den Beginn der Frist nach § 153 Reichsabgabenordnung kommt es darauf an, wann der Erstattungsberechtigte die Tragweite der Ereignisse, die den Anspruch begründen, erkennen konnte und musste. Entscheidend ist die Kenntnis der tatsächlichen, den Anspruch begründenden Ereignisse, nicht aber die Kenntnis der Rechtslage oder deren zutreffende Beurteilung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Oktober 1988 - VII R 21/87 -, juris Rn. 24). Das vorliegend den Anspruch des Klägers begründende Ereignis liegt in der Veröffentlichung der Feststellung der Nichtigkeit der der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlage mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2012, der gemäß § 13 Nr. 11, § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft hat und dessen Entscheidungsformel gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt am 19. Dezember 2012 veröffentlicht worden ist (vgl. BGBl. Teil I Nr. 59 S. 2669). Somit lief die Ausschlussfrist mit dem Schluss des Folgejahres, d.h. mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ab. Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Klägers, wann das o.g. Bundesgesetzblatt in der juristischen Fachbibliothek der Freien Universität eingegangen ist. Denn Gesetze gelten nach dem Grundsatz der formellen Publizität mit ihrer Veröffentlichung allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich von ihnen Kenntnis genommen haben. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten, die Vorschrift des § 153 Reichsabgabenordnung dahingehend auszulegen, dass die Ausschlussfrist erst von dem Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von der höchstrichterlichen Entscheidung an zu laufen beginnt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Januar 1979 - 1 BvR 209/78 -, juris (nur LS 1) sowie HFR 1979, S. 204, Nr. 226). Eine Rechtsgrundlage für eine verwaltungsantragsfreie Rückzahlung der Rückmeldegebühren ist aus den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, denen der Kläger insoweit nicht substantiiert entgegengetreten ist, nicht ersichtlich. Soweit er vorträgt, er sei leicht zu ermitteln gewesen, wohne in Berlin und sei immer noch immatrikuliert, verkennt er, dass die Beklagte im Hinblick auf das Antragserfordernis des § 20 BlnGebBeitrG i.V.m. §§ 150, 153 Reichsabgabenordnung nicht zur Ermittlung etwaiger Gläubiger von Amts wegen verpflichtet war, ganz abgesehen davon, dass der entsprechende Verwaltungsaufwand, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, in der erforderlichen Gesamtbetrachtung unverhältnismäßig gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).