Beschluss
OVG 5 N 9.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0331.OVG5N9.12.0A
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Leitsätze
1. Die fehlende Nachweiseignung von in wesentlicher Beziehung inhaltlich unrichtigen Urkunden kann nicht durch Unzulänglichkeiten des chinesischen Personenstandswesens bei Zweit- und Drittgeburten von Mädchen kaschiert werden.(Rn.6)
2. Bleiben die möglichen Maßnahmen zur Feststellung der Identität nach § 6 Abs 3 PaßG erfolglos, gehen die verbleibenden Zweifel nach der gesetzlichen Wertung des § 6 Abs 2 S 2 PaßG, wonach dem Passbewerber die Nachweiserbringung zur Feststellung seiner Identität obliegt, zu Lasten des den Pass Begehrenden.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fehlende Nachweiseignung von in wesentlicher Beziehung inhaltlich unrichtigen Urkunden kann nicht durch Unzulänglichkeiten des chinesischen Personenstandswesens bei Zweit- und Drittgeburten von Mädchen kaschiert werden.(Rn.6) 2. Bleiben die möglichen Maßnahmen zur Feststellung der Identität nach § 6 Abs 3 PaßG erfolglos, gehen die verbleibenden Zweifel nach der gesetzlichen Wertung des § 6 Abs 2 S 2 PaßG, wonach dem Passbewerber die Nachweiserbringung zur Feststellung seiner Identität obliegt, zu Lasten des den Pass Begehrenden.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Einwendungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie sind nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ausstellung eines Kinderreisepasses nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PaßG zustehe. Nach § 6 Abs. 2 PaßG seien in dem Antrag auf Ausstellung eines Passes alle Tatsachen anzugeben und Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig seien. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin auf Grund des Adoptionsbeschlusses des Amtsgerichts Lingen vom 15. März 2010 die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 StAG erworben habe. Letztlich bedürfe die Frage der Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses im Rahmen des Passverfahrens keiner abschließenden Beantwortung, weil die Klage jedenfalls wegen der ungeklärten Identität der Klägerin keinen Erfolg habe. Da ein Pass in erster Linie die Funktion habe, die Identitätsfeststellung seines Inhabers zu ermöglichen, dürfe er nur ausgestellt werden, wenn die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei festgestellt werden könne. Ein Pass sei folglich zu versagen, wenn - wie hier - auf Grund fehlender eindeutiger Nachweise die Identität nicht geklärt sei. Eine echte Geburtsurkunde sei für die Klägerin nicht vorgelegt worden. Vielmehr seien die eingereichten Urkunden und Bescheinigungen in wesentlichen Teilen widersprüchlich oder gefälscht und deshalb nicht geeignet, die Identität der Passbewerberin zu belegen. Der Vorhalt der Klägerin, das angefochtene Urteil habe sich „in keiner Weise“ mit ihrem Vortrag befasst, dass bei der Passbeantragung eine „chinesische medizinische Geburtsurkunde mit der Nr. I ...“ sowie eine - durch Apostille vom 27. August 2009 überbeglaubigte - notarielle Geburtsbescheinigung vom 14. Februar 2008 des Notariats der Stadt X... vorgelegt worden seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die in Rede stehende Geburtsurkunde umfassend gewürdigt und ist dabei zu der Einschätzung gelangt, dass sie zur Identitätsfeststellung ungeeignet sei. Die Geburtsurkunde sei nach den eigenen Angaben von Frau Y... inhaltlich falsch, weil darin sie und deren damaliger Ehemann als Eltern eingetragen worden seien. Frau Y... habe selbst zugegeben, nicht die Mutter der Klägerin zu sein. Zudem habe das Gesundheitsministerium der Volksrepublik China in seiner Verbalnote vom 5. Juli 2010 auf inhaltliche Unrichtigkeiten dieser Urkunde hingewiesen. Die vorgelegte notarielle Geburtsbescheinigung vom 14. Februar 2008 könne ebenfalls nicht als Identitätsnachweis herangezogen werden. Danach sei das Kind L... am 19. Oktober 2007 in der Stadt X... als Kind von Frau Y... und deren damaligem Ehemann geboren worden. Das sei - wie bereits ausgeführt - auch nach den eigenen Angaben der Frau Y... unzutreffend. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin die fehlende Nachweiseignung dieser in wesentlicher Beziehung inhaltlich unrichtigen Urkunden nicht dadurch zu kaschieren vermag, dass sie auf Unzulänglichkeiten des chinesischen Personen-standswesens bei Zweit- und Drittgeburten von Mädchen verweist und dem Verwaltungsgericht vorwirft, in unzulässiger Weise das „deutsche Standesamtsregister mit chinesischen Standesamtsregistern“ zu vergleichen. Gleiches gilt für den Vorwurf der Klägerin, das Gericht habe von gefälschten Urkunden gesprochen, ohne auf die Alternativen der Strafvorschrift des § 267 Abs. 1 StGB einzugehen. Ob und inwieweit mit der Herstellung oder dem Gebrauchmachen der Urkunden ein Straftatbestand verwirklicht worden ist, ist für die von der Klägerin nicht in Abrede gestellte Unrichtigkeit der Urkunden und somit für deren fehlende Nachweiseignung ohne Belang. Soweit die Klägerin meint, ihre Identität durch die im Berufungszulassungsverfahren nachgereichte Kopie der beim chinesischen Ordnungsamt hinterlegten notariell bestätigten medizinischen Geburtsurkunde mit der Nr. H ... ausräumen zu können, verkennt sie, dass diese ebenso die unrichtige Angabe enthält, dass Frau Y... und deren damaliger Ehemann ihre Eltern seien. Zur Klärung der hier in Rede stehenden Identitätszweifel offensichtlich ungeeignet ist im Übrigen die von der Klägerin eingereichte Kopie der polizeilichen Meldeauskunft vom 21. März 2012, weil diese keinerlei Angaben zu ihren Eltern enthält. Da auch weitere Maßnahmen der Beklagten zur Feststellung der Identität nach § 6 Abs. 3 PaßG erfolglos geblieben sind, gehen die verbleibenden Zweifel nach der gesetzlichen Wertung des § 6 Abs. 2 Satz 2 PaßG, wonach dem Passbewerber die Nachweiserbringung zur Feststellung seiner Identität obliegt, zu Lasten der Klägerin. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Ob sich, wie die Klägerin meint, besondere Schwierigkeiten insbesondere daraus ergeben, dass vorliegend eine Adoption durch ein deutsches Gericht unanfechtbar ausgesprochen worden sei, kann dahingestellt bleiben. Da das angefochtene Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen beruht, kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn hinsichtlich jedes der Gründe ein Zulassungsgrund gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt wird. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses im Rahmen des Passverfahrens ausdrücklich offen gelassen und die Abweisung der Klage vielmehr selbständig tragend auf die Begründung gestützt, dass die Identität der Klägerin ungeklärt sei. Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ein derartiger Beschluss nur insoweit Bindungswirkungen entfalte, wie sie ihm gesetzlich zugesprochen würden. Durch die adoptionsrechtlichen Bestimmungen solle jedoch keine (neue) Identität des angenommenen Kindes geschaffen, sondern eine möglichst umfassende Eingliederung des Angenommenen in die Adoptivfamilie erreicht werden, wobei die Identität des anzunehmenden Kindes vorausgesetzt werde. Dem tritt die Klägerin nicht substanziiert entgegen, wenn sie lediglich pauschal meint, dass „sich auch die Ausführungen zu der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Urkunden in einem ganz anderen Licht erstellt“ hätten, wenn der Adoptionsbeschluss von dem Verwaltungsgericht beachtet worden wäre. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn in dem angestrebten Berufungsverfahren die Klärung einer bisher ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage zu erwarten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 -, juris Rn. 2 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Darlegungserfordernis setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten noch ungeklärten für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechtsfrage voraus und die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 -, juris Rn. 3 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Insbesondere wäre der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, „inwieweit deutsche Maßstäbe an ein Register, in diesem Falle ein standesamtliches Register, zugrunde gelegt werden können für ein anderes, hier fernöstliches, Land“, aus den unter 1. dargestellten Gründen schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).