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Beschluss

OVG 5 S 10.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0306.OVG5S10.14.0A
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Leitsätze
1. Die Legaldefinition des Kriteriums der „interkulturellen Kompetenz“ in § 4 Abs. 3 PartIntG (juris: PartIntergrG BE) ist nicht geeignet, den Kreis der dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Auswahlkriterien zu erweitern. Denn sie ist offensichtlich weder geeignet noch dazu bestimmt, die Zulassung der Studienbewerber zum Studium zu beschränken.(Rn.6) 2. Die Verbindung der betreffenden Maßstäbe in § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 BerlHZG (juris: HSchulZulG BE) kann zwar die in den einzelnen Auswahlmaßstäben der Nummern 1 bis 7 enthaltenen Grenzen überwinden und insbesondere zu einer qualitativen Verbesserung der normierten Auswahlmaßstäbe beitragen. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass diese aufgeweicht und dadurch entwertet werden.(Rn.8) 3. Die Bildung eines Auswahlkriteriums auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 BerlHZG (juris: HSchulZulG BE) ist jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der die gesetzliche Zulassungsbeschränkung inhaltlich rechtfertigende fachspezifische oder studienrelevante Bezug zum Studiengang verloren geht bzw. die Anforderungen des einzelnen Auswahlkriteriums unterlaufen werden.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Legaldefinition des Kriteriums der „interkulturellen Kompetenz“ in § 4 Abs. 3 PartIntG (juris: PartIntergrG BE) ist nicht geeignet, den Kreis der dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Auswahlkriterien zu erweitern. Denn sie ist offensichtlich weder geeignet noch dazu bestimmt, die Zulassung der Studienbewerber zum Studium zu beschränken.(Rn.6) 2. Die Verbindung der betreffenden Maßstäbe in § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 BerlHZG (juris: HSchulZulG BE) kann zwar die in den einzelnen Auswahlmaßstäben der Nummern 1 bis 7 enthaltenen Grenzen überwinden und insbesondere zu einer qualitativen Verbesserung der normierten Auswahlmaßstäbe beitragen. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass diese aufgeweicht und dadurch entwertet werden.(Rn.8) 3. Die Bildung eines Auswahlkriteriums auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 BerlHZG (juris: HSchulZulG BE) ist jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der die gesetzliche Zulassungsbeschränkung inhaltlich rechtfertigende fachspezifische oder studienrelevante Bezug zum Studiengang verloren geht bzw. die Anforderungen des einzelnen Auswahlkriteriums unterlaufen werden.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, durch den sie im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet worden ist, den Antragsteller vorläufig vom Wintersemester 2013/2014 an zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit im 1. Fachsemester zuzulassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum begehrten Studiengang habe, weil das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung teilweise rechtswidrig sei. Auswahlkriterien zur Vergabe von Studienplätzen bedürften einer gesetzlichen Grundlage, weil sie den Zugang an die Antragsgegnerin einschränkten. Nach § 5 Abs. 4 der Auswahlsatzung der Antragsgegnerin (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin 5/2006 vom 27. Februar 2006 und 14/2007 vom 4. April 2007) solle die Einschätzung der „interkulturellen Kompetenz“ Bestandteil der Eignungsfeststellung sein. „Interkulturelle Kompetenz“ sei in der Anlage 2 zu § 5 der Auswahlsatzung unterteilt in „Auslandserfahrungen“ („High School Year, Work & Travel, Schüleraustausch ab 4 Monate u.ä.“ sowie „ehrenamtliche Tätigkeiten und Praktika, die im Ausland absolviert wurden“; insgesamt höchstens 4 Punkte) und „weitere Sprachkenntnisse außer Deutsch“ (insgesamt höchstens 8 Punkte). Diese Kriterien seien indes von den gesetzlichen Vorgaben des § 8 Abs. 3 Satz 1 Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG - nicht gedeckt. Art. 12 Abs. 1 GG gebiete im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Berücksichtigung der unzulässigen Kriterien bei den anderen Bewerbern im Rahmen des von der Antragsgegnerin im Übrigen rechtmäßig ausgestalteten Auswahlverfahrens dadurch auszugleichen, dass nunmehr auch der Antragsteller die entsprechenden Punkte erhalte. Danach erreiche er insgesamt eine Punktzahl von 34, die über der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Zulassungsgrenze von 29 Punkten liege, und sei vorläufig zum Studium zuzulassen, weil ihm auch ein Anordnungsgrund zur Seite stehe. Hiergegen trägt die Antragsgegnerin im Kern vor, dass das hochschuleigene Auswahlkriterium der „interkulturellen Kompetenz“ den Studienbewerbern eine hohe Zulassungschance einräume und dieses daher mit Blick auf das Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin - PartIntG - sowie auf die hochschulpolitischen Rahmenbedingungen geeignet sei, einer Diskriminierung vorzubeugen und zu vermeiden. Zudem finde das Auswahlkriterium einschließlich seiner in Rede stehenden Teilkriterien eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BerlHZG. Selbst bei einer unterstellten Teilunwirksamkeit der Auswahlsatzung bestünde mit Blick auf die ausgeschöpfte Kapazität kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des Antragstellers, sondern allenfalls eine gesetzgeberische Nachbesserungspflicht. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsgegnerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Hinweis der Antragsgegnerin auf den in § 4 Abs. 3 PartIntG definierten Begriff der „interkulturellen Kompetenz“ rechtlich unerheblich sei, weil er sich in der einschlägigen Norm des § 8 Abs. 3 BerlHZG nicht finde, und zwar (auch) nicht in der von der Antragsgegnerin konkret vorgenommenen Ausgestaltung. Die Bedeutung des in Rede stehenden Kriteriums erschöpft sich - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht darin, die Zulassungschancen der Studienbewerber zu erhöhen. Vielmehr stellt es in erster Linie eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar, durch die in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig, das die Anforderungen an eine solche Zulassungsvoraussetzung und die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe enthalten muss (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, juris Rn. 57). Daran fehlt es hinsichtlich des Kriteriums „interkulturelle Kompetenz“ in seiner konkreten Ausgestaltung durch die beiden Teilkriterien „Auslandserfahrungen“ und „weitere Sprachkenntnisse außer Deutsch“. Für Studiengänge, die - wie hier - nicht in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, sieht die abschließende enumerative Regelung in § 8 Abs. 3 BerlHZG die Vergabe der Studienplätze nach bestimmten Auswahlkriterien vor. Das Kriterium der „interkulturellen Kompetenz“ ist dort nicht ausdrücklich genannt. Die Legaldefinition dieses Kriteriums in § 4 Abs. 3 PartIntG ist nicht geeignet, den Kreis der dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Auswahlkriterien in dem von der Antragsgegnerin gewünschten Sinn zu erweitern. Denn sie ist offensichtlich weder geeignet noch dazu bestimmt, die Zulassung der Studienbewerber zum Studium zu beschränken. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Ausstrahlungswirkung des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin rechtfertigt keine andere Betrachtung. Abgesehen davon, dass eine solche die für den Eingriff in die Berufsfreiheit notwendige gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen vermag, räumt die Antragsgegnerin selbst ein, dass nach dem erklärten Ziel des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (BT-Drs. 15/3475 vom 30. Juni 2004, S. 1, 5, 9) durch das Auswahlverfahren der Hochschulen „persönliche Profile“ der Studienbewerber mit den Anforderungen der Studiengänge abgestimmt und dadurch vor allem die Studienabbruchquote verringert werden soll. Ungeachtet des Umstandes, dass die Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes über das Auswahlverfahren (vgl. §§ 32 bis 35 HRG) nach § 31 Abs. 3 HRG nur für Studiengänge gelten, die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, tragen einem solchen Ziel auch die in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 BerlHZG normierten Auswahlkriterien Rechnung, indem sie den gebotenen fachspezifischen oder studienrelevanten Bezug zum Studiengang aufweisen und damit die ihnen innewohnende Zulassungsbeschränkung auch inhaltlich rechtfertigen (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., juris Rn. 68). Ein derartiger fachspezifischer bzw. studienrelevanter Zusammenhang wird indes hinsichtlich des Kriteriums „interkulturelle Kompetenz“ von der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt. Ihr ist zwar zuzugestehen, dass eine „interkulturelle Kompetenz“ für den gesamtgesellschaftlichen Prozess der Integration im Sinne des § 1 Abs. 2 PartIntG von maßgeblicher Bedeutung ist und zudem unter „Betrachtung der hochschulpolitischen Rahmenbedingungen“ geeignet ist, einer Diskriminierung vorzubeugen und zu vermeiden. Hieraus lässt sich jedoch entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin noch kein „zwingender rechtlicher Bestand“ als Auswahlkriterium herleiten. Nichts anderes folgt aus der von ihr herangezogenen Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 7 BerlHZG, wonach das Auswahlverfahren und die Auswahlkriterien in der Satzung so zu gestalten sind, dass niemand mittelbar oder unmittelbar auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Behinderung oder sexuellen Identität diskriminiert wird. Die Antragsgegnerin verkennt, dass die aufgezählten Merkmale lediglich an die gesetzlichen Auswahlkriterien anknüpfen, nicht aber an deren Stelle treten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin findet das in Streit stehende Kriterium in seiner konkreten Ausgestaltung durch die beiden Teilkriterien auch keine ausreichende Stütze in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BerlHZG (entspricht inhaltlich § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BerlHZG in der Fassung vom 18. Juni 2005 [GVBl. S. 393, 394]). Diese Vorschrift lässt es zu, dass die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht nur durch eine ausschließliche Anwendung der in den Nummern 1 bis 7 enthaltenen Maßstäbe, sondern auch auf Grund einer kumulativen Anwendung derselben vergeben werden können. Die These der Antragsgegnerin, dass der Gesetzgeber damit nicht nur eine „Doppelung der bereits bestehenden Einzelkriterien“ gewollt habe, sondern die Zusammenfassung „inhaltlicher Maßstäbe, die in ihren Mindestvoraussetzungen auch hinter den Einzelkriterien zurückbleiben“, erlaube, ist bereits mit dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BerlHZG unvereinbar. Einem Maßstab wohnt begrifflich die Einhaltung eines Standards bzw. eines Anspruchs inne. Die genannte Vorschrift lässt indes lediglich die Verbindung der betreffenden Maßstäbe, nicht aber deren Unterschreitung zu. Danach kann eine derartige Verbindung zwar die in den einzelnen Auswahlmaßstäben der Nummern 1 bis 7 enthaltenen Grenzen überwinden und insbesondere zu einer qualitativen Verbesserung der normierten Auswahlmaßstäbe beitragen. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass diese aufgeweicht und dadurch entwertet werden. Unbeschadet dessen ist die Bildung eines Auswahlkriteriums auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BerlHZG jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der die gesetzliche Zulassungsbeschränkung inhaltlich rechtfertigende fachspezifische oder studienrelevante Bezug zum Studiengang verloren geht bzw. die Anforderungen des einzelnen Auswahlkriteriums in den Nummern 1 bis 7 unterlaufen werden. So liegt es aber hier. Das Kriterium „interkulturelle Kompetenz“ lässt in seiner konkreten Ausgestaltung durch das Teilkriterium „Auslandserfahrungen“ schon nicht den gebotenen fachspezifischen oder studienrelevanten Bezug zu dem in Rede stehenden Studiengang erkennen. Soweit die Antragsgegnerin moniert, dass es sich bei Anlage 2 zu § 5 ihrer Auswahlsatzung bereits nach der Überschrift um einen Punktekatalog zur Feststellung studienrelevanter Kompetenzen handele, bei dem Teilkriterium der „Auslandserfahrungen“ die Studienrelevanz auf Grund des Profils des Studiengangs Soziale Arbeit in Verbindung mit dem Gesamtprofil der Hochschule bei allen in Betracht kommenden Tatbeständen stets gegeben sei und die zusätzliche redaktionelle Herausstellung der Studienrelevanz bei anderen Merkmalen der Anlage lediglich Klarstellungsfunktion habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass unter das Teilkriterium der „Auslandserfahrungen“ nur eine solche praktische Tätigkeit falle, die studienrelevant sei. Vielmehr spreche ein Vergleich mit dem ebenfalls in der Anlage 2 aufgeführten Kriterium „Studienrelevante praktische Erfahrung“ dagegen, dass die praktische Tätigkeit im Ausland studienrelevant gewesen sein müsse. Während bei ersterem die Studienrelevanz ausdrücklich erwähnt werde, fehle dieser Hinweis bei letzterem. Auch sei die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 10. September 2013 selbst davon ausgegangen, dass das Teilkriterium der „Auslandserfahrungen“ nicht unter § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BerlHZG, der die Vergabe der Studienplätze nach der Art einer studienrelevanten Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den gewählten Studiengang Aufschluss geben könnten, zulasse, zu subsumieren sei. Die damit einhergehende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Teilkriterium der „Auslandserfahrungen“ im Hinblick auf die fehlende Studienrelevanz den Maßstab des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BerlHZG unterschreite und daher auch keine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BerlHZG finden könne, ist angesichts der Anforderungen an die letztgenannte Vorschrift nicht zu beanstanden. Gleiches gilt im Ergebnis für das in der Auswahlsatzung enthaltene Teilkriterium „weitere Sprachkenntnisse außer Deutsch“, dessen Ausgestaltung nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht mit § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BerlHZG vereinbar sei, wonach die Hochschule die Studienplätze nach einer auf dem Niveau des europäischen Referenzrahmens (mindestens C 1) nachgewiesenen bilingualen Sprachkompetenz vergebe. Dass dieses Sprachniveau durch die Auswahlsatzung nicht gewährleistet wird, weil sie Sprachkenntnisse ohne Nachweis des C 1 Niveaus ausreichen lässt (u.a. „mindestens 3 jähriger Unterricht in der Hochschulzulassungsberechtigung“ bzw. „Intensivsprachkurse ab 100 h“) und somit das gesetzliche Auswahlkriterium unterläuft, wird von der Antragsgegnerin nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Schließlich steht dem nach Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Anspruch des Antragstellers auf innerkapazitäre Zulassung auch nicht der Einwand einer Kapazitätserschöpfung entgegen (vgl. dagegen bei ausgeschöpfter Aufnahmekapazität Beschlüsse des Senats vom 30. Januar 2013 - OVG 5 NC 188.12 -, vom 14. März 2012 - OVG 5 S 7.11 und OVG 5 S 9.11 -, und vom 20. März 2008 - OVG 5 S 3.08 -). Von den im Wintersemester 2013/2014 im Studiengang Soziale Arbeit vorhandenen 170 Studienplätzen (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - VG 12 L 1026.13 -) sind nach Angaben der Antragsgegnerin im jetzigen Zeitpunkt nur 165 mit Studierenden belegt, sodass ein freier Platz für den Antragsteller vorhanden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).