Beschluss
OVG 5 L 15.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0302.OVG5L15.14.0A
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Leitsätze
Bei der Haftungsinanspruchnahme von Gesellschaftern für eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit einer Kommanditgesellschaft ist der Zivilrechtsweg eröffnet.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2014 wird zurückge-wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Haftungsinanspruchnahme von Gesellschaftern für eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit einer Kommanditgesellschaft ist der Zivilrechtsweg eröffnet.(Rn.2) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2014 wird zurückge-wiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen. Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GVG und § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtswegbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das zuständige Landgericht Düsseldorf verwiesen. Dessen Streitgegenstand, die Gesellschafterhaftung der Beklagten wegen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Klägers gegen die M..., hat privatrechtlichen Charakter, sodass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist. Die Art einer Streitigkeit - öffentlich- oder privatrechtlich - bestimmt sich, wenn wie hier eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 -, juris Rn. 4; aus jüngerer Zeit Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - BVerwG 9 B 37.12 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Daran gemessen ist die hier in Rede stehende Gesellschafterhaftung der Beklagten dem Privatrecht zuzuordnen. Der Kläger stützt seinen mit der Klage geltend gemachten Haftungsanspruch gegen die Beklagten auf die handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 161 Abs. 2, 128 HGB, die eine persönliche Gesellschafterhaftung für die Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft anordnen. Durch diese gesetzliche Haftungsanordnung wird der Kläger indes nicht selbst zum Schuldner des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen die Gesellschaft. Das Wesen einer Haftung besteht vielmehr in dem Einstehenmüssen für eine fremde Schuld. Dieses Verständnis liegt auch den einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu Grunde (Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Auflage 2014, § 128 Rn. 8), die in §§ 124 und 128 HGB zwischen Gesellschaftsschuld einerseits und Gesellschafterhaftung andererseits unterscheiden. Die Norm des § 128 HGB bewirkt demnach die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, hat aber nicht die Identität von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung zur Folge (siehe bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, juris Rn. 24; vgl. im Übrigen zu den überholten Identitätsvorstellungen bezüglich Gesellschafts- und Gesellschafterschuld bei einer Handelsgesellschaft MünchKommHGB/K. Schmidt, HGB, 3. Auflage 2011, § 128 Rn. 1). Angesichts dieser im Handelsgesetzbuch angelegten Verschiedenheit von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung kann der Kläger aus dem Umstand, dass bei einem Schuldbeitritt der Anspruch gegen den Beitretenden die Rechtsnatur des Anspruchs gegen den Hauptschuldner teilt, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn beim Schuldbeitritt wird die Einheitlichkeit der Rechtsnatur mit der Anspruchsidentität gerechtfertigt (vgl. im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 3 C 19.10 -, juris Rn. 18), an der es bei der Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB gerade fehlt. Anders als der Kläger meint, wird die Gesellschafterhaftung auch nicht deshalb von der Rechtsnatur der Gesellschaftsschuld bestimmt, weil sie zu dieser gemäß § 128 HGB akzessorisch ist. Die Abhängigkeit der Gesellschafterhaftung von der Gesellschaftsschuld soll lediglich sicherstellen, dass der Gläubiger vom haftenden Gesellschafter das erhält, was er von der Gesellschaft nach dem jeweiligen Bestand der Gesellschaftsschuld zu bekommen hat. Sie bestimmt aber nicht die Rechtsnatur der Gesellschafterhaftung im Sinne einer Abhängigkeit von der Rechtsnatur der Gesellschaftsschuld (vgl. zur Akzessorietät der Bürgschaft Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 1984 - IX ZR 45/83 -, juris Rn. 11 und 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, juris Rn. 26). Dass die Gesellschafterhaftung nicht rechtsgeschäftlich, sondern gemäß § 128 HGB kraft Gesetzes eintritt, vermag entgegen der Auffassung des Klägers nichts daran zu ändern, dass sie ihre Wurzel allein im Handelsrecht hat (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, HGB, 3. Auflage 2011, § 128 Rn. 2). Nach alldem kann im Hinblick darauf, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Klägers gegen die M... nicht zugleich ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Beklagten zur Entstehung bringt, ein solches vielmehr erst durch die Norm des § 128 HGB begründet wird, nur deren Rechtsnatur für die Rechtswegzuständigkeit maßgeblich sein. Da diese Haftungsvorschrift handelsrechtlichen Charakter hat, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Gesellschaftsverbindlichkeit ist hierbei nur ein Tatbestandsmerkmal des aus § 128 HGB folgenden Haftungstatbestandes. Ob eine solche besteht, ist hier zwar eine nach öffentlichem Recht zu beantwortende Vorfrage. Vorfragen beeinflussen jedoch den Rechtsweg nicht und sind von den zuständigen Gerichten selbstständig zu beantworten, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 271/09 -, juris Rn. 5; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - BVerwG 9 B 37.12 -, juris Rn. 8). Schließlich geht die Rüge des Klägers, dass die Beschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss auch hinsichtlich der Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit statthaft und insofern die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin gegeben sei, mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht bereits zu Recht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt hat, ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die gesetzlich bestimmte Festgebühr (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG zuzulassen.