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Beschluss

OVG 5 M 61.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0218.OVG5M61.14.0A
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Leitsätze
1. Ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Familiennamens ebenso wie für die Änderung eines Vornamens.(Rn.3) 2. Bei der Änderung des Vornamens kommt den öffentlichen Interessen aber ein geringeres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens.(Rn.3) 3. Ein Hinweis auf die richtige Schreibweise und Aussprache ist für die Eltern nicht unzumutbar.(Rn.4) 4. Ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Eltern gewählten Vornamens eines Kindes kann grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Familiennamens ebenso wie für die Änderung eines Vornamens.(Rn.3) 2. Bei der Änderung des Vornamens kommt den öffentlichen Interessen aber ein geringeres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens.(Rn.3) 3. Ein Hinweis auf die richtige Schreibweise und Aussprache ist für die Eltern nicht unzumutbar.(Rn.4) 4. Ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Eltern gewählten Vornamens eines Kindes kann grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können.(Rn.5) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Änderung ihres Vornamens von „Bejna“ in „Beyza Naz“. Der der Klägerin von ihren Eltern bei der Geburt bestimmte und im Geburtenregister beurkundete Vorname ist zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer Namenskontinuität grundsätzlich unveränderbar und kann nur unter den engen Voraussetzungen des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndG - geändert werden. Nach § 11 NamÄndG i.V.m. § 3 NamÄndG darf ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Familiennamens ebenso wie für die Änderung eines Vornamens. Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung des Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens. Auch hinsichtlich der Vornamen hat, wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach entschieden hat, die mit Art. 2 Abs. 1 GG in Einklang stehende gesetzliche Grundentscheidung, der zufolge es eine freie Abänderbarkeit des Vornamens nicht gibt, unverändert Bestand. Insoweit bedarf es einer Betrachtung der einzelnen von dem jeweiligen Antragsteller zugunsten seines Namensänderungsantrages geltend gemachten Belange, ihrer Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und ihres Gewichts gegenüber den öffentlichen Interessen sowie einer Gesamtschau, ob und inwieweit sich der zur Entscheidung stehende Fall vom Normalfall abhebt und das öffentliche Interesse an einer Namenskontinuität in den Hintergrund treten lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2012 - OVG 5 N 29.09 -, juris Rn. 16; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 26.02 -, juris Rn. 10 ff., jeweils m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen fehlt es hier an einem die Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grund. Das gilt zunächst für den - übrigens nicht belegten - Vortrag der Eltern, sie würden im täglichen Umgang mit Behörden und Unternehmen sowie ihren Mitbürgern wesentlich behindert wegen der Schwierigkeiten in der Schreibweise und der Aussprache des Vornamens ihrer Tochter, weil der Vorname „Bejna“ falsch als „Bechna“ oder „Bechina“ bzw als „Beschna“ ausgesprochen und niedergeschrieben werde. Abgesehen davon, dass sich dem Senat nicht erschließt, weshalb ein Hinweis auf die richtige Schreibweise und Aussprache für die Eltern unzumutbar sein sollte, handelt es sich bei den vorgebrachten Schwierigkeiten allenfalls um solche, die die Eltern der Klägerin empfinden und die deshalb für einen wichtigen Grund in der Person der Klägerin ausscheiden. Die derzeit zweieinhalb Jahre alte Klägerin selbst hat offenbar mit ihrem Vornamen keine Probleme, zumal sie nach eigenem Bekunden der Eltern weder Schule noch Kindergarten besucht und nicht mit Behörden in Kontakt ist. Im Übrigen kann ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Eltern gewählten Vornamens eines Kindes grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können (so zutreffend Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2014 - 5 B 12.2541 -, juris Rn. 18). Mögliche Schwierigkeiten bei Schreibweise und Aussprache ausländischer Vornamen in Deutschland liegen auf der Hand und dürften auch den Eltern der Klägerin nicht verborgen geblieben sein. Die vorgetragene Gefahren einer Verwechslung des kurdischen Vornamens „Bejna“ mit dem türkischen Wort „beyin“ für Gehirn und daraus resultierender Hänseleien durch türkische Mitbürger beruhen ebenfalls nur auf Vermutungen der Eltern und nicht etwa auf Erfahrungen der Klägerin. Ob aber die Klägerin in Zukunft in einem türkisch geprägten Umfeld aufwachsen wird, ob sich die Gefahr von Sticheleien verwirklicht und ob sie sich dadurch beeinträchtigen lässt, ist völlig offen; das Vorbringen ihrer Eltern hierzu erschöpft sich in Spekulationen. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die von den Eltern der Klägerin prognostizierte Verspottung ihrer Tochter wegen der kurdischen Bedeutung des Vornamens, der sich mit „die Lange“ bzw. „die Dünne“ übersetzen lasse. Ungeachtet des Umstands, dass diese Begriffe auf den ersten Blick auch für des Kurdischen mächtige Mitbürger keinen Anlass zu Hänseleien geben, sind die behaupteten Bedeutungen des Vornamens im Kurdischen nicht belegt. Nach - allerdings ebenfalls nicht belegten - Angaben auf Internet-Seiten zur Wahl weiblicher kurdischer Vornamen bedeutet Bejna auf Kurmancî "die Schöne, die Schlanke, die schöne Figur“ und auf Zazakî bedeutet Bejna „Grübchen“. Irgendwelche Unzuträglichkeiten wären mit diesen Begriffen erst recht nicht verbunden, zumal alle von den Eltern vorgetragenen Wirkungen bereits bei der Namensgebung erkennbar waren. Die erstmals im Widerspruchsverfahren vorgetragene psychische Erkrankung der Mutter der Klägerin vermag dem Namensänderungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Richtig ist nur, dass eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung in Betracht kommen kann, allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 - BVerwG 6 B 65.10 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Den von der Rechtsprechung hierzu entschiedenen Fällen lag jeweils eine (drohende) seelische Belastung des Namensträgers zugrunde. Eine seelische Belastung eines Dritten kommt als wichtiger Grund für die Namensänderung regelmäßig von vornherein nicht in Betracht. Insoweit kann unterstellt werden, dass, wie für die Klägerin vorgetragen wird, die Mutter sehr unter der Namensgebung des Kindes leidet und ein durch die Namensgebung ausgelöstes Fremdheitsgefühl in der Mutter-Kind-Beziehung festzustellen ist. Eine Namensänderung kommt aber insoweit auch noch aus anderem Grund nicht in Betracht: Die Mutter leidet nach dem Vortrag im Widerspruchsverfahren unter der Namensgebung bei ihrer Tochter, weil sie sich aufgrund einer seit dem Jahre 2000 bestehenden Erkrankung in der Schwangerschaft - nach der psychologischen Stellungnahme des für d... tätigen Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten B...W... vom 17. Oktober 2013 eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mit schweren rezidivierenden depressiven Störungen bzw. nach dem Attest des Frauenarztes B... vom 19. September 2013 Depressionen während der Schwangerschaft - nicht für einen anderen Vornamen habe einsetzen können. Dieses Versäumnis bei der Namenswahl - sei es verschuldet oder unverschuldet - ist nach den eingangs dargestellten Maßstäben als wichtiger Grund für eine Namensänderung ungeeignet. Die Entscheidung, welchen Vornamen das Kind tragen soll, haben die Eltern in Ausübung ihrer Verantwortung für das Kind zu treffen. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst nicht geben kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. November 2005 - 1 BvR 691/03 -, juris Rn. 14). Deshalb könnte auch der Umstand, dass - wie der Frauenarzt B... attestiert - die Mutter mit der gewählten und ihr „aufgezwungenen“ Namensgebung der Tochter nicht einverstanden war, keinen wichtigen Grund für die Namensänderung bilden. Schließlich sieht der Senat das Kindeswohl bei der Klägerin ohne eine Änderung ihres Vornamens nicht gefährdet. Es mag sein, dass nach der psychologischen Stellungnahme W... vom 17. Oktober 2013 über die Änderung des Namens das therapeutische Bemühen um eine Verbesserung der Mutter-Kind-Beziehung unterstützt würde und dass die Namensänderung in der Mutter den Prozess unterstützen könnte, sich als selbstwirksam zu erleben und Kontrolle über ihre Lebensumstände zurückzugewinnen. Die Vornamensänderung bei der Klägerin könnte also - allenfalls - zur Beseitigung bzw. Linderung einer seelischen Belastung bei der Mutter beitragen, nicht aber bei der Namensträgerin selbst. Selbst wenn eine Vornamensänderung insoweit - zugleich - dem Wohl der Klägerin dienen würde, wie Herr W... - allerdings für eine Namensergänzung (dazu unten) - ausgeführt hat, fehlte es zum einen an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für einen solchen therapeutischen Erfolg: Der „mit einiger Wahrscheinlichkeit“ attestierte Erfolgseintritt genügt nicht. Zum anderen rechtfertigt eine Namensänderung, die dem Wohl des Kindes (nur) entspricht, noch nicht das Merkmal des „wichtigen Grundes“. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht, hier werde die Vornamensänderung instrumentalisiert, um das Wohl der Kindesmutter zu fördern, ist nicht von der Hand zu weisen. Die weiteren von der Beschwerde aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter der Klägerin führen ebenfalls nicht weiter: Dass die Erkrankung der Mutter aufgrund des Namens des Kindes verstärkt werde, dass die im Interesse des Kindes liegende problemlose und ungestörte Integration in die Familie auf diese Weise erschwert werde, dass die emotionale Spannungslage, in der sich die Mutter befinde, naturgemäß besonders beim Ansprechen des Kindes und damit bei der Kontaktaufnahme zu ihm hervortrete, dass eine Namensänderung zumindest zu einer Abnahme der emotionalen Spannungslage der Mutter bei der Kontaktaufnahme mit dem Kind führen und damit die Mutter-Kind-Annäherung zumindest erleichtern würde, ist durch die beigebrachten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen nicht belegt, würde aber aus den vorstehend aufgeführten Gründen eine Namensänderung ebenfalls nicht rechtfertigen. Zur Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags in Bezug auf das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Begehren, dem Vornamen „Bejna“ den/die weiteren Namen „Beyza Naz“ hinzuzufügen, verhält sich die Beschwerde nicht. Da der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt, nimmt er zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer auf Seite 4 des Entscheidungsabdrucks Bezug. Hierzu sei nur ergänzend angemerkt, dass nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwieweit Schwierigkeiten beim Schreiben und Aussprechen des Vornamens „Bejna“ durch Hinzufügung weiterer, ebenfalls dem Kurdischen entstammender Namensteile vermieden würden und dies helfen könnte, die u.a. wegen des Vornamens „Bejna“ gestörte Mutter-Kind-Beziehung zu verbessern. Dem weiter hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Namensänderungsantrag erneut ermessensfehlerfrei zu entscheiden, ist schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil mangels Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „wichtiger Grund“ kein Ermessen der Behörde eröffnet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).