Beschluss
OVG 5 L 60.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0217.OVG5L60.14.0A
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Leitsätze
1. Die Hinzuziehung einer psychologischen Verhaltenstherapeutin zu der Begutachtung einer Klägerin begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn es der Sachverständige vor dem kulturellen und religiösen Hintergrund der Klägerin bei objektiver Betrachtung für sinnvoll erachten durfte, die Untersuchung im Beisein einer weiblichen Person durchzuführen.(Rn.4)
2. Die Tatsache, dass eine vom Sachverständigen beigezogene Therapeutin während des Anamnesegesprächs zunächst außerhalb der Sicht der Klägerin in deren Rücken sitzt, rechtfertigt kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen.(Rn.5)
3. Der Einwand, der Sachverständige habe einen Begriff, hier: „deutlich histrionisch“, diffamierend gebraucht, weil er insoweit keine Befundtatsachen angegeben und keine wissenschaftliche Erörterung vorgenommen habe, ist gegen die fachliche Qualität des Gutachtens gerichtet und nicht geeignet, die Unparteilichkeit des Sachverständigen in Frage zu stellen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Hinzuziehung einer psychologischen Verhaltenstherapeutin zu der Begutachtung einer Klägerin begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn es der Sachverständige vor dem kulturellen und religiösen Hintergrund der Klägerin bei objektiver Betrachtung für sinnvoll erachten durfte, die Untersuchung im Beisein einer weiblichen Person durchzuführen.(Rn.4) 2. Die Tatsache, dass eine vom Sachverständigen beigezogene Therapeutin während des Anamnesegesprächs zunächst außerhalb der Sicht der Klägerin in deren Rücken sitzt, rechtfertigt kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen.(Rn.5) 3. Der Einwand, der Sachverständige habe einen Begriff, hier: „deutlich histrionisch“, diffamierend gebraucht, weil er insoweit keine Befundtatsachen angegeben und keine wissenschaftliche Erörterung vorgenommen habe, ist gegen die fachliche Qualität des Gutachtens gerichtet und nicht geeignet, die Unparteilichkeit des Sachverständigen in Frage zu stellen.(Rn.6) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht Berlin ihr gegen den Sachverständigen, den Facharzt für Allgemeinmedizin, Diplompsychologen und Psychotherapeuten T..., gerichtetes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hat, ist erfolglos. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe rechtfertigen nicht die Ablehnung des vom Verwaltungsgericht mit der Erstellung eines allgemeinmedizinisch-psychotherapeutischen Gutachtens beauftragten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt des Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 6. Oktober 1998 - BVerwG 3 B 35.98 -, juris Rn. 10). Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung eines Sachverständigen nicht aus. Das Vorbringen der Klägerin gibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung keinen Anlass, entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die Hinzuziehung einer psychologischen Verhaltenstherapeutin zu der Begutachtung der Klägerin begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Wie das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei ausgeführt hat, durfte es der Sachverständige vor dem kulturellen und religiösen Hintergrund der Klägerin bei objektiver Betrachtung für sinnvoll erachten, die Untersuchung im Beisein einer weiblichen Person durchzuführen. Mit ihrer Rüge, die erstinstanzliche Entscheidung weise ihr Vorbringen, „der Sachverständige habe die Hinzuziehung einer Kollegin mit den Erfahrungen begründet, die der erste Sachverständige in dieser Angelegenheit mit der Klägerin gemacht“ habe, entgegen dem Akteninhalt zu Unrecht als „Mutmaßung“ ohne Anhaltspunkte zurück, verkennt die Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht insoweit auf die Behauptung der Klägerin, der Sachverständige habe sich vor einem Ablehnungsgesuch schützen wollen, Bezug genommen hat. Hierbei handelt es sich jedoch tatsächlich um eine Spekulation, die sich auch nicht mit der möglichen Intention der zwischenzeitlich bestellten Gutachterin F... verifizieren lässt. Das Unterbleiben einer entsprechenden „dienstlichen Erklärung“ des Sachverständigen hierzu begründet ebenfalls aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses keine Besorgnis der Befangenheit, und erst recht stellt die Äußerung des Sachverständigen keine „Verweigerung seiner Verpflichtung“ dar, die „als stilles Eingeständnis der Richtigkeit des Vortrages der Klägerin zu verstehen“ wäre. Die Tatsache, dass die vom Sachverständigen beigezogene Therapeutin während des Anamnesegesprächs zunächst außerhalb der Sicht der Klägerin in deren Rücken saß, rechtfertigt kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen. Soweit die Beschwerde die Wortwahl im Beschluss des Verwaltungsgerichts „Sitzanordnung“ als tendenziös rügt, verkennt sie zum einen, dass die Kammer insoweit lediglich aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 9. September 2014 zitiert, der diese Formulierung selbst mehrfach gewählt hat. Abgesehen davon wäre die Verwendung einer eigenen Formulierung durch das Gericht schlechterdings nicht geeignet, die Befangenheit des Sachverständigen zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin, soweit sie im Befangenheitsgesuch vom 9. September 2014 moniert hat, „eine solche Sitzanordnung und Gesprächssituation [widerspreche] jeden Regeln der ärztlichen Kunst“, nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen in Frage stellt, sondern an dessen ärztlicher Sachkunde zweifelt. Nichts anderes bringt die Klägerin auch in dem hiergegen gerichteten Beschwerdevorbringen zum Ausdruck. Unbeanstandet lässt die Beschwerde im Übrigen den zutreffenden Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Sachverständige die Sitzanordnung nach entsprechendem Einwand durch die Klägerin geändert hat. Auch deshalb erschließt sich bei objektiver, vernünftiger Betrachtung aller Umstände keine Voreingenommenheit oder Befangenheit des Sachverständigen, denn dieser legte offensichtlich eben keinen Wert darauf, als „Ausdruck einer Herrschaftsgeste, den Patienten ‚in der Gewalt‘ zu haben“ bzw. zu „retraumatisieren“. Der weitere Einwand der Beschwerde, der Sachverständige habe sehr wohl den Begriff „deutlich histrionisch“ diffamatorisch gebraucht, weil er insoweit keine Befundtatsachen angegeben und keine wissenschaftliche Erörterung vorgenommen habe, ist - entsprechend den zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Ausführungen - gegen die fachliche Qualität des Gutachtens gerichtet und nicht geeignet, die Unparteilichkeit des Sachverständigen in Frage zu stellen. Abgesehen davon wird die Angabe im Gutachten, die Leidensdarstellung der Klägerin sei „mäßig klagsam und leidensfixiert bei deutlich histrionisch dramatisierender Ausgestaltung“, durchaus nicht „ohne jegliche Benennung einer Befundtatsache“ verwendet. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Befundtatsache. Da die Beschwerde den ursprünglich noch vorgetragenen Einwand, der Sachverständige habe in Kenntnis des „Privatgutachtens“ der Dipl.-Psych. S... vom 18. März 2013, das genau zum gegenteiligen Ergebnis komme, die weiteren ärztlichen Stellungnahmen und Befunde, auf die sich das Privatgutachten gestützt habe, nicht angefordert, nicht mehr aufgreift, nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug. Angesichts der Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs kann dahinstehen, ob und inwieweit die von der Klägerin geltend gemachten Gründe verspätet vorgebracht worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die Festgebühr von 60,- € für das Beschwerdeverfahren nicht (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).