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Beschluss

OVG 5 S 26.14, OVG 5 M 25.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1112.OVG5S26.14.0A
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Leitsätze
1. Die Anordnung der Veräußerung weggenommener Schafe, Ziegen und Hunde bewirkt, dass die Erwerber gutgläubig Eigentum nach §§ 932, 935 BGB an den Tieren erwerben, da sie darauf vertrauen dürfen, dass die Behörde zur Veräußerung der Tiere auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (§ 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG) berechtigt ist.(Rn.3) 2. Durch die nicht rechtzeitige tierärztliche Behandlung gegen Moderhinke und Ektoparasiten werden Schafen erhebliche und länger andauernde Schmerzen und Leiden zugefügt.(Rn.7) 3. Ein Haltungs- und Betreuungsverbot stellt sich nicht deshalb als unverhältnismäßig dar, weil die Behörde dem Tierhalter die Einhaltung einer detaillierten Auflistung, wie sie sich die Schafhaltung konkret vorstellt, zur Auflage machen könnte, wenn wegen der Vielzahl der Verstöße gegen die tierschutzrechtlichen Anforderungen für Schafe, Ziegen und Hunde mildere Mittel nicht mehr in Betracht kommen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Verfahren OVG 5 S 26.14 auf 3.681,25 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung der Veräußerung weggenommener Schafe, Ziegen und Hunde bewirkt, dass die Erwerber gutgläubig Eigentum nach §§ 932, 935 BGB an den Tieren erwerben, da sie darauf vertrauen dürfen, dass die Behörde zur Veräußerung der Tiere auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (§ 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG) berechtigt ist.(Rn.3) 2. Durch die nicht rechtzeitige tierärztliche Behandlung gegen Moderhinke und Ektoparasiten werden Schafen erhebliche und länger andauernde Schmerzen und Leiden zugefügt.(Rn.7) 3. Ein Haltungs- und Betreuungsverbot stellt sich nicht deshalb als unverhältnismäßig dar, weil die Behörde dem Tierhalter die Einhaltung einer detaillierten Auflistung, wie sie sich die Schafhaltung konkret vorstellt, zur Auflage machen könnte, wenn wegen der Vielzahl der Verstöße gegen die tierschutzrechtlichen Anforderungen für Schafe, Ziegen und Hunde mildere Mittel nicht mehr in Betracht kommen.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Verfahren OVG 5 S 26.14 auf 3.681,25 EUR festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sind, hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Veräußerung der weggenommenen Schafe, Ziegen und Hunde in Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 3. Februar 2014 als unzulässig angesehen, soweit er sich auf die bereits veräußerten Tiere beziehe. Insoweit fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns nicht mehr möglich sei. Es sei davon auszugehen, dass die aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Erwerber gutgläubig Eigentum nach §§ 932, 935 BGB an den Tieren erworben hätten, da sie darauf hätten vertrauen dürfen, dass der Antragsgegner zur Veräußerung der Tiere auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG) berechtigt gewesen sei. Der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ohne weitere Prüfung von einer Gutgläubigkeit der Erwerber ausgegangen, greift nicht durch. Die Beschwerde übersieht, dass die Veräußerungsanordnung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, juris Rn. 14 m.w.N.) und das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund keinen Anlass hatte, den guten Glauben der Erwerber in das Eigentum des Ver-äußerers in Frage zu stellen. Hieran ändert auch der Hinweis der Beschwerde auf die Beweislast für den gutgläubigen Erwerb nichts, die, anders als sie meint, nicht beim Erwerber, sondern bei demjenigen liegt, der den gutgläubigen Erwerb in Abrede stellt (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 73. Auflage 2014, § 932 Rn. 15 m.w.N.). Soweit die Beschwerde das mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Haltungs- und Betreuungsverbot von Wirbeltieren in Ziffer 1 des Bescheides vom 3. Februar 2014 für offensichtlich rechtswidrig hält und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers begehrt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der Feststellungen der Amtstierärztin des Antragsgegners hinreichende Anhaltspunkte dafür erkannt, dass der Antragsteller als Tierhalter von Schafen, Ziegen und Hunden wiederholt und gröblich gegen die ihm nach § 2 Nr. 1 TierSchG obliegenden Pflichten, wonach ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen sei, verstoßen habe, und angesichts dessen das Haltungs- und Betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG als gerechtfertigt angesehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dem Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht die fachgerechte Entsorgung der verendeten Schafe zum Vorwurf gemacht worden. Vielmehr hat ihm das Verwaltungsgericht vorgehalten, dass durch die nicht ausreichende Fütterung zahlreiche seiner Schafe verendet seien. Dass zwei sezierte Schafe an Kachexie litten, konnte nicht, wie die Beschwerde meint, die „unterschiedlichsten medizinischen Ursachen“ haben, sondern war nach dem Befund des mit der Sektion beauftragten Landeslabors Berlin-Brandenburg vom 19. März 2013 offensichtlich auf eine über längere Zeit bestehende Mangelernährung sowie einen Ekto- und Endoparasitenbefall zurückzuführen. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Sie wendet stattdessen ein, dass gegen die auch von der Amtstierärztin als Ursache genannte mangelhafte Futterversorgung spreche, dass die restliche Herde nicht an einer Unterernährung gelitten habe. Diese Behauptung verfängt schon deshalb nicht, weil die Amtstierärztin ausweislich ihrer Ausführungen in dem Bescheid des Antragsgegners vom 12. März 2013 sowie in ihrem Gutachten vom 31. Januar 2014 bei ihren Vor-Ort-Kontrollen wiederholt eine unzureichende Fütterung der Herde festgestellt hat. Im Übrigen verkennt die Beschwerde hier wie im Folgenden, dass der Einschätzung der Amtstierärztin bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. §§ 15 Abs. 2, 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG; siehe Beschluss des Senats vom 3. Februar 2010 - OVG 5 S 28.09 -, juris Rn. 4, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere Beschluss vom 30. Januar 2008 - 9 B 05.3146 u.a. -, juris Rn. 29 m.w.N.). Es liegt daher auf der Hand, dass die Beschwerde die hier in Rede stehenden amtstierärztlichen Wertungen nicht durch schlichtes Bestreiten zu entkräften vermag. Im Hinblick darauf kann das gegen die amtstierärztliche Feststellung einer mangelnden Wasserversorgung der Tiere gerichtete bloße Bemerken, dass eine solche ausreichend gewesen sei, weil es genüge, wenn die Schafe ein bis zwei Mal pro Tag Wasser erhielten, diese es gewohnt seien, längere Strecken zur Wasseraufnahme zurückzulegen und zudem die Auffassung der Amtstierärztin, dass die Tiere deshalb leiden würden, weder nachgewiesen noch durch Fachliteratur belegt sei, der Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Unbeschadet dessen gehen diese Einwendungen auch an dem Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorbei, derzufolge die Wasserversorgung insbesondere deshalb unzureichend gewesen sei, weil sich auf der ca. 45 ha großen Anlage des Solarparks D... nur eine Tränke befunden habe, sodass auch lahmen und mageren Schafen zugemutet worden sei, weite Strecken zur Wasseraufnahme unter Aufbietung aller Kräfte zurückzulegen. Dem setzt die Beschwerde nichts Substanziiertes entgegen. Gleiches gilt hinsichtlich der auf die amtstierärztlichen Feststellungen gestützten Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller keine angemessene Nachbehandlung von kranken und schwachen Tieren durch deren Separierung von dem Rest der Herde sichergestellt habe, soweit die Beschwerde meint, Gegenteiliges im Hauptsacheverfahren nachweisen zu wollen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die These wissenschaftlich haltbar sei, dass die Hütehunde des Antragstellers durch das Verfüttern von Schaffleisch die Schafe als natürliche Beute ansähen, kann im Hinblick darauf, dass die Hunde des Antragstellers den Schafen dadurch erhebliches Leid zugefügt haben, dass sie nach den nicht in Frage gestellten Feststellungen in dem amtstierärztlichen Gutachten vom 31. Januar 2014 infolge einer nicht artgerechten Hundehaltung die Schafe wiederholt attackiert hätten, wodurch mindestens sechs Schafe im Juni 2013 und mindestens 29 Schafe im Januar 2014 verletzt worden seien, dahingestellt bleiben. Das Verwaltungsgericht ist zudem auf der Grundlage der amtstierärztlichen Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, dass den Schafen durch die nicht rechtzeitige tierärztliche Behandlung gegen Moderhinke und Ektoparasiten erhebliche und länger andauernde Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien. Soweit die Beschwerde moniert, dass Krankheiten wie Moderhinke bei schafhaltenden Betrieben immer wieder vorkämen und nichts mit Versäumnissen des Antragstellers zu tun hätten, vermag sie damit die verwaltungsgerichtliche Argumentation mit Blick darauf, dass nach dem amtstierärztlichen Gutachten vom 31. Januar 2014 die von den betreuenden Tierärzten wegen der im Schafbestand stark ausgebreiteten Moderhinke bereits im August 2013 angeratene notwendige Impfung erst im November 2013 und auch nur bei einem Teil der Herde erfolgte, nicht in Zweifel zu ziehen. Der Vorwurf der Beschwerde, das Vorhandensein von Ektoparasiten beruhe auf einem bloßen Verdacht, nicht jedoch auf einer Untersuchung der Tiere, überzeugt schon deshalb nicht, weil zum einen der amtstierärztliche Befund eines Parasitenbefalls bereits in der an den Antragsteller gerichteten ordnungsbehördlichen Verfügung des Antragsgegners zur tierschutzgerechten Haltung von Schafen vom 12. März 2013 enthalten ist und zum anderen der Antragsteller die zum Ausgang des Winters notwendige Parasitenbehandlung tatsächlich im Juli 2013 vorgenommen hat. Die Rüge der Beschwerde, das Haltungs- und Betreuungsverbot stelle sich als unverhältnismäßig dar und der Antragsgegner hätte dem Antragsteller „eine detaillierte Auflistung machen können, wie er sich die Schafhaltung konkret vorstellt und dem Antragsteller auferlegen können, dass diese Auflagen einzuhalten sind“, verfängt nicht. Sie übergeht, dass nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichts wegen der Vielzahl der Verstöße des Antragstellers gegen die tierschutzrechtlichen Anforderungen für Schafe, Ziegen und Hunde mildere Mittel nicht mehr in Betracht kämen und die dem Antragsteller in der Vergangenheit aufgegebenen Maßnahmen, wozu unter anderem konkrete Vorgaben für die Futter- und Wasserversorgung der Herde sowie die Erarbeitung eines tragfähigen Betriebskonzepts zur Sicherstellung einer ausreichenden Ernährung der Tiere gehörten, nicht zu einer grundlegenden Verbesserung der Tierhaltung geführt hätten. Darüber hinaus lässt auch der Verweis der Beschwerde auf „existenziell vernichtende Folgen“ des Haltungs- und Betreuungsverbotes für den Antragsteller es nicht unverhältnismäßig erscheinen, dem Schutzzweck des Tierschutzgesetzes Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Februar 2014 - OVG 5 S 22.13 -, juris Rn. 8). Soweit sich die Beschwerde schließlich gegen die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids vom 3. Februar 2014 auferlegte Kostentragung für die tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere bis zu deren Veräußerung wendet, fehlt ihr bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Verwaltungsgericht insoweit die aufschiebende Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt hat. Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist unbegründet. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, insoweit vom Verwaltungsgericht wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden. Im Übrigen ist Prozesskostenhilfe für die erste Instanz nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO deshalb zu versagen, weil der Antragsteller innerhalb der vom Senat mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 bestimmten Frist keine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. In dem Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (OVG 5 M 25.14) werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Streitwertfestsetzung in dem Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (OVG 5 S 26.14) beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung in dem Verfahren OVG 5 M 25.14 bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).