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Beschluss

OVG 5 S 6.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0825.OVG5S6.14.0A
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Leitsätze
1. Straßen, die nach bisherigem Recht öffentlich genutzt wurden, gelten als gewidmet.(Rn.7) 2. Beim Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO, demzufolge ernstliche Zweifel nur dann gegeben sind, wenn der Verwaltungsakt Mängel erkennen lässt, nach denen ein Obsiegen des Betroffenen im Rechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen, ist es nicht zum beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die endgültige Klärung einer aus seiner Sicht schwierigen Rechtsfrage (hier: ob Straßen zu einer Erschließungseinheit zusammengefasst werden konnten) der Hauptsacheentscheidung vorbehält, ohne zugleich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.131,89 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Straßen, die nach bisherigem Recht öffentlich genutzt wurden, gelten als gewidmet.(Rn.7) 2. Beim Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO, demzufolge ernstliche Zweifel nur dann gegeben sind, wenn der Verwaltungsakt Mängel erkennen lässt, nach denen ein Obsiegen des Betroffenen im Rechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen, ist es nicht zum beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die endgültige Klärung einer aus seiner Sicht schwierigen Rechtsfrage (hier: ob Straßen zu einer Erschließungseinheit zusammengefasst werden konnten) der Hauptsacheentscheidung vorbehält, ohne zugleich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.131,89 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Antragsgegnerin anzuordnen, abgelehnt, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Das Verwaltungsgericht hat es als schwierige, der Klärung im Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Rechtsfrage angesehen, ob die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Wandlitz ... vom 9. Juli 2009 - EBS 2009 - auch die Beleuchtung hätte aufführen müssen, wenn die Antragsgegnerin - wie hier - einen Erschließungsbeitrag für die Beleuchtung erhebe, oder ob eine Nennung in der Satzung entbehrlich sei, weil sich der abrechenbare Aufwand bereits aus § 128 BauGB ergebe, der diesbezüglich eine abschließende Regelung enthalte, von der der Satzungsgeber nicht abweichen könne. Der Einwand der Beschwerde, die von dem Verwaltungsgericht als schwierig erkannte Rechtsfrage sei bereits durch die detaillierte Auflistung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes in der EBS 2009 dahingehend beantwortet worden, dass nur ein solcher abgerechnet werden dürfe, der ausdrücklich in der Satzung genannt werde, geht an den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorbei, weil er sich nicht mit der Überlegung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, wonach sich die Abrechenbarkeit des Beleuchtungsaufwandes unabhängig von der satzungsrechtlichen Ausgestaltung aus der zwingenden Norm des § 128 BauGB ergeben könnte. Die Rüge der Beschwerde, dass die unterlassene Anhörung gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nachgeholt worden sei, weil der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, bei der Antragsgegnerin Auskünfte einzuholen und Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, rechtfertigt gleichfalls nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht hat nämlich darüber hinaus darauf abgestellt, dass selbst ein vorhandener Verfahrensfehler gemäß § 127 AO nicht zu einer Aufhebung der Beitragsbescheide führen könne, weil es sich bei diesen um gebundene Verwaltungsakte handele und eine andere Entscheidung in der Sache nicht habe getroffen werden können. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Soweit die Beschwerde moniert, dass es an einer Widmung der I... mangele und die Voraussetzungen für eine Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 BbgStrG nicht erfüllt seien, zeigt sie damit keinen Änderungsbedarf auf. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass die Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 BbgStrG, wonach Straßen, die nach bisherigem Recht öffentlich genutzt worden seien, als gewidmet gälten, nicht eingreifen sollte. Vielmehr habe die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass die I... schon Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes als Straße vorhanden gewesen und genutzt worden sei. Der nunmehrige Hinweis der Beschwerde, dass sich weder die Freigabe der I... für den öffentlichen Verkehr noch die Zustimmung der betroffenen Eigentümer mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen lasse, lässt nicht den Schluss zu, dass die Erhebung eines Erschließungsbeitrages wegen der fehlenden Widmung der I... ausgeschlossen ist. Für den Bereich der Straßen bestimmt sich das bisherige Recht grundsätzlich nach dem Straßenrecht der DDR. Ob ein Weg danach öffentlich genutzt wurde und damit die Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 BbgStrG eintritt, ist nach den zum Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Wegerechts zu beurteilen, unter deren Herrschaft der Weg angelegt wurde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 -, juris Rdnr. 19 mit weiteren Nachweisen). Da das DDR-Recht den Begriff der Widmung nicht kannte, war maßgeblich für die Einstufung als öffentliche Straße in den neuen Bundesländern die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen, also in der Regel der tatsächliche Anschluss an das bestehende öffentliche Straßennetz (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 8 C 24.01 -, juris Rdnr. 15). Danach kommt es für die Einstufung der I... als öffentliche Straße auf die zwischen den Beteiligten streitigen tatsächliche Verhältnisse an, die sich im summarischen Verfahren nicht abschließend beurteilen lassen und daher weiterer Ermittlungen im Hauptsacheverfahren bedürfen. Der Vortrag der Beschwerde, dass sich das Grundstück der Antragstellerin nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befinde, weil auf den umliegenden Grundstücken lediglich eine Bebauung mit Wochenendhäusern vorhanden sei, macht die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Aufklärung der baulichen Verhältnisse im Hauptsacheverfahren nicht entbehrlich. Das Vorbringen der Beschwerde erschöpft sich insoweit in einer bloßen Behauptung, die von der Antragsgegnerin zudem mit dem Bemerken, dass mehrere der Grundstücke mit zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut seien, in Abrede gestellt wird. Soweit die Beschwerde meint, dass angesichts der vom Verwaltungsgericht selbst als offen angesehenen Frage der richtigen Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 ESB 2009 von einem überwiegenden Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszugehen sei, verkennt sie den erstinstanzlichen Prüfungsmaßstab, demzufolge ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann gegeben sind, wenn der Verwaltungsakt Mängel erkennen lässt, nach denen ein Obsiegen des Betroffenen im Rechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es hingegen bei der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Danach sind Abgabenbescheide kraft Gesetzes sofort vollziehbar, um die Finanzierung öffentlicher Aufgaben sicherzustellen. Diese gesetzliche Wertung, die es dem Abgabenschuldner zunächst zumutet, die Abgaben vorerst einmal zu zahlen, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs immer schon dann anzuordnen ist, wenn der Fall eine im Eilverfahren nicht zu klärende Frage aufwirft. Das gilt umso mehr, als der Abgabenschuldner sicher sein kann, die gezahlte Abgabe zurückzuerhalten, falls sich die Abgabenerhebung in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen sollte. Daher genügt es für den Erfolg eines Aussetzungsantrages nicht, dass - wie hier - wegen schwieriger, im gerichtlichen Eilverfahren nicht zu klärender tatsächlicher oder rechtlicher Fragen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht abschließend beurteilt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 -, juris Rdnr. 7, und vom 1. April 2010 - OVG 1 S 52.09 -, juris Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die endgültige Klärung der aus seiner Sicht schwierigen Rechtsfrage, ob die Antragsgegnerin die I... zu einer Erschließungseinheit zusammenfassen konnte, der Hauptsachenentscheidung vorbehalten hat, ohne zugleich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Letzteres wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man mit der Beschwerde unterstellen würde, dass die Bildung einer Erschließungseinheit mangels funktioneller Abhängigkeit der Straßen ausgeschlossen war. Denn für diesen Fall hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es ohne weitere Ermittlungen nicht zu klären vermag, ob eine getrennte Abrechnung der Erschließungsanlagen für das Grundstück der Antragstellerin die Reduzierung des Beitrages zur Folge hätte. Die fehlerhafte Bildung einer Erschließungseinheit wirkt sich nicht wesensändernd auf die Beitragsbescheide aus, sondern hat allein zur Folge, dass die eingeforderten Beiträge für die das Grundstück der Antragstellerin erschließende einzelne Erschließungsanlage neu berechnet werden müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 -, juris Rdnr. 41 mit weiteren Nachweisen). Schließlich verfängt der Vorhalt der Beschwerde nicht, die EBS 2009 lasse unbeachtet, dass die Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin durch den darauf befindlichen großen Waldbestand deutlich eingeschränkt sei. Die Frage, ob Waldflächen bereits deshalb nicht in die Verteilungsregelung gemäß § 133 BauGB einzubeziehen sind, weil sie wegen des Primats der Walderhaltung nach §§ 1, 4 ff. LWaldG nicht bebaubar oder erschließungsrechtlich vergleichbar nutzbar sind, stellt sich nur, wenn es sich bei dem auf dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen Waldbestand tatsächlich um Wald im Sinne des § 2 LWaldG handeln sollte. Das wird jedoch von der Antragsgegnerin bestritten und bedarf weiterer Aufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).