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Beschluss

OVG 5 NC 190.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0604.OVG5NC190.12.0A
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Leitsätze
1. Die Lehrverpflichtungsverminderungen sowie die Verrechnung von Lehrauftragsstunden im Studiengang Wirtschaftskommunikation (Bachelor) im Sommersemester 2012 an der Universität Berlin begegnen keinen Bedenken.(Rn.4) 2. Der Curricularnormwert ist wirksam festgesetzt und nachvollziehbar.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Lehrverpflichtungsverminderungen sowie die Verrechnung von Lehrauftragsstunden im Studiengang Wirtschaftskommunikation (Bachelor) im Sommersemester 2012 an der Universität Berlin begegnen keinen Bedenken.(Rn.4) 2. Der Curricularnormwert ist wirksam festgesetzt und nachvollziehbar.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2012 (1. Fachsemester) vorläufig zum Studium im Studiengang Wirtschaftskommunikation (Bachelor) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass über die für das Sommersemester 2012 von der Antragsgegnerin festgesetzte und tatsächlich vergebene Zahl von 80 Studienplätzen hinaus keine freien Studienplätze vorhanden seien. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie rügt die Anerkennung verschiedener Lehrverpflichtungsverminderungen sowie die Verrechnung von Lehrauftragsstunden. Zudem fehle es an einem wirksam festgesetzten und nachvollziehbar ermittelten Curricularnormwert. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegung der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde moniert, das Verwaltungsgericht habe bei der Ermittlung des Lehrangebots ungeprüft die im Stellenplan aufgeführten elf Professorenstellen mit einer Lehrverpflichtung von je 18 LVS übernommen und dabei übersehen, dass das von der Antragsgegnerin zusammen mit den Kapazitätsunterlagen vorgelegte Datensammelblatt zwölf Professorenstellen ausweise, geht dies ins Leere. Die Antragsgegnerin hat vielmehr auf eine entsprechende Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts hin unter Vorlage eines vollständigen Stellenplans klargestellt, dass der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag (24. März 2011) lediglich elf Professorenstellen zugewiesen waren und die abweichende Angabe im Datensammelblatt auf einem Übertragungsfehler beruht. Alle elf Professorenstellen, darunter - unter Beachtung des abstrakten Stellenprinzips - auch die unbesetzte Stelle K-Nr. 335 (ehemals K-Nr. 240 [P...]) hat das Verwaltungsgericht in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Vor diesem Hintergrund sind die Bedenken der Beschwerde nicht nachvollziehbar, zumal das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen darf (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09 -, juris Rn. 15). Der Einwand der Beschwerde, es sei nicht nachvollziehbar, warum sowohl P... als auch P... eine Lehrverpflichtungsverminderung für „den Vorsitz der Berufungskommission“ gewährt worden sei, übersieht, dass beide Vorsitzende unterschiedlicher Berufungskommissionen waren, sodass die Gewährung einer entsprechenden Lehrverpflichtungsminderung nicht - wie die Beschwerde meint -lediglich für einen Stelleninhaber erfolgen durfte. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die P... zuerkannte Lehrverpflichtungsverminderung für die von ihr übernommenen Aufgaben einer Prüfungsausschussvorsitzenden in Höhe von 3,0 LVS sowie der Prüfungsterminierung in Höhe von 0,5 LVS. Der Vorhalt der Beschwerde, die Prüfungsterminierung dürfte bereits in der ersteren Aufgabe typischerweise enthalten sein und daher keine gesonderte Befreiung rechtfertigen, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass sich die in Rede stehende Verminderung um 0,5 LVS rechnerisch im Ergebnis nicht auswirkt, lässt die Beschwerde unberücksichtigt, dass die P... für die in Rede stehenden Aufgaben insgesamt zugebilligte Lehrverpflichtungsverminderung von 3,5 LVS im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO, wonach die Lehrverpflichtung für Vorsitzende von Prüfungsausschüssen mit besonders großer Belastung bis zu 25 v.H. ermäßigt werden kann, nicht unangemessen erscheint. Die Verminderung der Lehrverpflichtung für P... wegen ihrer Funktion einer Studiengangsprecherin in Höhe von 3 LVS ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht „deutlich zu hoch“ ausgefallen. Der Hinweis der Beschwerde, dass für die gleiche Funktion im Wintersemester 2010/2011 eine Verminderung im Umfang von 1,5 LVS und im Sommersemester 2011 eine solche im Umfang von 2 LVS als ausreichend erachtet worden sei, überzeugt - abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht zutrifft (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2011 - VG 3 L 299.11 -, S. 3 BA) - schon deshalb nicht, weil sich die Erhöhung des mit der Aufgabe eines Studiengangsprechers verbundenen Arbeitsaufwandes ohne weiteres mit der Verdoppelung der seit dem Sommersemester 2010 festgesetzten Zulassungszahlen für den Studiengang erklären lässt (vgl. nur die Amtlichen Mitteilungsblätter der Antragsgegnerin Nr. 21/09 vom 14. Juli 2009, S. 405, sowie Nr. 03/10 vom 13. Januar 2010, S. 15), der durch eine entsprechende Anpassung der Lehrverpflichtungsverminderung Rechnung getragen werden durfte. Soweit die Beschwerde die P... mit Blick auf seine Belastung als BAföG-Beauftragter gewährte Lehrverpflichtungsverminderung in Höhe von 1 LVS reklamiert, wirkt sich diese bereits rechnerisch im Ergebnis nicht aus, sodass sich diesbezüglich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen erübrigt. Zu Unrecht rügt die Beschwerde die Verrechnung von Lehrauftragsstunden mit den im Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/2011 bestehenden Stellenvakanzen (K-Nrn. 248 und 317). Darauf, dass die genannten Stellen im Berechnungszeitraum besetzt waren, kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht an. Maßgeblich für die Ermittlung der Lehrauftragsstunden sind nach § 10 Satz 1 KapVO vielmehr die Verhältnisse der dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester, in denen die betreffenden Stellen nicht besetzt waren und daher wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen der Lehrauftragserteilung und den Stellenvakanzen nach § 10 Satz 2 KapVO die von der Beschwerde in Abrede gestellte Verrechnung erfolgen durfte. Ohne Erfolg führt die Beschwerde unter Berufung auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Dezember 2011 (VerfGH 28/11, 28 A/11, 29/11, 29 A/11, juris), der die fehlende Festsetzung von Curricular-normwerten für Bachelor- und Masterstudiengänge durch Rechtsverordnung beanstandet hatte, an, dass für den Bachelorstudiengang Wirtschaftkommunikation für das Sommersemester 2012 nach der KapVO in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung kein wirksamer Curricularnormwert festgesetzt gewesen sei und daher ein solcher weder am Berechnungsstichtag noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung auf vorläufige Zulassung zum Studium am 5. März 2012 zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen sei. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass mit der Festsetzung der Curricular-normwerte durch die 19. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68; i.F. 19. KapVO-Änderungsverordnung) für das Sommersemester 2012 die Voraussetzung für einen wirksame Beschränkung der Zulassungszahlen vorgelegen hat. Die genannte Verordnung ist am 1. April 2012 und damit zeitgleich mit dem Beginn des Sommersemesters 2012 in Kraft getreten. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung des Inkrafttretens in ihrem Artikel II bestehen keine Anhaltspunkte für einen Willen des Verordnungsgebers dahingehend, den festgesetzten Curricularnormwerten erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa erst für die das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Kapazitätsberechnungen, Wirkung zukommen zu lassen. Zwar bestimmt § 5 Abs. 1 KapVO, dass die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages zu ermitteln ist, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Auch trifft es zu, dass dieser Stichtag und der Beginn des Berechnungszeitraums hier vor dem Inkrafttreten der 19. KapVO-Änderungsverordnung lagen. Allerdings lässt sich hieraus nicht ableiten, dass der mit Wirkung zum 1. April 2012 festgesetzte Curricularnormwert bei der Kapazitätsermittlung für das Sommersemester 2012 nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Denn der Verordnungsgeber wollte mit dem Erlass der 19. KapVO-Änderungsverordnung ersichtlich schon zum Sommersemester 2012 die normative Lücke bei der Kapazitätsermittlung schließen, die nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin durch das Fehlen wirksamer Curricularnormwertfestsetzungen für Bachelor- und Masterstudiengänge entstanden war (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2012 - OVG 5 NC 150.12/OVG 5 M 50.12 - [TU Berlin, Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor), SS 2012] sowie Beschlüsse des Senats vom 10. Dezember 2012 - OVG 5 NC 189.12 [HTW Berlin, Wirtschaftskommunikation (Bachelor), SS 2012] und OVG 5 NC 147.12 [TU Berlin, Maschinenbau (Master), SS 2012] -). Bedenken gegen die Anwendung der 19. KapVO-Änderungsverordnung bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot. Der Rückwirkung von Rechtssätzen sind zwar durch das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes Grenzen gezogen. Danach gilt der Grundsatz, dass eine Rechtslage nicht nachträglich zu Lasten des Bürgers verschlechtert werden darf, wenn dieser in schutzwürdiger Weise auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage vertrauen darf (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, juris Rn. 39 ff.). Auf derartige Vertrauensschutzgesichtspunkte kann sich die Antragstellerin aber schon deshalb nicht berufen, weil sie zum einen nicht auf den Fortbestand der vom Verordnungsgeber offensichtlich nicht gewollten normativen Lücke vertrauen durfte und zum anderen die Anwendung der 19. KapVO-Änderungsverordnung, insbesondere des dort festgesetzten Curricularnormwertes für den Bachelorstudiengang Wirtschaftkommunikation bereits für das Sommersemester 2012 aus den zutreffenden Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu einer nachträglichen Verminderung der Kapazität geführt hat. Schließlich geht der Einwand der Beschwerde, der festgesetzte Curricular-normwert in Höhe von 4,0 für den in Rede stehenden Studiengang sei anhand nicht nachvollziehbarer Kriterien ermittelt worden, ins Leere. Die Curricular-normwerte sind keine beliebig veränderbare Rechengrößen, sondern Normen, die durch die KapVO gesetzt werden. Ihre Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegenläufigen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält und daher nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 - OVG 5 NC 3.04 - [Publizistik FU WS 2003/2004]). Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass die Beschwerde die Wirksamkeit des festgesetzten Curricularnormwertes nicht schon mit dem pauschalen Bemerken in Zweifel zu ziehen vermag, dass „zum einen […] für die gleichen Studiengänge zum Teil unterschiedliche Curricularnormwerte mit erheblichen Abweichungen festgesetzt worden, zum anderen […] für von ihrem Ausbildungsaufwand nicht identische Studiengänge zum Teil identische Curricularnormwerte festgesetzt worden“ seien. Gleiches gilt im Ergebnis für den von der Beschwerde angestellten Vergleich des in Rede stehenden Studiengangs mit dem Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, der nicht ansatzweise die unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen und Lehrangebote der Studiengänge würdigt. Soweit die Beschwerde zur Klärung der Frage, „ob die tatsächliche Gruppengröße, in der die Lehrveranstaltungen abgehalten werden, der formellen Festlegung der Antragsgegnerin tatsächlich entspricht und damit den Curricularnormwert von 4,0 rechtfertigt“, die Offenlegung der Teilnehmerzahlen verlangt, verkennt sie, dass es sich bei den der Curricularnormwertberechnung zu Grunde gelegten Gruppengrößen nicht um aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleitete oder an ihr zu messende Werte, sondern um abstrakte Parameter handelt, die innerhalb des Berechnungssystems der KapVO vorgegeben und von der tatsächlichen Teilnehmerzahl unabhängig sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).