Beschluss
OVG 5 M 44.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0913.OVG5M44.10.0A
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Leitsätze
1. Ein volljähriger Kläger hat gegen seine Eltern grundsätzlich einen unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für einen die Zulassung zum Studium betreffenden Rechtsstreit. Dieser private, aus §§ 1360a Abs. 4, 1610 Abs. 2 BGB abgeleitete Anspruch geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Er setzt voraus, dass ein Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit des Kindes geführt wird. Das von dem Kläger zur Erlangung eines Studienplatzes betriebene Rechtsschutzverfahren betrifft eine solche wichtige persönliche Angelegenheit, weil es der Verwirklichung des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte dient und der Kläger noch keine Lebensstellung erreicht hat, die es ihm ermöglicht, sich selbst zu unterhalten. (Rn.4)
2. Eine Unbilligkeit oder Mutwilligkeit ergibt sich nicht schon aus dem Wunsch des Klägers, an einer bestimmten Hochschule zu studieren. Einem volljährigen Kind ist es unterhaltsrechtlich unbenommen, seine Ausbildungs- und Berufswahl - auch gegen den Willen seiner Eltern - in eigener Verantwortung allein zu treffen.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein volljähriger Kläger hat gegen seine Eltern grundsätzlich einen unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für einen die Zulassung zum Studium betreffenden Rechtsstreit. Dieser private, aus §§ 1360a Abs. 4, 1610 Abs. 2 BGB abgeleitete Anspruch geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Er setzt voraus, dass ein Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit des Kindes geführt wird. Das von dem Kläger zur Erlangung eines Studienplatzes betriebene Rechtsschutzverfahren betrifft eine solche wichtige persönliche Angelegenheit, weil es der Verwirklichung des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte dient und der Kläger noch keine Lebensstellung erreicht hat, die es ihm ermöglicht, sich selbst zu unterhalten. (Rn.4) 2. Eine Unbilligkeit oder Mutwilligkeit ergibt sich nicht schon aus dem Wunsch des Klägers, an einer bestimmten Hochschule zu studieren. Einem volljährigen Kind ist es unterhaltsrechtlich unbenommen, seine Ausbildungs- und Berufswahl - auch gegen den Willen seiner Eltern - in eigener Verantwortung allein zu treffen.(Rn.4) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Versagung von Prozesskostenhilfe für das inzwischen durch Hauptsachenerledigung beendete Klageverfahren damit begründet, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss für den die Zulassung zum Studium an der Beklagten betreffenden Rechtsstreit zustehe und ihm Prozesskostenhilfe daher nur bewilligt werden könne, wenn der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Eltern wegen deren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht realisierbar sei. Um dem Gericht eine diesbezügliche Prüfung zu ermöglichen, hätte der Kläger auch für seine Eltern eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen müssen. Da er dies trotz gerichtlicher Aufforderung nicht getan habe, sei der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen gewesen. Die Beschwerde bestreitet das Bestehen einer Prozesskostenvorschusspflicht der Eltern, weil aus deren Sicht der in Rede stehende Rechtsstreit keine lebenswichtige Angelegenheit des Klägers darstelle. Dieser hätte noch zum Wintersemester 2010 einen freien Studienplatz in der von ihm gewünschten Fachrichtung an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus erhalten können. Sein persönlicher Wunsch, an der Beklagten zu studieren, rechtfertige es nicht, die Eltern auf einen Prozesskostenvorschuss in Anspruch zu nehmen. Daher komme es auf deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht an, so dass mit der vom Kläger eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse alle für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Nachweise vorgelegen hätten. Mit diesem Vorbringen dringt die Beschwerde nicht durch. Der volljährige Kläger hat gegen seine Eltern grundsätzlich einen unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für den vorliegenden Rechtsstreit (vgl. zur Rechtsnatur des Anspruchs BGH, Urteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 39/89 -, juris Rn. 5). Dieser private, aus §§ 1360a Abs. 4, 1610 Abs. 2 BGB abgeleitete Anspruch geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - OVG 12 M 29.07 -, juris Rn. 7). Er setzt voraus, dass ein Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit des Kindes geführt wird. Das von dem Kläger zur Erlangung eines Studienplatzes betriebene Rechtsschutzverfahren betrifft eine solche wichtige persönliche Angelegenheit, weil es der Verwirklichung des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte dient (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG, BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris Rn. 56) und der Kläger noch keine Lebensstellung erreicht hat, die es ihm ermöglicht, sich selbst zu unterhalten (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Januar 2007 - OVG 5 M 56.06 -, BA S. 2). Dem vermag die Beschwerde nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass der Rechtsstreit vermeidbar gewesen wäre, wenn der Kläger das Studium an der von den Eltern vorgeschlagenen Universität in Cottbus aufgenommen hätte. Die Zuerkennung des Prozesskostenvorschusses muss zwar nach § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB der Billigkeit entsprechen; auch darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Auflage 2011, § 1610 Rn. 15). Eine Unbilligkeit oder Mutwilligkeit ergibt sich jedoch vorliegend nicht schon aus dem Wunsch des Klägers, an der Beklagten zu studieren. Einem volljährigen Kind ist es unterhaltsrechtlich unbenommen, seine Ausbildungs- und Berufswahl - auch gegen den Willen seiner Eltern - in eigener Verantwortung allein zu treffen (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1610 Rn. 20; Born, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2008, § 1610 Rn. 219). Unbillig ist hingegen ein Vorschussverlangen eines Kindes, das sich gegen nur unzureichend leistungsfähige Eltern richtet (Born, a.a.O., § 1610 Rn. 177). Ob dies vorliegend der Fall ist, entzieht sich der Beurteilung des Senats, da es der Kläger trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung bis heute unterlassen hat, die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern zu belegen. Diese Ungewissheit hinsichtlich seiner Bedürftigkeit geht - worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - zu seinen Lasten, da die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtsschutzverfahrens voraussetzt, dass alle für die Bewilligung erforderlichen Nachweise spätestens bei Instanzende vorgelegen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).