Beschluss
OVG 4a N 53.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4a. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0826.OVG4AN53.11.0A
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Leitsätze
1. Wird der Ausgangs- und der Endpunkt im Einzelfall nicht durch Weisung festgelegt, so ist der Beamte berechtigt, die Dienstreise an der Wohnung anzutreten und zu beenden, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Dies ist der Fall, wenn er am Reisetag nicht zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet ist und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat. Der Beamte braucht die Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen.(Rn.7)
2. Steht fest, dass ein Betriebsprüfer nicht zur Anwesenheit in seiner Dienststelle verpflichtet war und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hatte, sondern diese am Sitz des geprüften Unternehmens erfüllen durfte, so ist die Reisekostenvergütung nach der Entfernung zwischen Wohnung und Sitz des geprüften Unternehmens zu berechnen.(Rn.8)
3. Für die Bewertung, ob der Beginn und das Ende einer Dienstreise an der Wohnung oder am Sitz der Dienststelle wirtschaftlicher ist, kann es nicht allein darauf ankommen, was für den Dienstherrn reisekostenrechtlich günstiger ist. Es sind jedenfalls auch die wirtschaftlichen und zeitlichen Belastungen des Beamten zu berücksichtigen, die mit einer Umwegfahrt von der Wohnung über die Dienststelle an den Ort des Dienstgeschäftes verbunden wären.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. November 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 62,40 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Ausgangs- und der Endpunkt im Einzelfall nicht durch Weisung festgelegt, so ist der Beamte berechtigt, die Dienstreise an der Wohnung anzutreten und zu beenden, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Dies ist der Fall, wenn er am Reisetag nicht zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet ist und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat. Der Beamte braucht die Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen.(Rn.7) 2. Steht fest, dass ein Betriebsprüfer nicht zur Anwesenheit in seiner Dienststelle verpflichtet war und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hatte, sondern diese am Sitz des geprüften Unternehmens erfüllen durfte, so ist die Reisekostenvergütung nach der Entfernung zwischen Wohnung und Sitz des geprüften Unternehmens zu berechnen.(Rn.8) 3. Für die Bewertung, ob der Beginn und das Ende einer Dienstreise an der Wohnung oder am Sitz der Dienststelle wirtschaftlicher ist, kann es nicht allein darauf ankommen, was für den Dienstherrn reisekostenrechtlich günstiger ist. Es sind jedenfalls auch die wirtschaftlichen und zeitlichen Belastungen des Beamten zu berücksichtigen, die mit einer Umwegfahrt von der Wohnung über die Dienststelle an den Ort des Dienstgeschäftes verbunden wären.(Rn.8) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. November 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 62,40 EUR festgesetzt. I. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Berechnung einer Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen. Der Kläger ist Betriebsprüfer in einem Finanzamt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger keine generelle „Präsenzpflicht“ an seiner Dienststelle hat, sondern die Betriebsprüfung grundsätzlich in dem geprüften Unternehmen durchführt und die Vor- und Nacharbeiten in Heimarbeit oder in der Dienststelle vornehmen kann. Der Kläger nahm an mehreren Tagen Dienstgeschäfte im Rahmen einer Betriebsprüfung am Sitz eines Unternehmens vor. Die dazu notwendigen Dienstreisen trat er von seiner Wohnung, die nicht am Dienstort lag, an und beendete diese auch dort. Der Kläger begehrt eine Wegstreckenentschädigung nach der Länge der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und dem Ort des Dienstgeschäfts. Der Beklagte hält dagegen eine Wegstreckenentschädigung nach der fiktiven – kürzeren – Wegstrecke zwischen der Dienststelle des Klägers und dem Ort, an dem die Dienstgeschäfte erledigt wurden, für maßgebend. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger weitere Reisekosten in Höhe von 62,40 EUR zu bewilligen und begründete dies damit, dass die Reisekostenvergütung des Klägers als Betriebsprüfer in der Steuerverwaltung hier nach der Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Sitz des geprüften Betriebes zu berechnen sei. II. 1. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Der Zulassungsantrag des Beklagten legt nicht hinreichend dar, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass sein weitgehend auf die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. August 2010 - 2 K 1176/07 - Bezug nehmender Zulassungsantrag noch den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, obwohl es insoweit an einer eigenständigen Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung fehlt. Unter Berücksichtigung der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur Reisekostenvergütung von Betriebsprüfern entwickelt hat (Beschluss vom 17. November 2008 – 2 B 73/08 – veröffentlicht in Juris; vgl. auch Urteil vom 24. April 2004, NVwZ 2008 S. 1126), stellt das Zulassungsvorbringen weder einen tragenden Rechtssatz noch die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung infrage. Nach der hier noch anwendbaren Regelung des § 54 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) a.F. (vgl. § 63 LBG n.F.) erhalten Beamte grundsätzlich Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Danach erhalten Dienstreisende auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten, wobei für Fahrten insbesondere mit dem PKW eine Wegstreckenentschädigung gewährt wird (vgl. §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 5 BRKG). Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG). Die Wegstrecke einer Dienstreise ist daher die Strecke zwischen dem Ort, in dem der Ausgangs- und der Endpunkt der Dienstreise liegen, und dem Geschäftsort. Was Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise ist, insbesondere der Sitz der Dienststelle des Beamten oder dessen Wohnung, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 17. November 2008, a.a.O. vgl. auch Urteil vom 24. April 2008, a.a.O.) hierzu folgendes entwickelt: Wird der Ausgangs- und der Endpunkt im Einzelfall nicht durch Weisung festgelegt, so ist der Beamte berechtigt, die Dienstreise an der Wohnung anzutreten und zu beenden, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Dies ist der Fall, wenn er am Reisetag nicht zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet ist und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat. Der Beamte braucht die Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die im Zulassungsverfahren streitgegenständliche Reisekostenvergütung im Einzelfall des Klägers nach der Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Sitz des geprüften Betriebes zu berechnen ist. Unstreitig steht nämlich fest, dass der Kläger als Betriebsprüfer nicht zur Anwesenheit in seiner Dienststelle verpflichtet war und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hatte, sondern diese am Sitz des geprüften Unternehmens erfüllen durfte. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten wurde im konkreten Einzelfall der Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise des Klägers nicht durch Ziffer 2.2.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz vom 2. August 2005 (Bbg BRKGVwV) oder durch das Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 19. Oktober 2005 hinreichend klar auf den Ort der Dienststelle festgelegt. Zum einen hat der Beklagte bereits nicht dargetan, dass mit dieser an die nachgeordneten Behörden gerichteten generell-abstrakte Verwaltungsvorschrift – wie vom Bundesverwaltungsgericht wohl gefordert - der Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise des Klägers im Einzelfall durch Weisung festlegt wurde. Selbst wenn man diese Verwaltungsvorschriften als Weisung im Einzelfall qualifizieren würde, legen sie nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit und Regelungsklarheit fest, dass der Ausgangs- und Endpunkt der von Kläger vorgenommenen Dienstreise hier – wie vom Beklagten angenommen – der Sitz der Dienststelle ist. Die Regelung, das die Dienstreise als an der Dienststätte angetreten oder beendet gilt, „wenn sie innerhalb der Regelarbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre; das gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist“. Diese Bestimmung wie auch Ziffer 3.4. des Schreibens des Ministeriums der Finanzen vom 19. Oktober 2005 enthalten insbesondere wegen der geforderten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung keine hinreichend klaren und bestimmten Rechtsbegriffe. Nur dann könnten sie ohne Konkretisierung im Einzelfall als den Ausgangs- und den Endpunkt der Dienstreise festlegende Weisung angesehen werden. Die Regelungen bedürfen jedenfalls der Auslegung und Anwendung im Einzelfall, wobei zu berücksichtigen ist, dass es trotz des das Reisekostengesetz beherrschenden Sparsamkeitsgebots aus Gründen der Fürsorgepflicht mit Rücksicht auf die persönlichen Belange des Beamten dem Dienstherren verboten ist, den Beamten im Interesse der Einsparung von Reisekosten persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht im angemessenen Verhältnis zu der erzielten Kostenersparnis stehen (vgl. BVerwG Urteil vom 21. Juni 1989, BVerwGE 82, S. 148). Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17. November 2008 a.a.O.) der Beamte seine Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen braucht, kann es für die Bewertung, ob der Beginn und das Ende einer Dienstreise an der Wohnung oder am Sitz der Dienststelle wirtschaftlicher ist, nicht allein darauf ankommen, was für den Beklagten reisekostenrechtlich günstiger ist. Es sind jedenfalls auch die wirtschaftlichen und zeitlichen Belastungen des Beamten zu berücksichtigen, die mit einer Umwegfahrt von der Wohnung über die Dienststelle an den Ort des Dienstgeschäftes verbunden wären. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann daher aus den genannten Verwaltungsvorschriften nicht mit hinreichender Regelungsklarheit und Bestimmtheit abgeleitet werden, dass im Einzelfall des Klägers bei den durchgeführten Dienstreisen der Ausgangs- und Endpunkt durch Weisung auf den Ort der Dienststelle festgelegt waren. Es kommen daher die allgemeinen vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze (S. f.) zur Anwendung, die dazu führen, dass der Kläger auch reisekostenrechtlich berechtigt war, seine Dienstreise an der Wohnung anzutreten. Auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Reisekosten hier nach den Umständen des Einzelfalls nicht um die Aufwendung des Klägers für die Fahrt zwischen der Wohnung und seiner Dienststelle zu kürzen waren, wird vom Beklagten nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Zwar trifft es zu, dass Beamten durch Dienstreisen keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen sollen. Daraus folgt, dass die Reisekostenvergütung um diejenigen Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung zu kürzen ist, die der Beamte aufgrund der Dienstreise erspart. Hierzu gehören grundsätzlich die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, die der Beamte auf eigene Kosten zurücklegt, um seiner dienstlichen Anwesenheitspflicht zu genügen. Dagegen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17. November 2008, a.a.O.) keine Ersparnis vor, wenn der Beamte die Dienststelle am Reisetag auch ohne die Dienstreise nicht hätte aufsuchen müssen. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger musste an den streitgegenständlichen Reisetagen die Dienststelle nicht aufsuchen, weil er keine allgemeine Präsenzpflicht hatte und er berechtigt war, die eventuell erforderlichen Vor- und Nacharbeiten der Betriebsprüfung in Heimarbeit an seinem Wohnort auszuführen. Angesichts dessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach im Einzelfall des Klägers die Reisekosten für die streitgegenständlichen Dienstreisen nach der Entfernung zwischen dem Wohnsitz und dem Sitz des geprüften Betriebes zu berechnen waren. 2. Die Darlegungen des Beklagten rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit sowie zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 4 a N 34.11 –, veröffentlicht in Juris). Der Beklagte hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die aufgeworfene Frage zur Berechnung der Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen von Betriebsprüfern trotz deren Klärung durch die unter 1. aufgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Reisekostenvergütung bei Betriebsprüfern noch klärungsbedürftig ist. Soweit der Beklagte die Rechtsfrage aufwirft, ob seine Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung der – von ihm vertretenen – Auslegung von Ziffer 2.2.2. Bbg BRKGVwV rechtmäßig sei, hat er die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt. Nach den Ausführungen zu Ziffer 1 ist die Frage, ob Ziffer 2.2.2. Bbg BRKGVwV im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherren überhaupt wirksam ist, nicht entscheidungserheblich. Auch nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts war die Frage der Wirksamkeit dieser Regelung in seiner Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich. Vielmehr hat das Gericht nur bestimmte denkbare Auslegungen der Verwaltungsvorschrift für mit der Fürsorgepflicht nicht mehr vereinbar angesehen und diese Auslegungen daher verworfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3. GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).