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Beschluss

OVG 4 E 17/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1014.OVG4E17.25.00
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Leitsätze
In Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schützt § 50 Abs. 2 BDG vollumfänglich vor einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme eines Beamten durch Rechtsprechungsaufgaben, so dass sich eine besondere Härte grundsätzlich auch aus erheblichen, dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben kann.(Rn.2) § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG kommt insoweit keine Sperrwirkung zu, selbst wenn solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch zu einer Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses und damit zu einem Ausscheiden aus dem Beamtenbeisitzeramt führen können.(Rn.3)
Tenor
Der Beamtenbeisitzer des Senats für Disziplinarsachen des Bundes des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg R... wird von seinem Amt entbunden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schützt § 50 Abs. 2 BDG vollumfänglich vor einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme eines Beamten durch Rechtsprechungsaufgaben, so dass sich eine besondere Härte grundsätzlich auch aus erheblichen, dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben kann.(Rn.2) § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG kommt insoweit keine Sperrwirkung zu, selbst wenn solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch zu einer Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses und damit zu einem Ausscheiden aus dem Beamtenbeisitzeramt führen können.(Rn.3) Der Beamtenbeisitzer des Senats für Disziplinarsachen des Bundes des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg R... wird von seinem Amt entbunden. Der Beamtenbeisitzer ist auf eigenen Antrag (§ 50 Abs. 2 BDG und § 50 Abs. 3 BDG, § 24 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO) nach Anhörung (§ 50 Abs. 3 BDG, § 24 Abs. 3 Satz 2 VwGO) von seinem Ehrenamt zu entbinden, weil die weitere Ausübung des Amtes für ihn eine besondere Härte darstellt (§ 50 Abs. 2 BDG). Gemäß § 50 Abs. 2 BDG kann ein Beamtenbeisitzer in besonderen Härtefällen auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. § 50 Abs. 2 BDG ist § 24 Abs. 2 VwGO nachempfunden und mit dieser Vorschrift sachgleich (Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, EL 3/25, Stand Mai 2025, M § 50 Rn. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können gemäß § 24 Abs. 2 VwGO alle mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu rechtfertigenden besonderen Belastungen eines ehrenamtlichen Richters oder einer ehrenamtlichen Richterin aufgefangen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2025 – OVG 4 E 13/25 – juris Rn. 1 m.w.N.). Nicht zu rechtfertigende Belastungen, die durch die Ausübung des Amtes verursacht werden, sollen so vermieden werden. Daher ist ein besonderer Härtefall nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die die Ausübung des Amtes als unzumutbar erscheinen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2025 – OVG 4 E 13/25 – juris Rn. 1 m.w.N.). Diese können sich allerdings auch aus gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2024 – OVG 4 E 7/24 –). Dementsprechend sind auch im Rahmen von § 50 Abs. 2 BDG hohe Anforderungen an das Vorliegen eines besonderen Härtefalls zu stellen, so dass nur solche äußeren Umstände anerkannt werden können, die die Ausübung des Beamtenbeisitzeramtes unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 70. EL Mai 2025, § 50 Rn. 9; Werres, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 20. EL Januar 2025, § 50 Rn. 23). In Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schützt § 50 Abs. 2 BDG allerdings vollumfänglich vor einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme eines Beamten durch Rechtsprechungsaufgaben, so dass sich eine besondere Härte grundsätzlich auch aus erheblichen, dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben kann (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 12. Mai 2003 – 5 S 03.442 – juris Rn. 2 und vom 16. September 2004 – 5 S 04.1773 – juris Rn. 2; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 70. EL Mai 2025, § 50 Rn. 9; Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, EL 3/25, Stand Mai 2025, M § 50 Rn. 33; Werres, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 20. EL Januar 2025, § 50 Rn. 25). § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG kommt insoweit keine Sperrwirkung zu, selbst wenn solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch zu einer Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses und damit zu einem Ausscheiden aus dem Beamtenbeisitzeramt führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2021 – 2 B 10.21 – juris Rn. 8). Die Dienstunfähigkeit im Hauptamt und die Dienstunfähigkeit im Beamtenbeisitzeramt sind mit Bezug auf die jeweils ausgeübte Tätigkeit und damit eigenständig zu beurteilen (vgl. Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, EL 3/25 Mai 2025, M § 50 Rn. 33). § 50 Abs. 2 BDG geht auch insoweit nicht in § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG auf. Der Beamtenbeisitzer macht in seinem Entbindungsantrag vom 20. August 2025 und auf Grundlage des nachgereichten ärztlichen Attests vom 29. September 2025 erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Ärztlicherseits wurde bescheinigt, dass er aus heutiger Sicht krankheitsbedingt für einen nicht abschätzbaren Zeitraum nicht in der Lage sein werde, an mehrstündigen Gerichtsverhandlungen teilzunehmen, und eine vollständige Remission derzeit nicht absehbar sei. Diese Beeinträchtigungen begründen nach Lage des Falls – auch mit Blick auf das nach Angaben des Beamtenbeisitzers in seinem Schreiben vom 10. September 2025 durch seinen Dienstherrn im Juli 2025 eingeleitete "Pensionierungsverfahren" – die Unzumutbarkeit der Ausübung des Beamtenbeisitzeramtes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 50 Abs. 3 BDG, § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).