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Beschluss

OVG 4 S 30/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0918.OVG4S30.25.00
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Leitsätze
Zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mittels einstweiliger Anordnung. (Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf über 22.000 bis 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mittels einstweiliger Anordnung. (Rn.2) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf über 22.000 bis 25.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde wie schon im Verfahren erster Instanz, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – zu verpflichten, die Antragstellerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen (Hauptantrag) sowie den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts rechtmäßig zu bescheiden (Hilfsantrag) und fügt erstmals in der Beschwerdeinstanz einen weiteren Hilfsantrag hinzu, den Antragsgegner zu verpflichten, eine Planstelle für die Verbeamtung auf Probe freizuhalten, bis über den Antrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst nur die von der Antragstellerin fristwahrend dargelegten Gründe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Damit hat es sein Bewenden, wenn sich – wie in diesem Fall – die mit der Beschwerde dargelegten Gründe als nicht zutreffend erweisen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2024 – OVG 4 S 47/23 – juris Rn. 1). 1. In Anbetracht der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass mit diesem Antrag die Hauptsache vorweggenommen würde. Die Antragstellerin hatte das bereits in ihrer erstinstanzlichen Antragsschrift eingeräumt und in der Beschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt. Das Begehren, in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, kann grundsätzlich nicht im Wege einstweiliger Anordnung durchgesetzt werden. Eine derartig „vorläufige“ Beamtenernennung kennt das geltende Recht nicht; aufgrund ihrer rechtsgestaltenden Wirkung ist die Ernennung bedingungsfeindlich (so das BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 – 2 C 4.21 – juris Rn. 36: vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2023 – OVG 4 S 8/23 – juris Rn. 5). Das gilt für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (im Fall des BVerwG, a.a.O.) wie für dasjenige auf Probe, weil auch Probebeamte nicht jederzeit, sondern nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BeamtStG entlassen werden könnten (OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 6 B 1317/19 – juris Rn. 6; Herrmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 65 Rn. 77 m.w.N.). Sollte gleichwohl die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise möglich sein (dagegen wohl Herrmann, a.a.O.), dann nur unter den vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15. November 2022 – 2 C 4.21 – juris Rn. 36) in Bezug genommenen Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Eine Entscheidung in der Hauptsache müsste nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden können und das Begehren müsste bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Prüfung der Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben. Zudem müssten ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 – juris Rn. 24 f.). Der Antragstellerin ist es in der Beschwerdebegründung nicht gelungen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es drohten keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Antragstellerin sei als Angestellte bei dem Antragsgegner beschäftigt und werde nach dem TV-L vergütet. Mit diesem Arbeitsverhältnis sei auch die Zuordnung einer Stelle, d.h. einer konkreten Tätigkeit als Lehrkraft, verbunden. Demnach würden lediglich aus dem Status einer Beamtin herzuleitende zusätzliche Vorteile, insbesondere mit Blick auf die Besoldung sowie die spätere Versorgung, in zeitlicher Hinsicht aufgeschoben. Dieser Aufschub sei indes weder als solcher ein wesentlicher Nachteil noch wären die damit verbundenen finanziellen Folgen irreversibel. Denn die Antragstellerin könnte insoweit Schadensersatzansprüche geltend machen und ein finanzieller Schaden wäre dementsprechend nachträglich zu kompensieren, sofern die Voraussetzungen eines solchen Anspruches tatsächlich vorliegen sollten. Überdies wäre im Falle einer späteren Verbeamtung der Antragstellerin ihre derzeitige Tätigkeit als angestellte Lehrkraft im Rahmen der Anrechnung berücksichtigungsfähiger Zeiten gemäß § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ÜF Bln zu berücksichtigen. Das Erreichen der Altersgrenze, die derzeit bei 47 Jahren liege, sei im Falle der derzeit 42-jährigen Antragstellerin während der Dauer eines durchzuführenden Klageverfahrens offensichtlich nicht zu erwarten. Diese Erwägungen werden von der Antragstellerin nicht entkräftet. Eine Tätigkeit als tarifbeschäftigte Lehrkraft im Landesdienst ist als solche kein schwerer und unzumutbarer Nachteil. Eine aufgrund späterer Verbeamtung geringere Pension würde durch eine wegen längerer Tätigkeit als Arbeitnehmerin höhere Rente kompensiert. Deswegen wird das angebliche Risiko der Altersarmut von der Antragstellerin nicht plausibel dargelegt. Die verbleibenden finanziellen Nachteile wären unter den vom Verwaltungsgericht genannten Voraussetzungen durch Schadensersatz auszugleichen. Die Vermutung, eine Schadensersatzforderung (insbesondere aus Amtshaftung) sei praktisch undurchsetzbar, trifft nicht zu, wie der vom Bundesgerichtshof bestätigte Zuspruch von Schadensersatz wegen einer vom Land Brandenburg amtspflichtwidrig unterlassenen Verbeamtung zeigt (BGH, Urteil vom 18. November 2004 – III ZR 347/03 – juris Rn. 11). Die von der Antragstellerin prophezeite Verfahrensdauer von bis zu 32,4 Monaten würde ihre Verbeamtung, wenn sie darauf einen Anspruch hätte, nicht wegen Erreichens der Altersgrenze vereiteln. 2. Der bereits erstinstanzlich gestellte und in zweiter Instanz erneuerte Hilfsantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts rechtmäßig zu bescheiden, ist vom Verwaltungsgericht nicht als Fall einer angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache angesehen worden. Das hat die Antragstellerin in ihrer erstinstanzlichen Antragsschrift (S. 2 unten) zutreffend anders gesehen. Wie in der jüngeren Verwaltungsrechtsprechung zunehmend angenommen wird, kann die Verwaltung im Wege der Regelungsanordnung verpflichtet werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag zu entscheiden (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2019 – OVG 4 S 51.19 – juris Rn. 11). Eine solche Regelung nähme allerdings die Hauptsache endgültig vorweg (Dombert, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 17 Rn. 41 m.w.N.). Denn die Verpflichtung zum Erlass eines Bescheides, den die Verwaltung in Anwendung eines gesetzlichen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums verfügt, wäre gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO das mit einer (Bescheidungs-)Klage anzustrebende Ergebnis und folglich mehr als nur die „Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis“ im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Hilfsantrag, auch unter Beachtung des insoweit weniger strengen Maßstabs sei nicht glaubhaft gemacht, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheine, denn auch insoweit könne die Antragstellerin aus den zum Hauptantrag genannten Gründen auf die Durchführung eines Klageverfahrens verwiesen werden, dessen Abwarten ihr nicht unzumutbar sei, treffen jedenfalls im Ergebnis zu, wenn richtigerweise ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstehen müssten. Dass die Antragstellerin derartige Nachteile nicht aufgezeigt hat, hat der Senat im 1. Abschnitt dieses Beschlusses erörtert. 3. Der weitere Hilfsantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, eine Planstelle für die Verbeamtung auf Probe freizuhalten, bis über den Antrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist unzulässig. Die Antragstellerin stellt ihn erstmals in der Beschwerdeinstanz. Damit nimmt sie eine Antragserweiterung vor, die im Verfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich unzulässig ist (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2024 – OVG 4 S 14/24 – juris Rn. 20 m.w.N.; ausführlich begründet im Beschluss des Senats vom 14. September 2017 – OVG 4 S 22.17 – juris Rn. 6; zustimmend Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2025, § 146 Rn. 13c in Fn. 159). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (wie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).