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Beschluss

4 S 36/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0627.4S36.24.00
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Leitsätze
1. Ob eine Dienstelle im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes vorliegt, beurteilt sich nicht nach einem funktionalen, sondern einem personalvertretungsrechtlichen Behörden- und Verwaltungsstellenbegriff. (Rn.8) 2. Entscheidendes Kriterium ist hierbei, ob und inwieweit die Leiter der organisatorischen Einheiten bei relevanten organisatorischen, personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum haben. Beteiligungspflichtigen personellen Maßnahmen kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu. (Rn.8) 3. Handelt es sich bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz um eine einheitliche Dienststelle, so kann die bestellte Gleichstellungsbeauftragte eines untergeordneten Bereichs keine Beteiligungen an gleichstellungsrechtlich relevanten Maßnahmen des Bereichsleiters fordern, da diesem keine eigene gleichstellungs- und personalvertretungsrechtliche Maßnahmenbefugnis zukommt. (Rn.28) 4. Zum Entfallen des Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten eines untergeordneten Bereichs in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 3 BGleiG. (Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Dienstelle im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes vorliegt, beurteilt sich nicht nach einem funktionalen, sondern einem personalvertretungsrechtlichen Behörden- und Verwaltungsstellenbegriff. (Rn.8) 2. Entscheidendes Kriterium ist hierbei, ob und inwieweit die Leiter der organisatorischen Einheiten bei relevanten organisatorischen, personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum haben. Beteiligungspflichtigen personellen Maßnahmen kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu. (Rn.8) 3. Handelt es sich bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz um eine einheitliche Dienststelle, so kann die bestellte Gleichstellungsbeauftragte eines untergeordneten Bereichs keine Beteiligungen an gleichstellungsrechtlich relevanten Maßnahmen des Bereichsleiters fordern, da diesem keine eigene gleichstellungs- und personalvertretungsrechtliche Maßnahmenbefugnis zukommt. (Rn.28) 4. Zum Entfallen des Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten eines untergeordneten Bereichs in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 3 BGleiG. (Rn.31) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten. Die Antragstellerin hat keinen bestimmten Antrag gestellt, sondern lediglich "Beschwerde" eingelegt und diese später begründet. Der Senat verwirft gleichwohl die Beschwerde nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig (vgl. dazu Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 30; Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 23), weil der Begründung wohlwollend das Rechtsschutzziel entnommen werden kann, dass die Antragstellerin begehrt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ihren erstinstanzlichen Antrag dem Oberverwaltungsgericht ohne Änderungen zur Prüfung zu unterbreiten. Die Antragstellerin ist als Gleichstellungsbeauftragte für die Einrichtung "X..." im Rahmen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz tätig. Nachdem der (nunmehr ehemalige) Präsident der Stiftung die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragen und ihrer Stellvertreterin für die gesamte Stiftung für den 8. Oktober 2024 initiiert hatte, hat sich die Antragstellerin im Klageweg gegen diese Wahl gewandt. In dem hier anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt sie, im Wege einstweiliger Anordnung über den 8. Oktober 2024 hinaus längstens bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs weiter nach den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes beteiligt zu werden. Diesen gegen den vermeintlichen Dienststellenleiter (Beteiligter zu 1) und die Präsidentin der Stiftung (Beteiligte zu 2) gerichteten Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Ausgehend von dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Bezug auf beide Antragsgegner jedenfalls unbegründet sei, rechtfertigen die in dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz sei nach summarischer Prüfung nur eine (einheitliche) Dienststelle im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes, bei der nur eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen und zu bestellen sei (zustimmend: v. Roetteken, jurisPR-ArbR 49/2024 Anm. 7 C). a. Soweit die Antragstellerin anführt, das Verwaltungsgericht setze sich nicht hinreichend mit dem Begriff der Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG auseinander, es dürfe diese Rechtsfrage nicht auf das Vorhandensein einer zentralisierten Personalverwaltung reduzieren und der Beschluss lasse nicht erkennen, dass sich das Verwaltungsgericht die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung überhaupt erarbeitet habe, wendet sie sich im Wesentlichen gegen den erstinstanzlich zugrunde gelegten Maßstab. Dies greift nicht durch, da das Verwaltungsgericht den zutreffenden Maßstab erkannt und angewendet hat. Zu Recht geht es davon aus, dass es nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG für die Frage, für welche Untergliederung der Stiftung eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist, darauf ankommt, ob nur die Stiftung als Ganzes oder auch ihre einzelnen Teilbereiche Dienststellen im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes sind. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 5 Hs. 1 Buchst. c) BGleiG sind Dienststellen die Körperschaften, Anstalten und – die hier relevanten – Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese Definition erfährt durch § 3 Nr. 5 Hs. 2 BGleiG eine Modifikation, da der Gesetzgeber § 4 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 6 BPersVG für maßgebend erklärt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG sind Dienststellen vorbehaltlich des § 6 BPersVG die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Abs. 1 BPersVG genannten Verwaltungen – zu denen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 BPersVG auch die Stiftungen des öffentlichen Rechts zählen – sowie die Gerichte. Hierdurch soll es nach dem Willen des Gesetzgebers möglich sein, u.a. unterschiedliche Behörden und Verwaltungsstellen einer Stiftung als einzelne Dienststellen anzusehen (vgl. BT-Drs. 18/3784, S. 79; v. Roetteken, BGleiG, Stand: April 2025, § 3 Rn. 361). Zwar legt das Gesetz insoweit insbesondere eine Differenzierung zwischen den Behörden und Verwaltungsstellen einer entsprechenden Einrichtung (hier: einer Stiftung) nahe (zu den Begrifflichkeiten vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. August 1986 – 6 P 7.85 – juris Rn. 15; Hebeler, in: Lorenzen, BPersVG, Stand: April 2025, § 4 Rn. 97 und 100). Diese funktionsbezogene Unterscheidung ist aber vorliegend nicht von Bedeutung, da kein funktionaler, sondern ein – auch auf das Gleichstellungsrecht anzuwendender – personalvertretungsrechtlicher Behörden- und Verwaltungsstellenbegriff zugrunde zu legen ist. In beiden Fällen kommt es für die Frage, ob diese Einrichtungen Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind, maßgeblich darauf an, ob die organisatorischen Einheiten einen selbständigen Aufgabenbereich haben und innerhalb der Verwaltung derart organisatorisch verselbständigt sind, dass ihrem Leiter eine Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zukommt, d.h. wenn er – in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit – bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat (vgl. Spitzlei, ZfPR online 6/2025, S. 24). Die Dienststelleneigenschaft ist zu verneinen, wenn der Leiter der Einrichtung hinsichtlich der Mehrzahl der bedeutsamen Maßnahmen als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung ausscheidet, weil er insoweit nicht selbstständig handeln darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1986 – 6 P 7.85 – juris Rn. 15 f. und Beschluss vom 29. März 2001 – 6 P 7.00 – juris Rn. 21 f. sowie Beschluss vom 4. Februar 2010 – 6 PB 38.09 – juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht legt insoweit – entgegen der Darstellung der Antragstellerin – unter Benennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der diese zitierenden Kommentarstellen zutreffend zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, eine Gewichtung der personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse des Leiters der jeweiligen Einrichtung erfolgen muss, bei der den personellen Maßnahmen, die den Rechtsstatus der Beschäftigten berühren (§ 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG a.F., nunmehr § 78 BPersVG), eine besondere Bedeutung zukommt. Einstellung und Versetzung von Beschäftigten, Höhergruppierung von Arbeitnehmern und Beförderung von Beamten sind Maßnahmen, die in innerdienstlicher Hinsicht das "Gesicht" einer Dienststelle prägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1990 – 6 P 8.88 – juris Rn. 21 sowie Beschluss vom 29. März 2001 – 6 P 7.00 – juris Rn. 23 ff.). Verbleiben dem Leiter demgegenüber (im Wesentlichen) nur Aufgaben der Betriebsleitung, etwa die Urlaubsbewilligung, reicht dies nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1990 – 6 P 8.88 – juris Rn. 22). Bei der gebotenen Gewichtung kommt den der vollen oder eingeschränkten Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten eine größere Bedeutung zu als Angelegenheiten, für welche dem Personalrat lediglich Mitwirkungs- oder Anhörungsrechte zustehen. Auch innerhalb der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ist zwischen solchen größerer und geringerer Bedeutung zu gewichten (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 – 6 P 18.89 – juris Rn. 30, 35 sowie Beschluss vom 29. März 2001 – 6 P 7.00 – juris Rn. 26). b. In diesem Zusammenhang vermag es die Antragstellerin auch nicht, die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Rechtsprechung zur Dienststelleneigenschaft bei zentralisierter Personalverwaltung auseinandergesetzt bzw. diese zugrunde gelegt, in Zweifel zu ziehen. Soweit das Beschwerdevorbringen auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen zentralisierter Personalverwaltung Bezug nimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 1978 – 6 P 22.78 – sowie vom 20. Juni 1978 – 6 P 43.78 und 6 P 5.78 –) sind diese gerade hinsichtlich der hier relevanten Gewichtung nicht – wie von der Antragstellerin suggeriert – einschlägig: Diese Beschlüsse betreffen die Personalvertretungen militärischer Dienststellen, bei denen gerade die organisatorische Besonderheit der Bundeswehr bzw. der militärischen Verwaltung zu berücksichtigen ist, dass den militärischen Dienststellen in den beteiligungsrechtlich wesentlichen personellen Angelegenheiten nur eine vorbereitende und mitwirkende Tätigkeit zukommt, weil diese nicht von den Leitern der militärischen Dienststellen, sondern von den Behörden der Bundeswehrverwaltung erledigt werden, vgl. Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG. Folglich ist aufgrund der Besonderheiten der militärischen Verwaltung der – nach den zuvor dargestellten Grundsätzen wesentliche – Gesichtspunkt der Entscheidungszuständigkeit in personellen Angelegenheiten kein Kriterium dafür, bei welchen militärischen Einheiten der Personalrat zu bilden ist, weil er in seinem Kerngehalt auf alle militärischen Einheiten gleichermaßen zutrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 – 6 P 18.89 – juris Rn. 27 f. sowie auch die seitens der Antragstellerin zitierten Beschlüsse vom 19. April 1978 – 6 P 22.78 – juris Rn. 32 f. und vom 20. Juni 1978 – 6 P 43.78 – juris Rn. 32 und 6 P 5.78 – juris Rn. 21 ff.). Weswegen die Besonderheiten der militärischen Verwaltung auf die Stiftung Preußischer Kulturbesitz übertragen werden können, legt die Beschwerdebegründung nicht im Ansatz dar. Der ebenfalls von der Antragstellerin zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1986 (6 P 7.85) ist für den von ihr dargestellten Maßstab im Fall zentralisierter Personalverwaltung nicht ergiebig. c. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin darüber hinaus geltend, das Verwaltungsgericht habe für seine rechtliche Einschätzung, dass die Stiftung Preußischer Kulturbesitz nur als eine einheitliche Dienststelle anzusehen sei, einen nicht hinreichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt, indem es sich auf tatsächliche Mutmaßungen stütze, zu denen die notwendige Amtsermittlung noch ausstehe. Es habe die erforderlichen Tatsachenfeststellungen unterlassen, sich an "bruchstückhaften" Erwägungen zur Beteiligung der Personalvertretung orientiert, keine Ermittlungen dazu angestellt, welche organisatorischen Grundlagen für den Geschäftsbereich der Antragstellerin bestehen, wie der Leitungsapparat des Direktorats der X... ausgelegt sei sowie welche innerdienstlichen und organisatorischen Angelegenheiten durch das Direktorat aber eigenständig verantwortet würden. Sie führt ferner aus, dass das Verwaltungsgericht – wäre es diesen Fragen nachgegangen – den Vortrag der Personalräte in den sachgleichen Wahlanfechtungen bestätigt gefunden hätte, wonach die einzelnen Bereiche der Stiftung hinreichende Befugnisse in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten besitzen würden. Zudem hätte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass zwar die förmlichen Personalverfügungen zentralisiert seien, jedoch die Direktorate auf ihrer Ebene mitgestaltend Einfluss nehmen würden, indem sie etwa Besetzungsvorschläge bis zu einer Dotierungshöhe von A 15 bzw. E 15 einreichen würden. Das Verwaltungsgericht habe die umfassendere innerdienstliche und soziale Beteiligung der Personalvertretung der einzelnen Untergliederungen ausgeblendet. Der so gefasste Einwand überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat – unter Berücksichtigung des richtigen Maßstabs, vgl. oben unter 1.a und 1.b – seine Auffassung auf eine Auswertung des – derzeit noch in Kraft befindlichen – Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I, S. 841, zuletzt geändert durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009, BGBl. I, S. 160, 267 – im Folgenden: StiftG) sowie der von der Bundesregierung verordneten Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" gestützt. Es hat insoweit festgestellt, dass die Stiftung auf der Idee einer zentralen Verwaltung basiert und maßgebliche, höher zu gewichtende personalvertretungsrechtlich relevante Befugnisse (Ernennung der Beamten sowie Einstellung der Tarifbeschäftigten bis zur Entgeltgruppe E 14) der Präsidentin der Stiftung oder dem Stiftungsrat übertragen worden sind (EA S. 8 f.). Ferner hat es den Organisationsentscheidungen des Stiftungsrates und der Präsidentin ein erhebliches Gewicht beigemessen und sich insoweit auf ein Schreiben des ehemaligen Präsidenten der Stiftung an den Generaldirektor der Staatlichen Museen zu Berlin vom 25. Juni 2001 gestützt (Anlage B3, Bl. 61 ff. der Gerichtsakte). Dieses Schreiben enthält eine detaillierte Aufstellung derjenigen Angelegenheiten, in denen ein Beteiligung des Stiftungspersonalrats oder des – nach damaliger Meinung zu bildenden – Personalrats im Bereich Staatliche Museen zu Berlin stattfinden sollte. Auf Basis dessen hat es die personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse gewichtet. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. § 6 Abs 1 BPersVG schränkt nicht die Befugnisse und Möglichkeiten der obersten Dienstbehörden und der unter das Gesetz fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein, kraft der ihnen zustehenden Organisationsgewalt die Bildung und Abgrenzung von Dienststellen vorzunehmen. Vielmehr knüpft er an die durch organisatorische Maßnahmen vorgegebenen tatsächlichen Voraussetzungen an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1978 – 6 P 22.78 – juris Rn. 26 sowie Beschluss vom 20. Juni 1978 – 6 P 43.78 – juris Rn. 25 und 34). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend von der Darstellung der Beteiligungstatbestände im Schreiben vom 25. Juni 2001 auf die Existenz von entsprechenden stiftungsinternen Organisationsmaßnahmen geschlossen. Demgegenüber vermag es die dargestellte Beschwerdebegründung nicht, den erhobenen Vorwurf der Verletzung der Amtsermittlungspflicht hinreichend zu substantiieren. Für die Beschwerdebegründung ist ein substanziierter Vortrag erforderlich, bei dem es einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung bedarf. Das Entscheidungsergebnis muss hierdurch in Frage gestellt werden. Eine Bezugnahme auf diejenigen Akten, die dem Beschwerdegericht vorliegen, ist dabei nicht ausgeschlossen, sofern diese hinreichend konkret erfolgt (Bezeichnung des Schriftsatzes, ggf. unter Angabe der Seitenzahl), das in Bezug genommene Schreiben selbst den Anforderungen der Beschwerdebegründung genügt und sich dieses bei den Akten befindet bzw. gleichzeitig eingereicht wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. August 2007 – 11 CS 07.1716 – juris Rn. 5; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 79). Es genügt im Beschwerdeverfahren nicht, einfach eine mangelnde Sachaufklärung zu rügen. Vielmehr muss angegeben werden, was das Gericht hätte noch aufklären und welcher Beweismittel es sich dabei hätte bedienen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1978 – 6 P 22.78 – juris Rn. 31). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Abgesehen davon, dass es an einer Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Schreiben vom 25. Juni 2001 fehlt, existiert erstens – anders als von der Antragstellerin suggeriert – kein Indiz dafür, dass eine nicht näher konkretisierte "langjährige und unangefochtene" Praxis von Beteiligungen den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben für die Beurteilung, ob eine Dienststelle vorliege, genügen würde. Die faktische Annahme einer Dienststelle in der Vergangenheit begründet ohne weitere Anhaltspunkte kein hinreichendes Indiz für die rechtliche Validität dieser Einschätzung. Sie kann schlicht falsch gewesen sein. Zweitens benennt die Antragstellerin lediglich pauschal einen "Vortrag der Personalräte in den sachgleichen Wahlanfechtungen", ohne dass insoweit im Beschwerdeverfahren Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. § 294 ZPO) ergriffen oder zumindest in Bezug genommene Schriftsätze anderer (ggf. beigezogener) Verfahren konkret benannt worden sind, welche gegen das seitens des Antragsgegners eingereichte Schreiben vom 25. Juni 2001 sprechen oder dies ergänzen würden. Es ist nicht Sache des Oberverwaltungsgerichts, sich aus einem erstinstanzlichen Vorbringen im Eilrechtsschutz-, Hauptsache- oder Parallelverfahren denjenigen Vortrag bzw. diejenigen Mittel zur Glaubhaftmachung herauszusuchen, welche nach der unterstellten Ansicht eines Antragstellers gegen eine konkrete Begründung des Verwaltungsgerichts sprechen könnten (vgl. auch Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24). Drittens stellt das Beschwerdevorbringen nicht einmal deutlich heraus, dass hier überhaupt der "Vortrag der Personalräte" als maßgebliche Erkenntnisquelle herangezogen werden soll. Ihre Formulierung "hätte bestätigt gefunden" suggeriert vielmehr eine Übereinstimmung des Vortrags mit anderen, überhaupt nicht benannten Erkenntnismitteln. Dies gilt auch für ihr (konkreteres) Vorbringen, dass die einzelnen Direktorate auf ihrer Ebene Besetzungsvorschläge bis zu einer Dotierungshöhe von A 15 bzw. E 15 unterbreiten und somit maßgeblich mitwirken würden, und für ihre (pauschale) Behauptung der Existenz wesentlich umfassenderer innerdienstlicher Beteiligungen, Vorschlagsrechten und Entscheidungsspielräumen. Insoweit fehlt es an der Benennung (und Einreichung) von Mitteln der Glaubhaftmachung und einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der gesamte Vortrag zur angeblich unzulänglichen Aufklärung lässt außer Acht, dass langwierige Ermittlungen den Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes konterkarieren. Der Mitwirkungspflicht eines Antragstellers (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kommt daher besondere Bedeutung zu (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Beweiserhebungen, die ein besonderes Verfahren erfordern, sind nicht geboten (vgl. zum Ganzen ausführlich Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 56). d. Soweit der Beschwerdebegründung hinsichtlich der (gleichstellungs- und) personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse ferner eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist, rechtfertigt auch diese eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. aa. Dabei stellt die Antragstellerin die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mit ihrem Einwand in Frage, es seien die Vorgaben der Rechtsprechung zur Dienstelleneigenschaft bei zentralisierter Personalverwaltung nicht beachtet worden. Wie bereits ausgeführt legt sie nicht dar, dass diese für die Besonderheiten militärischer Verwaltungen entwickelte Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. bb. Die Antragstellerin vermag es auch nicht, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und rechtlich gebotene Gewichtung der personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse in Zweifel zu ziehen. (1) Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 14 StiftG, der Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und der Aufstellung im Schreiben vom 25. Juni 2001 plausibel dargelegt, dass bei Maßnahmen, die den Rechtsstatus der Beschäftigten berühren (insb. Einstellung, Versetzungen, Höhergruppierung von Arbeitnehmern und Beförderung von Beamten) und bei allen sonstigen Personaleinzelmaßnahmen die Entscheidungskompetenz allein bei der Präsidentin der Stiftung bzw. dem Vorsitzenden des Stiftungsrats liegt (vgl. Anlage B 3 unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und § 76 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 BPersVG a.F., nunmehr § 78 BPersVG). Dies gilt auch für die personellen Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, § 79 BPersVG a.F. (nunmehr § 84 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 bis Nr. 5, § 85 BPersVG), für Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer und Beamte sowie Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen (§ 75 Abs. 3 Nr. 9 und § 76 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 8 BPersVG a.F., nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 12 BPersVG) und für soziale Angelegenheiten (§ 75 Abs. 2 BPersVG a.F., nunmehr § 79 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BPersVG). (2) Der Mitwirkung in diesen Angelegenheiten kommt nach den dargestellten Maßstäben ein erhebliches Gewicht zu. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin ihre diesbezüglichen Einwände nicht substantiiert hat, ist bereits aufgrund der Anlage B3 nicht ersichtlich, dass die von ihr behauptete Mitwirkung bei Stellenbesetzungsvorschlägen der einzelnen Direktorate vorliegt. Denn dieser – wie auch immer gearteten – Mitbeteiligung korrespondiert allenfalls eine Beteiligung des Personalrats der Stiftung als Ganzes und nicht der einzelnen (Bereichs-)Personalräte. Soweit die Antragstellerin ferner einwendet, den Direktionen stünden hinreichend relevante Befugnisse im Bereich der (dezentralen) Regelung der Arbeitszeiten, der Urlaubsplanung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, der Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen, der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, der Unfallverhütung und der Regelung der Ordnung in den einzelnen Dienststellen zu, greift dies nicht durch. Erstens legt die Beschwerde bereits nicht dar, weswegen im Rahmen der gebotenen Gewichtung der personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen den von ihr aufgezeigten eine hinreichende Bedeutung zukommen soll, um die Annahme eines eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraums im personellen und sachlichen Bereich des Bereichsleiters zu rechtfertigen. Insoweit ist nach dem zutreffend zugrunde zu legenden Maßstab (vgl. unter 1.a) gerade den personellen Maßnahmen, die den Rechtsstatus der Beschäftigten berühren und insbesondere den (personalvertretungsrechtlich) der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten eine besondere Bedeutung einzuräumen. Um solche handelt es sich bei den seitens der Antragstellerin aufgeführten Maßnahmen jedoch nicht, so dass sich deren Bedeutung und Gewichtung nicht aufdrängt. Zweitens benennt die Antragstellerin auch nicht konkret, welche Art von Entscheidungs- und Handlungsspielraum dem jeweiligen Bereichsleiter hinsichtlich der angesprochenen Maßnahmen zukommt. Insoweit ist in vielen Behördenapparaten der Leiter einer Dienstelle zwar derjenige, der eine Maßnahme formell erlässt und die entsprechende Verfügung zu verantworten hat. Es ist aber auch möglich, dass er sich zur Vorbereitung einer solchen Maßnahmen eines formell benannten oder durch Organisationsverfügung bestimmten Bearbeiters bedient, der "im Auftrag" tätig wird, ohne dass ihm ein eigener Entscheidungsspielraum zusteht (wie BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1990 – 6 P 8.88 – juris Rn. 22: örtliche Vertretung des Leiters). Ob dies hinsichtlich der Bereichsleiter der Stiftung der Fall ist und wie die seitens der Antragstellerin angeführten "erforderlichen Befugnisse" genau beschaffen sind, führt sie nicht aus. (3) Selbst wenn man – unabhängig von dem zuvor Aufgeführten – den Vortrag der Antragstellerin vor dem Hintergrund der Aufstellung im Schreiben vom 25. Juni 2001 betrachtet, reicht dies nicht für die Annahme einer hinreichenden (gleichstellungs- und) personalvertretungsrechtlichen Maßnahmenkompetenz des Bereichsleiters aus. Dem Bereichsleiter kommt nach den Angaben der Antragstellerin und dem Schreiben vom 25. Juni 2001 die Befugnis zur Regelung der Arbeitszeiten zu, jedoch im Rahmen der seitens der Präsidentin der Stiftung mit dem Stiftungspersonalrat abgeschlossenen Rahmenvereinbarung (vgl. § 75 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BPersVG a.F., nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Zu differenzieren ist auch hinsichtlich der Maßnahmen zur Unfallverhütung (§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG a.F. sowie § 81 BPersVG a.F., nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG) und der Ordnung (§ 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG a.F., nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG) sowie von Gleichstellungsmaßnahmen bzw. Gleichberechtigungsmaßnahmen (§ 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG a.F., nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG): einrichtungsübergreifende Maßnahmen obliegen der Präsidentin, einrichtungsbezogene hingegen dem jeweiligen Bereichsleiter. Über eine eigene Entscheidungskompetenz verfügt er hinsichtlich der Urlaubsplanung (§ 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG a.F., nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG), der Gestaltung der Arbeitsplätze (§ 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG a.F., nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) und der Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterungen des Arbeitsablaufs sowie der Einführung neuer Arbeitsmethoden bei Beamten (§ 76 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7 BPersVG a.F., nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 19 und Nr. 20 BPersVG). Unter Berücksichtigung des entsprechenden Maßstabs ist festzustellen, dass sich die Kompetenzen des Bereichsleiters auf die in § 80 BPersVG normierten organisatorischen Angelegenheiten beschränken und er hinsichtlich der in § 78 und § 79 BPersVG enthaltenen personellen und sozialen Angelegenheiten, welchen im Rahmen der vorzunehmenden Gewichtung eine besonderen Bedeutung beizumessen ist, keine Entscheidungskompetenz besitzt. Die dem Bereichsleiter zugewiesenen Maßnahmen betreffen im Kern allesamt die jeweilige Organisation und Durchführung des betrieblichen Ablaufs in seinem Bereich, was gerade nicht ohne Weiteres für eine hinreichende eigene Zuständigkeit streitet. Ferner besteht im Personalvertretungsrecht zwar der Grundsatz, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane die Möglichkeit der Einflussnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten einzuräumen. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, dass die Dienststelle in möglichst kleine personalvertretungsrechtlich verselbständigte Einheiten aufgespalten wird, um so zu erreichen, dass die Einflussnahme des jeweiligen Personalrats im größtmöglichen Maße an die Gegebenheiten der einzelnen Aufgaben- oder Funktionsbereiche innerhalb der Verwaltung anknüpfen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1986 – 6 P 7.85 – juris Rn. 14). So dürfte es auch hier liegen: Die dem Bereichsleiter übertragenen Befugnisse beschränken sich – soweit es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar ist – auf (einige) Maßnahmen, welche die interne Organisation seines Bereichs zum Gegenstand haben, wobei nicht einmal der überwiegende Teil der in § 80 BPersVG aufgeführten Angelegenheiten betroffen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen Maßnahmen gegenüber den der Präsidentin obliegenden Angelegenheiten um solche größerer Bedeutung handeln würde. Dies gilt im Übrigen auch, soweit man die – nicht hinreichend substantiierten – Angaben der Antragstellerin zugrunde legt, dass auch hinsichtlich der Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen sowie bei Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG) die Entscheidungskompetenz beim Bereichsleiter liegt. Zum einen ist nicht ersichtlich, um welche Maßnahmen es konkret geht und ob auch hier eine Differenzierung zwischen einrichtungsübergreifenden und einrichtungsspezifischen Maßnahmen vorgenommen worden ist. Zum anderen handelt es sich, wenn man mangels entgegenstehender Anhaltspunkte die oben dargestellte Kompetenzverteilung überträgt, auch hierbei um rein bereichsinterne und den konkreten Arbeitsablauf betreffende Maßnahmen, da einrichtungsübergreifende Angelegenheiten der Präsidentin obliegen dürften. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin ferner gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bestellung der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte für den Bereich "X..." (bis zum Jahr 2026) würde nicht dazu führen, dass sie weiterhin nach den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes zu beteiligen sei. Insoweit wendet sie im Wesentlichen ein, ihre Bestellung sei bestandskräftig und rechtsbeständig, ein Widerruf oder eine Abberufung lägen nicht vor und das Bundesgleichstellungsgesetz enthalte keine Rechtsgrundlage für den Eingriff in ihre Rechte, ihre Entfernung aus dem Amt oder ihre anderweitige Abberufung. Es hätte vielmehr nur der Geschäftsbereich derjenigen Gleichstellungsbeauftragten, deren Amtszeit abgelaufen war, der Gleichstellungsbeauftragte in der Hauptverwaltung zugeordnet werden müssen. Auch eine Wahl und Bestellung im Fall, dass der Dienststellenbegriff verkannt worden sei, erwachse mit Ablauf der Wahlanfechtungsfrist in Rechtsbeständigkeit für die darauffolgende Amtszeit. Auch dies rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Argumentation der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht mit der Erwägung nicht gefolgt, dass diese ihr verfahrensgegenständliches Begehren, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin nach den gesetzlichen Vorgaben beteiligt zu werden, schon aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen könne, da mangels Vorliegen einer Dienststelle und ungeachtet ihrer Bestellung der Antragstellerin keine Rechte nach dem Bundesgleichstellungsgesetz zustehen würden (ablehnend Spitzlei, ZfPR online 6/2025 S. 25). Allein den dogmatischen Anknüpfungspunkt hat es im Ungefähren gelassen. Der Senat teilt die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis aus den folgenden Gründen: a. Selbst wenn die Antragstellerin – wie sie meint – noch im Amt wäre, ist festzustellen, dass sie ihren (erstinstanzlichen) Antrag gegen (1.) den Generaldirektor der X... und (2.) die Präsidentin der Stiftung gerichtet hat. Die Einbeziehung der Präsidentin hat das Verwaltungsgericht nicht für unzulässig gehalten, weil diese nach Ansicht der Antragstellerin deren Organstellung negiere. Die Tätigkeit der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte für ihren Bereich setzt jedoch eine Maßnahme des Leiters der (von der Antragstellerin behaupteten) Dienststelle, also des Generaldirektors voraus. Die Antragstellerin behauptet nicht – und das läge auch fern –, dass sie bei Maßnahmen der Präsidentin zu befassen sei. Insofern ist ggf. eine andere Gleichstellungsbeauftragte zuständig. Denn die Zuständigkeit ist dienststellenbezogen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 BGleiG). Besteht nach der erklärten Haltung der Beteiligten zu 2. schon immer, ansonsten nunmehr keine gleichstellungs- und personalvertretungsrechtliche Maßnahmenbefugnis der ihr nachgeordneten Bereichsleiter, werden alle Entscheidungen, die die Präsidentin nicht persönlich trifft, in ihrem Auftrag getroffen und sind ihr als eigene Maßnahmen zuzurechnen (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1990 – 6 P 8.88 – juris Rn. 22). Sofern demnach die Antragstellerin aus Rechtsgründen noch im Amt sein sollte (vgl. zum Problem Spitzlei, ZfPR online 6/2025 S. 24 f.), hätte sie der Beteiligte zu 1. mangels eigener Entscheidungen nicht zu befassen. Eine Befassung durch die Beteiligte zu 2. wird von der Antragstellerin ausweislich der Beschwerdebegründung, der ein Antrag fehlt, nicht begehrt. b. Unabhängig von dem zuvor Ausgeführten ist im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes davon ausgehen, dass das Amt der Gleichstellungsbeauftragen für den Bereich X... zumindest nunmehr in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 3 BGleiG entfallen ist. Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass auch für die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten die Grundsätze der Wahlanfechtung gelten, welche im Wesentlichen denjenigen im Personalvertretungsrecht entsprechen, vgl. § 21 BGleiG und § 26 BPersVG. Hieraus folgt auch ein gewisser, aber kein absoluter Schutz der Wahl bzw. Bestellung nach Ablauf der jeweiligen Fristen zur Wahlanfechtung. Eine bedeutsame Einschränkung enthält § 23 Abs. 3 BGleiG. Nach dieser Norm endet dann, wenn eine Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert wird, die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und die der Stellvertreterinnen der eingegliederten Dienststelle mit Vollzug des Organisationsaktes der Eingliederung. Diese Norm findet auf den vorliegenden Fall unter Berücksichtigung auch der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung entsprechende Anwendung. In dieser ist anerkannt, dass auch ein nach der Wahl eintretender Umstand, wie die Auflösung einer Dienststelle, der Verlust ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Größe oder ein sonstiger Verlust der Personalratsfähigkeit, dazu führt, dass die Amtszeit eines gewählten Personalrats endet (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1990 – 6 P 8.88 – juris Rn. 19 und Beschluss vom 11. April 2024 – 5 P 10.22 – juris Rn. 2). Die Existenz einer Personalvertretung ist mit dem Bestand der Dienststelle, bei der sie gebildet ist, zwangsläufig verbunden (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 – 2 A 5.04 – juris Rn. 25). Dies gilt auch für den Verlust des Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 3242/07 – juris Rn. 30 ff.). Insoweit hört der Personalrat – etwa nach Wegfall der Selbständigkeit der Dienststelle – dann auf, zu bestehen, wenn offenkundig ist, dass es diese selbständige Dienststelle nicht mehr gibt. Ebenso wie bei der Geltendmachung der Nichtigkeit einer Personalratswahl gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass ein gewählter Personalrat so lange als bestehend weiter gilt, als noch der Anschein der Rechtmäßigkeit gegeben ist. Bei späterem Verlust der Selbständigkeit der Dienststelle hört der Personalrat deshalb erst zu dem Zeitpunkt auf zu bestehen, zu dem offensichtlich wird, dass die Dienststelle nicht mehr selbständig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1990 – 6 P 8.88 – juris Rn. 20; Hebeler, in: Lorenzen, BPersVG, Stand: April 2025, § 6 Rn. 47 ff.). Dies berücksichtigend ist der Senat der Auffassung, dass der hier vorliegende Fall der Konstellation entspricht, dass ein nach der Wahl eintretender Umstand die Existenz einer Dienststelle im gleichstellungs- bzw. personalvertretungsrechtlichen Sinn als solche beseitigt. Normativ findet dies in gleichstellungsrechtlicher Hinsicht in § 23 Abs. 3 BGleiG seinen Anknüpfungspunkt, der auf die vorliegende Konstellation entsprechend anzuwenden ist. In diesen Fällen geht es nicht um Fragen der Durchführung einer Wahl, Fragen des aktiven und passiven Wahlrechts oder sonstiger Wahlgrundsätze, sondern vielmehr um das Vorliegen der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermöglichung einer sinnvollen Vertretungstätigkeit entsprechend den Zielvorstellungen des Gesetzgebers. Geht es – wie hier – um das Vorliegen einer Dienststelle als solche aufgrund fehlender hinreichender eigener Entscheidungskompetenzen des Bereichsleiters, so betrifft dies den wesentlichen Kern der Tätigkeit einer Personalvertretung bzw. Gleichstellungsbeauftragten. Fehlt insoweit ein verantwortlicher Leiter einer Einrichtung als Partner und bestehen somit keine Angelegenheiten, bei denen eine Beteiligung in Betracht kommt, so entbehrt eine Personalvertretung bzw. eine Gleichstellungsbeauftragte (auf dieser) Ebene einer sinnvollen und gesetzlich zugebilligten Funktion. Es besteht daher auch kein Anlass, aus Gründen der Rechtssicherheit bestehende Rechte nach Ablauf der Anfechtungsfrist einer Wahl hinaus zu sichern, da gerade die Grundlage für die Existenz dieser Rechtstellung fehlt. Insoweit macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Verlust der Dienststelleneigenschaft etwa aufgrund organisatorischer Entscheidungen nach der Wahl eingetreten ist oder der Dienstherr irrtümlich in Verkennung der Verteilung der maßgeblichen Entscheidungskompetenzen vom Vorliegen selbstständiger Dienststellen ausgegangen ist und dies erst später erkannt hat. Der Dienstherr ist daher nicht verpflichtet, eine rechtsentkleidete "Schein-Dienststelle" bis zum Ende der Amtsperiode der nicht mit hinreichenden Beteiligungsrechten ausgestatteten Gleichstellungsbeauftragten fortzuführen. Die vorliegende Konstellation entspricht auch nicht dem Fall, dass zwei Dienststellen zu einer einheitlichen zusammengelegt werden sollen (§ 23 Abs. 1 BGleiG). In diesen Fällen trat häufig eine zeitliche Vakanz ein, in der weder das Amt der Gleichstellungsbeauftragten, noch das der Stellvertreterin besetzt war, was den Gesetzgeber zum Erlass entsprechender Regelungen veranlasst hat (vgl. BT-Drs. 18/3784, S. 99). Eine solche Vakanz ist vorliegend gerade nicht zu besorgen: Die Beteiligung in gleichstellungsrechtlicher Hinsicht entfällt nicht, sondern findet hinsichtlich aller relevanten Maßnahmen lediglich auf einer (höheren) Ebene – auf Ebene der gesamten Stiftung – statt. Der hier zu entscheidende Fall entspricht somit vielmehr der Situation, dass eine (vermeintlich) vorhandene Dienststelle in die (tatsächlich) existente Dienststelle im Sinne des § 23 Abs. 3 BGleiG eingegliedert wird und somit allein das Amt der Gleichstellungsbeauftragen der (schon immer) allein existente Dienststelle bestehen bleibt. Allerdings ist auch für den Fall, dass der Dienstherr die rechtliche Einschätzung in Bezug auf das Vorliegen einer Dienststelle richtigstellt, aus Gründen der Rechtssicherheit zu fordern, dass diese Richtigstellung durch entsprechende Maßnahmen innerhalb der Dienststelle in die Wege geleitet wird und somit zu Tage tritt. Dies gewährleistet eine hinreichend rechtsichere Anknüpfung an eine Art organisatorischer Neuordnung, wie sie § 23 Abs. 3 BGleiG zugrunde legt. Dies ist vorliegend spätestens durch die Bestellung eines Wahlvorstands für die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die gesamte Stiftung erfolgt. Zudem – und dies beachtet die Antragstellerin nicht hinreichend – sind die Besonderheiten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung des dargestellten Maßstabs bedeutet dies, dass das Amt der Gleichstellungsbeauftragen zu existieren aufhört, wenn nach der gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich ist, dass die Dienststelle nicht (mehr) besteht, vgl. § 23 Abs. 3 BGleiG in entsprechender Anwendung. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO dient dazu, bestehende Rechte für einen Übergangszeitraum zu sichern, soll aber nicht rechtsbegründend und somit im Endeffekt privilegierend wirken. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht das Vorliegen der für das Bestehen sicherungsfähiger Rechte konstitutiven Dienststelleneigenschaft offengelassen, sondern bereits im Eilrechtschutzverfahren verneint. Es ist der Antragstellerin mit dem Beschwerdevorbringen nicht gelungen, diese Würdigung hinreichend in Zweifel zu ziehen. In diesem Fall fehlt nach summarischer Prüfung der Einrichtung "X..." die Dienststelleneigenschaft. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).