Beschluss
OVG 4 N 47/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0820.OVG4N47.22.00
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Leitsätze
1. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wäre rechtswidrig, wenn ein Anspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestünde.(Rn.2)
2. Das gilt auch bei der Entlassung von politischen Beamten (hier: eines Staatssekretärs) aus dem Probebeamtenverhältnis.(Rn.2)
3. Bestätigt ein Kollegialgericht rechtskräftig die Entlassung, scheidet ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch regelmäßig mangels Verschuldens des Amtswalters aus.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Februar 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf über 80.000 Euro bis zu 95.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wäre rechtswidrig, wenn ein Anspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestünde.(Rn.2) 2. Das gilt auch bei der Entlassung von politischen Beamten (hier: eines Staatssekretärs) aus dem Probebeamtenverhältnis.(Rn.2) 3. Bestätigt ein Kollegialgericht rechtskräftig die Entlassung, scheidet ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch regelmäßig mangels Verschuldens des Amtswalters aus.(Rn.2) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Februar 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf über 80.000 Euro bis zu 95.000 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Februar 2022 die auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Schadensersatz wegen der unterbliebenen Ernennung des Klägers zum Staatssekretär als Beamter auf Lebenszeit gerichtete Klage abgewiesen. Der Senat prüft insoweit nur die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Berufung ist wegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2023 – OVG 4 N 90/22 – juris Rn. 3). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich jedenfalls die letzte Voraussetzung nicht. Denn – wie bereits mit gerichtlichem Hinweis vom 15. Juli 2024 zu bedenken gegeben – die auf Anfechtung der Entlassung als Probebeamter, Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und Gewährung von Übergangsgeld gerichtete Klage wurde durch Urteil der als Kollegialgericht besetzten Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2015 – VG 28 K 254.13 – abgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung durch den als Kollegialgericht besetzten Senat durch Beschluss vom 3. April 2017 – OVG 4 N 20.15 – abgelehnt. Danach kann der geltend gemachte Anspruch auf Grundlage des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs schon deshalb nicht gegeben sein, da dieser ein Verschulden des für die Entlassung bzw. Nichternennung verantwortlichen Sachbearbeiters voraussetzt und dieses Verschulden wegen der kollegialgerichtlichen Entscheidungen ausgeschlossen ist. Es ist höchstgerichtlich geklärt, dass ein Verschulden der handelnden Amtswalter regelmäßig dann zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach nicht nur summarischer Prüfung, also regelmäßig in einem Hauptsacheverfahren, die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 2 B 73.20 – juris Rn. 15). Der zu diesen Gesichtspunkten angehörte Kläger führt lediglich aus, für die Frage der Entlassung als politischer Beamter sei es unerheblich gewesen, ob der Kläger zuvor Probebeamter oder Lebenszeitbeamter gewesen sei; in jedem Falle hätte er mit einer nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensentscheidung entlassen werden können. Es sei deswegen nicht entscheidungserheblich darum gegangen, ob der Kläger zuvor rechtmäßig oder nicht rechtmäßig in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei. Der Kläger verfehlt mit seinen Ausführungen die Rechtslage. Der von ihm im jetzigen Verfahren behauptete Umwandlungsanspruch, an dem seine Schadensersatzforderung anknüpft, wäre im damaligen Verfahren der Anfechtung der Entlassungsverfügung zu prüfen gewesen. Hätte der Kläger einen Anspruch auf Lebenszeiternennung bereits am 7. Dezember 2012 gehabt, hätte das seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 30. Juni 2013 entgegengestanden (vgl. dazu Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Sept. 2016, § 23 BeamtStG Rn. 154 m.w.N.; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 6 Rn. 11). Ein Umwandlungsanspruch wäre als negative Tatbestandsvoraussetzung bei der damals erfolgten Überprüfung der Entlassung anhand von § 30 Abs. 2 BeamtStG zum Tragen gekommen. Diese Ermessensvorschrift („können jederzeit entlassen werden“) geht bei politischen Beamten im Beamtenverhältnis auf Probe als lex specialis der allgemeinen Regel des § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG vor; bei einem Umwandlungsanspruch wäre das Ermessen in der Weise reduziert, dass von der Entlassung Abstand genommen werden müsste. Wenn damals weder das Verwaltungsgericht noch der rechtsanwaltlich vertretene Kläger dem angeblichen Umwandlungsanspruch hinreichend Aufmerksamkeit geschenkt haben, kann auch dem verantwortlichen Sachbearbeiter, der anstelle einer Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe verfügte, eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorgehalten werden. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten liegt ebenfalls nicht vor. Denn der Kläger hat aus den vorstehenden Gründen nicht durchgreifend dargelegt, dass die Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweist. Es besteht kein begründeter Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die den Ausgang des Rechtsstreits als offen erscheinen lassen und die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).