Beschluss
OVG 4 N 14/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0524.OVG4N14.22.00
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Leitsätze
1. Wird einem Prozesskostenhilfegesuch in zweiter Instanz keine neuerliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, fehlt grundsätzlich die Bewilligungsreife.(Rn.8)
2. Entfällt bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung vor Bewilligungsreife, ist das Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Januar 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Antrag des Klägers vom 26. März 2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird einem Prozesskostenhilfegesuch in zweiter Instanz keine neuerliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, fehlt grundsätzlich die Bewilligungsreife.(Rn.8) 2. Entfällt bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung vor Bewilligungsreife, ist das Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Januar 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Antrag des Klägers vom 26. März 2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) aufgeworfen. Der Senat hat mit seinem Urteil vom 30. November 2023 – OVG 4 B 8/22 – die beiden vom Kläger angeführten Fragen bereits grundsätzlich beantwortet. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache beurteilt sich nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, sondern nach denen zur Zeit der Entscheidung über den Zulassungsantrag. Eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung entfällt daher, wenn die Rechts- oder Tatsachenfrage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag geklärt worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2020 – OVG 3 N 54.17 – juris Rn. 6). Die erste vom Kläger aufgeworfene Frage, ob in der Region Lower Shabelle ein bewaffneter Konflikt im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrsche, ist entscheidungserheblich verneint worden. Wie der Senat festgestellt hat, bedürfe es keiner Entscheidung, ob die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in der Region Lower Shabelle die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG rechtfertige, weil auch bei Vorliegen eines derartigen Konflikts von keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auszugehen sei (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2023 – OVG 4 B 8/22 – juris Rn. 35 ff.). Die zweite Frage des Klägers, ob die humanitären Verhältnisse in Somalia für eine Person, die nach mehreren Jahren Abwesenheit zurückkehre, derart unzureichend seien, dass sie eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK darstellten, ist vom Senat im Ergebnis verneint worden. Eine mehrjährige Abwesenheit löst ohne Weiteres nicht den Schutz des Art. 3 EMRK aus. Der Senat hat stattdessen festgestellt, dass die allgemeine Sicherheitslage wie auch die allgemeine wirtschaftliche und humanitäre Situation in Somalia zwar als äußerst prekär einzustufen seien. Das führe aber bei einer wertenden Gesamtschau nicht dazu, dass eine Rückführung dorthin in Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre. Vielmehr sei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen Situation der betroffenen Person zu prüfen, ob bei ihr das für Art. 3 EMRK erforderliche „Mindestmaß an Schwere“ bei einer Rückkehr nach Somalia erreicht werde (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2023 – OVG 4 B 8/22 – juris Rn. 55 mit Rn. 46 ff., 56 ff.). Es ist kein Fall nachträglicher Divergenz gegeben, der Grund zur Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG gäbe (entsprechend BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 1 B 25.17 – juris Rn. 2). Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die erste Fragestellung wie inzwischen der Senat entschieden. Das trifft auch weitgehend auf die zweite Frage zu. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus dem Fehlen eines bereits bestehenden familiären oder sozialen Netzwerks jedenfalls im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten lasse (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2023 – OVG 4 B 8/22 – juris Rn. 57 ff.). Eine Zulassung wegen nachträglicher Divergenz kommt in Bezug auf diese Aussage aber nicht in Betracht. Denn eine Zulassung wegen Divergenz setzt voraus, dass das Urteil auf der Abweichung beruht (so ausdrücklich § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 – 10 B 62.08 – juris Rn. 5). Der abweichende Obersatz des Verwaltungsgerichts ist für dessen Entscheidung im Einzelfall unerheblich gewesen. Denn es hat unabhängig davon ermittelt, wie es vom Senat verlangt wird, ob der Kläger sich auf den Schutz eines hinreichend starken Clans verlassen könne, und festgestellt, dass er dem Clan der Shikal angehöre, der eng mit dem Clan der Hawiye assoziiert sei bzw. als Clan der Hawiye gelte, der wiederum zu den vier großen sog. noblen Hauptclans gehöre. Daraus ergibt sich ein hinreichend verlässliches Netzwerk. Es liegt schließlich kein Fall vor, in dem wegen der in Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes bei nachträglichem Fortfall der grundsätzlichen Bedeutung gleichwohl die Berufung zuzulassen wäre (vgl. dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2020 – OVG 3 N 54.17 – juris Rn. 7). Denn es fehlen ohnedies die Erfolgsaussichten. Der Kläger stellt weder seine Zugehörigkeit zum Clan der Shikal noch den vom Verwaltungsgericht erkannten Einfluss des Clans in Abrede. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Denn die Rechtsverfolgung hat aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 2 BvR 496/17 – juris Rn. 14). Diese war noch nicht gegeben, als der Senat die hier aufgeworfenen Fragen grundsätzlich geklärt und damit einer weiteren Zulassung in diesem Fall die Grundlage entzogen hat. Es fehlte zu jener Zeit (und fehlt bis heute) in zweiter Instanz die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dazu gemäß § 117 Abs. 4 ZPO eingeführten Formular. Die in erster Instanz eingereichte Erklärung gilt nicht für das zweitinstanzliche Verfahren, weil ein Antragsteller grundsätzlich bei jedem prozessual selbständigen Antragsverfahren das zugehörende Prozesskostenhilfegesuch mit einer darauf bezogenen neuerlichen Erklärung verbinden muss (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 – 9 PKH 3/16 – juris Rn. 1; BSG, Beschluss vom 6. August 2019 – B 13 R 290/18 B – juris Rn. 5). Der Kläger hat sich auch nicht, was ausnahmsweise möglich ist, auf die von ihm wenige Monate zuvor eingereichte Erklärung erster Instanz berufen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).