Beschluss
OVG 4 L 44/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0212.OVG4L44.22.00
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Leitsätze
1. Für Streitigkeiten über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist der Streitwert regelmäßig mit dem gesetzlichen Auffangwert zu bemessen (§ 52 Abs. 2 GKG). Hiernach ist für eine Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG - unmittelbar oder in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG in Anlehnung hieran - kein Raum. (Rn.2)
2. In solchen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert mit Rücksicht auf deren Vorläufigkeit - wie auch sonst - auf die Hälfte, sofern nicht im Eilverfahren über den geltend gemachten Anspruch mit der Wirkung einer (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache entschieden würde. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Vorwegnahme der Hauptsache letztlich nur auf einen begrenzten Zeitraum erstreckt. (Rn.4)
Tenor
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2022 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Streitigkeiten über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist der Streitwert regelmäßig mit dem gesetzlichen Auffangwert zu bemessen (§ 52 Abs. 2 GKG). Hiernach ist für eine Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG - unmittelbar oder in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG in Anlehnung hieran - kein Raum. (Rn.2) 2. In solchen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert mit Rücksicht auf deren Vorläufigkeit - wie auch sonst - auf die Hälfte, sofern nicht im Eilverfahren über den geltend gemachten Anspruch mit der Wirkung einer (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache entschieden würde. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Vorwegnahme der Hauptsache letztlich nur auf einen begrenzten Zeitraum erstreckt. (Rn.4) Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2022 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG fristgemäß erhobene und auch sonst zulässige Streitwertbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Streitwert ist für das Verfahren, in dem der Antragsteller die (isolierte) Verpflichtung des Antragsgegners begehrt hat, ihn zum 11. August 2022 (Schuljahresbeginn 2022/2023) vorläufig zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufzunehmen, auf 2.500 Euro festzusetzen. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Wert in Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hiernach ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Hiervon ausgehend bemisst der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung den Streitwert bei Streitigkeiten über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst regelmäßig mit dem gesetzlichen Auffangwert und reduziert diesen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf deren Vorläufigkeit – wie auch sonst – auf die Hälfte, sofern nicht im Eilverfahren über den geltend gemachten Anspruch mit der Wirkung einer (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache entschieden würde (Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2009 – OVG 4 L 8.09 – m.w.N.; vom 3. September 2012 – OVG 4 S 36.12 –; vom 6. Oktober 2014 – OVG 4 L 17.14 – juris und mit Bezug auf einen Haupt- und Hilfsantrag Beschluss vom 25. Februar 2020 – OVG 4 S 65.19 – juris). Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen von § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG allenfalls unter Anlehnung an die Erwägungen in § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG die Eingruppierung des Antragstellers in die Entgeltgruppe E 12, Stufe 2, berücksichtigen konnte, fehlt es bereits an der Beendigung eines „besoldeten“ öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Sinne der Norm, da die auf vertraglicher Grundlage erfolgende Entgeltzahlung keine Besoldung ist; die Norm sollte „Unsicherheiten bei der Bestimmung des Streitwerts in Statusverfahren und in Beförderungsangelegenheiten der Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit“ beseitigen (zu § 13 Abs. 4 GKG a. F. BT-Drs. 12/6962, S. 61; vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30. September 2020 – 2 S 202/20 – juris Rn. 3 ff.). Ferner besteht auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem entlohnten Arbeits- und dem (hier allein maßgeblichen) Ausbildungsverhältnis, das Grundlage für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ist. Das nur auf den Vorbereitungsdienst bezogene Rechtsschutzbegehren steht lediglich in einem inhaltlichen, nicht jedoch in einem die Bedeutung der Sache betreffenden oder gar streitgegenständlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag, zu dem der Ausbildungsvertrag zusätzlich geschlossen wird (vgl. Nr. 4 Abs. 1 und 2 der vom Antragsgegner überreichten Arbeitsanweisung über den Zugang und die Durchführung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt und die berufsbegleitenden Studien vom 20. August 2019). Es ist auch insoweit an der ständigen Rechtsprechung des Senats festzuhalten, als dass der Streitwert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Dies gilt auch angesichts der zeitlichen Nähe zwischen der Antragstellung beim Verwaltungsgericht am 29. Juni 2022 und dem vom Antragsteller begehrten Termin zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst am 11. August 2022 sowie der Möglichkeit, dass der Antragsteller bei Verweis auf die Hauptsache im laufenden Schuljahr nicht mehr in den Vorbereitungsdienst hätte aufgenommen werden können. Denn soweit sich die Vorwegnahme der Hauptsache letztlich nur auf einen begrenzten Zeitraum erstreckt und damit nicht endgültig ist, rechtfertigt sich hieraus – jedenfalls in Verfahren wie diesem – keine ungeschmälerte Festsetzung des Streitwerts der Hauptsache in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2009 – OVG 4 L 8.09 – und vom 6. Oktober 2014 – OVG 4 L 17.14 – juris Rn. 6). Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).