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Beschluss

OVG 4 N 90/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0209.OVG4N90.22.00
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Leitsätze
Die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen wegen Ausscheidens aus dem Berliner Landesdienst hängt nicht von einer entsprechenden Belehrung der Beamten auf Widerruf vor Erhalt der Bezüge ab.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 27. September 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 22.259,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen wegen Ausscheidens aus dem Berliner Landesdienst hängt nicht von einer entsprechenden Belehrung der Beamten auf Widerruf vor Erhalt der Bezüge ab.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 27. September 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 22.259,04 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Gericht prüft nur die vom Kläger dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemessen an den Darlegungen des Feuerwehrbeamten, der nach bestandener Laufbahnprüfung in den Dienst eines anderen Dienstherrn wechselte, hat das Verwaltungsgericht die gegen die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. 1. Der Kläger macht ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Der ihm gebührende Vertrauensschutz sei vom Verwaltungsgericht missachtet worden, indem es nicht beanstandet habe, dass die Erklärung zur Rückzahlungsverpflichtung erst nach der Verbeamtung eingeholt worden sei. Der Zuschlag sei mit fast 30 Prozent des Gesamtbetrags tatsächlich ein wesentlicher Gehaltsbestandteil. Eine Belehrung vor der Verbeamtung wäre dem Beklagten unproblematisch möglich gewesen. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Belehrung sei unnötig, werde nicht einmal vom Beklagten geteilt, der ihr eine hohe Wichtigkeit beigemessen habe. Es sei auch nicht ganz richtig, dass im Beamtenverhältnis auf Widerruf keine Alimentationspflicht bestehe. Das Verwaltungsgericht habe insofern den von ihm zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts fehlgedeutet. Dort werde nicht festgestellt, dass es keinerlei Begrenzung im Sinne eines Mindestbetrags für die Zahlung von Anwärterbezügen gebe. Es gehe im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Frage, mit welchem Mindestbetrag Anwärter vergütet werden müssten, sondern darum, ob von diesen im Nachhinein ein wesentlicher Anteil von etwa einem Drittel der Besoldung wieder zurückgefordert werden könne, was in anderen Bundesländern durch anteilige Beteiligung an den Kosten der Ausbildung erfolge. Nach diesen Darlegungen besteht nicht der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2020 – OVG 4 N 24.19 – juris Rn. 1). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Rückforderung der Anwärtersonderzuschläge nicht von einer Belehrung der Beamten, schon gar nicht von einer Belehrung vor der Verbeamtung abhängig mache, wird durch den Wortlaut des § 63 BBesG BE bestätigt. Danach besteht ein „Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge“ nur unter den Voraussetzungen in Absatz 2 Nr. 1 und 2 der Norm. In Nr. 2 wird verlangt, dass der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst des Landes Berlin verbleibt (mit weiteren Maßgaben). Das Absolvieren dieser Zeit ist mithin ein für den Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge gesetzlich gemachter Vorbehalt. In § 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE heißt es weiter, dass der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2 aus Gründen nicht erfüllt werden, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat. Dabei räumt § 63 Abs. 3 Satz 2 BBesG BE eine Verminderung des Rückzahlungsbetrags um ein Fünftel für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr ein. Eine durch § 63 BBesG BE nicht gebotene (vorherige) Belehrung wäre bei einem Gesetz wie dem § 59 Abs. 5 BBesG BE notwendig, um eine Rückzahlungspflicht begründen zu können. Danach „kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 2 B 5.22 – juris Rn. 8 zur nordrhein-westfälischen Parallelbestimmung). Auf der Grundlage einer solchen Bestimmung müsste behördlich konkretisiert und den Betroffenen mitgeteilt werden, wie die „Auflagen“ lauten. Der Kläger zeigt mit seiner kaum weiter begründeten Forderung nach „Vertrauensschutz“ keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit von § 63 BBesG BE auf, die Anlass zu einer konkreten Normenkontrolle durch die Verfassungsgerichtsbarkeit oder einer verfassungskonformen Auslegung mittels Hinzudenkens einer Pflicht zur vorherigen Belehrung geben könnte. Die vom Kläger zur Begründung angeführte Tatsache, dass der Beklagte ihn über die geltende Rechtslage belehrte, lässt keine Zweifel aufkommen. Der Dienstherr belehrt in dem durch Fürsorge geprägten Verhältnis erstmals ernannte Beamte typischerweise umfangreich über ihre Rechte und Pflichten. Die angehenden Beamten sind allerdings nicht der Obliegenheit entbunden, selbständig mitzudenken. Allein der Umstand, dass der Kläger den Anwärtergrundbetrag und einen Anwärtersonderzuschlag erhielt, hätte ihm Grund zur Erkundigung geben können, was das Besondere der Sonderzuschläge ausmacht. Er hätte zudem nach Erhalt der ihm erteilten Belehrung auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausscheiden und sich sogleich in die Ausbildung durch den Kreis T... begeben oder aber die bezogenen Sonderzuschläge zwecks Rückzahlung in Rücklage nehmen können, um einer ihn drückenden Rückzahlungslast zu entgehen. Schließlich stellt der Kläger mit seinem Vorbringen zur anteiligen Höhe der Anwärtersonderzuschläge und zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Anwärterbesoldung nicht auf Vollalimentation ausgelegt ist, sondern lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit darstellt und mit ihnen eine volle Absicherung des Lebensunterhalts des Beamten und seiner Familie nicht beabsichtigt ist. Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der Anwärterbezüge ein sehr weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (so insgesamt BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1992 – 2 BvR 1318/92 – juris Rn. 5). Die Verfassung verlangt lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft, woran der soziale Mindeststandard durch die Anwärterbesoldung zu messen ist (BVerfG, a.a.O. Rn. 7). Der Berliner Gesetzgeber hat insoweit den Anwärtergrundbetrag gemäß § 61 BBesG BE vorgesehen. Der Kläger strebt erklärtermaßen keine Überprüfung dieses Mindeststandards an. Er beanstandet stattdessen die Höhe des von der Rückforderung betroffenen Anteils seiner Anwärterbezüge. Dieser Anteil ergibt sich indes allein aus den Anwärtersonderzuschlägen, die nur denjenigen Beamtenanwärtern des Landes Berlin zustehen, in deren Laufbahnfachrichtung oder Laufbahnzweig ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE). Die Sonderzuschläge bieten damit einen Anreiz, die Mangellaufbahn im Land Berlin einzuschlagen und auf ihr zu verbleiben. Der prozentuale Anteil der Sonderzuschläge an der Gesamtheit der Anwärterbezüge, den das Land Berlin als Anreiz in einer Mangellaufbahn für angemessen hält, steht im freien Ermessen des Gesetzgebers. Der Vortrag des Klägers deutet mit nichts darauf hin, dass allein mit dem Anwärtergrundbetrag, nach Abzug der Anwärtersonderzuschläge, sein sozialer Mindeststandard verletzt worden sei. 2. Der Kläger misst der Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bei. Es stelle sich die Frage, ob Anwärterbezüge in einem solch hohen Anteil in Gestalt einer Zulage gezahlt werden dürften, mit der nur der Zweck verfolgt werde, die Rückforderung zu ermöglichen, die nicht etwa wegen besonderer Erschwernisse oder einer besonderen Tätigkeitsverrichtung geleistet werde. Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2020 – OVG 10 N 41.17 – juris Rn. 23). Die Frage von grundsätzlicher Bedeutung muss ausformuliert werden (OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2020 – 10 A 2667/19 – juris Rn. 14). Einer Rechtsfrage fehlt die grundsätzliche Bedeutung, wenn sich die Antwort ohne Weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Zweifel bestehen oder wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 124 Rn. 32). Das ist der Fall. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Anwärterbesoldung lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit darstellt und der Staat insoweit die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger beachtet. Dem genügt ein hinreichender Anwärtergrundbetrag. Zudem ergibt sich ohne Weiteres und unmittelbar aus § 63 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE, dass der Gesetzgeber mit den Anwärtersonderzuschlägen nicht das Ziel der nachträglichen Rückforderung von Anwärterbezügen, sondern der Personalbeschaffung und -sicherung in einer Mangellaufbahn verfolgt. Das Land Berlin setzte darauf, dass der Kläger in seinem Dienst verbleibt. Der Kläger hat diese Erwartung seines damaligen Dienstherrn enttäuscht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).