Beschluss
OVG 4 N 46.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1111.OVG4N46.19.00
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Leitsätze
Die Gerichtsleitung darf bei Urlaubsanträgen von Richterinnen und Richtern eine Auskunft der als Vertretung vorgesehenen Person verlangen, ob sie zu der Urlaubszeit voraussichtlich zur Verfügung stehen wird.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juni 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gerichtsleitung darf bei Urlaubsanträgen von Richterinnen und Richtern eine Auskunft der als Vertretung vorgesehenen Person verlangen, ob sie zu der Urlaubszeit voraussichtlich zur Verfügung stehen wird.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juni 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers, eines Richters am, auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Gericht prüft nur die vom Kläger dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen festzustellen, dass die Anordnung des Präsidenten des gerichts vom 8. Juni 2016 in der Fassung vom 7. Oktober 2016 rechtswidrig sei. Der Präsident ordnete gegenüber dem Kläger an, auf Urlaubsanträge von Richterinnen und Richtern, wenn er als deren Vertreter berufen sei, im elektronischen Urlaubsverwaltungsprogramm ZEUS mit „Ja“ oder im Fall der absehbaren eigenen Verhinderung in Bezug auf die Wahrnehmung der Vertretung mit „Nein“ zu reagieren und zudem nach Rückkehr aus der urlaubs- oder fortbildungsbedingten Abwesenheit seinen Status „bin abwesend“ von „Ja“ auf „Nein“ zu ändern sowie keine Email-Regel einzurichten, nach der Emails, die im Betreff die Wendung „Bitte bearbeiten Sie den FZ-Antrag“ enthalten, automatisch weitergeleitet und im eigenen Postfach gelöscht würden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung angeführt, die Anordnung ziele lediglich auf gerichtsorganisationsinterne Wirkung ab und sei rechtmäßig. Sie fände ihre Grundlage im Organisationsermessen des Gerichtspräsidenten. Dazu gehöre dessen Befugnis, notwendige Entscheidungsabläufe im Zusammenhang mit der Personalführung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zu organisieren, um den Dienstbetrieb einfach und praktikabel zu gestalten. Einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage bedürfe es nicht. Die Anordnung sei verhältnismäßig, was das Gericht näher ausführt. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Er verneint die Rechtmäßigkeit aufgrund eines Organisationsermessens des Präsidenten und vermisst eine Rechtsgrundlage. Seine Aufgabe sei allein die rechtsprechende Tätigkeit. Er dürfe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG nicht zur Bearbeitung der Urlaubsanträge von Kollegen herangezogen werden. Er solle als Nichtbeteiligter eines Verwaltungsverfahrens Auskunft zu bestimmten, in seiner Person liegenden Umständen geben. Dagegen spreche, dass die Angabe keine Klarheit bringe, nicht notwendig sei, er nicht über den Urlaub von Kollegen entscheiden dürfe. Die Vertretung zu regeln und zu planen sei allein Aufgabe des Präsidiums oder des Spruchkörpers. Für die Gerichtsverwaltung kämen im Voraus aufgestellte Urlaubspläne in Betracht. Die den Richtern abverlangte Handhabung sei eine unsinnige Förmelei und erfolge nur als Beschäftigungstherapie zum Nachteil der wichtigen Fallbearbeitung in Rechtssachen. Im Übrigen wäre der Kläger gemäß § 20 VwVfG aus dem Verwaltungsverfahren ausgeschlossen; er dürfte für die Behörde nicht tätig werden, weil er einen Beteiligten vertrete oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen könne. Zu den dem Kläger im Übrigen gemachten Anordnungen bei Rückkehr in den Dienst und im Emailverkehr verhält er sich in seinem Zulassungsantrag nicht. Nach seinen Darlegungen besteht nicht der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2020 – OVG 4 N 24.19 – juris Rn. 1). Die Einführung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Urlaubsgenehmigung für Dienstkräfte steht in der Organisationsgewalt des Dienstvorgesetzten (entsprechend BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 2 B 23.12 – juris Rn. 6, 8 zur Umsetzung eines Beamten). Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorrang des Gesetzes. Denn die Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung regelt weder abschließend das Verfahren der Gewährung von Erholungsurlaub noch lässt sich ihr ein Verbot von Verfahrensvorschriften der hier umstrittenen Art entnehmen. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob insoweit der Vorbehalt des Gesetzes gilt (verneinend BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 2 B 23.12 – juris Rn. 6 für Umsetzungen). Denn das Gesetz sieht solche Vorschriften des Dienstvorgesetzten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter vor. Nach § 10 Abs. 1 BbgRiG gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen. Das Beamtenstatusgesetz gilt nach dessen § 1 für die Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg. Gemäß § 35 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (Satz 1). Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind (Satz 2). § 35 Abs. 1 Satz 2, 3 BeamtStG ist auf die Rechtsverhältnisse von Richterinnen und Richtern anwendbar, weil die Richtergesetze nichts anderes bestimmen. Die Weisung des Gerichtspräsidenten an den Kläger, dass auch er wie die anderen Richterinnen und Richter sich aufgrund von Urlaubsanträgen der Kolleginnen und Kollegen bei einem absehbaren Vertretungsfall unter Verwendung des Systems ZEUS zu erklären habe, ist eine dienstliche Anordnung. Dienstliche Anordnungen können zum einen die Art und Weise betreffen, wie die fachlichen Aufgaben erfüllt werden sollen, was gegenüber Richterinnen und Richtern (§ 35 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und) § 25 DRiG nicht verletzen darf. Zum andern erlaubt § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG innerdienstliche Anordnungen, welche die Dienstverhältnisse betreffen. Diese wiederum werden aufgeteilt in (rein) innerdienstliche Weisungen (z.B. die Umsetzung von Beamtinnen und Beamten; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 2 B 23.12 – juris Rn. 6 ff.) und gemischt dienstlich-persönliche Weisungen (etwa die Anordnung ärztlicher Untersuchung der Dienstkraft; BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 20). Allen drei Typen der Anordnung ist gemein, dass ihnen die unmittelbare Außenwirkung im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg) fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 – juris Rn. 18; Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 20). Schon Urlaubsanträge werden aus dienstlichem Anlass verfasst (so das BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 11.08 – juris Rn. 16); Vorgaben an den potenziellen Vertreter der Urlaubswilligen, sich zur absehbaren Vertretungsmöglichkeit zu erklären, sind erst recht innerdienstliche Weisungen. Die vom Kläger abverlangte Erklärung bezieht sich darauf, ob er voraussichtlich die Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt stellvertretend wahrnehmen oder seinerseits verhindert sein wird. Dem Kläger wird nicht mehr als eine Selbstauskunft darüber abverlangt, ob er, soweit es für ihn absehbar ist, zu bestimmten Zeiten die Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt ausüben werde. Die Wahrnehmung der rechtsprechenden Gewalt ist keine „andere Aufgabe“ des Richters im Sinn des § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG, sondern dessen ureigene Aufgabe. Die Urlaubsbewilligung obliegt dem Dienstvorgesetzten. Sie ist für den Gerichtspräsidenten eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG, nicht § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG). Der Kläger ist bei der Urlaubsbewilligung nicht „für eine Behörde tätig“ (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), entscheidet nicht über den Urlaubsantrag „im Auftrag“ des Dienstvorgesetzten. Er ist auch nicht für die Urlaubsantragssteller und –antragstellerinnen tätig, vertritt diese nicht im Bewilligungsverfahren. Er hat sich nur über seine eigenen Absichten der Diensterfüllung an bestimmten Tagen zu äußern. Nur insoweit ist er gegenüber seinem Dienstvorgesetzten auskunftspflichtig. Die Selbstauskunft ermöglicht es dem Gerichtspräsidenten abzuschätzen, ob die ordnungsgemäße Erledigung der richterlichen Dienstgeschäfte gewährleistet sein wird oder aber am Ende zu bestimmten Zeiten mehr Richterinnen und Richter einen Erholungsurlaub anstreben, als es gemäß § 13 Abs. 2 EUrlDbV hinnehmbar erscheint. Während das Gerichtspräsidium nur abstrakt die Vertretungsregeln festlegt und die einzelne Kammer des Gerichts es nur innerhalb des Spruchkörpers versuchen kann, eine Vertretung sicherzustellen, obliegt es allein dem Gerichtspräsidenten als Dienstvorgesetzten, über den nach § 13 Abs. 2 EUrlDbV zu gewährleistenden Rechtsschutzauftrag zu wachen. Sowohl bei einer innerdienstlichen Weisung als auch bei einer gemischt dienstlich-persönlichen Weisung hat der Dienstherr auf die persönliche Betroffenheit des Adressaten, namentlich auf die Auswirkungen auf dessen private Lebensführung, in allerdings unterschiedlicher Intensität einzugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 2 B 33.14 – juris Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 2. November 2011 – 6 CE 11.1346 – juris Rn. 13). Die Intensität der Befassung mit persönlicher Betroffenheit braucht nicht in einem Berufungsverfahren erörtert zu werden. Denn der Kläger benennt in seinem Zulassungsantrag keine beachtlichen persönlichen Belange, in denen er durch die ihm abverlangte Prognose seiner Dienstbereitschaft zu bestimmten Zeiten beeinträchtigt wäre. Seine Behauptung, der Präsident würde ihn mit der Notwendigkeit, sich über seine Dienstbereitschaft zu äußern, einer Beschäftigungstherapie (veraltet für Ergotherapie), mithin einer Heilbehandlung unterziehen, ist substanzlos. Die Kritik des Klägers zeigt keinen subjektivrechtlichen Gehalt auf. Abgesehen von dem wie gezeigt ungerechtfertigten Verlangen nach einer speziellen gesetzlichen Grundlage kritisiert der Kläger das Verfahren im Übrigen nur als objektiv unzweckmäßig. Das zieht die Pflicht des Klägers, die dienstliche Anordnung des Präsidenten zu beachten, nicht in Zweifel. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).