Beschluss
OVG 4 S 28/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0715.4S28.20.00
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Leitsätze
1. Die in § 21 KomVerf BB geregelte Verschwiegenheitspflicht, die ausdrücklich nur den ehrenamtlich Tätigen obliegt, betrifft allein diejenigen Informationen, „deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, von der Gemeindevertretung beschlossen oder vom Hauptverwaltungsbeamten angeordnet ist“.(Rn.4)
2. Überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern es gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 KomVerf BB grundsätzlich nicht, die Öffentlichkeit bei der Wahl einer Amtsdirektorin bzw. eines Amtsdirektors auszuschließen.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 21 KomVerf BB geregelte Verschwiegenheitspflicht, die ausdrücklich nur den ehrenamtlich Tätigen obliegt, betrifft allein diejenigen Informationen, „deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, von der Gemeindevertretung beschlossen oder vom Hauptverwaltungsbeamten angeordnet ist“.(Rn.4) 2. Überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern es gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 KomVerf BB grundsätzlich nicht, die Öffentlichkeit bei der Wahl einer Amtsdirektorin bzw. eines Amtsdirektors auszuschließen.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht eine während der laufenden Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingetretene und dargelegte Änderung der Sachlage im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 – OVG 4 S 5/20 – mit Verweis auf Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 82; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 146 Rn. 13c). Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hatte seinen Beschluss noch vor der Wahl einer Amtsdirektorin bzw. eines Amtsdirektors durch den Amtsausschuss des Antragsgegners getroffen und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch wegen der Möglichkeit, dass die Antragstellerin gewählt werden könnte, verneint. Nunmehr ist ein anderer Bewerber gewählt worden. Seine Ernennung steht wegen des anhängigen Rechtsstreits aus. Die Antragstellerin, die erst- und zweitinstanzlich die vorläufige Untersagung anstrebt, die Stelle des Amtsdirektors im laufenden Auswahlverfahren zu besetzen, rügt eine Verletzung des von ihr aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) hergeleiteten Rechts auf Chancengleichheit. Die öffentliche Bekanntgabe ihrer Bewerbung um die Stelle der Amtsdirektorin im Vorfeld der Wahl habe gegen die Verschwiegenheitspflicht aus § 21 BbgKVerf verstoßen. Der Verstoß habe es den Mitbewerbern ermöglicht, ihre Präsentation darauf einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss insoweit angenommen, die Gründe für die Abwahl der Antragstellerin vom Amt der Amtsdirektorin des Antragsgegners im November 2019 seien ohnehin ein denkbarer Gegenstand in den Vorstellungsgesprächen mit den Mitbewerbern. Dem hält die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung entgegen, es reiche die Möglichkeit aus, dass sie ohne die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hätte gewählt werden können. Das überzeugt schon deswegen nicht, weil der Antragsgegner § 21 BbgKVerf nicht verletzte. Die Bekanntgabe der Kandidatinnen und Kandidaten für das Amtsdirektorat ist rechtmäßig. Die in der genannten Vorschrift geregelte Verschwiegenheitspflicht, die ausdrücklich nur den ehrenamtlich Tätigen obliegt, betrifft allein diejenigen Informationen, „deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, von der Gemeindevertretung beschlossen oder vom Hauptverwaltungsbeamten angeordnet ist“. Eine Amtsdirektorin bzw. ein Amtsdirektor wird vom Amtsausschuss des Amtes in öffentlicher Sitzung gewählt (§ 138 Abs. 2 BbgKVerf sowie § 140 Abs. 1 Satz 1 und 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf). Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind zuvor öffentlich bekannt zu machen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf). Überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern es gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf grundsätzlich nicht, die Öffentlichkeit bei der Wahl einer Amtsdirektorin bzw. eines Amtsdirektors auszuschließen. Spätestens in der Berichterstattung über die Wahl werden die Kandidatinnen und Kandidaten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt. Es liegt auf der Hand, dass die Öffentlichkeit ein großes Interesse an den Kandidatinnen und Kandidaten des Spitzenamtes hat. Die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden sogar unmittelbar von der Bevölkerung der amtsfreien Gemeinden gewählt (§ 53 Abs. 2 BbgKVerf). Wer sich um ein Amtsdirektorat bewirbt, muss nach alldem gewärtigen, dass sein Arbeitgeber davon erfährt. Das Interesse, den eigenen Arbeitgeber nicht zu verstimmen, wiegt geringer als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. dazu schon den Beschluss des Senats vom 21. August 2008 – OVG 4 S 26.08 – juris Rn. 9). Abgesehen davon hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, in ihrer Bewerbung um Vertraulichkeit gegenüber ihrem Arbeitgeber gebeten zu haben. Sie behauptet auch nicht, dass der Antragsgegner über die Bekanntgabe ihrer Kandidatur hinausgehend weitere personenbezogene Daten preisgab (vgl. zur insoweit bestehenden Verschwiegenheitspflicht OVG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 2 B 258/13 – juris Rn. 30). Die Information der Öffentlichkeit bringt es mit sich, dass Bewerberinnen und Bewerber sich in ihren Präsentationen von den anderen abgrenzen können. Die Antragstellerin hält es in ihrer Beschwerdebegründung für einen weiteren Rechtsfehler, dass der Antragsgegner die Wahl vornahm, obwohl sie das ihr eingeräumte Vorstellungsgespräch am 6. Mai 2020 wegen Erkrankung nicht hätte wahrnehmen können und um einen Ersatztermin gebeten habe. Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung diese Umstände nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das der Beschwerdebegründung angeblich beigefügte ärztliche Attest fehlt. Unabhängig davon greift die Rüge nicht durch. Denn der Antragsgegner lud die Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein, um sie, wie er ihnen standardisiert mitteilte, persönlich kennenzulernen. Die dazu erbetene fünfminütige Präsentation sollte die Frage behandeln, was die Person in den ersten 100 Tagen nach Amtsantritt unternehmen würde, welchen Umsetzungsplan sie für diese Ziele habe und was sie insoweit mit den Mitarbeitern und politischen Gremien unternehmen würde. Der Antragsgegner brauchte die Antragstellerin nicht mehr kennenzulernen und ihre Ziele zu erfragen, weil er sie als Amtsinhaberin bis zur Abwahl im November 2019 ausgiebig kennengelernt hatte. Die Bewertung der im Dienst erbrachten Leistungen ist eine besonders ergiebige Grundlage für Personalauswahlentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58 und vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 12). Auf dieser Grundlage können die Mitglieder des Amtsausschusses in Bezug auf die Antragstellerin ohne Weiteres zu einer fundierten Wahl kommen. Die Wahl selbst unterliegt keiner inhaltlichen Überprüfung und bedarf keiner Begründung (entsprechend der Beschluss des Senats vom 21. August 2008 – OVG 4 S 26.08 – juris Rn. 4). Ein Vorstellungsgespräch bietet sich im Wesentlichen dann an, wenn mangels dienstlicher Beurteilungen keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen vorhanden sind (Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2018 – OVG 4 S 16.18 – juris Rn. 7). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner sich nach der Krankmeldung der Antragstellerin gegen einen weiteren Aufschub der Wahl entschied und diese Entscheidung auf die ausgiebigen Kenntnisse ihrer Amtszeit stützte. Das steht im Einklang mit dem Gesetz, das Vorstellungsgespräche vor der Wahl nicht zwingend vorschreibt (vgl. § 138 Abs. 2 BbgKVerf). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).