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Beschluss

OVG 4 B 6.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1029.OVG4B6.18.00
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Leitsätze
Die Wirksamkeit der Anschlussberufung entfällt kraft Gesetzes, wenn die Beteiligten den Streitgegenstand der Hauptberufung in der Hauptsache für erledigt erklären.(Rn.1)
Tenor
Das Verfahren wird nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung in der Hauptsache eingestellt, soweit die Berufung der Beklagten noch anhängig gewesen ist (Zahlungsansprüche des Klägers aus unionsrechtswidriger Zuvielarbeit in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011). Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. Februar 2013 wirkungslos. Es wird festgestellt, dass die Anschlussberufung des Klägers unwirksam geworden ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu 3/4, die Beklagte zu 1/4. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 28.800,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wirksamkeit der Anschlussberufung entfällt kraft Gesetzes, wenn die Beteiligten den Streitgegenstand der Hauptberufung in der Hauptsache für erledigt erklären.(Rn.1) Das Verfahren wird nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung in der Hauptsache eingestellt, soweit die Berufung der Beklagten noch anhängig gewesen ist (Zahlungsansprüche des Klägers aus unionsrechtswidriger Zuvielarbeit in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011). Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. Februar 2013 wirkungslos. Es wird festgestellt, dass die Anschlussberufung des Klägers unwirksam geworden ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu 3/4, die Beklagte zu 1/4. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 28.800,72 € festgesetzt. Soweit die Berufung der Beklagten nach der Zurückverweisung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2017 noch anhängig gewesen ist, ist das Verfahren durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Die (unselbständige) Anschlussberufung des Klägers, mit der dieser zuletzt beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, für die von ihm im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2010 über die wöchentlich 48. Dienststunde hinaus erbrachte Mehrarbeit einen Betrag in Höhe von 22.671,82 € nebst Zinsen zu zahlen, ist kraft Gesetzes unwirksam geworden. Nach § 127 Abs. 5 VwGO verliert die Anschließung ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Nach nahezu einhelliger Auffassung ist die Norm entsprechend anzuwenden, wenn über den Verfahrensgegenstand der Anschlussberufung aus anderen Gründen keine die Rechtsstellung des Berufungsbeklagten verschlechternde Entscheidung mehr getroffen werden kann, etwa weil die Beteiligten über den Streitgegenstand der Hauptberufung einen Vergleich geschlossen oder insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19. März 2012 – 3 A 525/11 – juris Rn. 15; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Stand: Februar 2019, § 127 Rn. 12; Wysk/Kuhlmann, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 127 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 127 Rn. 20; Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 127 Rn. 11; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl., 2019, § 127 Rn. 23; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 127 Rn. 30). Diese Rechtsfolge ist im vorliegenden Beschluss deklaratorisch festzustellen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. Rn. 22). Über die Kosten des gesamten Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens zu ¾ dem Kläger und zu ¼ der Beklagten aufzuerlegen. Wenn man die Zeiträume ins Verhältnis setzt, hinsichtlich derer die Klage durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde bzw. die Beklagte aufgrund der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts einen finanziellen Ausgleich gezahlt hat, ergibt sich bei Rundung die genannte Kostenquote. Die Klage blieb bezogen auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2010 ohne Erfolg. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 gewährte die Beklagte den vom Kläger begehrten finanziellen Ausgleich. Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgte teilweise Klagerücknahme bleibt bei der hier zu treffenden Kostenentscheidung außer Betracht. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die kraft Gesetzes eingetretene Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung ist bei der Kostenentscheidung nicht zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger die Anschlussberufung trotz eingetretener Unwirksamkeit weiter verfolgt hätte (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 4 C 8.07 – juris Rn. 18). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat vielmehr auf den gerichtlichen Hinweis vom 28. Oktober 2019 mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 mitgeteilt, die Anschlussberufung nicht weiter zu verfolgen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie setzt sich aus dem Streitwert der Hauptberufung in Höhe von 6.128,90 € und dem Streitwert der Anschlussberufung in Höhe von 22.671,82 € zusammen. Die Entscheidungen sind entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von der Berichterstatterin zu treffen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).