Beschluss
OVG 4 S 59.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0926.4S59.19.00
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Leitsätze
1. In Berlin fehlt es nach wie vor an einer gesetzlichen Grundlage zur Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Polizeivollzugsbeamten. Das sogenannte Neutralitätsgesetz aus dem Jahr 2005 (juris: VerfArt29G BE 2005) stellt keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, die Tätowierungen unter Verwendung religiöser oder weltanschaulicher Symbole verbieten würde.(Rn.4)
2. Der Inhalt einer Tätowierung kann unter bestimmten Voraussetzungen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers begründen. Dies ist der Fall, wenn die Tätowierung Ausdruck einer inneren Einstellung des Bewerbers ist, die der Werteordnung des Grundgesetzes widerspricht. Der Rückschluss vom Tragen einer Tätowierung auf eine frauenverachtende bzw. gewaltverherrlichende Haltung des Bewerbers setzt eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Bewerbers voraus. Dabei sind auch die Angaben des Bewerbers zur Bedeutung seiner Tätowierung zu würdigen.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 8.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Berlin fehlt es nach wie vor an einer gesetzlichen Grundlage zur Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Polizeivollzugsbeamten. Das sogenannte Neutralitätsgesetz aus dem Jahr 2005 (juris: VerfArt29G BE 2005) stellt keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, die Tätowierungen unter Verwendung religiöser oder weltanschaulicher Symbole verbieten würde.(Rn.4) 2. Der Inhalt einer Tätowierung kann unter bestimmten Voraussetzungen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers begründen. Dies ist der Fall, wenn die Tätowierung Ausdruck einer inneren Einstellung des Bewerbers ist, die der Werteordnung des Grundgesetzes widerspricht. Der Rückschluss vom Tragen einer Tätowierung auf eine frauenverachtende bzw. gewaltverherrlichende Haltung des Bewerbers setzt eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Bewerbers voraus. Dabei sind auch die Angaben des Bewerbers zur Bedeutung seiner Tätowierung zu würdigen.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 8.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung des Antragsgegners, die Einstellung des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei aufgrund mehrerer Tätowierungen abzulehnen, unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis einer spezifischen parlamentsgesetzlichen Grundlage zur Reglementierung von Tätowierungen im Beamtenverhältnis (Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 32 ff.) beanstandet und die beantragte einstweilige Anordnung erlassen. Dabei hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob das Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27. Januar 2005 (GVBl. S. 92) – im Folgenden: Neutralitätsgesetz – eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügende gesetzliche Grundlage darstelle. Denn jedenfalls verstoße die vom Antragsgegner beanstandete Tätowierung auf dem linken Unterarm des Antragstellers – Holzschnitt mit einer Darstellung aus der biblischen Paradieserzählung – nicht gegen § 1 Satz 1 des Neutralitätsgesetzes, wonach das Tragen von sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbolen innerhalb des Dienstes nur dann verboten sei, wenn diese „für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren“. Dies sei bei der Tätowierung mit der Darstellung der Paradiesgeschichte nicht Fall. Auch die Tätowierung des Antragstellers am linken Oberarm (Frauenkörper mit Sturmhaube und Gewehr) stelle in Anwendung der Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts keinen Ausschlussgrund dar. Allein wegen dieser Tätowierung ergäben sich noch keine begründeten Zweifel an der Gewähr des Antragstellers, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Entgegen dem Antragsgegner sei die Tätowierung weder eindeutig geschlechtsdiskriminierend noch gewaltverherrlichend; ohne – hier nicht vorliegende – weitere Anhaltspunkte sei der Schluss auf die mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Dieser Würdigung tritt die Beschwerde nicht mit Erfolg entgegen. 1. Es kann dahinstehen, ob die Einwände des Antragsgegners zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Anwendungsbereich von § 1 Satz 1 des Neutralitätsgesetzes überzeugen. Die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob das Neutralitätsgesetz überhaupt eine taugliche gesetzliche Grundlage bildet, um die Einstellung des Antragstellers aufgrund der bei ihm vorhandenen und beim Tragen von Sommerkleidung sichtbaren Tätowierung auf dem linken Unterarm abzulehnen, ist nach Auffassung des Senats zu verneinen, so dass es einer Prüfung, ob die beanstandete Tätowierung die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Satz 1 des Neutralitätsgesetzes erfüllt, nicht mehr bedarf. Das vom Antragsgegner herangezogene Neutralitätsgesetz erfüllt nicht die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an Reglementierungen des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen zu stellen sind. Mit der Bestimmung unzulässiger Tätowierungen werden Eignungsanforderungen festgelegt, die bei Einstellungsbewerbern – wie im Fall des Antragstellers – zur zwingenden Ablehnung ihres Begehrens führen. Derartige Regelungen greifen nicht nur in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG), sondern wegen des intensiven körperlichen Eingriffs beim Entfernen von Tätowierungen und der damit einhergehenden Schmerzen auch in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 40). Die Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis bedarf deshalb einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Im Fall einer Verordnungsermächtigung muss dabei schon aus der parlamentarischen Leitentscheidung der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 42). Diesen Anforderungen genügt § 1 Satz 1 des Neutralitätsgesetzes ebenso wenig wie die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstkleidung (zu Letzterem: BVerwG, a.a.O. Rn. 44). Beide Regelungen sind schon von ihrem Wortlaut her ersichtlich nicht auf die Reglementierung der Zulässigkeit von Tätowierungen gerichtet. Sie weisen in Bezug auf Ausmaß und Intensität der Regelungsmöglichkeit eine gänzlich andere Zielrichtung auf. Der Begriff „Tätowierung“ taucht weder in den Vorschriften des Neutralitätsgesetzes auf noch enthalten die Gesetzesmaterialien einen Hinweis darauf, dass der Berliner Gesetzgeber bei Erlass des Neutralitätsgesetzes im Jahr 2005 auch an Regelungen des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen gedacht haben könnte (vgl. Abgh.-Drucks. 15/3249, S. 5 f.). Um den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts zu genügen, fehlt es dem Neutralitätsgesetz somit an dem notwendigen hinreichenden bereichsspezifischen Bezug der dort getroffenen Regelungen zu einem Verbot von Tätowierungen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 46). Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass die von ihm beanstandeten Tätowierungen die Repräsentationsfunktion der Polizeibehörde und insbesondere die Neutralitätsfunktion beeinträchtigten und das einheitliche Erscheinungsbild von Polizeibeamtinnen und –beamten des Landes Berlin gefährdeten. Derartige Erwägungen bedürfen – wie ausgeführt – einer Umsetzung in Form einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Entscheidung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Tätowierungen geeignet sind, die Repräsentations- und Neutralitätsfunktion von Beamtinnen und Beamten zu beeinträchtigen, wird maßgeblich von den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen bestimmt, die im Gesetzgebungsverfahren „in öffentlicher Debatte zu klären“ sind (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 47 und 48). Dies ist im Land Berlin nach wie vor nicht geschehen. 2. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Einwände der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch die Tätowierung an der Innenseite des linken Oberarms des Antragstellers begründe nicht den vom Antragsgegner – unabhängig von der Sichtbarkeit der Tätowierung bei dienstlicher Sommerkleidung – bejahten Ausschlussgrund. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Deutung der Abbildung des nackten Frauenkörpers mit Sturmhaube und Maschinenpistole, die dem Antragsteller zufolge für die sexuelle Gleichstellung stehe, nicht vorgegeben sei, sondern individuell verschieden ausfallen könne. Entgegen dem Antragsgegner sei die Tätowierung weder eindeutig geschlechtsdiskriminierend noch gewaltverherrlichend. Ohne – hier nicht vorliegende – weitere Anhaltspunkte sei der Schluss auf die mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Es überzeugt nicht, wenn der Antragsgegner hiergegen einwendet, dass es nicht darum gehe, was der Antragsteller unter den Tätowierungen verstehe, es vielmehr auf den Eindruck beim unbefangenen, objektiven Betrachter ankommen müsse, wobei Unklarheiten zu Lasten des Bewerbers gingen. Der Antragsgegner übersieht, dass es bei der Ablehnung eines Bewerbers wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung aufgrund des Motivs einer von ihm getragenen Tätowierung nicht entscheidend darauf ankommt, welchen optischen Eindruck die Tätowierung bei einem potenziellen Betrachter hervorruft. Die Ablehnung der Bewerbung unter diesem Aspekt kommt mangels einer die Anforderungen an das optische Erscheinungsbild von Polizeibeamten im Hinblick auf Tätowierungen bestimmenden gesetzlichen Regelung (siehe oben unter 1.) nur in Betracht, wenn der Inhalt der beanstandeten Tätowierung Ausdruck einer inneren Einstellung des Bewerbers ist, die der Werteordnung des Grundgesetzes widerspricht und damit Zweifel an dessen charakterlicher Eignung (vgl. § 5 Nr. 4 Pol-LVO) begründet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 651/19 – juris Rn. 8 f.). Die Einstellungsbehörde darf berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers hegen, wenn der Inhalt einer Tätowierung Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Bewerber nicht die durch § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG geforderte Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2019 – OVG 4 S 52.18 – juris Rn. 7). Insoweit ist eine bereichsspezifische gesetzliche Regelung zwar nicht erforderlich (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 56). Allerdings setzt der Rückschluss vom Inhalt einer Tätowierung auf die innere Einstellung des Bewerbers eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Bewerbers unter Berücksichtigung aller aus dem Bewerbungsverfahren bekannten Umstände voraus (vgl. zum Erfordernis der Gesamtwürdigung: BVerwG, a.a.O. Rn. 65). Hiervon ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgegangen. Es hat die Angaben des Antragstellers zu der Bedeutung der von ihm getragenen Tätowierung gewürdigt und geprüft, ob sich aus weiteren Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vom Antragsteller gewählten Motive Ausdruck einer frauenverachtenden oder gewaltverherrlichenden Einstellung des Antragstellers sind. Dies hat das Verwaltungsgericht mangels entsprechender Anhaltspunkte mit überzeugender Begründung verneint. Dieser Würdigung tritt die Beschwerde nicht entgegen. Sie verweist lediglich darauf, wie die Tätowierung – ihre Sichtbarkeit unterstellt – bei einem unbefangenen Betrachter bzw. im zukünftigen Kollegenkreis aufgefasst werden könnte. Hierauf kommt es aber für das Vorliegen von berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).